Kurzzeitkennzeichen Musterklauseln

Kurzzeitkennzeichen. C.2.3 Versichern Sie ein Kraftfahrzeug, das mit einem amtlich abgestempelten Kurzzeit- kennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, berechnen wir Ihnen einen Einmalbeitrag. Versichern Sie unmittelbar im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt dieses Fahrzeug mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen bei uns, beziehen wir den Ver- trag für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abgeschlossenen Vertrag mit ein.
Kurzzeitkennzeichen. H.4.1 Für die Versicherung eines Kraftfahrzeugs, das mit einem amt- lich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Ver- wendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt zugelassen wird, wird der einmalige Beitrag auf Anfrage von der Direktion festgelegt. H.4.2 Wenn Sie das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt mit einem ständigen (nicht Kurzzeit-) amtli- chen Kennzeichen zulassen, wird die Versicherung hinsichtlich der Dauer, des Schadenfreiheitsrabattes und den Merkmalen zur Beitragsberechnung in den neu abzuschließenden Vertrag einbezogen.
Kurzzeitkennzeichen. Für die Versicherung eines Kraftfahrzeuges, das mit einem amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von 5 Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag 2 % des Tarifbeitrages (Beitrags- satz 100 %) für das Fahrzeug, welches das Kurzzeitkennzeichen führt; der Mindestbeitrag beträgt 100 EUR.
Kurzzeitkennzeichen. H.4.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Kurzzeitkennzeichen für eine Probe- oder Überführungsfahrt zugelassen sind, haben Sie den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kurzzeitkennzeichen dokumentierten Zeit­ raums (maximal 5 Tage). H.4.2 Der Beitrag wird auf Anfrage von der Debeka-Hauptverwal­ tung festgelegt. H.4.3 Wird das Fahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Über­ führungsfahrt für denselben Versicherungsnehmer mit ei­ nem ständigen Kennzeichen zugelassen, rechnen wir die Versicherungszeit für das Kurzzeitkennzeichen nach dem Tarifbeitrag für das ständige Kennzeichen (Hauptvertrag) ab.
Kurzzeitkennzeichen. H.4.1 Für die Versicherung eines Kraftfahrzeuges, das mit einem amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von 5 Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag 2 % des Tarifbeitrages (Beitrags- satz 100 %) für das Fahrzeug, welches das Kurzzeitkennzeichen führt; der Mindestbeitrag beträgt 100 EUR. H.4.2 Lief die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen auf Ihren Namen und lassen Sie im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt das Kraftfahrzeug mit einem ständigen (nicht Kurzzeitkennzeichen) amtlichen Kennzeichen zu, beziehen wir die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Vertrag ein.
Kurzzeitkennzeichen. Für die Versicherung eines Kraftfahrzeugs, das mit einem amtlich abge- stempelten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt die Mindestprämie Euro 80,–. Nach 5 Tagen erlischt der Versicherungsvertrag. Wird ein Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt für denselben Versicherungsnehmer innerhalb von 4 Wochen mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen zugelassen und bei der Janitos Versi- cherung AG versichert, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzei- chen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließen- den Vertrag einbezogen. Die Prämie wird angerechnet.
Kurzzeitkennzeichen. Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eines Fahrzeugs, das mit einem Kurz- zeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- und Überführungsfahrt zugelassen ist, wird der Beitrag auf Anfrage von der Direktion festgesetzt. Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabattsystem
Kurzzeitkennzeichen. H.4.1 Für die Versicherung eines Kraftfahrzeuges, das mit einem amtlich abgestem- pelten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von 5 Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag 2 % des Tarifbeitrages (Beitragssatz 100 %) für das Fahrzeug, welches das Kurz- zeitkennzeichen führt; der Mindestbeitrag beträgt bei der BGV-Versicherung AG 45 EUR und bei der Badischen Allgemeinen Versicherung AG 60 EUR. Bei längerer Dauer wird für jeden angefangenen 5-Tageszeitraum ein weiterer Beitrag von 2 % erhoben. H.4.2 Lief die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen auf Ihren Namen und lassen Sie im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt das Kraftfahrzeug mit einem ständigen (nicht Kurzzeitkennzeichen) amtlichen Kennzeichen zu, bezie- hen wir die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Vertrag ein.
Kurzzeitkennzeichen. (1) Für die Versicherung eines Kraftfahrzeugs, das mit einem amtlich abgestempelten Kurz- zeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, wird der Beitrag auf Anfrage von der Direktion festge- setzt. (2) Wird das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt für denselben Versicherungsnehmer mit einem ständigen (nicht Kurzzeit-) amtlichen Kennzeichen zugelas- sen, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich des Schadenverlaufs in den neu abzuschließenden Vertrag einbezogen.
Kurzzeitkennzeichen. Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eines Fahrzeugs, das mit einem Kurz- zeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- und Überführungsfahrt bis zur Dauer von 5 Tagen zugelassen ist, wird der Beitrag auf Anfrage von der Direktion festgesetzt. P.6 – nicht belegt –