Common use of Kündigung nach Mahnung Clause in Contracts

Kündigung nach Mahnung. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul­ deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab­ lauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver­ trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs­ frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi­ gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner­ halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung inner­ halb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. Monatliche und vierteljährliche Zahlweise sind nur bei er­ teiltem Lastschriftmandat möglich. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen­ de Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi­ cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer­ den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA­Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch berechtigt, eine monatliche oder vierteljährliche Zahlwei­ se auf halbjährliche Zahlweise umzustellen. Der Versi­ cherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

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Samples: Reisegepäckversicherung, Musikinstrumentenversicherung, Fahrradversicherung

Kündigung nach Mahnung. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul­ deten ge- schuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab­ lauf Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver­ trag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs­ Zahlungs- frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi­ Kündi- gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem die- sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich ausdrück- lich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner­ halb in- nerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden verbun- den worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung inner­ halb innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. Monatliche und vierteljährliche Zahlweise sind nur bei er­ teiltem erteiltem Lastschriftmandat möglich. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren Lastschriftverfah- ren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen­ de aus- reichende Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi­ cherungsnehmers Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer­ wer- den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA­Lastschriftmandat SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch berechtigt, eine monatliche oder vierteljährliche Zahlwei­ se Zahl- weise auf halbjährliche Zahlweise umzustellen. Der Versi­ cherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Kündigung nach Mahnung. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul­ geschul- deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab­ Ab- lauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver­ Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs­ Zahlungs- frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi­ gung Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt Zeit- punkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisenhinzu- weisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner­ inner- halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden wor- den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung inner­ halb innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. Monatliche und vierteljährliche Zahlweise sind nur bei er­ er- teiltem Lastschriftmandat möglich. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen­ de ausreichende Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi­ Versi- cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer­ wer- den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung Zah- lungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA­Lastschriftmandat widerrufen SEPA-Lastschriftmandat wider- rufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangenverlan- gen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch berechtigt, eine monatliche oder vierteljährliche Zahlwei­ se Zahlweise auf halbjährliche halb- jährliche Zahlweise umzustellen. Der Versi­ cherungsnehmer Versicherungsneh- mer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

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Samples: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Kündigung nach Mahnung. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul­ deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab­ lauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver­ trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs­ frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi­ gung Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt Zeit­ punkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer Versi­ cherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisenhinzu­ weisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner­ halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden wor­ den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung inner­ halb innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. Monatliche und vierteljährliche Zahlweise sind nur bei er­ teiltem Lastschriftmandat möglich. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen­ de Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi­ cherungsnehmers Versiche­ rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer­ denwerden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich un­ verzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung Zahlungs­ aufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA­Lastschriftmandat widerrufen wider­ rufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangenverlan­ gen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch berechtigt, eine monatliche oder vierteljährliche Zahlwei­ se Zahlweise auf halbjährliche halb­ jährliche Zahlweise umzustellen. Der Versi­ cherungsnehmer Versicherungsneh­ mer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

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Samples: Hausratversicherung

Kündigung nach Mahnung. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul­ deten ge- schuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ab­ lauf Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Ver­ trag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger sofor- tiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs­ Zahlungs- frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi­ Kündi- gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem die- sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich ausdrück- lich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner­ inner- halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung inner­ inner- halb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. Monatliche und vierteljährliche Zahlweise sind nur bei er­ teiltem erteiltem Lastschriftmandat möglich. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen­ ausreichen- de Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi­ Versi- cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer­ denwerden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA­Lastschriftmandat SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch berechtigt, eine monatliche oder vierteljährliche Zahlwei­ Zahlwei- se auf halbjährliche Zahlweise umzustellen. Der Versi­ Versi- cherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung