Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren Gebrauch verursacht werden. A.3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von 1. folgenden Landfahrzeugen: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 2. Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; 3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten. 4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Samples: Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 7.4.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, BesitzersBesit- zers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs Luft- oder Wasser- fahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
A.3.2 7.4.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch vonGebrauch
(1. folgenden Landfahrzeugen: - ) von nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ver- kehrenden Kraftfahrzeugen und Anhänger Anhängern ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbeding- ter Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende selbstfah- renden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Golfwagen, motorgetriebenen Kinderfahrzeugen und Krankenfahrstühlen (sofern diese nicht versicherungspflichtige Anhängerversicherungs- pflichtig sind); nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 in Ziffer 1.2.1 (2) und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungenin Ziffer 1.4.3 (1). Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungsberech- tigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen öffent- lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche erforderli- che Fahrerlaubnis hat.
(2. ) von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
(3. ) und Besitz von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote Segel- boote mit einer Segelfläche über 20 qm auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 5 PS/3,7 kW und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge Motorboote mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - einer Stärke über 5 PS/ 3,7 kW oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Gebrauch ;
(4) von WindsrufbretternWindsurfbrettern sowie Kitesurfbrettern und -drachen, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.soweit diese nicht an Dritte vermietet werden;
4. (5) von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren Gebrauch verursacht werden.
A.3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1. folgenden Landfahrzeugen: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2. folgenden Luftfahrzeugen: - Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;; - versicherungspflichtige Flugmodelle (z.B. Drohnen) mit und ohne Motor und einem Startgewicht bis zu 5 kg einschließlich zugehöriger Anbauteile (z.B. Kameras). Die Nutzung dieser Flugmodelle darf nur zu Zwecken der privaten Sport- oder Freizeitgestaltung erfolgen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters sowie aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Flugmodelle beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage der Flugmodelle zu bedienen. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Ausgeschlossen bleiben jedoch abweichend von Ziffer A.4 Versicherungsfälle in den USA/ US-Territorien oder Kanada. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die durch bewusstes Abweichen von den Gesetzen und Verordnungen zum Betrieb von versicherungspflichtigen Flugmodellen entstanden sind. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - Gebrauch eigener Segelboote bis 10 qm Segelfläche; - Gebrauch eigener Motorboote mit einer Motorleistung bis 15 PS; - gelegentlichen Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Gebrauch von WindsrufbretternWindsurfbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 7.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
A.3.2 7.2 Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch vonGebrauch
1. 7.2.1 von folgenden Landfahrzeugenselbstfahrenden Landfahrzeugen sowie Anhängern, soweit hierfür keine Versicherungspflicht besteht: - • Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindig- keit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine verkehren; • Kraftfahrzeugen bis 6 km / h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende • selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/km / h bauartbeding- te Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhänger. • ferngelenkte Modellfahrzeuge.
7.2.1.1 Für diese Kraftfahrzeuge Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 in Ziffer 3.1.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. in Ziffer 4.3.1 AHB.
7.2.1.2 Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs Fahr- zeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen erfor- derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
27.2.2 von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, • die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und • deren Fluggewicht 5 kg (einschl. LuftfahrzeugenZubehör wie z. X. Xxxxxx, die Schnüre und Ge- schirr) nicht übersteigt und • für deren Nutzung des Luftraumes keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Soweit im Versicherungsfall eine Leistung aus einer eigenständigen Luftfahrt- Halterhaftpflichtversicherung beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs- verpflichtungen vor. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherungspflicht unterliegen;Versicherungsschutz über eine Gruppenversicherung besteht.
3. 7.2.3 von folgenden Wasserfahrzeugen: • Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - Außenbordmoto- ren) oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich istTreibsätzen (siehe jedoch Ziffer 8); - Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten• Windsurfbrettern; • ferngelenkte Modellfahrzeuge.
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 6.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, BesitzersEigentü- mers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs Wasserfahr- zeugs oder Kraftfahrzeuganhängers Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch deren den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
A.3.2 6.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht ver- ursacht werden durch den Besitz und Gebrauch von
(1. folgenden Landfahrzeugen: - ) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge verkeh- renden Kfz und Anhänger Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge ;
(2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts ;
(3) Elektrofahrrädern, motorgetriebenen Kinderfahrzeugen, Golfwagen, motorgetriebenen Krankenfahrstühlen (so- fern diese nicht versicherungspflichtig sind);
(4) Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende sonsti- gen Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - ;
(5) nicht versicherungspflichtige Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 versicherungspflichtigen Anhängern;
(6) ferngelenkten Land- und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.Wasser-Modellfahrzeugen;
2. (7) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegenun- terliegen, darüber hinaus auch von Flugmodellen, un- bemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
3. Wassersportfahrzeugen(8) Kitesport-Geräten, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Bug- gys u. ä.;
(9) Wassersportfahrzeugen ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - Au- ßenbordmotor) oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen Gebrauch , z. X. Xxxxxxxx-, Pad- del-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surf- und Windsurfbretter – nicht jedoch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.eigenen Segelbooten;
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Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 7.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers Kraftfahrzeuganhän- gers wegen Schäden, die durch deren den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
A.3.2 7.2 Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht verur- sacht werden durch den Gebrauch vonGebrauch
1. 7.2.1 von folgenden Landfahrzeugenselbstfahrenden Landfahrzeugen sowie Anhängern, soweit hierfür keine Versicherungspflicht besteht: - • Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwin- digkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine verkehren; • Kraftfahrzeugen bis 6 km / h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende • selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/km / h bauartbe- dingte Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhänger. • ferngelenkte Modellfahrzeuge.
7.2.1.1 Für diese Kraftfahrzeuge Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 in Ziffer 3.1.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. in Ziffer 4.3.1 AHB.
7.2.1.2 Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
27.2.2 von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, • die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und • deren Fluggewicht 5 kg (einschl. LuftfahrzeugenZubehör wie z. X. Xxxxxx, die Schnüre und Geschirr) nicht übersteigt und • für deren Nutzung des Luftraumes keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Soweit im Versicherungsfall eine Leistung aus einer eigenständigen Luftfahrt- Halterhaftpflichtversicherung beansprucht werden kann, gehen diese Leis- tungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherungspflicht unterliegen;Versicherungs- schutz über eine Gruppenversicherung besteht.
3. 7.2.3 von folgenden Wasserfahrzeugen: • Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - Außenbordmo- toren) oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich istTreibsätzen (siehe jedoch Ziffer 8); - Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten• Windsurfbrettern; • ferngelenkte Modellfahrzeuge.
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 6.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers eines Kraft- fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
A.3.2 6.2 Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht verur- sacht werden durch den Besitz oder Gebrauch von
1. folgenden Landfahrzeugen: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge 6.2.1 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit;
6.2.2 Elektrofahrrädern, soweit keine Zulassungs- oder Versicherungspflicht besteht und mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nureiner Leistung bis 0,25 kW;
6.2.3 motorgetriebenen Kinderfahrzeugen, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende Golfwagen, motorgetriebenen Krankenfahrstühlen, sofern diese nicht versicherungspflichtig sind;
6.2.4 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit; - ;
6.2.5 nicht versicherungspflichtige Anhängerversicherungspflichtigen Anhängern;
6.2.6 ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen;
6.2.7 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, und darü- ber hinaus, sofern die TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/ Nachtrag), von privat genutzten Drohnen bis zu einem maximalen Gewicht von 500 Gramm. Voraussetzung hierbei ist, dass die Drohne ausschließlich zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung der maßgebenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften gebraucht wird. Dabei beträgt die Versicherungssumme in Abwei- chung zu der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versicherungssum- me 0.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden;
6.2.8 Wassersportfahrzeugen (z. X. Xxxxxxxx-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surf- und Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotor – oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersport- fahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis er- forderlich ist;
6.2.9 eigenen Segelbooten mit einer Segelfläche bis 15 qm im Rahmen der Besonderen Bedingungen für Wasserfahrzeuge (siehe Ziffer VI.). Dies gilt nur, wenn die KOMFORT-Deckung oder TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versiche- rungsschein/Nachtrag). Teilweise abweichend von den im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen betragen die Versicherungssummen 00.000.000 € pauschal für Personen- und Sach- sowie 000.000 € für Vermö- gensschäden;
6.2.10 eigene und fremde Motorboote je nach Deckungsvariante (siehe Versi- cherungsschein/Nachtrag) mit einer Motorleistung bis
a) 5 PS / 3,7 kW in der KOMFORT-Deckung,
b) 15 PS / 11 kW in der TOP-Deckung im Rahmen der Besonderen Bedingungen für Wasserfahrzeuge (siehe Ziffer VI.). Teilweise abweichend von den im Versicherungsschein genannten Versiche- rungssummen betragen die Versicherungssummen 00.000.000 € pauschal für Personen- und Sach- sowie 000.000 € für Vermögensschäden.
6.3 Für diese Kraftfahrzeuge die unter Ziffer 6.2 genannten Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 in § 3 Ziffer 1.2 AHB und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen§ 4 Ziffer 3.1 AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer Fahrer/Führer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer Fahrer/Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen gebrau- chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer Fahrer/Führer gebraucht wird. Der Fahrer Fahrer/Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis bzw. Sportbootführerschein benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer Fahrer/ Führer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis bzw. Sportboot- führerschein hat.
2. Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Samples: Private Liability Insurance
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 1. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
A.3.2 2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1. 2.1 folgenden Landfahrzeugen: - , soweit keine Zulassungs- oder Versicherungspflicht besteht:
a) Modell- und Spielfahrzeugen (auch ferngesteuerte), die nicht zum Mitfahren oder Aufsitzen geeignet sind;
b) Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h;
c) Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge verkehren, auch Golfwagen auf Golfplätzen;
d) motorbetriebene Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen, Rollstühlen und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - ;
e) nicht versicherungspflichtige Anhängerversicherungspflichtigen Anhängern;
f) Kitebuggys und Strandsegler;
g) Elektrofahrrädern, für die keine Zulassungs- und Versicherungspflicht besteht;
h) E-Scooter, sofern sie nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. Für diese Fahrzeuge gelten die Ausschlüsse in Nr. 3 Ziff. 1 und Xx. 0 Xx. 0 (1) AHB nicht. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
2.2 Luftfahrzeugen, soweit hierfür keine Zulassungs- oder Versicherungspflicht nach § 1 Ziff. 2 Luftverkehrsgesetz besteht. Darüber hinaus gelten versicherungspflichtige Flugmodelle, Ballonen und (Sportlenk-) Drachen bis 5 kg sowie Drohnen bis zu einem Gewicht von 500 Gramm mitversichert.
2.3 folgenden Wasserfahrzeugen, soweit keine Versicherungspflicht besteht:
a) Modell- und Spielfahrzeuge (auch ferngesteuerte), die nicht zum Mitfahren oder Aufsitzen geeignet sind;
b) eigene oder fremde Windsurfgeräte, Kiteboards;
c) eigene Motorboote bis 7,4 kw sowie eigene Segelboote mit/ ohne Motor bis 15 qm Segelfläche;
d) fremde Motorboote bis 110 kw sowie fremde Segelboote mit/ ohne Motor bis 30 qm Segelfläche; Voraussetzung für die Mitversicherung ist der gelegentliche Gebrauch. Des Weiteren dürfen die Fahrzeuge weder vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person gehalten werden noch in deren Eigentum stehen.
e) Ruder-, Paddel-, Schlauchbooten ohne Motor oder Treibsätze, Kanus. Bestehende Haftpflichtversicherungen für diese Fahrzeuge gehen dieser Versicherung vor. Kein Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen bei Unfällen infolge Alkohol- oder Drogeneinwirkung, widerrechtlichem Gebrauch oder wenn keine den Bestimmungen des jeweiligen Staates entsprechende Fahrerlaubnis vorliegt.
3. Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
3.1 Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
3.2 Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Krafträder, Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
3.3 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. .
3.4 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
23.5 Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Luftfahrzeugen, die Der Versicherungsschutz gilt wie folgt vereinbart für das Führen fremder Kraftfahrzeuge im Ausland nicht der Versicherungspflicht unterliegen;versichert versichert
34. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote Be- und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder TreibsätzenEntladeschäden. Weiter mitversichert Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen Gebrauch von des Versicherungsnehmers als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen seines Pkw verursacht wurden. Der Versicherungsschutz gilt wie folgt vereinbart für Be- und Entladeschäden nicht versichert 00.000 €; 150 € Selbstbeteiligung
5. Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden Wassersportfahrzeugen gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.
4überlassen wurden. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.Der Versicherungsschutz gilt wie folgt vereinbart für Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen nicht versichert 2.500 €
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren Gebrauch verursacht werden.
A.3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1. folgenden Landfahrzeugen: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2. folgenden Luftfahrzeugen: - Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;; - versicherungspflichtige Flugmodelle (z. B. Drohnen) mit und ohne Motor und einem Startgewicht bis zu 5 kg einschließlich zugehöriger Anbauteile (z. B. Kameras). Die Nutzung dieser Flugmodelle darf nur zu Zwecken der privaten Sport- oder Freizeitgestaltung erfolgen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters sowie aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Flugmodelle beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage der Flugmodelle zu bedienen. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Ausgeschlossen bleiben jedoch abweichend von Ziffer A.4 Versicherungsfälle in den USA/ US-Territorien oder Kanada. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die durch bewusstes Abweichen von den Gesetzen und Verordnungen zum Betrieb von versicherungspflichtigen Flugmodellen entstanden sind. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - Gebrauch eigener Segelboote bist 10 qm Segelfläche; - Gebrauch eigener Motorboote mit einer Motorleistung bis 15 PS; - gelegentlichen Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Gebrauch von WindsrufbretternWindsurfbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers Kraftfahrzeugan- hängers wegen Schäden, die durch deren den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
A.3.2 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
(1. folgenden Landfahrzeugen: - ) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge verkehrenden Kfz, d.h. Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, und Anhänger Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhängerversicherungspflichtigen Anhängern. Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge Kfz gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungenin Nr. 3.1 (2) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfü- gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
(2. Luftfahrzeugen) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, - die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und - deren Fluggewicht 5 kg nicht der übersteigt und - für die keine Versicherungspflicht unterliegenbesteht;
(3. Wassersportfahrzeugen) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Weiter mitversichert Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit sofern für das Führen keine behördliche Erlaubnis Erlaub- nis erforderlich ist; - Gebrauch von Windsrufbrettern. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Halter oder Eigentümer und Ansprüche wegen Schäden am fremden Wassersportfahr- zeug selbst. Kein Versicherungsschutz besteht, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgerätensoweit eine anderweitige Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist.
(4. ) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 7.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters Hal- ters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen SchädenSch‰den, die durch deren den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werdenwer- den.
A.3.2 7.2 Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen SchädenSch‰den, die verursacht werden durch den Gebrauch vonGebrauch
1. 7.2.1 von folgenden selbstfahrenden Landfahrzeugen, soweit hierfür keine Versicherungspflicht besteht: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine HöchstgeschwindigkeitHˆchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht ˆffentlichen Wegen und Pl‰tzen verkehren; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als Kraftfahrzeugen bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeitbauartbedingte Hˆchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeitbauartbedingte Hˆchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhänger. ferngelenkte Modellfahrzeuge.
7.2.1.1 Für diese Kraftfahrzeuge Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 in Ziffer 3.1.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. in Ziffer 4.3.1 AHB.
7.2.1.2 Führen ohne vorgeschriebene behˆrdliche Erlaubnis Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Berech- tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfü- gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten un- berechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen ˆffentlichen Wegen oder Plätzen Pl‰tzen nur mit der erforderlichen erfor- derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtetver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
2. Luftfahrzeugen7.2.2 von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, - die weder durch Motoren oder Treibs‰tze angetrieben werden und - deren Fluggewicht 5 kg nicht der übersteigt und - für die keine Versicherungspflicht unterliegen;besteht.
3. 7.2.3 von folgenden Wasserfahrzeugen: - Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - Auflenbordmotoren) oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich istTreibs‰tzen (siehe jedoch Ziffer 10); - Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und KitesportgerätenWindsurfbrettern; - ferngelenkte Modellfahrzeuge.
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Samples: Jagd Versicherung
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren Gebrauch verursacht werden.
A.3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1. folgenden Landfahrzeugen: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2. Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Weiter mitversichert Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - . Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch von WindsrufbretternWindsurfbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.;
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 7.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters Hal- ters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werdenwer- den.
A.3.2 7.2 Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch vonGebrauch
1. 7.2.1 von folgenden selbstfahrenden Landfahrzeugen, soweit hierfür keine Versicherungspflicht besteht: - Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeitverkehren; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als Kraftfahrzeugen bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeitbauartbedingte Höchstgeschwindig- keit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhänger. ferngelenkte Modellfahrzeuge.
7.2.1.1 Für diese Kraftfahrzeuge Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 in Ziffer 3.1.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. in Ziffer 4.3.1 AHB.
7.2.1.2 Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Berech- tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Ver- fügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Zif- fer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
2. Luftfahrzeugen7.2.2 von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, - die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und - deren Fluggewicht 5 kg nicht der übersteigt und - für die keine Versicherungspflicht unterliegen;besteht.
3. 7.2.3 von folgenden Wasserfahrzeugen: - Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - Außenbordmotoren) oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich istTreibsätzen (siehe jedoch Ziffer 10); - Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und KitesportgerätenWindsurfbrettern; - ferngelenkte Modellfahrzeuge.
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Samples: Versicherungsvertrag
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren Gebrauch verursacht werden.
A.3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1. folgenden Landfahrzeugen: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2. folgenden Luftfahrzeugen: - Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;; - versicherungspflichtige Flugmodelle (z. B. Drohnen) mit und ohne Motor und einem Startgewicht bis zu 5 kg einschließlich zugehöriger Anbauteile (z. B. Kameras). Die Nutzung dieser Flugmodelle darf nur zu Zwecken der privaten Sport- oder Freizeitgestaltung erfolgen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters sowie aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Flugmodelle beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage der Flugmodelle zu bedienen. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle. Ausgeschlossen bleiben jedoch abweichend von Ziffer A.4 Versicherungsfälle in den USA/US-Territorien oder Kanada. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die durch bewusstes Abweichen von den Gesetzen und Verordnungen zum Betrieb von versicherungspflichtigen Flugmodellen entstanden sind. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - Gebrauch eigener Segelboote bis 10 qm Segelfläche; - Gebrauch eigener Motorboote mit einer Motorleistung bis 15 PS; - gelegentlichen Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Gebrauch von WindsrufbretternWindsurfbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, BesitzersBe- sitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren Gebrauch den Ge- brauch des Fahrzeuges verursacht werden.
A.3.2 3.2 Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
(1. folgenden Landfahrzeugen: - ) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge verkehrenden Kfz und Anhänger Anhängern ohne Rücksicht auf eine HöchstgeschwindigkeitHöchstgeschwin- digkeit; - Kraftfahrzeuge • Kraftfahrzeugen und Krankenfahrstühlen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur• Aufsitzrasenmähern, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende Golfbuggys, motorgetriebenen Kinder- fahrzeugen sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - • nicht versicherungspflichtige Anhängerversicherungspflichtigen Anhängern. Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge Kfz gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 in Nr. 3.1 (2) AB_IPH und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungenin Nr. 4.3 (1) AB_IPH. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche erfor- derliche Fahrerlaubnis hat.
(2. ) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
(3. Wassersportfahrzeugen) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbrettern), ausgenommen eigene Segelboote mit über 10 m2 Segelfläche und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - Au- ßenbordmotoren – oder Treibsätzen. Weiter mitversichert Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.;
(4. ) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen;
(5) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 8.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
A.3.2 8.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
8.2.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
(1. folgenden Landfahrzeugen: - ) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge ;
(2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bauartbedingter Höchstgeschwin- digkeit;
(3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; - ;
(4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht versicherungspflichtige Anhängermehr als 20 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeuganhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
(6) ferngelenkten Land-Modellfahrzeugen. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Für diese Kraftfahrzeuge Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 in Ziffer 3.1 (2) AHB 2015 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungenin Ziffer 4.3 (1) AHB 2015. Das Fahrzeug darf Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungs- berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht nur von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 AHB 2015 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
2. Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-Luft, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren Gebrauch verursacht werden.
A.3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1. folgenden Landfahrzeugen: - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern Ziffer 1.2.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2. Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Weiter mitversichert Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - . Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch von Windsrufbretterneigener Windsurfbretter, SurfbretternSurfbretter, Strandseglern Strandsegler und Kitesportgeräten., sofern sie nicht verliehen oder vermietet werden;
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
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Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 1. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs Wasserfahr- zeugs oder Kraftfahrzeuganhängers Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch deren den Gebrauch verursacht des Fahrzeugs / Anhängers verur- sacht werden.
A.3.2 2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch vonwerden
1. folgenden Landfahrzeugena) aus dem Besitz und der Verwendung der nachstehend aufgeführten Kraftfahrzeuge und Anhänger, soweit für diese keine Versicherungspflicht besteht: - Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, - Krankenfahrstühle, Golfwagen, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte, Elektrofahrrädern usw., - Arbeitsmaschinen und Gabelstapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, - nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuganhängern, - Kraftfahrzeugen / Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende verkehren. Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 in Ziffer 3.1 (2) AHB und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungenin Ziffer 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis Fahrer- laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2. Luftfahrzeugenb) aus dem Besitz und Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen: - die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, - und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.
c) aus dem Besitz und Führen von Wasserfahrzeugen: - eigenen und fremden Windsurfgeräten, Ruder-, Paddel- und Schlauchbooten, Kanus und ähnlichem ohne Motor; - eigenen Segelbooten (auch mit Hilfsmotor) mit einer Segelfläche bis 15 qm; - fremden Segelbooten ohne Motor; - fremden Segelbooten mit Motor und fremden Motorbooten jeweils bis zu einer Motorstärke von 55 KW (75 PS), wenn dieser Gebrauch nur vorübergehend erfolgte und der Versicherungspflicht unterliegenEigentümer, Besitzer oder Halter dieser Boote nicht zum Kreis der durch diesen Vertrag mitversicherten Personen gehört.
d) aus dem Besitz und der Verwendung von Kitesport-Geräten, zum Beispiel Kite-Drachen, Kite-Boards, Kite-Buggys und dergleichen;
3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht e) aus dem - gelegentlichen Besitz und Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. Zu a) bis e) gilt: Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Fahrzeugen / Anhängern / Geräten und allen sich dar- aus ergebenden Vermögensschäden.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des EigentümersEigen- tümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren den Gebrauch verursacht des Fahrzeuges ver- ursacht werden.
A.3.2 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
(1. folgenden Landfahrzeugen: - ) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ver- kehrenden Kfz und Anhänger Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h HöchstgeschwindigkeitHöchst- geschwindigkeit; - Gocarts Roll- und Kinderkraftfahrzeuge Krankenfahrstühlen ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 Geschwindig- keitsbegrenzung, Golfwagen bis 30 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch und auf öffentlichen Wegen Golfplätzen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung, sowie motorgetriebenen Kinderfahrzeugen, Aufsitz- rasenmähern, Schneeräumgeräten und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhängerversicherungspflichtigen Anhängern. Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge Kfz gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 in Ziff. 3.1 (2) AHB CIF:PRO 2018 und 2.4.3 der HaftpflichtversicherungsbedingungenZiff. 4.3 (1) AHB CIF:PRO 2018. Das Fahrzeug darf nur von einem ei- nem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Berech- tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten unbe- rechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahr- erlaubnis hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden an- nehmen durfte oder den Gebrauch des Kfz durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat.
2. LuftfahrzeugenEine Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten an einem Kfz, die Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter o- der Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahr- zeug hierbei nicht der Versicherungspflicht unterliegenin Betrieb gesetzt wird;
(2) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, – die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrie- ben werden, – deren Fluggewicht 30 kg nicht übersteigt und – für die keine Versicherungspflicht besteht; sowie von Schleppschirmen zum Kite-Surfen, -Boar- den, -Sailen u.ä. – nicht jedoch das ziehende Boot selbst;
(3. ) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote Se- gelboote mit mehr als 25 qm Segelfläche und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - – oder TreibsätzenTreibsät- zen ab 5 PS Motorstärke. Weiter mitversichert Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der durch diesen Vertrag privathaftpflichtversi- cherten Personen aus dem - gelegentlichen Halten, Besitz und Ge- brauch von Windsurfbrettern. Mit versichert ist auch der Gebrauch von eigenen und fremden Wassersportfahrzeugen Wasser- sportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.E76-07.2018/01
(4. ) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
3.3 Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem Be- und Entladen eines Kfz.
3.4 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahr- zeuge im Ausland („Mallorca“-Deckung)
(1) Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 4.3 (1) – die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden ver- sicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schä- den, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus ei- ner für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflicht- versicherung Deckung besteht.
(2) Als Kraftfahrzeuge gelten: – Personenkraftwagen, – Krafträder, – Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Be- förderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließ- lich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohn- wagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
(3) Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff 3.1
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Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 6.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, BesitzersEigentü- mers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs Wasserfahr- zeugs oder Kraftfahrzeuganhängers Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch deren den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
A.3.2 6.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht ver- ursacht werden durch den Besitz und Gebrauch von
(1. folgenden Landfahrzeugen: - ) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge verkeh- renden Kfz und Anhänger Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge ;
(2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts ;
(3) Elektrofahrrädern, motorgetriebenen Kinderfahrzeugen, Golfwagen, motorgetriebenen Krankenfahrstühlen (so- fern diese nicht versicherungspflichtig sind);
(4) Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende sonsti- gen Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - ;
(5) nicht versicherungspflichtige Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 versicherungspflichtigen Anhängern;
(6) ferngelenkten Land- und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.Wasser-Modellfahrzeugen;
2. (7) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegenun- terliegen, darüber hinaus auch von Flugmodellen, un- bemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
(8) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Bug-
5.1 als Halter oder Hüter von gys u. ä.;
3. Wassersportfahrzeugen(1) zahmen Haustieren, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben,
(2) gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papageien, (9) Wassersportfahrzeugen ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - Außenbordmotor) oder Treibsätzen, z. X. Xxxxxxxx-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surf- Hamster, Meerschweinchen,
(3) Bienen,
(4) Blinden, Signal- und Behindertenbegleithunden. Weiter mitversichert nicht jedoch von sonstigen Hunden, Rindern, Pferden, und Windsurfbretter – nicht jedoch von eigenen Segel- booten; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen der gelegentliche Gebrauch von fremden frem- den Wassersportfahrzeugen mit MotorenMotoren (z. B. auch Jetskis), soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis Er- laubnis erforderlich ist; - Gebrauch . sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von WindsrufbretternTieren, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
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Samples: Haftpflichtversicherung
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 1. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
A.3.2 2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1. 2.1 folgenden Landfahrzeugen: - , soweit keine Zulassungs- oder Versicherungspflicht besteht:
a) Modell- und Spielfahrzeugen (auch ferngesteuerte), die nicht zum Mitfahren oder Aufsitzen geeignet sind;
b) Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h;
c) Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge verkehren, auch Golfwagen auf Golfplätzen;
d) motorbetriebene Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen, Rollstühlen und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - ;
e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. versicherungspflichtigen Anhängern;
f) Kitebuggys und Strandsegler;
g) Elektrofahrrädern, für die keine Zulassungs- und Versicherungspflicht besteht;
h) E-Scooter, sofern sie nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden gelten wie folgt versichert: Für diese Fahrzeuge gelten die Ausschlüsse in Nr. 3 Ziff. 1 und Xx. 0 Xx. 0 (1) AHB nicht. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
2.2 Luftfahrzeugen, soweit hierfür keine Zulassungs- oder Versicherungspflicht nach § 1 Ziff. 2 Luftverkehrsgesetz besteht. Darüber hinaus gelten versicherungspflichtige Flugmodelle, Ballonen und (Sportlenk-) Drachen bis 5 kg sowie Drohnen bis zu einem Gewicht von 500 Gramm wie folgt mitversichert: Luftfahrzeuge gem. 3.2.2 nicht versichert versichert
2.3 folgenden Wasserfahrzeugen, soweit keine Versicherungspflicht besteht:
a) Modell- und Spielfahrzeuge (auch ferngesteuerte), die nicht zum Mitfahren oder Aufsitzen geeignet sind;
b) eigene oder fremde Windsurfgeräte, Kiteboards;
c) eigene Motorboote bis 7,4 kw sowie eigene Segelboote mit/ ohne Motor bis 15 qm Segelfläche;
d) fremde Motorboote bis 110 kw sowie fremde Segelboote mit/ ohne Motor bis 30 qm Segelfläche; Voraussetzung für die Mitversicherung ist der gelegentliche Gebrauch. Des Weiteren dürfen die Fahrzeuge weder vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person gehalten werden noch in deren Eigentum stehen.
e) Ruder-, Paddel-, Schlauchbooten ohne Motor oder Treibsätze, Kanus. Bestehende Haftpflichtversicherungen für diese Fahrzeuge gehen dieser Versicherung vor. Kein Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen bei Unfällen infolge Alkohol- oder Drogeneinwirkung, widerrechtlichem Gebrauch oder wenn keine den Bestimmungen des jeweiligen Staates entsprechende Fahrerlaubnis vorliegt.
3. Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
3.1 Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
3.2 Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Krafträder, Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
3.3 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. .
3.4 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
23.5 Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Luftfahrzeugen, die Der Versicherungsschutz gilt wie folgt vereinbart für das Führen fremder Kraftfahrzeuge im Ausland nicht der Versicherungspflicht unterliegen;versichert versichert
34. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote Be- und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder TreibsätzenEntladeschäden. Weiter mitversichert Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen Gebrauch von des Versicherungsnehmers als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen seines Pkw verursacht wurden. Der Versicherungsschutz gilt je Versicherungsfall wie folgt vereinbart für Be- und Entladeschäden nicht versichert 5.000 €; 200 € Selbstbeteiligung
5. Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden Wassersportfahrzeugen gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.
4überlassen wurden. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.Der Versicherungsschutz gilt je Versicherungsfall wie folgt vereinbart für Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen nicht versichert 5.000 € 500 € Selbstbeteiligung
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Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 1. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs Wasser- fahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch deren den Gebrauch verursacht des Fahrzeugs / Anhängers ver- ursacht werden.
A.3.2 2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch vonwerden
1. folgenden Landfahrzeugena) aus dem Besitz und der Verwendung der nachstehend aufgeführten Kraftfahrzeuge und Anhänger, soweit für diese keine Versicherungspflicht besteht: - Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, - Krankenfahrstühle, Golfwagen, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte, Elektrofahrrädern usw., - Arbeitsmaschinen und Gabelstapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, - nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuganhängern, - Kraftfahrzeugen / Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende verkehren. Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtige Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffern 1.2.2 in Ziffer 3.1 (2) AHB und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungenin Ziffer 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis Fahrer- laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2. Luftfahrzeugenb) aus dem Besitz und Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen: - die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, - und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.
c) aus dem Besitz und Führen von Wasserfahrzeugen: - eigenen und fremden Windsurfgeräten, Ruder-, Paddel- und Schlauchbooten, Kanus und ähnlichem ohne Motor; - eigenen Segelbooten (auch mit Hilfsmotor) mit einer Segelfläche bis 15 qm; - fremden Segelbooten ohne Motor; - fremden Segelbooten mit Motor und fremden Motorbooten jeweils bis zu einer Motorstärke von 55 KW (75 PS), wenn dieser Gebrauch nur vorübergehend erfolgte und der Versicherungspflicht unterliegenEigentümer, Besitzer oder Halter dieser Boote nicht zum Kreis der durch diesen Vertrag mitversicherten Personen gehört.
d) aus dem Besitz und der Verwendung von Kitesport-Geräten, zum Beispiel Kite-Drachen, Kite-Boards, Kite-Buggys und dergleichen;
3. Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht e) aus dem - gelegentlichen Besitz und Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.
4. ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. Zu a) bis e) gilt: Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Fahrzeugen / Anhängern / Geräten und allen sich dar- aus ergebenden Vermögensschäden.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. A.3.1 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des EigentümersEigentÄ- mers, Besitzers, Halters oder Führers FÄhrers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers KraftfahrzeuganhÅngers wegen SchädenSchÅden, die durch deren den Gebrauch verursacht des Fahrzeuges verur- sacht werden.
A.3.2 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen SchädenSchÅden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1. folgenden Landfahrzeugen: - 3.2.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge PlÅtzen verkehren- den Kfz und Anhänger AnhÅngern ohne Rücksicht RÄcksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeuge Höchst- geschwindigkeit.
3.2.2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; - Gocarts und Kinderkraftfahrzeuge ohne Zulassungs- oder Versicherungspflicht mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Bei Gebrauch auf öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz nur, wenn eine Betriebserlaubnis hierfür erteilt wurde; - selbstfahrende Höchstge- schwindigkeit.
3.2.3 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - .
3.2.4 nicht versicherungspflichtige Anhängerversicherungspflichtigen AnhÅngern. Für FÄr diese Kraftfahrzeuge Kfz gelten nicht die Ausschlüsse gemäß AusschlÄsse in Teil B Ziffern 1.2.2 3.1.2 und 2.4.3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen4.3.1 AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen VerfÄgungsberechtigten gebrau- chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür dafÄr zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten unberechtig- ten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen öffentli- chen Wegen oder Plätzen PlÅtzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis Fahrer- laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür dafÄr zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2. 3.2.5 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;unter- liegen sowie von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder TreibsÅtze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht Äbersteigt.
3. 3.2.6 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote Segel- boote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - – oder TreibsätzenTreibsÅtzen; mitversichert sind jedoch Surfbretter. Weiter mitversichert Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem - gelegentlichen jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für fÄr das Führen FÄhren keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; - Gebrauch von Windsrufbrettern, Surfbrettern, Strandseglern und Kitesportgeräten.
4. 3.2.7 ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
3.2.8 Å bei Vereinbarung des Plus-Paketes Å eigenen Segel- booten mit und ohne Hilfsmotor bis 10 qm SegelflÅche. Beim FÄhren ohne vorgeschriebene behördliche Erlaub- nis gilt: Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtig- ten FÄhrer gebraucht werden. Berechtigter FÄhrer ist, wer das Wassersportfahrzeug mit Wissen und Willen des Ver- fÄgungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafÄr zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem unberechtigten FÄhrer gebraucht wird. Der FÄhrer des Wassersportfahrzeugs darf das Wasser- sportfahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafÄr zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von ei- nem FÄhrer benutzt wird, der nicht die erforderliche be- hördliche Erlaubnis hat.
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Samples: Verbraucherinformation Zur Sach , Haftpflicht Und Unfallversicherung