Common use of Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Clause in Contracts

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Füh- rers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; – Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit (auch motorbe- triebene Kinderfahrzeuge); – motorbetriebenen Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten, Kehrmaschinen, Golfwagen auf Golfplätzen, Rollstühlen und sontigen selbstfahrenden Arbeits- maschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; – nicht versicherungspflichtigen Anhän- gern. Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Teil A Ziffer 3.1.2 und in Zif- fer 5.3.1. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtig- ten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau- chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungs- pflicht unterliegen. c) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen ei- gene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treib- sätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von bis zu drei Surf- und Windsurfbrettern, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder den gemäß Ziffer 2 mitversicherten Per- sonen zu privaten Zwecken genutzt werden. d) (ferngelenkten) Land- und Wasser-Modell- fahrzeugen bis 15 km/h.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des EigentümersEigen­ tümers, Besitzers, Halters oder Füh- rers Führers eines Kraft-Kraft­, Luft-Luft­, Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht verur­ sacht werden. 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen ver­ kehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; – ; b) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit (auch motorbe- triebene Kinderfahrzeuge); – motorbetriebenen Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten, Kehrmaschinen, Golfwagen auf Golfplätzen, Rollstühlen und sontigen Höchst­ geschwindigkeit; c) selbstfahrenden Arbeits- maschinen Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; – ; d) nicht versicherungspflichtigen Anhän- gernAnhängern. Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Teil A Ziffer 3.1.2 Ziff. 3.1 (2) AHB 2008 und in Zif- fer 5.3.1Ziff. 4.3 (1) AHB 2008. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtig- ten berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau- chen Verfügungsbe­ rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen erforderli­ chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer Versicherungs­ nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.; b(2) LuftfahrzeugenFlugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, – die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrie­ ben werden und – deren Fluggewicht 5 kg nicht der Versicherungs- pflicht unterliegen.übersteigt; c(3) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen ei- gene Segelboote eigene Segel­ boote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- Hilfs­ oder Außenbordmotoren – oder Treib- sätzenTreibsätzen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch von – eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segel­ schlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 20 m², – eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW verursacht werden, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Mitversichert ist auch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der durch diesen Vertrag privathaftpflichtversicherten Personen aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von bis zu drei Surf- Kite­ und Windsurfbrettern, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder den gemäß Ziffer 2 mitversicherten Per- sonen zu privaten Zwecken genutzt werdenWind­ surfbrettern. d(4) ferngelenkten Land­ und Wasser­Modellfahrzeugen. (ferngelenkten5) Land- versicherungspflichtigen Flugmodellen (z. B. Drohnen und Wasser-Modell- fahrzeugen bis 15 km/h.Quadrokopter), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Füh- rers Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers Kraftfahr- zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges Fahrzeugs verursacht werden. 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden wer- den durch den Gebrauch von a(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; – , - Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit (auch motorbe- triebene Kinderfahrzeuge); – motorbetriebenen Höchstgeschwindig- keit, z. B. Krankenfahr- oder Elektro-Rollstühle, - Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten, Kehrmaschinen, Golfwagen auf Golfplätzen, Rollstühlen Schneeräumgeräten und sontigen selbstfahrenden Arbeits- maschinen sonstigen selbst- fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; – Höchst- geschwindigkeit, - nicht versicherungspflichtigen Anhän- gernAnhängern. Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Teil A Ziffer 3.1.2 Ziff. 3.1 (2) und in Zif- fer 5.3.1Ziff. 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtig- ten berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau- chen Ver- fügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtetver- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten unberech- tigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. b(2) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungs- pflicht Versicherungspflicht unterliegen.; c(3) Wassersportfahrzeugen, auch Windsurfbretter, soweit diese nicht an Dritte vermietet werden, ausgenommen ei- gene eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treib- sätzenTreibsätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten, Besitz und jedoch der gelegentliche Gebrauch von bis zu drei Surf- und Windsurfbretternfremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder den gemäß Ziffer 2 mitversicherten Per- sonen zu privaten Zwecken genutzt werden.soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; d(4) (ferngelenkten) Modelleisenbahnen sowie ferngelenkten Land- und Wasser-Modell- fahrzeugen Wasserfahr- zeugmodellen, sofern diese nicht zur Beförderung von Personen o- der Sachen bestimmt sind. Die Teilnahme an Rennen mit solchen Modellfahrzeugen ist ausgeschlossen; (5) motorgetriebenen Kinderfahrzeugen mit einer erzielbaren Höchst- geschwindigkeit bis 15 6 km/h.h (nicht motorgetriebene Go-Karts).

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Samples: Haftpflichtversicherung

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. 3.1 6.1. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Füh- rers Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges Luft- oder Kraftfahrzeuganhängers Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden. 3.2 6.2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht Rück- sicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; – , b) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuganhängern, soweit sie nicht mit einem Kraftfahrzeug ver- bunden sind oder sich während des Gebrauchs von diesen lösen und sich noch in Bewegung befinden, c) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin- digkeit von nicht mehr als 6 km/h soweit es sich handelt (1) um Krankenfahrstühle (Elektrorollstühle), (2) an Holmen geführte und nicht aufsitzbare Kleingeräte, z. X. Xxxxxx- und Schneeräumgeräte, (3) Kinder-Kraftfahrzeuge im Kleinformat, (4) Mini- oder Klein-Elektroroller, d) fremden nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h (auch Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und -kehrmaschinen und fremden Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit (z. B. nicht versicherungspflichtige Einachszugmaschinen), e) Flugmodellen, Ballonen und Drachen, (1) die unbemannt sind, (2) die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden, (3) deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt (1) AHB-Privat 20/SD 10.2020 findet keine Anwendung für die Risiken, die der Versicherungs- pflicht unterliegen. f) ausschließlich folgenden Wassersportfahrzeugen (1) eigene und fremde Ruderboote (2) eigene und fremde Segelboote auch motorbe- triebene Kinderfahrzeugemit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 3,7 kW (5 PS); – motorbetriebenen Aufsitzrasenmähern (3) eigene Wassersportfahrzeuge mit Motoren bis 3,7 kW (5PS) (4) fremde Wassersportfahrzuge mit Motoren, Schneeräumgeräten, Kehrmaschinen, Golfwagen auf Golfplätzen, Rollstühlen soweit - diese nur gelegentlich gebraucht werden und sontigen selbstfahrenden Arbeits- maschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; – nicht versicherungspflichtigen Anhän- gern-für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. g) ferngelenkten Modellfahrzeugen. Hierfür Für a) bis g) gilt: Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht Mitversichert ist die Ausschlüsse in Teil A Ziffer 3.1.2 persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und in Zif- fer 5.3.1der sonst zur Be- dienung des Fahrzeugs berechtigten Personen. (1) AHB-Privat 20/SD 10.2020. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtig- ten berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau- chen gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder und Plätzen bzw. Gewässern und nur mit der erforderlichen vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB-Privat 20/SD 10.2020 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungs- pflicht unterliegen. c) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen ei- gene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treib- sätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von bis zu drei Surf- und Windsurfbrettern, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder den gemäß Ziffer 2 mitversicherten Per- sonen zu privaten Zwecken genutzt werden. d) (ferngelenkten) Land- und Wasser-Modell- fahrzeugen bis 15 km/h.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge. 3.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Füh- rers Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges Luft- oder Kraftfahrzeuganhängers Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges Fahrzeugs verursacht werden. 3.2 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden 5.1 durch den Gebrauch von a) von - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraft- fahrzeugen und Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeitmit Anhängern; – Kraftfahrzeugen - Kraftfahrzeugen, z. B. Krankenfahrstühle, mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit (auch motorbe- triebene Kinderfahrzeuge)Höchstgeschwindigkeit; – motorbetriebenen Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten, Kehrmaschinen, Golfwagen auf Golfplätzen, Rollstühlen und sontigen - selbstfahrenden Arbeits- maschinen Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; - nicht versicherungspflichtigen Anhän- gern. Anhängern; Hierfür gilt: Für diese Kraftfahrzeuge Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Teil A Ziffer 3.1.2 Ziff. 3.1 (2) AHB und in Zif- fer 5.3.1Ziff. 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtig- ten berechtigten Fahrer gebraucht werdenwer- den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau- chen gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem ei- nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug Fahr- zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. b) 5.2 durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungs- pflicht Versiche- rungspflicht unterliegen.; c) 5.3 durch den Gebrauch von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen ei- gene eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treib- sätzenTreibsätzen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten, Besitz und jedoch der gelegentliche Gebrauch von bis zu drei Surf- und Windsurfbretternfremden Was- sersportfahrzeugen mit Motoren, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder den gemäß Ziffer 2 mitversicherten Per- sonen zu privaten Zwecken genutzt werdensoweit für das Führen keine behörd- liche Erlaubnis erforderlich ist. d) (ferngelenkten) 5.4 durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modell- fahrzeugen bis 15 km/h.fahrzeugen.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft