Kündigung nach der Probezeit Musterklauseln

Kündigung nach der Probezeit. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist, b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wo- chen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Kündigung nach der Probezeit. 59.1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, vom zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Zur Berechnung der Kündigungsfrist ist das jeweilige Dienstjahr massgebend, in welchem die Kündigung der Gegen- seite zugegangen ist. 59.2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden. 59.3 Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortge- setzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.
Kündigung nach der Probezeit. 61.1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündi- gungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neun- ten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 61.2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden. 61.3 Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Be- trieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.
Kündigung nach der Probezeit. 1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 2 Die Kündigung muss so rechtzeitig erfolgen, dass diese spätestens am letzten Arbeitstag des Monats im Besitze des Empfängers ist. 3 Die Lehrzeit im gleichen Betrieb wird bei der Berechnung der Dienstjahre angerechnet. 4 Mit Erreichen des Pensionsalters gilt das Arbeitsverhältnis auf das Monatsende als aufgelöst, wenn die Parteien sich nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen. 5 Wird vom Arbeitgeber eine Kündigung eines Mitarbeitenden, welcher 10 Jahre oder näher vor dem ordentlichen Pensionierungstermin steht, in Betracht gezogen, so ist der Arbeitgeber angehalten rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzen und dem betroffenen Mitarbeiter zu veranlassen, an welchem dieser informiert und angehört wird. Zudem ist gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu suchen. Dieses Gespräch ist schriftlich festzuhalten und das entsprechende Protokoll ist im Personaldossier abzulegen. Über die Vornahme der Kündigung entscheidet abschliessend der Arbeitgeber. Es ist zu beachten, dass die Kündigungsfrist nicht mit Aussprache der Kündigung beginnt, sondern sie bezeichnet den letzten Monat bzw. die letzten Monate (je nach Anzahl Dienstjahren) vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmenden am 3. Juni 2010 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende September 2010. Als Kündigungsfrist wird somit die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 bezeichnet. Die Bestimmungen zu den Kündigungsfristen sind für Personalverleihfirmen nicht verbindlich. Massgebend bezüglich der Kündigungsfrist sind die entsprechenden Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages sowie des Rahmenvertrages mit dem Personalverleiher, insbesondere Art. 19 Abs. 4 AVG.
Kündigung nach der Probezeit. 24.1. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im 1. Dienstjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden. 24.2. Im 2. bis 6. Dienstjahr kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, ab 7. Dienstjahr mit einer solchen von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 24.3. Die Kündigung muss vor dem Beginn der Kündigungsfrist im Besitze der respektiven Empfänger sein. 24.4. Der Arbeitgebende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt; andernfalls ist sie unwirksam.
Kündigung nach der Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit ist nur eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB möglich. Als wichtiger Grund für den/die Umzuschu lende/n gelten auch soziale und familiäre Schwierigkeiten, der Wegfall der Leistungen eines Kostenträgers/ Rehabilitationsträgers sowie Schwierig- keiten, die auf eine Behinderung zurückzuführen sind. 1
Kündigung nach der Probezeit. 61.1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündi- gungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neun- ten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Wird die Kündigungsfrist gemäss Art. 63.1 GAV unterbrochen, läuft diese nach Ablauf der Sperrfrist bis zu deren Ende weiter. 61.2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden. 61.3 Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Be- trieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.
Kündigung nach der Probezeit. Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von ei- nem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
Kündigung nach der Probezeit. 1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 2 Die Kündigung muss so rechtzeitig erfolgen, dass diese spätestens am letzten Arbeitstag des Monats im Besitze des Empfängers ist. 3 Die Lehrzeit im gleichen Betrieb wird bei der Berechnung der Dienstjahre angerechnet. 4 Mit Erreichen des Pensionsalters gilt das Arbeitsverhältnis auf das Monatsende als aufgelöst, wenn die Parteien sich nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen. Es ist zu beachten, dass die Kündigungsfrist nicht mit Aussprache der Kündigung beginnt, sondern sie bezeichnet den letzten Monat bzw. die letzten Monate (je nach Anzahl Dienstjahren) vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmenden am 3. Juni 2010 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende September 2010. Als Kündigungsfrist wird somit die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 bezeichnet. Die Bestimmungen zu den Kündigungsfristen sind für Personalverleihfirmen nicht verbindlich. Massgebend bezüglich der Kündigungsfrist sind die entsprechenden Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages sowie des Rahmenvertrages mit dem Personalverleiher, insbesondere Art. 19 Abs. 4 AVG.
Kündigung nach der Probezeit. Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer 4- wöchigen Kündigungsfrist beendet werden.