Kündigung aus wichtigem Grund. Das Ausbildungsverhältnis ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündbar. Der Zugang eines Exmatrikulationsbescheids an den Studierenden der DHBW stellt einen wichtigen Grund dar, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt; dies gilt nicht für den Zugang eines Bescheids über die Exmatrikulation der / des Studierenden wegen des Verlusts des Prüfungsanspruchs nach dem LHG. Der Zugang dieses Bescheids stellt jedoch einen Grund dar, der innerhalb von sechs Wochen den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats rechtfertigt. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus anderen wichtigen Gründen bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
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