Waisenrente Musterklauseln

Waisenrente. Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilli- gendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfrei- willigendienstes nach dem BFDG befindet (§ 48 Sozialgesetzbuch VI).
Waisenrente. 1. Das Kind eines verstorbenen Versicherten, Alters- oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx hat Anspruch auf eine Waisenrente. Pflege- und Stiefkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der Versi- cherte, Alters- oder Invalidenrentner für ihren Unterhalt aufkommen musste.
Waisenrente. 1 - Anspruch
Waisenrente. Beginn und Ende Anspruch auf Waisenrente haben die Kinder beim Tode eines Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx. Der Beginn des Anspruchs auf Waisenrente richtet sich nach Art. 60. Der Anspruch endet am Ende des Monats, in dem der Verstorbene das ordentliche Pensionierungsalter erreicht hätte.
Waisenrente. 14.1 Beim Tod von Xxxxxxxxxxxx oder Rentnern haben die rentenberechtigten Kinder Anspruch auf eine Wai- senrente.
Waisenrente. 1 Die Kinder oder diesen gemäss ZGB gleichgestellte Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.
Waisenrente. 1. Im Todesfall einer versicherten oder einer eine Alters- beziehungsweise Invali- denrente beziehenden Person wird für jedes Kind eine Waisenrente ausbezahlt. Sind Vater und Mutter gestorben, so hat jeder Waise Anspruch auf zwei gleich- hohe Waisenrenten. Pflegekinder haben nur Anspruch, wenn die verstorbene Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
Waisenrente. 1 Stirbt ein Versicherter oder Pensionierter, so hat jedes seiner Kinder ab Monatserstem nach dem Todestag Anspruch auf eine Waisenrente, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind. Für Pflege- und Stiefkinder besteht der Anspruch nur, wenn der verstorbene Versicherte bzw. Pensionierte bis zu seinem Ableben während mindestens einem vollen Jahr für den Unterhalt dieser Kinder aufgekommen ist und für welche Anspruch auf Leistungen der AHV/IV besteht.
Waisenrente. 1. Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Ver- storbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes ausbezahlt. Sind Kinder in Ausbildung oder selbst mindestens zu 70 Prozent invalid, dauert ihr Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung bzw. bis zur Erlangung der Erwerbs- fähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Waisenrente. 1. Beim Tod einer versicherten Person oder eines Alters- oder Invalidenrentenbezügers hat jedes Kind Anspruch auf eine Waisenrente, sofern es das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.