Modifikationen Musterklauseln

Modifikationen. 3.5.1. Um einen standardisierten, im Laufe der Zeit sich weiterentwickelnden Cloud Service anbieten zu können, kann SAP den Cloud Service (einschließlich Supportleistungen, Wartungsfenstern und Fenstern für Wesentliche Upgrades) verbessern oder ändern. Dies beinhaltet die Option, Funktionen aus dem Cloud Service zu entfernen, vorausgesetzt, dass SAP entweder gleichwertige Funktionen bereitstellt, oder dadurch die Hauptfunktionen des Cloud Service nicht wesentlich verringert werden. Die Nutzung von Funktionen, die über den initialen Umfang des Cloud Services hinausgehen, kann voraussetzen, dass der Auftraggeber zusätzlichen Regelungen zustimmt. 3.5.2. XXX informiert den Auftraggeber über Modifikationen am Cloud Service mit einer angemessener Frist im Voraus. Soweit es sich nicht nur um eine Verringerung der Dauer der anwendbaren Maintenance oder Major Upgrade Windows handelt, wird SAP den Auftraggeber über Änderungen an Wartungsfenstern und Fenstern für Wesentliche Upgrades sowie Supportleistungen einen Monat im Voraus informieren. 3.5.3. Sofern durch eine Modifikation berechtigte Interessen des Auftraggebers so nachteilig berührt werden, dass ihm insoweit ein Festhalten an den Vereinbarungen der Order Form nicht mehr zugemutet werden kann, kann der Auftraggeber den betroffenen Cloud Service schriftlich mit einer Frist von einem Monat nach der Information durch SAP kündigen. Sofern der Auftraggeber nicht fristgemäß kündigt, tritt die Modifikation in Kraft.
Modifikationen. SAP ist im Hinblick auf Modifikationen jeweils berechtigt, vom Provider gegen angemessene Vergütung die Übertragung eines umfassenden, ausschliesslichen, unbefristeten, unwiderruflichen, weltweiten und unbeschränkten Nutzungsrechts an sämtlichen IP Rechten des Providers an der betreffenden Modifikation zu verlangen. Dieses Recht umfasst beispielsweise das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zur Vornahme anderer Umarbeitungen inklusive der ausschliesslichen Nutzung derartiger Umarbeitungen, zur öffentlichen Wiedergabe, zur Unterlizenzierung und zur Übernahme der Modifikation oder Teilen davon in sonstige Software. Im Fall der Übertragung gemäss vorstehendem Satz wird der Provider SAP unverzüglich auf Anfrage alle relevanten Daten und Unterlagen zur betreffenden Modifikation (wie beispielsweise den Quellcode) aushändigen. Der Provider wird SAP frühzeitig über die Erstellung einer Modifikation informieren und die Einräumung des Nutzungsrechts gemäss vorstehendem Absatz anbieten. Im Fall der Gewährung von Rechten nach den obigen Ausführungen behält der Anbieter in jedem Fall ein einfaches Nutzungsrecht, die Modifikation zusammen mit der SAP Software und im selben Umfang wie die SAP Software zu nutzen. Die zuvor genannten Bestimmungen in diesem Abschnitt 8.3 gelten gleichermassen für IP Rechte für Materialien Dritter, die ggf. in der Modifikation enthalten sind, sowie für das Hintergrundmaterial des Providers. Wenn der Provider nicht über die entsprechenden Rechte verfügt, um SAP diesem Abschnitt 8.3 entsprechende Rechte für diese Materialien zu gewähren, verpflichtet sich der Provider dazu, alle Anstrengungen zu unternehmen, um solche Rechte an Materialien Dritter, die in einer solchen Modifikation enthalten sind, bzw. an Hintergrundmaterial des Providers für SAP zu beschaffen.
Modifikationen. (a) Der Digital Interconnect Service und SAP-Richtlinien können durch SAP erweitert oder angepasst werden, um technische Weiterentwicklungen oder Änderungen zu berücksichtigen und die kontinuierliche Einhaltung geltenden zwingenden Rechts zu gewährleisten. SAP informiert den Auftraggeber per E-Mail, im Support Portal, durch Release-Informationen, die Dokumentation oder den Digital Interconnect Service über Modifikationen. Sofern es sich bei der Modifikation nicht lediglich um eine Erweiterung handelt, erfolgt die Benachrichtigung per E-Mail. Modifikationen können optionale neue Funktionen für den Digital Interconnect Service beinhalten, die der Auftraggeber gemäß der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Ergänzenden Bedingungen und Dokumentation nutzen kann. (b) Kommt der Auftraggeber zu dem Schluss, dass eine Modifikation von SAP die Nutzung des Digital Interconnect Service seitens des Auftraggebers wesentlich nachteilig einschränkt und aus berechtigten geschäftlichen Gründen für ihn nicht annehmbar ist, kann der Auftraggeber seinen Zugriff auf den betroffenen Digital Interconnect Service mit einer Frist von dreißig (30) Tagen nach einer derartigen Modifikation durch eine schriftliche Mitteilung an SAP kündigen.
Modifikationen. Mit Ausnahme von Add-ons darf der Partner weder die Software noch die Materialien des Lizenzgebers modifizieren, anpassen, erweitern, lokalisieren, übersetzen oder Derivate davon erstellen.
Modifikationen. 3.1 CLADE behält sich das Recht vor, ist aber nicht verpflichtet, an dem Produkt Änderungen vorzunehmen und/oder Updates und Upgrades durchzuführen (nachfolgend zusammen „Modifikationen“ genannt). Bei bereits gelieferten Produkten erfolgt die Durchführung von Updates nur mit der vorherigen Zustimmung des Kunden. CLADE wird den Kunden über verfügbare Updates informieren. Zu den Updates zählen unter anderem Performance- Updates (Applicationen zur Verbesserung der Leistung des Analyzers) sowie zwingend erforderliche Updates (Applicationen zur Durchführung von Sicherheits-Updates oder Fehlerbehebungen am Analyzer). CLADE wird den Kunden über die Art der verfügbaren Updates informieren, und der Kunde kann entscheiden, ob er die Durchführung von Updates annimmt oder ablehnt. Für ein Performance-Update wird möglicherweise eine zusätzliche Gebühr fällig. Sollte der Kunde die Durchführung eines zwingend erforderlichen Updates ablehnen, verliert er die im Hinblick auf das Produkt und den Analyzer geltenden Gewährleistungsansprüche und eine Haftung seitens CLADE ist ausgeschlossen. 3.2 Auch hinsichtlich der Vornahme von Modifikationen gelten die Vorschriften dieses EULA.
Modifikationen a) Die, über die API erlangten Designs sowie die zugehörigen Vorschaubilder dürfen nicht verändert werden. b) Als Veränderung im Sinne von II.7. a) gelten jedoch nicht: i) die Rapportierung (also das mehrfache aneinanderreihen des selben Designs oder Vorschaubildes, mit dem Zweck des Ausfüllens einer Fläche) ii) die Xxxx eines anderen, kleineren Ausschnittes des Designs oder Vorschaubildes iii) die Skalierung (Vergrößerung und Verkleinerung) des Designs unter Beibehaltung der originalen Proportionen iv) die Verkleinerung des Vorschaubildes unter Beibehaltung der originalen Proportionen v) die Rotierung sowie die Spiegelung des Vorschaubildes vi) das Umfärben des Designs
Modifikationen. Im Fall, dass der Lizenznehmer Modifikationen an eigenen Produkten, Systemen oder an Software vornimmt, die mit dieser Software zusammenarbeiten, mit der Software Daten austauschen, oder die Software zur Funktion benötigen, dann wird der Lizenznehmer Xxxxxxx Electric darüber informieren, und die Parteien werden gemeinsam daran arbeiten, nach Maßgabe gegenseitig vereinbarter Bedingungen, welche Modifikationen, falls nötig, an der Software vorzunehmen sind.
Modifikationen. 3.5.1. SAP kann den Cloud Service (einschließlich Supportleistungen, Wartungsfenstern und Fenstern für Wesentliche Upgrades) ändern, vorausgesetzt, dass SAP während der Laufzeit die Hauptfunktionen des Cloud Service nicht wesentlich verringert. 3.5.2. SAP informiert den Auftraggeber über Modifikationen an dem Cloud Service mit einer angemessener Frist im Voraus gemäß Abschnitt 12.3. Änderungen an Wartungsfenstern und Fenstern für Wesentliche Upgrades unterliegen den Regelungen des SLA. 3.5.3. Sofern durch eine Modifikation berechtigte Interessen des Auftraggebers so nachteilig berührt werden, dass ihm insoweit ein Festhalten an den Vereinbarungen der Order Form nicht mehr zugemutet werden kann, kann der Auftraggeber den betroffenen Cloud Service schriftlich mit einer Frist von einem Monat nach der Information durch SAP kündigen. Sofern der Auftraggeber nicht fristgemäß kündigt, tritt die Modifikation in Kraft.

Related to Modifikationen

  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Reklamationen 10.1 Wie auch immer genannte Reklamationen jeglicher Art schieben die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht auf. Reklamationen werden vom Lieferanten nur angenommen, wenn diese per Einschreiben innerhalb von vierzehn Tagen nach der Lieferung der Sachen bei ihm geltend gemacht werden. Nach Ablauf der oben genannten Frist gilt die Lieferung als von der Gegenpartei unwiderruflich und bedingungslos angenommen. Eventuelle Rechtsforderungen sind unter Androhung deren Nichtigkeit innerhalb von einem Jahr nach der fristgerechten Reklamation anhängig zu machen. Der Nachweis der fristgerechten Reklamation ist Sache der Gegenpartei. Die Gegenpartei kann die Richtigkeit ihrer Reklamation nur anhand der Sachen beweisen, wobei ihr außerdem die Beweispflicht obliegt, dass diese Sachen die gleichen sind wie jene, die vom Lieferanten geliefert wurden und dass sich die Sachen in dem gleichen Zustand befinden wie beim Verlassen des Lagers des Lieferanten. 10.2 Abweichungen in Bezug auf Qualität, Maße, Farben, Oberflächenbehandlung und dergleichen, die technisch nicht zu verhindern oder laut Handelsbrauch allgemein zulässig sind, stellen keinen Reklamationsgrund dar. Reklamationen werden vom Lieferanten nur bearbeitet, wenn ihm Gelegenheit gegeben wurde, die Sachen im Originalzustand in der Originalverpackung zu kontrollieren. Vom Lieferanten werden nur Sachen angenommen, die in seinem Auftrag zurückgeschickt wurden und für die der Reklamationsgrund von ihm gebilligt wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Bei einer von der Gegenpartei nachgewiesenen und vom Lieferanten für begründet erachteten Reklamation kann der Lieferant nach eigenem Ermessen die Teile oder die Artikel, auf die sich die Reklamation bezieht, ersetzen oder der Gegenpartei gutschreiben, dies unter Ausschluss jeglicher anderer Rechte der Gegenpartei auf Schadenersatz. In Bezug auf Reklamationen wird jede Teillieferung als Einzellieferung betrachtet.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

  • Reaktionszeit Im Rahmen der Servicezeit ist die Reaktionszeit der Zeitraum von der Erstmeldung einer Störung bzw. Anforderung bis zur ersten Maßnahme (Erstreaktion bzw. Tätigkeit). Es können folgende Erstreaktionen erfolgen: Einsatz des Technikers am Systemstandort oder Remoteunterstützung bzw. Ferndiagnose des Systems

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.