Kontrollbefugnisse Musterklauseln

Kontrollbefugnisse. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
Kontrollbefugnisse. 5.1. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Regelungen dieses AV-Vertrages, insbesondere der TOMs beim Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren (Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO).
Kontrollbefugnisse. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/ oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist. Der Auftrag- geber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durch- geführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört werden. Der Auftraggeber kann die Vor-Ort-Kontrollen durch die Vorlage genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO, Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO, Selbstauskünfte des Auftragnehmers, Testate, Berichte oder Berichtsauszüge eines Sachverständigen oder durch Kontrollen von unabhängigen Instanzen ersetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. § 38 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 nach Art. 58 DSGVO i.V.m. § 40 BDSG (neu), insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.
Kontrollbefugnisse. Den Treugebern stehen die Rechte aus § 166 HGB zu. Sie kön- nen sich bei der Ausübung ihrer Rechte eines kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines wirtschafts- prüfenden, rechts- oder steuerberatenden Berufes bedienen. Die Gesellschafter haben über das gesetzliche Überwachungsrecht hinaus die Befugnis, die Bücher und alle sonstigen Geschäftsun- terlagen des Publikums-AIF auf eigene Kosten durch einen kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen eines wirtschaftsprüfenden, rechts- oder steuerberatenden Berufes einsehen zu lassen. Alle in diesem Zusammenhang etwaig ent- stehenden Kosten trägt der Gesellschafter.
Kontrollbefugnisse. (1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht sowie trägt zu Überprüfungen bei, die durch den vom Auftraggeber beauftragten Prüfer durchgeführt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Verschwiegenheitserklärung vom Auftraggeber und dessen Prüfer zu verlangen. Der Auftragnehmer stimmt der Benennung eines unabhängigen externen Prüfers durch den Auftraggeber zu, sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie des Auditberichts zur Verfügung stellt. Wettbewerber des Auftragnehmers oder Personen, die für Wettbewerber des Auftragnehmers tätig sind, kann der Auftragnehmer als Prüfer ablehnen.
Kontrollbefugnisse. 9.1 Timify erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DS-GVO).
Kontrollbefugnisse. Die Obstflächen unterliegen dem Kontrollverfahren gemäß EG-Verordnung über den ökologischen Landbau sowie der Kontrolle durch den Bioland e.V.. Im Rahmen dieses Kontrollverfahren ist der Bewirtschafter ver- pflichtet, sicherzustellen, dass die Kontrollstelle, Beauftragte des Bioland-Verbandes und des Streuobstbünd- lers auch auf den Streuobstflächen und in den Lagerstätten ihre Kontrollbefugnisse wahrnehmen können. Der Bewirtschafter gibt daher der Kontrollstelle Auskunft, unterlässt deren Behinderung und leistet Hilfe, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle gemäß der EG-Verordnung über den ökologischen Landbau und den Bio- land-Richtlinien erforderlich ist. Der Bewirtschafter verpflichtet sich, die für die Überprüfung notwendigen Un- terlagen aufzubewahren und im Falle einer Kontrolle durch die staatliche Kontrollbehörde dieser Einsicht und die gleichen Rechte wie der Kontrollstelle zu gewähren. Die zuständige EG-Kontrollstelle, der Bioland e.V. und der Streuobstbündler sind berechtigt, Boden-, Blatt- und Fruchtproben zu nehmen und in einem Labor auf Pestizidrückstände und Schwermetalle untersuchen zu las- sen. Werden nicht zugelassene Düngemittel- und Pestizidrückstände nachgewiesen, die nicht durch Abdriften zu erklären sind, hat der Bewirtschafter die Untersuchungskosten zu tragen. In diesem Fall wird die gesamte Erntemenge aberkannt und kann nicht über den Streuobstbündler vermarktet werden.
Kontrollbefugnisse. (1) Die Auftragnehmerin erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber – grundsätzlich nach Terminvereinbarung – berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVO).
Kontrollbefugnisse. Art. 58 / DS-GVO
Kontrollbefugnisse. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Par- teien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer im er- forderlichen Umfang zu kontrollieren. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber ge- genüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, so- weit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. Art. 58 DSGVO, insbe- sondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kon- trollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen und der jeweils zu- ständigen Aufsichtsbehörde eine Vor-Ort-Kon- trolle zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist über entsprechende geplante Maßnahmen vom Auf- tragnehmer zu informieren.