Common use of Kurzzeitpflege Clause in Contracts

Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie für Leistungen der medizi- nischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von pro Kalenderjahr ersetzt. Nr. 5 Satz 3 und 4 des Tarifs PV gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 % gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen. Der Leistungsbetrag kann sich um bis zu 1.612 Euro auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöhen, soweit im Kalenderjahr für diesen Betrag noch keine Leistung nach Nr. 3 des Tarifs PV (Ersatzpflege) in Anspruch genommen wurde. Bei Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages vermindern sich die Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV entsprechend. Wurde bei den Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV bereits der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen, wird dieser auf die Leistungen der Kurzzeitpflege angerechnet, d. h. der Leistungsbetrag kann sich auch vermindern (vgl. Nr. 3 des Tarifs PV). In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: Seite, Seite

Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze Pflegesät- ze werden die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie für Leistungen der medizi- nischen medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von • 1.612 Euro pro Kalenderjahr ersetzt. Nr. 5 Satz 3 und 4 des Tarifs PV gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. Absatz 10 Satz 4 Aufwendungen für Unterkunft UnterkunL und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 % Prozent gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende abweichen- de pauschale Abschläge vornehmen. Der Leistungsbetrag kann sich um bis zu 1.612 Euro auf insgesamt bis zu 3.386 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöhen, soweit im Kalenderjahr für diesen Betrag noch keine Leistung nach Nr. 3 des Tarifs PV (Ersatzpflege) in Anspruch genommen wurde. Bei Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages vermindern sich die Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV entsprechend. Wurde bei den Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV bereits der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen, wird dieser auf die Leistungen der Kurzzeitpflege angerechnet, d. h. das heißt der Leistungsbetrag kann sich auch vermindern (vgl. Nr. 3 des Tarifs PV). In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: www.deine-zahnversicherung.com

Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen gül- tigen Pflegesätze werden die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung Be- treuung sowie für Leistungen der medizi- nischen medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 Euro pro Kalenderjahr ersetzt. Nr. 5 Satz 3 und 4 des Tarifs PV gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert geson- dert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 % Prozent gekürzt. In begründeten Einzelfällen Ein- zelfällen kann der Versicherer davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen. Der Leistungsbetrag kann sich um bis zu 1.612 Euro auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöhen, soweit im Kalenderjahr für diesen Betrag noch keine Leistung nach Nr. 3 des Tarifs PV (ErsatzpflegeErsatz- pflege) in Anspruch genommen wurde. Bei Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages vermindern sich die Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV entsprechend. Wurde bei den Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV bereits der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen, wird dieser auf die Leistungen der Kurzzeitpflege Kurzzeit- pflege angerechnet, d. h. d.h. der Leistungsbetrag kann sich auch vermindern (vgl. Nr. 3 des Tarifs PV). In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: www.pkv.de

Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie für Leistungen der medizi- nischen medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612 Euro pro Kalenderjahr ersetzt. Nr. 5 Satz 3 und 4 des Tarifs PV gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 MB/PPV 2019 Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 % Prozent gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen. Der Leistungsbetrag kann sich um bis zu 1.612 Euro auf insgesamt bis zu 3.386 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöhen, soweit im Kalenderjahr für diesen Betrag noch keine Leistung nach Nr. 3 des Tarifs PV (Ersatzpflege) in Anspruch genommen wurde. Bei Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages vermindern sich die Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV entsprechend. Wurde bei den Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV bereits der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen, wird dieser auf die Leistungen der Kurzzeitpflege angerechnet, d. h. d.h. der Leistungsbetrag kann sich auch vermindern (vgl. Nr. 3 des Tarifs PV). In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: www.bundeswehr-ratgeber.de

Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr Kalen- derjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen Aufwendun- gen für Betreuung sowie für Leistungen der medizi- nischen Behandlungspflege medizinischen Be- handlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612,00 EUR pro Kalenderjahr ersetzt. Nr. 5 Satz 3 und 4 des Tarifs PV gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 Aufwendungen Aufwendun- gen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt Ent- gelt auf 60 % gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer Versi- cherer davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen. Der Leistungsbetrag kann sich um bis zu 1.612 Euro 1.612,00 EUR auf insgesamt insge- samt bis zu 3.386 Euro 3.224,00 EUR im Kalenderjahr erhöhen, soweit im Kalenderjahr Ka- lenderjahr für diesen Betrag noch keine Leistung nach Nr. 3 des Tarifs PV (Ersatzpflege) in Anspruch genommen wurde. Bei Inanspruchnahme Inan- spruchnahme des Erhöhungsbetrages vermindern sich die Leistungen Leis- tungen nach Nr. 3 des Tarifs PV entsprechend. Wurde bei den Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV bereits der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen, wird dieser auf die Leistungen der Kurzzeitpflege Kurz- zeitpflege angerechnet, d. h. d.h. der Leistungsbetrag kann sich auch vermindern (vgl. Nr. 3 des Tarifs PV). In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz Prozent- satz gekürzt.

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Samples: produktcd.generali.de

Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze Pfle- gesätze werden die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich ein- schließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie für Leistungen Leis- tungen der medizi- nischen medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612,– Euro pro Kalenderjahr ersetzt. Nr. 5 Satz 3 und 4 des Tarifs PV gilt entsprechend. Enthalten Ent- halten die Entgelte der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 MB/PPV 2017 Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 % Prozent gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende pauschale Abschläge vornehmenvor- nehmen. Der Leistungsbetrag kann sich um bis zu 1.612 1.612,– Euro auf insgesamt bis zu 3.386 3.224,– Euro im Kalenderjahr erhöhener- höhen, soweit im Kalenderjahr für diesen Betrag noch keine Leistung nach Nr. 3 des Tarifs PV (Ersatzpflege) in Anspruch genommen wurde. Bei Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages vermindern sich die Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV entsprechend. Wurde bei den Leistungen Leistun- gen nach Nr. 3 des Tarifs PV bereits der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen, wird dieser auf die Leistungen der Kurzzeitpflege angerechnet, d. h. d.h. der Leistungsbetrag kann sich auch vermindern (vgl. Nr. 3 des Tarifs PV). In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: www.continentale.info

Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr Kalen- derjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen Aufwen- dungen für Betreuung sowie für Leistungen der medizi- nischen medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 Euro pro Kalenderjahr ersetzt. Nr. 5 Satz 3 und 4 des Tarifs PV gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 Aufwendungen Aufwendun- gen für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 % Prozent gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende pauschale Abschläge vornehmenvor- nehmen. Der Leistungsbetrag kann sich um bis zu 1.612 Euro auf insgesamt insge- samt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöhen, soweit im Kalenderjahr Ka- lenderjahr für diesen Betrag noch keine Leistung nach Nr. 3 des Tarifs PV (Ersatzpflege) in Anspruch genommen wurde. Bei Inanspruchnahme Inan- spruchnahme des Erhöhungsbetrages vermindern sich die Leistungen Leis- tungen nach Nr. 3 des Tarifs PV entsprechend. Wurde bei den Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV bereits der Erhöhungsbetrag in Anspruch genommen, wird dieser auf die Leistungen der Kurzzeitpflege Kurz- zeitpflege angerechnet, d. h. d.h. der Leistungsbetrag kann sich auch vermindern (vgl. Nr. 3 des Tarifs PV). In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz Prozent- satz gekürzt.

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Samples: www.alte-oldenburger.de

Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich ein- schließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie für Leistungen der medizi- nischen medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612,- Euro pro Kalenderjahr ersetzt. Nr. 5 Satz 3 und 4 des Tarifs PV gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte der Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie für InvestitionenInves- titionen, die nicht gesondert ausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 % Prozent gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davon abweichende ab- weichende pauschale Abschläge vornehmen. Der Leistungsbetrag kann sich um bis zu 1.612 1.612,- Euro auf insgesamt bis zu 3.386 3.224,- Euro im Kalenderjahr erhöhen, soweit im Kalenderjahr für diesen Betrag noch keine Leistung nach Nr. 3 des Tarifs PV (Ersatzpflege) in Anspruch genommen wurde. Bei Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages vermindern sich die Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV entsprechend. Wurde bei den Leistungen nach Nr. 3 des Tarifs PV bereits der Erhöhungsbetrag Erhöhungsbeitrag in Anspruch genommen, wird dieser auf die Leistungen der Kurzzeitpflege angerechnet, d. h. der Leistungsbetrag kann sich auch vermindern (vgl. Nr. 3 des Tarifs PV). In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.

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Samples: www.dbv-private-krankenversicherung.de