Common use of Kapitalleistungen im Erlebensfall und bei Kündigung Clause in Contracts

Kapitalleistungen im Erlebensfall und bei Kündigung. Bei Kapitalleistungen aus fondsgebundenen Rentenver- sicherungen im Erlebensfall und bei Kündigung des Ver- trags ist nach § 20 Absatz (1) Nr. 6 EStG der Ertrag ein- kommensteuerpflichtig. Der steuerpflichtige Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (Kapitalleistung bzw. Rücknahmepreis der Fondsanteile) aus der fonds- gebundenen Rentenversicherung und der Summe der auf sie entrichteten Versicherungsbeiträge. Bei Auszah- lung in Teilbeträgen ist der anteilig entrichtete Beitrag in Abzug zu bringen. Der steuerpflichtige Ertrag unterliegt nur zur Hälfte der Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuer- satz, wenn die Versicherungsleistung – frühestens nach Ablauf von 12 Jahren nach dem Vertragsabschluss und – nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. Werden Versicherungsleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten (z. B. bei Auszahlung in Teilbeträgen) aus- gezahlt, müssen die genannten Voraussetzungen zu je- dem Zeitpunkt erfüllt sein. Sofern uns bei Kapitalauszahlungen keine entsprechen- de Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes oder kein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt, sind wir verpflichtet, von dem zu versteuernden Ertrag 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag ein- zubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die hälftige Besteuerung vorliegen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die hälftige Besteuerung wird dann aber die tatsächliche Steuerschuld im Rahmen der Einkommensteuerveranla- gung durch das Finanzamt festgesetzt. Liegen die Voraussetzungen für die hälftige Besteue- rung nicht vor, unterliegt der steuerpflichtige Ertrag der Kapitalertragsteuer von 25 %. Der Abzug der Kapitaler- tragsteuer hat dann abgeltende Wirkung. Ist für den Steuerpflichtigen eine Besteuerung des steu- erpflichtigen Ertrags mit dem individuellen Einkommen- steuersatz günstiger, wird dies auch in diesem Fall auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 6 Satz 9 EStG sind bei fonds- gebundenen Lebensversicherungen 15 % des Ertrags steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Ein- künfte abgezogen werden, soweit der Ertrag aus Invest- menterträgen stammt.

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Kapitalleistungen im Erlebensfall und bei Kündigung. Bei Kapitalleistungen aus fondsgebundenen Rentenver- sicherungen im Erlebensfall und bei Kündigung des Ver- trags ist nach § 20 Absatz (1) Nr. 6 EStG der Ertrag ein- kommensteuerpflichtig. Der steuerpflichtige Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (Kapitalleistung bzw. Rücknahmepreis der Fondsanteile) aus der fonds- gebundenen Rentenversicherung und der Summe der auf sie entrichteten Versicherungsbeiträge. Bei Auszah- lung in Teilbeträgen ist der anteilig entrichtete Beitrag in Abzug zu bringen. Der steuerpflichtige Ertrag unterliegt nur zur Hälfte der Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuer- satz, wenn die Versicherungsleistung - frühestens nach Ablauf von 12 Jahren nach dem Vertragsabschluss und - nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen Steuer- pflichtigen ausgezahlt wird. Werden Versicherungsleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten (z. B. bei Auszahlung in Teilbeträgen) aus- gezahlt, müssen müsse die genannten Voraussetzungen zu je- dem Zeitpunkt erfüllt sein. Sofern uns bei Kapitalauszahlungen keine entsprechen- de Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes oder kein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt, sind wir verpflichtet, von dem zu versteuernden Ertrag 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag ein- zubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die hälftige Besteuerung vorliegen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die hälftige Besteuerung wird dann aber die tatsächliche Steuerschuld im Rahmen der Einkommensteuerveranla- gung durch das Finanzamt festgesetzt. Liegen die Voraussetzungen für die hälftige Besteue- rung Besteuerung nicht vor, unterliegt der steuerpflichtige Ertrag der Kapitalertragsteuer Kapi- talertragsteuer von 25 %. Der Abzug der Kapitaler- tragsteuer hat dann abgeltende Wirkung. Ist für den Steuerpflichtigen eine Besteuerung des steu- erpflichtigen Ertrags mit dem individuellen Einkommen- steuersatz günstiger, wird dies auch in diesem Fall auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 6 Satz 9 EStG sind bei fonds- gebundenen Lebensversicherungen 15 % des Ertrags steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Ein- künfte abgezogen werden, soweit der Ertrag aus Invest- menterträgen stammt.

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