Kurzzeitpflege. (10) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilsta- tionäre Pflege nicht aus, besteht gemäß Nr. 6 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflege- leistungen sowie sonstige Leistungen in einer vollstationären Einrichtung. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Zu Hause gepflegte versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in begründeten Einzelfällen Anspruch auf Kurz- zeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für be- hinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pfle- geeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Die Leistungen werden a) für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung der versicherten Person oder b) in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist, erbracht. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Ka- lenderjahr beschränkt.
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Samples: Private Krankenversicherung, Verbraucherinformation
Kurzzeitpflege. (10) . Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden wer- den und reicht auch teilsta- tionäre teilstationäre Pflege nicht aus, besteht gemäß Nr. 6 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflege- leistungen sowie sonstige Leistungen in einer vollstationären voll- stationären Einrichtung. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Zu Hause gepflegte versicherte Kinder Kin- der haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Lebensjah- res in begründeten Einzelfällen Anspruch auf Kurz- zeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für be- hinderte behinderte Menschen und anderen geeigneten geeig- neten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pfle- geeinrichtung Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Die Leistungen werden
a) für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung der versicherten Person oder
b) in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend vorü- bergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist, erbracht. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen Wo- chen pro Ka- lenderjahr Kalenderjahr beschränkt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Private Pflegepflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Private Pflegepflichtversicherung