Kurzzeitpflege. (10) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationä- re Pflege nicht aus, besteht gemäß Nr. 6 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in einer vollstationären Einrichtung. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Zu Hause gepflegte versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in begründeten Ein- zelfällen Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrich- tungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelas- senen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar er- scheint. Die Leistungen werden
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Kurzzeitpflege. (10) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationä- re teilsta- tionäre Pflege nicht aus, besteht gemäß Nr. 6 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen Pflege- leistungen sowie sonstige Leistungen in einer vollstationären Einrichtung. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Zu Hause gepflegte versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in begründeten Ein- zelfällen Einzelfällen Anspruch auf Kurzzeitpflege Kurz- zeitpflege auch in geeigneten Einrich- tungen Einrichtungen der Hilfe für behinderte be- hinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelas- senen Pflegeeinrichtung zugelassenen Pfle- geeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar er- scheinterscheint. Die Leistungen werden
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Kurzzeitpflege. (10) . Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden wer- den und reicht auch teilstationä- re teilstationäre Pflege nicht aus, besteht gemäß Nr. 6 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen Pflege- leistungen sowie sonstige Leistungen in einer vollstationären voll- stationären Einrichtung. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Zu Hause gepflegte versicherte Kinder Kin- der haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Lebensjah- res in begründeten Ein- zelfällen Einzelfällen Anspruch auf Kurzzeitpflege Kurz- zeitpflege auch in geeigneten Einrich- tungen Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten geeig- neten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelas- senen zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar er- scheinterscheint. Die Leistungen werden
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Kurzzeitpflege. (1012) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden wer- den und reicht auch teilstationä- re teilstationäre Pflege nicht aus, besteht gemäß Nr. 6 des Tarifs PV - wenn und soweit im Tarif vorgesehen - Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine allge- meine Pflegeleistungen sowie sonstige für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen in einer vollstationären Einrichtungvollsta- tionären Einrichtung oder auf ein Pflegetagegeld. Absatz 8 Satz 10 Sätze 2 bis 5 gilt gelten entsprechend. Zu Hause gepflegte versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in begründeten Ein- zelfällen Einzelfällen Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrich- tungen Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelas- senen zuge- lassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar er- scheinterscheint. Die Leistungen werden
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Kurzzeitpflege. (10) . Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen erforder- lichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationä- re teilstationäre Pflege nicht aus, besteht gemäß Nr. 6 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in einer vollstationären Einrichtung. Absatz 8 Satz Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Zu Hause gepflegte versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Le- bensjahres in begründeten Ein- zelfällen Einzelfällen Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrich- tungen Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelas- senen zu- gelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar er- scheinterscheint. Die Leistungen werden
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Kurzzeitpflege. (10) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden wer- den, und reicht auch teilstationä- re teilstationäre Pflege nicht aus, besteht gemäß Nr. 6 des Tarifs PV - wenn und soweit im Tarif vorgesehen - Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine allge- meine Pflegeleistungen sowie sonstige für zusätzliche pfle- gerisch-betreuende Leistungen in einer vollstationären Einrichtungvollstatio- nären Einrichtung oder auf ein Pflegetagegeld. Absatz 8 Satz Ab- satz 11 Sätze 2 bis 5 gilt gelten entsprechend. Zu Hause gepflegte versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in begründeten Ein- zelfällen Einzelfällen Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrich- tungen Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelas- senen zuge- lassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar er- scheinterscheint. Die Leistungen werden
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Kurzzeitpflege. (10) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationä- re teilstatio- näre Pflege nicht aus, besteht gemäß Nr. 6 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in einer vollstationären Einrichtung. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Zu Hause gepflegte versicherte ver- sicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in begründeten Ein- zelfällen Einzelfällen Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrich- tungen Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelas- senen zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar er- scheinterscheint. Die Leistungen werden
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Kurzzeitpflege. (10) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationä- re teilstationäre Pflege nicht aus, besteht gemäß Nr. 6 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in einer vollstationären Einrichtung. Absatz Abs. 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Anspruch besteht auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege der versicherten Per- son erforderlich ist. Zu Hause gepflegte versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 1825. Lebensjahres in begründeten Ein- zelfällen Einzelfällen Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrich- tungen Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten geeig- neten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelas- senen Pflegeeinrichtung zugelassenen Pfle- geeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar er- scheinterscheint. Die Leistungen werden
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Kurzzeitpflege. (10) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden wer- den, und reicht auch teilstationä- re teilstationäre Pflege nicht aus, besteht gemäß Nr. 6 des Tarifs PV - wenn und soweit im Tarif vorgesehen - Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine allge- meine Pflegeleistungen sowie sonstige für zusätzliche pfle- gerisch-betreuende Leistungen in einer vollstationären Einrichtungvollstatio- nären Einrichtung oder auf ein Pflegetagegeld. Absatz 8 Satz Ab- satz 10 Sätze 2 bis 5 gilt gelten entsprechend. Zu Hause gepflegte versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in begründeten Ein- zelfällen Einzelfällen Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrich- tungen Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelas- senen zuge- lassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar er- scheinterscheint. Die Leistungen werden
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