Common use of Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Clause in Contracts

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. (1) Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers oder Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kfz-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. (2) Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von – nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – Hub- und Gabelstapler sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hierfür gilt: Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

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Samples: Standplatz / Grundstückshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. (1) 4.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers oder Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kfz-Anhängers Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges Fahrzeugs verursacht werden. (2) 4.2 Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht ver- ursacht werden durch den privaten Gebrauch von – nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; – von 4.2.1.1 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – Hub- und Gabelstapler sowie ; 4.2.1.2 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; 4.2.1.3 nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Hierfür Für die unter Ziffer 4.2.1.1 und 4.2.1.2 genannten Kfz gilt: Für diese Kfz gelten nicht die Die Ausschlüsse in § 3 Ziffer 1.2 AHB und § 4 Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHBAHB gelten nicht. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten berechtigen Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtetver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- derlichen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtetver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.;

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Samples: Haftpflichtversicherung

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. (1) Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers oder Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs Wasserfahrzeuges oder Kfz-Anhängers Kraftfahrzeugan- hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. (2) Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen SchädenSchä- den, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; - Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h HöchstgeschwindigkeitHöchstge- schwindigkeit; – Hub- und Gabelstapler sowie - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Hierfür gilt: Für diese Kfz Kraftfahrzeuge gelten insoweit nicht die Ausschlüsse Aus- schlüsse in Ziffer Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziffer Ziff. 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- derlichen erforder- lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

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Samples: Jahres Reiseschutzbrief

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. (1) 1.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des EigentümersEigentü- mers, Besitzers oder Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kfz-Anhängers Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. (2) 1.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht ver- ursacht werden durch den Besitz und Gebrauch von – von (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkeh- renden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; – ; (2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit; – Hub- ; (3) Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und Gabelstapler sowie selbstfahrenden sonsti- gen selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; (4) nicht versicherungspflichtigen Anhängern. 1.3 Für die unter Ziff. Hierfür gilt: Für diese Kfz 1.2 genannten Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziffer Ziff. 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen gebrau- chen darf. Der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- derlichen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. (1) Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers oder Halters oder Führers Füh- rers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kfz-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch Ge- brauch des Fahrzeuges verursacht werden. (2) Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von – nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – Hub- und Gabelstapler sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hierfür gilt: Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten unberech- tigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- derlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. (1) 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des EigentümersEigen- tümers, Besitzers oder Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kfz-Anhängers Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht verur- sacht werden. (2) 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von – von a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkeh- renden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; – ; b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – Hub- Höchst- geschwindigkeit; c) Aufsitzrasenmäher und Gabelstapler sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sonstige selbstfahrende Ar- beitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Hierfür gilt: Für diese Kfz gelten Höchst- geschwindigkeit; d) nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 versicherungspflichtigen Anhängern. (2) AHB CIF4ALL 2021 und in Ziffer Ziff. 4.3 (1) AHBAHB CIF4ALL 2021. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug Fahr- zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten unbe- rechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erfor- derlichen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.;

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Samples: Insurance Agreement