Kaufpreis. Der Aufkäufer wird das übernommene Erntegut nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt der Qualität und Marktentwicklung entsprechend, vermarkten. Zur Ernte wird der Aufkäufer an den Produzenten ein Akonto auf Basis seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einschätzung der Vermarktungsmöglichkeiten für Bio & UMS Ackerfrüchte bezahlen. Am Ende der Vermarktungssaison erfolgt die Fixierung des Preises auf Basis des tatsächlichen Vermarktungserlöses nach Abzug der Kosten des Aufkäufers und nach Abzug einer marktüblichen Spanne. Im Hinblick auf die geleistete Akontozahlung ist sodann eine Anpassung auf den fixierten Preis möglich. Allfällige Bearbeitungskosten zur Erreichung der Qualität, wie insbesondere Aspiration und Trocknung, im Sinne des Punktes 4.) dieses Vertrages reduzieren den Kaufpreis entsprechend, ebenso die Kosten der Bemusterung je angelieferter Einzelpartie in Höhe von EUR 10,-- / Fuhre. Sämtliche Entgelts- und Preisangaben sind soweit nicht ausdrücklich anders angeführt Nettopreise exklusive Umsatzsteuer. Der Produzent erklärt sich mit der Abrechnung durch den Aufkäufer im Gutschriftwege einverstanden. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Übernahmestelle abgeladen Akontierung der Sommerernte (z.B. Speisegetreide, Futtergetreide & Leguminosen) per Valuta 31.8. Akontierung der Herbsternte (z.B. Mais, Sojabohnen & Sonnenblumen) per Valuta 31.12. des Erntejahres 2017. Die überregionale Vermarktung erfolgt durch die BGA Bio Getreide Austria GmbH. Als Verrechnungsgewicht gilt das bei der Übernahme in Halbturn festgestellte Gewicht. Sofern Ware mit höheren Prozentsätzen als den im Punkt 4.) festgelegten Qualitätsnormen angeliefert wird, werden Gewichts- und Preisabschläge nach gesonderter Vereinbarung vorgenommen.
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Kaufpreis. Für bis zu max. 3 to/ha der Vertragsmenge, die den unter Pkt. 4.) vereinbarten Qualitätsnormen entspricht, wird ein marktüblicher Preis, mindestens jedoch EUR 148,-- pro Tonne, vereinbart. Sollte die Vertragsmenge den unter Punkt 4.) vereinbarten Qualitätsnormen nicht entsprechen oder durch entsprechende Aufbereitung eine Erfüllung der vereinbarten Qualitätsnormen nicht möglich sein, hat der Produzent keinen Anspruch auf den gemäß obiger Kriterien ermittelten Preis. Nicht entsprechende Ware ist der Aufkäufer berechtigt aber nicht verpflichtet als UMS Weizen (Qualitätskriterien für Futterweizen laut Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien) mit nachfolgend ermittelten Preis, aufzukaufen. Der Aufkäufer wird das übernommene an den Produzenten nach der Ernte ein Akonto auf Basis seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einschätzung der Vermarktungsmöglichkeiten bezahlen. Der Aufkäufer wird übernommenes Erntegut nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt der Qualität und Marktentwicklung entsprechend, vermarkten. Zur Ernte wird der Aufkäufer an den Produzenten ein Akonto auf Basis seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einschätzung der Vermarktungsmöglichkeiten für Bio & UMS Ackerfrüchte bezahlen. Am Ende der Vermarktungssaison erfolgt die Fixierung des Preises auf Basis des tatsächlichen Vermarktungserlöses nach Abzug der Kosten des Aufkäufers und nach Abzug einer marktüblichen Spanne. Im Hinblick auf die geleistete Unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlung ist sodann eine Anpassung auf den fixierten Preis möglich. Allfällige Bearbeitungskosten zur Erreichung der Qualität, wie insbesondere Aspiration und Trocknung, im Sinne des Punktes 4.) dieses Vertrages reduzieren den Kaufpreis entsprechend, ebenso die Kosten der Bemusterung je angelieferter Einzelpartie in Höhe von EUR 10,-- / Fuhre. Sämtliche Entgelts- und Preisangaben sind soweit nicht ausdrücklich anders angeführt Nettopreise exklusive Umsatzsteuer. Der Produzent erklärt sich mit der Abrechnung durch den Aufkäufer im Gutschriftwege einverstanden. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Übernahmestelle abgeladen Akontierung der Sommerernte (z.B. Speisegetreide, Futtergetreide & Leguminosen) per Valuta 31.8. Akontierung der Herbsternte (z.B. Mais, Sojabohnen & Sonnenblumen) per Valuta 31.12. des Erntejahres 2017. Die überregionale Vermarktung erfolgt durch die BGA Bio Getreide Austria GmbH. Als Verrechnungsgewicht gilt das bei der Übernahme in Halbturn festgestellte Gewicht. Sofern Ware mit höheren Prozentsätzen als den im Punkt 4.) festgelegten Qualitätsnormen angeliefert wird, werden Gewichts- und Preisabschläge nach gesonderter Vereinbarung vorgenommen.
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Samples: www.bio-austria.at
Kaufpreis. Der Aufkäufer wird das übernommene Erntegut nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt der Qualität und Marktentwicklung entsprechend, vermarkten. Zur Ernte wird der Aufkäufer an den Produzenten ein Akonto auf Basis seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einschätzung der Vermarktungsmöglichkeiten für Bio & UMS Ackerfrüchte bezahlen. Am Ende der Vermarktungssaison erfolgt die Fixierung des Preises auf Basis des tatsächlichen Vermarktungserlöses nach Abzug der marktüblicher Kosten des Aufkäufers und nach Abzug einer marktüblichen Spanne. Im Hinblick auf die geleistete Akontozahlung ist sodann eine Anpassung auf den fixierten Preis möglich. Allfällige Bearbeitungskosten zur Erreichung der Qualität, wie insbesondere Aspiration und Trocknung, im Sinne des Punktes 4.) dieses Vertrages reduzieren den Kaufpreis entsprechend, ebenso die Kosten der Bemusterung je angelieferter Einzelpartie in Höhe von EUR 10,-- / FuhreEinzelpartie. Sämtliche Entgelts- und Preisangaben sind soweit nicht ausdrücklich anders angeführt Nettopreise exklusive Umsatzsteuer. Der Produzent erklärt sich mit der Abrechnung durch den Aufkäufer im Gutschriftwege einverstanden. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Übernahmestelle abgeladen abgeladen. Akontierung der Sommerernte (z.B. Speisegetreide, Futtergetreide & Leguminosen) per Valuta 31.8. 01.09.2021 Akontierung der Herbsternte (z.B. Mais, Sojabohnen & Sonnenblumen) per Valuta 31.12. 15.12.2021 des Erntejahres 20172021. Die überregionale Vermarktung erfolgt durch die BGA Bio Getreide RWA Raiffeisen Ware Austria GmbH. AG. Als Verrechnungsgewicht gilt das bei der Übernahme in Halbturn 7503 Großpetersdorf festgestellte Gewicht. Sofern Ware mit höheren Prozentsätzen als den im Punkt 4.) festgelegten Qualitätsnormen angeliefert wird, werden Gewichts- und Preisabschläge nach gesonderter Vereinbarung vorgenommen.
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Kaufpreis. Der Aufkäufer wird das übernommene Erntegut nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt Als Erwerbspreis gilt der Qualität und Marktentwicklung entsprechend, vermarktenKaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers (§ 77 Abs. Zur Ernte wird der Aufkäufer an den Produzenten ein Akonto auf Basis seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einschätzung der Vermarktungsmöglichkeiten für Bio & UMS Ackerfrüchte bezahlen. Am Ende der Vermarktungssaison erfolgt die Fixierung des Preises auf Basis des tatsächlichen Vermarktungserlöses nach Abzug der Kosten des Aufkäufers und nach Abzug einer marktüblichen Spanne1 StG). Im Hinblick Kanton Basel-Landschaft kann ein Veräusserer, welcher bereits vor dem damaligen grundbuchli- xxxx Xxxxxx des Eigentums wertvermehrende Investitionen getätigt hatte, diese als Gestehungskosten gel- tend machen (z.B. Aufwendungen die während der Miete oder vor offiziellem Antritt der Nutzung getätigt wurden). Allerdings ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit ihm diese beim seinerzeitigen Erwerb als Unter- haltskosten bei der Einkommenssteuer angerechnet wurden. Liegt der Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, so bestimmt sich der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachweisbar ist (§ 77 Abs. 3 StG). Dieser Nachweis ist vom Steuerpflichtigen zu erbringen. Der Verkehrswert eines Grundstücks entspricht dem Preis, der hierfür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am fraglichen Bewertungszeitpunkt am Ort der gelegenen Sache mutmasslich zu erzielen gewesen wäre. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel am freien Markt, bei dem sich die Preise nach den marktwirt- schaftlichen Gegebenheiten auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage bilden, bei dem jeder Vertrags- partner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig und in Wahrung seiner eigenen Interessen zu han- deln in der Lage ist. Danach ist der Verkehrswert einer Liegenschaft ein objektiver Wert, der sich auf das Grundstück als solches bezieht und nicht von den persönlichen Verhältnissen des Eigentümers abhängt. Massgebend sind die Eigenschaften des Grundstückes und die ihm anhaftenden rechtlichen und tatsächli- chen Vorteile und Lasten, die im Veräusserungsfalle auf den neuen Eigentümer übergehen; einzig hiernach bestimmt sich der mutmasslich erzielbare Kaufpreis. Gemäss konstanter Praxis der Steuerverwaltung ist der objektive Verkehrswert von unüberbauten Grundstücken nach der statistischen Methode zu ermitteln. Aus- gangspunkt für die Verkehrswertschätzung nach der statistischen Methode bilden die vorhandenen Ver- gleichspreise. Dazu sind Vergleichspreise von Handänderungen unter Dritten heranzuziehen. Als vergleich- bar können dabei Handänderungen gelten, welche Grundstücke betreffen, die zur Zeit des Bewertungsstich- tags oder zuvor gehandelt wurden. Handänderungen, die erst nach dem Bewertungsstichtag erfolgt sind, können nur insofern berücksichtigt werden, als sie über eine bis zum Stichtag bestehende Preisentwicklung Auskunft geben. Als vergleichbar können dabei Handänderungen an (möglichst nahe gelegenen) Grundstü- cken herangezogen werden, die lage-, zonen- und formmässig sowie hinsichtlich Erschliessungsgrad dem Schätzobjekt gleich oder ähnlich sind (vgl. Entscheid Nr. 105/2001 des Steuergerichts des Kantons Basel- Landschaft vom 6. Juli 2001 StGE 105/2001) Im Entscheid vom 15. August 2014 (Nr. 510 13 78) hat das Steuergericht bezüglich der Ermittlung des Ver- kehrswertes vor 20 Jahren von überbauten Grundstücken u.a. festgehalten, dass die kantonale Praxis auf die geleistete Akontozahlung ist sodann eine Anpassung Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz abstellt. Danach gilt als Verkehrswert die Summe aus Zustandswert des Gebäudes, Baunebenkosten und Landwert (mithin also der Realwert). Der Zustandswert des Gebäudes geht vom Gebäudeversicherungswert 1939, dem sogenannten Brandlagerwert aus. Dieser wird auf den fixierten Preis möglichgemäss dem vom Regierungsrat festgelegten Indexstand im Bewertungszeitpunkt gebracht und altersentwertet – im konkreten Fall mit 2 % pro Jahr Differenz zwischen Bewertungszeitpunkt und Baujahr. Allfällige Bearbeitungskosten zur Erreichung Grundsätzlich ist auf den Brandlagerwert der Qualitätletzten Schätzung vor dem Bewertungsstichtag (vor 20 Jahren) abzustellen, wie insbesondere Aspiration sofern nicht feststeht, dass dieser Wert zu tief ausgefallen ist und Trocknungdeshalb kurz nach dem Bewertungsstichtag als Folge einer Überprüfung angepasst werden musste. Die Baunebenkosten wurden mit 10 % festgelegt. Für den Landwert wurden 70 % des aus repräsentativem Preisvergleich ermit- telten Verkehrswertes eingesetzt. Konkret ergab sich in diesem Fall folgende Berechnung für das im Jahre 1986 erworbene und im 2009 veräusserte Grundstück (EFH): Brandlagerwert 1939 (1988er Wert, im Sinne 1992 korrigiert) 145‘400 Bauteuerung bis 1989 / 780 % 1'134'120 ./. Altersentwertung (0.2 % seit 1988 gemäss Tabelle zur Vo) -2'268 +10 % Baunebenkosten 113'185 + Landwert 70 % des Punktes 4.VW von 647‘838 453'486 Verkehrswert 1989 1'698'824 Verkehrswert 1989, indexiert auf Verkaufsjahr 2009 (1.19) dieses Vertrages reduzieren den Kaufpreis entsprechend, ebenso die Kosten der Bemusterung je angelieferter Einzelpartie in Höhe von EUR 10,-- / Fuhre. Sämtliche Entgelts- und Preisangaben sind soweit nicht ausdrücklich anders angeführt Nettopreise exklusive Umsatzsteuer. Der Produzent erklärt sich mit der Abrechnung durch den Aufkäufer 2'017'336 +Ermässigung Altbesitz gemäss § 78bis StG 50'000 +Verkaufsnebenkosten 1'000 Total indexierter Verkehrswert vor 20 Jahren 2'068'336 Dem auszugsweise wiedergegebenen Entscheid lag im Gutschriftwege einverstandenWesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Ermittlung der Gestehungskosten konnten nicht alle Belege eingereicht werden, welche seit dem Wert vor 20 Jahren als wertvermehrende Investitionen getätigt wurden. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Übernahmestelle abgeladen Akontierung Anhand von Fotos und eines nach- träglich erstellten Gutachtens wurde versucht, eine damalige Kostenschätzung des Schwimmbassins, des Dachstockausbaus über der Sommerernte Garage sowie eines Wintergartens und des Gartenzauns mit elektrischem Tor vorzunehmen und diese als zusätzliche Gestehungskosten in Abzug zu bringen. Als Beweis wurde zudem eine Baubewilligung für diverse Arbeiten (z.B. SpeisegetreideSchwimmbassin, Futtergetreide & LeguminosenWintergarten und Dachfenster-Einbauten) per Valuta 31.8beige- bracht. Akontierung der Herbsternte (z.B. Mais, Sojabohnen & Sonnenblumen) per Valuta 31.12. des Erntejahres 2017. Die überregionale Vermarktung erfolgt durch die BGA Bio Getreide Austria GmbH. Als Verrechnungsgewicht gilt das bei der Übernahme in Halbturn festgestellte Gewicht. Sofern Ware mit höheren Prozentsätzen als den In freier Beweiswürdigung wurde im Punkt 4Ergebnis ein Grossteil dieser geschätzten Aufwendungen nach- träglich noch zugelassen. Vgl. auch: StGE 510 14 36 vom 24. Oktober 2014.) festgelegten Qualitätsnormen angeliefert wird, werden Gewichts- und Preisabschläge nach gesonderter Vereinbarung vorgenommen.
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