Kooperationskonzeption Musterklauseln

Kooperationskonzeption. 1. Didaktische Konzeption: Das Unternehmen soll den Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums im Verlauf ihrer Schullaufbahn in verschiedenen Jahrgangsstufen und in unterschiedlichen Fächern als Modell der Arbeitswelt begegnen. Weitere wesentliche Zielsetzungen sind die Grundsätze „Berufswahl- und Arbeitsweltorientierung“, „Öffnung von Schule und Unterricht“ und „Handlungsorientierung“. 2. Die einzelnen Aktivitäten sollten Bestandteil der schulinternen Lehrpläne bzw. sonstiger zum Schulprogramm gehörender Aktivitäten des Gymnasiums sein. Angestrebt wird eine Kooperation, die auf eine jährlich sich wiederholende Routine hin angelegt ist. 3. Weitere Vereinbarungen: Die Partner sind frei, weitere über die schülerbezogenen Aktivitäten hinausgehende Abmachungen zu treffen. Das betrifft insbesondere die Möglichkeit zur Einrichtung von Lehrerbetriebspraktika.
Kooperationskonzeption. 2.1 Das Unternehmen soll den Schülerinnen und Schülern des Reichenbach-Gymnasiums im Verlauf ihrer Schullaufbahn als Modell der Arbeitswelt in verschiedenen Jahrgangsstufen und in unterschiedlichen Fächern begegnen. 2.2 Die Aktivitäten sollen sukzessive in die schulinternen Lehrpläne integriert werden und sind darüber hinaus Teil des Konzepts der „Berufs- und Studienorientierung“ am Reichenbach- Gymnasium. Angestrebt ist eine langfristige Zusammenarbeit in Form von turnusmäßig sich wiederholenden Aktivitäten ("Kooperationsroutine"). 2.3 Der Aufbau von "Eins-zu-eins-Lernpartnerschaften" und ihre Einbindung in umfassende Kooperationsnetze werden von der Bezirksregierung ausdrücklich begrüßt. 2.4 Bei Bedarf können die Partner in Absprache auf die Hilfestellungen und Instrumente der Initiatoren zurückgreifen.
Kooperationskonzeption. Die Parteien beabsichtigen, ihre Zusammenarbeit in jährlichem Abstand zu evaluieren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auszubauen. Die jeweils konkret geplanten Schritte hierzu werden zwischen den Parteien einvernehmlich festgelegt. Ziel ist, die jeweils ge- planten Aktivitäten zu einem Bestandteil der schulinternen Lehrpläne beziehungsweise sonstiger zum Schulprogramm gehörender Aktivitäten zu machen. Die Zusammenarbeit steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender finan- zieller Ressourcen. Ein Rechtsanspruch auf Umsetzung geplanter Aktivitäten besteht nicht. Beide Parteien verpflichten sich, dem anderen Teil unverzüglich Ereignisse anzuzeigen, durch die die Erfüllung dieser Vereinbarung maßgeblich beeinträchtigt und oder beein- flusst wird. Die Parteien sind einander bei einem Verstoß gegen diese Vertragspflicht nicht zu Schadensersatz verpflichtet. In den Naturwissenschaften sind folgende Kooperationsaktivitäten geplant: Kooperationsaktivität Fach Jgst. Zeitraum Der WPII – Kurs Physik/Biologie/Chemie (PBC) des St. – Antonius – Gymnasiums hört einen Expertenvortrag zu regenerativen Energien und führt anschließend Experimente am DLR_School_Lab durch. WPII – PBC 8 ganzjährig Der WPII – Kurs PBC macht vertiefende Expe- rimente zur Robotik am DLR_School_Lab. WPII – PBC 9 ganzjährig Das Interesse an naturwissenschaftlichen Fra- gestellungen und Forschungsmethoden soll damit geweckt und gefördert werden. Anzahl Besuche pro Jahr insgesamt: 2 Die Schule führt Besuche des DLR_School_Lab mit Grundkursen in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe. Anzahl Besuche pro Jahr insgesamt: 2 Physik EF ganzjährig Die Schule führt Besuche mit den Physik- Leistungskursen der Gymnasialen Oberstufe durch und besichtigt gegebenenfalls das DEL- TA. Ergänzend werden von der Studienberatung Angebote der Berufs-/ Studienwahlorientierung angeboten. Anzahl Besuche pro Jahr insgesamt: 1 Physik Q2 ganzjährig Fortbildungsveranstaltung pro Jahr für die Phy- sik-Lehrer des St. – Antonius – Gymnasiums, Lüdinghausen Anzahl der Besuche pro Jahr insgesamt: 1 Naturwissen- schaften / Physik ganzjährig Unterstützung bei der Durchführung von Fach- arbeiten Physik Q1 ganzjährig Die Parteien sind berechtigt die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit, insbesondere die Re- sultate von Schülerversuchen oder Praktika, zu eigenen Zwecken zu verwenden, insbe- sondere zum Zwecke der Veröffentlichung oder der Eigendarstellung. Entsprechende Veröffentlichungen sind der jeweils anderen Partei vor...
Kooperationskonzeption. 2.1 Didaktische Konzeption: Die Stadtbibliothek soll den Schülerinnen und Schülern der GHS Kirschhecke im Verlauf ihrer Schullaufbahn in verschiedenen Jahrgangsstufen und in un- terschiedlichen Fächern begegnen. Wesentliche Zielsetzungen sind dabei durch die Beg- xxxxx „Lebensweltorientierung“, „Öffnung von Schule und Unterricht“, „Handlungsori- entierung“, Leseförderung“ und „Entwicklung von Lese-, Medien- sowie Informations- kompetenz“ umrissen. 2.2 Die Aktivitäten sollen Bestandteil der schulinternen Lehrpläne bzw. sonstiger zum Schul- programm gehörender Vereinbarungen der GHS Kirschhecke sein. Angestrebt wird eine Kooperation, die sich auf jährliche Routinen stützt. 2.3 Weitere Vereinbarungen: Die Partner sind frei weitere über die schülerbezogenen Aktivi- täten hinausgehende Abmachungen zu treffen.
Kooperationskonzeption. Didaktische Konzeption: Die Hochschule soll den Schülerinnen und Schülern im Verlauf ihrer Schullaufbahn als Modell für wissenschaftliches Arbeiten und unternehmerisches Handeln in verschiedenen Jahrgangsstufen und in unterschiedlichen Fächern begegnen. Wesentliche Zielsetzungen der Lernpartnerschaft sind: „Studien- / Berufswahl und Arbeitsweltorientierung“, „Öffnung von Schule und Unterricht“ sowie „Handlungsorientierung“. Die Aktivitäten sollen Bestandteil der schulinternen Lehrpläne bzw. sonstiger zum Schulprogramm gehörender Aktivitäten der Schule sein. Angestrebt wird eine auf eine jährlich sich wiederholende Routine hin angelegte Kooperation, das bedeutet, dass die Maßnahme der Lernpartnerschaft im Zyklus des Schuljahres in den entsprechenden Altersstufen wiederholt werden und sich durch die entsprechenden Erfahrungen der Vorbereitungs- und Arbeitsaufwand für Schule und Hochschule immer weiter verringert. Um eine Multiplikation in den Schulen zu erreichen und den Schülerinnen und Schülern eine Vertiefung des Erlernten zu ermöglichen, bietet die Zentrale Studienberatung der TH Köln Informationsveranstaltungen für Lehrkräfte und Eltern an.
Kooperationskonzeption 

Related to Kooperationskonzeption

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • Reklamationen 1. Eine Reklamation ist jede Äußerung der Unzufriedenheit mit einer Dienstleistung bzw. dem Verlauf der geleisteten Dienstleistung und kann mit einem Anspruch auf Verbesserung der Dienstleistung bzw. Rückerstattung aller oder eines Teils der erhaltenen Gebühren einhergehen. Aufforderungen ohne den gegen den Betreiber gerichteten Anspruch gelten nicht als Reklamation. 2. Im Reklamationsschreiben sind zumindest folgende Daten zur Kundenidentifizierung anzugeben: Vorname, Nachname, Mobiltelefonnummer. Ohne diese Daten werden die Reklamationen vom Betreiber nicht bearbeitet. 3. Alle Reklamationen bezüglich der vertraglichen Dienstleistungen sind vorzubringen: a. per E-Mail an die Adresse des Betreibers wie unter I.3, b. per Kontaktformular auf der Webseite, c. telefonisch, d. per Einschreibebrief an die unter I.3 genannte Anschrift des Betreibers, e. persönlich am Sitz des Betreibers. 4. Falls die in der Reklamation angegebenen Daten oder sonstige Informationen zu ergänzen sind, ersucht der Betreiber vor der Prüfung der Reklamation, die angezeigte Ergänzung durch den die Beschwerde einlegenden Kunde nachzureichen. 5. Reklamation ist innerhalb von 7 Tagen ab dem Vorfall einzureichen. 6. Das Vorbringen einer Reklamation befreit den Kunden nicht von der Pflicht, den Verpflichtungen gegenüber dem Betreiber fristgerecht nachzukommen. 7. Der Betreiber prüft die Reklamation innerhalb von 14 Tagen nach deren Eingang und in besonders komplexen Fällen innerhalb von 30 Tagen. Falls die Reklamation einer Ergänzung bedarf, beginnt die Frist für die Reklamationsprüfung mit dem Tag der Vorlage aller notwendigen Unterlagen oder weiteren Erklärungen/Informationen. Sollte es für den Betreiber nicht möglich sein, diese Frist einzuhalten, unterrichtet er den Kunden über die Verzögerung und deren Grund (Umstände, die festgestellt werden müssen) und teilt die voraussichtliche Frist der Reklamationsprüfung mit. 8. Die Reklamationsentscheidung wird dem Kunden je nach seiner Xxxx per E-Mail oder Post zugeschickt. Der Betreiber kann diese Entscheidung an eine andere vom Kunden gewünschte Adresse/E-Mail-Adresse senden. 9. Der Kunde hat das Recht, gegen die Entscheidung des Betreibers eine Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde wird innerhalb von 14 Tagen nach Eingang beim KDZ bearbeitet. Die Beschwerde ist durch eine der nachstehend beschriebenen Möglichkeiten einzureichen: a. per E-Mail an die Adresse des Betreibers wie unter I.3, b. per Kontaktformular auf der Webseite, c. per Einschreibebrief an die unter I.3 genannte Anschrift des Betreibers, d. persönlich am Sitz des Betreibers. 10. Der Kunde kann: a. innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reklamationsentscheidung eine Beschwerde gegen diese Entscheidung des Betreibers direkt an KD zu richten; x. Xxxxx gegen den Betreiber beim zuständigen Gericht erheben.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 300 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • RISIKOFAKTOREN Bei der Bewertung der unter diesem Prospekt angebotenen Veranlagungen sowie der Emittentin und ihrer Geschäftstätigkeiten und vor der Investition in die gegenständliche Veranlagung sollten gemeinsam mit den anderen in diesem Prospekt enthaltenen Angaben insbesondere die folgenden, aus Sicht der Emittentin wesentlichsten, spezifischen Risikofaktoren sorgfältig erwogen werden. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, die mit den Veranlagungen verbundenen und in diesem Abschnitt zusammengefassten Risiken sorgfältig zu lesen. Falls eines oder mehrere der folgenden Risiken schlagend werden, können sie die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und/oder die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die Emittentin kann dadurch in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit geraten. Für die Anleger können wesentliche Verluste entstehen. Es kann auch zu einem Totalverlust der Investition von Anlegern in die Veranlagung unter diesem Prospekt kommen. Die folgende Darstellung ist auf jene Risikofaktoren beschränkt, die nach derzeitiger Auffassung der Emittentin ihre Fähigkeit wesentlich beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen. Weiters können zusätzliche Risiken, die der Emittentin zum derzeitigen Zeitpunkt unbekannt sind oder unwesentlich erscheinen, die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die nachfolgend beschriebenen oder auch weitere Risiken könnten auch kumulativ eintreten und dies könnte deren Auswirkungen weiter verstärken. Die nachfolgenden Risikofaktoren erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bevor potentielle Anleger eine Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Veranlagung treffen, sollten sie eine gründliche eigene Analyse, insbesondere auch der finanziellen, rechtlichen, und steuerlichen Aspekte, durchführen, da die Beurteilung der Eignung eines Investments in die Veranlagung für den potentiellen Anleger sowohl von seiner entsprechenden Finanz- und Allgemeinsituation, als auch von den besonderen Bedingungen der jeweiligen Veranlagung abhängt. Bei mangelnder Erfahrung in Bezug auf Finanz-, Geschäfts- und Investmentfragen, die es den Anlegern nicht erlauben, solch eine Entscheidung zu fällen, sollte der Anleger fachmännischen Rat bei seinem Finanzberater einholen, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Eignung eines Investments in die Veranlagung gefasst wird. Die Veranlagungen sollten nur von Anlegern gezeichnet werden, die das Risiko des Totalverlusts des von ihnen eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten sowie allfälliger Finanzierungskosten tragen können. Zudem sollten Anleger den Grundsatz der Risikoverteilung beachten. Anleger sollten daher stets nur einen angemessenen Teil ihres Vermögens in die unter diesem Prospekt begebenen Veranlagungen investieren. Selbst bei hoher Risikobereitschaft eines Anlegers wird von einem kreditfinanzierten Kauf der Veranlagungen ausdrücklich abgeraten, da dieser aufgrund des Risikos eines Gesamtverlustes auch das wesentliche Risiko in sich birgt, den zur Finanzierung der Investition aufgenommenen Kredit nicht bedienen zu können. Die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren werden in Kategorien eingeteilt. Die Anordnung lässt keine Rückschlüsse auf die Relevanz des Risikofaktors zu und die Risikofaktoren werden nicht in der Reihenfolge ihrer Wesentlichkeit eingestuft.