Waisenrente Musterklauseln

Waisenrente. Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilli- gendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfrei- willigendienstes nach dem BFDG befindet (§ 48 Sozialgesetzbuch VI).
Waisenrente. 1. Das Kind eines verstorbenen Versicherten, Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx hat Anspruch auf eine Waisenrente. Pflege- und Stiefkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der Versi- cherte, Alters- oder Invalidenrentner für ihren Unterhalt aufkommen musste. 2. Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tod des Versicherten, Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx folgt, frühestens jedoch nach Ablauf der Lohnfort- zahlung. Er erlischt mit dem Tod oder der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes. 3. Die Waisenrente wird auch nach Vollendung des 18. Altersjahres, längstens aber bis zur Vollen- dung des 25. Altersjahres ausbezahlt a. an Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, bis zum Abschluss der Ausbildung; b. an Kinder, die bei der Vollendung des 18. Altersjahres zu mindestens 70 % invalid sind, bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit. 4. Die Höhe der jährlichen Waisenrente beträgt 20% der im Zeitpunkt des Todes versicherten In- validenrente oder der ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
Waisenrente. 1 - Anspruch
Waisenrente. Beginn und Ende Anspruch auf Waisenrente haben die Kinder beim Tode eines Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx. Der Beginn des Anspruchs auf Waisenrente richtet sich nach Art. 60. Der Anspruch endet am Ende des Monats, in dem der Verstorbene das ordentliche Pensionierungsalter erreicht hätte.
Waisenrente. 14.1 Beim Tod von Xxxxxxxxxxxx oder Rentnern haben die rentenberechtigten Kinder Anspruch auf eine Waisen- rente. 14.2 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der versicherten vollen Invali- denrente. Ist ein Kind Vollwaise, wird die Waisenrente verdoppelt. 14.3 Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt am Ersten des Monats, nachdem der Lohn, die Lohnfortzah- lung oder die Invalidenrente entfällt, frühestens am Ersten des Monats, der auf die Geburt des Kindes folgt. Der Rentenanspruch erlischt wenn das Kind den 18. Geburtstag erreicht. Bei in Ausbildung stehen- den Kindern erlischt der Anspruch im Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ausbildung, ausser das Kind übt be- reits zuvor eine Erwerbstätigkeit aus. In jedem Fall erlischt der Anspruch des Kindes spätestens mit Xxxxx- xxxx des 25. Geburtstags.
Waisenrente. Beginn und Ende Anspruch auf Waisenrente haben die Kinder beim Tode eines Versicherten oder eines Alters- oder Inva- lidenrentners. Die Waisenrente wird am ersten Tag desjenigen Monats fällig, für den der Lohn bzw. die Alters- oder Invalidenrente der Pensionskasse entfällt. Des Weiteren richtet sich der Anspruch nach Art. 21.
Waisenrente. 1. Im Todesfall einer versicherten oder einer eine Alters- beziehungsweise Invali- denrente beziehenden Person wird für jedes Kind eine Waisenrente ausbezahlt. Sind Vater und Mutter gestorben, so hat jeder Waise Anspruch auf zwei gleich- hohe Waisenrenten. Pflegekinder haben nur Anspruch, wenn die verstorbene Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. 2. Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt am ersten Tag nach dem Tod der versicherten Person, frühestens nach Ablauf, des Lohnnachgenusses, bei Renten- bezügern am 1. Tag des folgenden Monats. Er erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. 3. Der Anspruch besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres des Kin- des: a) während der Ausbildung; b) bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern das Kind mindestens zu 70 % invalid ist. 4. Die jährliche Waisenrente entspricht 20 % der versicherten beziehungsweise laufenden Basis-Invaliden- oder der laufenden Alters- respektive Altersinvaliden- rente. III. Invalidenleistungen (infolge Krankheit oder Unfall)
Waisenrente. 1 Die Kinder oder diesen gemäss ZGB gleichgestellte Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. 2 Pflege- und Stiefkinder sind den Kindern gleichgestellt, sofern die verstorbene versicherte Person zusätzlich noch für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. 3 Der Anspruch entsteht mit dem Tode der versicherten Person, frühestens je- doch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw. nach Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, sofern die versicherte Person vor Bezug einer Altersrente stirbt. Er erlischt mit dem Tode oder mit Vollendung des 18. Alters- jahres der Waisen. 4 Waisenrenten werden auch nach Vollendung des 18. Altersjahres ausbezahlt − an Kinder, die noch in Ausbildung stehen, − an invalide Kinder, die bei Vollendung des 18. Altersjahres im Sinne der IV voll- invalid sind, bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. 5 Die Höhe der Waisenrente ist im Vorsorgeplan definiert.
Waisenrente. 1. Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Ver- storbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes ausbezahlt. Sind Kinder in Ausbildung oder selbst mindestens zu 70 Prozent invalid, dauert ihr Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung bzw. bis zur Erlangung der Erwerbs- fähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. 2. Sofern beide Elternteile verstorben sind, beträgt die Waisenrente 200 Prozent der versicherten Wai- senrente (doppelte Waisenrente).
Waisenrente. 1 Stirbt ein Versicherter vor oder nach seiner Pensionierung, so erhält jedes sei- ner noch nicht 18 Jahre alten Kinder eine Waisenrente. Diese wird bis zur Voll- endung des 18. Altersjahres gewährt. Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen oder zufolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens vermindert oder nicht erwerbstätig sind, besteht – sofern die AHV die Dauer des Leistungs- anspruchs gleichermassen verlängert – der Rentenanspruch bis zum vollende- ten 25. Altersjahr. 2 Pflegekinder im Sinne von Artikel 49 AHVV und Stiefkinder besitzen nur An- spruch auf Waisenrenten, wenn der Versicherte für ihren Unterhalt aufzukom- men hatte. 3 Die Höhe der Waisenrente ist im Vorsorgeplan festgelegt. 4 Wurde gemäss Artikel 25 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 2 eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich bei Scheidung nicht berührt, so wird die Waisen- rente auf den gleichen Grundlagen berechnet. 5 Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht am ersten Tag des Monats, wel- cher dem Tod des Versicherten oder Rentners folgt, frühestens jedoch nach Ablauf der Lohnfort- oder Lohnersatzzahlung.