Common use of Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Clause in Contracts

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs und der damit verbunde- nen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.

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Samples: www.janitos.de, www.janitos.de, www.janitos.de

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung der Haftung des Versicherungsumfangs Versicherers und der damit verbunde- nen verbundenen Anpassung der Prämie des Beitrags kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie des Beitrags zugehen.

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Samples: www.itzehoer.de, degenia.de

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs und der damit verbunde- nen Anpassung der Prämie verbundenen An- passung des Beitrags kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zum Anpassungszeitpunkt kündigenkün- digen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht Kündigungs- recht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden Wirksamwer- den der Anpassung der Prämie des Beitrags zugehen.

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Samples: www.janitos.de, www.janitos.de

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs und der damit verbunde- nen verbun- denen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung Frist- wahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen hinzu-weisen ist, muss diesem mindestens 1 einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.

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Samples: dema-makler.de

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs und der damit verbunde- nen verbundenen Anpassung der Prämie des Beitrags kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie des Beitrags zugehen.. § 7. Entschädigung

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Samples: www.aig.de

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung der Haftung des Versicherungsumfangs Versicherers und der damit verbunde- nen verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung Erklärung in Textform Text- form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.

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Samples: www.asspario.de

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs und der damit verbunde- nen verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.

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Samples: www.xxv24.de

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung der Haftung des Versicherungsumfangs Versicherers und der damit verbunde- nen verbun- denen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen hinzu- weisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden Wirksamwer- den der Anpassung der Prämie zugehenzuzugehen.

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Samples: www.heb.de

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Er- höhung der Haftung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs und der damit verbunde- nen verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht Kün- digungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.

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Samples: www.universa.de

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung der Haftung des Versicherungsumfangs Versicherers und der die damit verbunde- nen verbundene Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 min> destens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung Anpas> sung der Prämie zugehen.. § 7 Entschädigung als Geldleistung

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Samples: www.interlloyd.de

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs und der damit verbunde- nen verbundenen Anpassung der Prämie des Beitrags kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige AbsendungAb- sendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung des Beitrags zugehen. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Prämie zugehenMitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs des Versicherers und der damit verbun- denen Anpassung des Beitrags kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Damit werden die Erhöhung der Haftung und die Anpassung des Beitrags nicht wirksam.

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Samples: besserberater.de

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung der Haftung des Versicherungsumfangs Versicherers und der damit verbunde- nen verbundenen Anpassung der Prämie des Beitrages kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie des Beitrags zugehen.

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Samples: cdn.website-editor.net

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung der Haftung des Versicherungsumfangs Versicherers und der damit verbunde- nen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung Erklärung in Textform Schriftform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht Kün- digungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.

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Samples: hausratversicherungen.check24.de

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhö- hung der Haftung des Versicherers über und die Erhöhung des Versicherungsumfangs und der damit verbunde- nen Anpassung verbundene Anpas- sung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt ge- nügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.

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Samples: ssl.askuma.de

Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Erhöhung des Versicherungsumfangs und der damit verbunde- nen verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch Erklä- rung Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt Anpassungszeit-punkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung des Versicherers, in der der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen ist, muss diesem mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.

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Samples: www.xxv24.de