Common use of Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Clause in Contracts

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigen­ tümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft­, Luft­, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verur­ sacht werden. 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver­ kehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchst­ geschwindigkeit; c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; d) nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Hierfür gilt: Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB 2008 und in Ziff. 4.3 (1) AHB 2008. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe­ rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli­ chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs­ nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; (2) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, – die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrie­ ben werden und – deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; (3) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segel­ boote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs­ oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch von – eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segel­ schlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 20 m², – eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW verursacht werden, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Mitversichert ist auch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der durch diesen Vertrag privathaftpflichtversicherten Personen aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von Kite­ und Wind­ surfbrettern. (4) ferngelenkten Land­ und Wasser­Modellfahrzeugen. (5) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z. B. Drohnen und Quadrokopter), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. 3.1 8.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigen­ tümersEigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft­Kraft-, Luft­, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verur­ sacht Fahrzeugs verursacht werden. 3.2 8.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von a8.2.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver­ kehrenden Kfz und Anhängern verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; b(2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchst­ geschwindigkeitbauartbedingter Höchstgeschwin- digkeit; c(3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit; d(5) Kraftfahrzeuganhängern, die nicht versicherungspflichtigen Anhängernzulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; (6) ferngelenkten Land-Modellfahrzeugen. Hierfür Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Für diese Kfz Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. Ziffer 3.1 (2) AHB 2008 2019 und in Ziff. Ziffer 4.3 (1) AHB 20082019. Das Fahrzeug darf Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe­ rechtigten Verfügungs- berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer Fahrern gebraucht wirdwerden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli­ chen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs­ Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht nur von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; . Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 AHB 2019 (2) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, – die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrie­ ben werden und – deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; (3) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segel­ boote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs­ oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch Rechtsfolgen bei Verletzung von – eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segel­ schlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 20 m², – eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW verursacht werden, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Mitversichert ist auch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der durch diesen Vertrag privathaftpflichtversicherten Personen aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von Kite­ und Wind­ surfbretternObliegenheiten). (4) ferngelenkten Land­ und Wasser­Modellfahrzeugen. (5) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z. B. Drohnen und Quadrokopter), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. CIF4ALL BB PHV best advice 2021_06.2021/0 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigen­ Eigen- tümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft­Kraft-, Luft­Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verur­ verur- sacht werden. 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch vondie a(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver­ kehrenden verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchst­ geschwindigkeit; c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; d) nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Hierfür gilt: Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB 2008 CIF4ALL 2021 und in Ziff. 4.3 (1) AHB 2008CIF4ALL 2021. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe­ rechtigten gebrauchen Verfügungsberechtigten gebrau- chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten unberech- tigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli­ chen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs­ nehmer Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; (2) Flugmodellen. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflich- tung zur Leistung bestehen, unbemannten Ballonen und Drachen, – die weder durch Motoren wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder Treibsätze angetrie­ ben werden und – deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; (3) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segel­ boote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs­ oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden, die den Gebrauch des Kfz durch den Besitz und Gebrauch von – eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segel­ schlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 20 m², – eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW verursacht werden, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich istunberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. Mitversichert ist auch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer mitver- sicherten an einem Kfz, Kfz-Anhänger und der durch diesen Vertrag privathaftpflichtversicherten Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen aus dem Halten, Besitz Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und Gebrauch von Kite­ und Wind­ surfbrettern. (4) ferngelenkten Land­ und Wasser­Modellfahrzeugen. (5) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z. B. Drohnen und Quadrokopter), deren Fluggewicht 5 kg wenn das Fahrzeug hierbei nicht übersteigt.in Betrieb gesetzt wird;

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Samples: Insurance Agreement

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigen­ tümersEigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft­Kraft-, Luft­, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verur­ sacht Fahrzeugs verursacht werden. 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden 5.1 durch den Gebrauch von a) von - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver­ kehrenden Kfz verkehrenden Kraft- fahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; b) Kraftfahrzeugen mit Anhängern; - Kraftfahrzeugen, z. B. Krankenfahrstühle, mit nicht mehr als 6 km/h Höchst­ geschwindigkeit; c) Höchstgeschwindigkeit; - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; d) ; - nicht versicherungspflichtigen Anhängern. ; Hierfür gilt: Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB 2008 und in Ziff. 4.3 (1) AHB 2008AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werdenwer- den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe­ rechtigten Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem ei- nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli­ chen erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs­ nehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug Fahr- zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 5.2 durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen, die nicht der Versiche- rungspflicht unterliegen; (2) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, – die weder 5.3 durch Motoren oder Treibsätze angetrie­ ben werden und – deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; (3) den Gebrauch von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segel­ boote Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs­ Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch von – eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segel­ schlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 20 m², – eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW verursacht werden, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Mitversichert ist auch jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen Was- sersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche behörd- liche Erlaubnis erforderlich ist. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der . 5.4 durch diesen Vertrag privathaftpflichtversicherten Personen aus dem Halten, Besitz und den Gebrauch von Kite­ ferngelenkten Land- und Wind­ surfbretternWasser-Modell- fahrzeugen. (4) ferngelenkten Land­ und Wasser­Modellfahrzeugen. (5) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z. B. Drohnen und Quadrokopter), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft