Kündigungsverzicht Musterklauseln

Kündigungsverzicht. Einvernehmlich wird auf eine Kündigung innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsbeginn verzichtet.
Kündigungsverzicht. Im Mietvertrag über Wohnraum ist die formularmäßige Vereinbarung »Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von sechs Monaten ab Vertragsbeginn auf die Ausübung des Kündigungsrechts durch Ausspruch einer ord- nungsgemäßen Kündigung in gesetzlicher Frist« wirksam (BGH WuM 2004, 157 = ZMR 2004, 251).
Kündigungsverzicht. Wird der Versicherungsvertrag nach einem entschädigungspflichtigen Versicherungsfall gemäß § 8 Nr. 5 ABN gekündigt, so beendet diese Kündigung den Versicherungsvertrag und die Haftung des Versiche- rers für das vom Versicherungsfall betroffene Objekt. Die Haftung des Versicherers für versicherte Sachen, mit deren Bau vor dem Zeit- punkt der Kündigung begonnen wurde, besteht jedoch auf Antrag fort, bis sie gemäß § 8 Nr. 1 bis 4 ABN endet. Dem Versicherer ist für die Beitragsberechnung eine Aufstellung über die Objekte einzureichen, deren Fertigstellung noch nicht beendet ist, mit Angabe von Baudauer, Versicherungssumme gemäß § 5 ABN und Versicherungsort.
Kündigungsverzicht. Der Versicherer verzichtet ausdrücklich auf das ihm gesetzlich zustehende Recht, den Vertrag auf den Zeit- punkt des Vertragsablaufs sowie im Schadenfall für die Pflegeleistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Un- fall zu kündigen, ausgenommen im Falle eines ver- suchten oder vollendeten Versicherungsbetrugs oder wenn eine Anzeigepflichtverletzung beim Vertrags- abschluss begangen wurde.
Kündigungsverzicht von Xxxxx Life im Schaden- fall
Kündigungsverzicht. Wenn Sie sich für den Kündigungsverzicht entscheiden, wird der zur Verfügung gestellte Betrag steuerrechtlich ein sog. Sonstiges oder selbständiges Zweckvermögen des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg. Für dieses Zweckvermögen wird der Ev. Kirchen- kreis Lüdenscheid-Plettenberg einen Freistellungsauftrag erteilen bzw. eine Nichtveranla- gungsbescheinigung beantragen.
Kündigungsverzicht. 921 769 000 02.13 Für die Dauer der Festlegungsfrist verzichten der Depotinhaber und die BNY Mellon Service KAG auf Ihre Kündigungsrechte nach Nr. 8 der All- gemeinen Vertragsbedingungen für das Investmentdepot. 1. Auftrag an die/den Arbeitgeber/in 2. Einzahlungen/Hinweis für die/den Arbeitgeber/in
Kündigungsverzicht. DER WICHTIGSTE PUNKT BEI DER AUSWAHL Der Schein trügt - Verzicht des Versicherers auf sein außerordentliches Kündigungsrecht nach einem Leistungsfall Der Großteil der Versicherer verzichtet auf das außer- ordentliche Kündigungsrecht nach einem Leistungs- fall. Viele wiegen sich dadurch in Sicherheit, doch der Schein trügt. Diese Regelung schützt Ihre Kunden nicht davor, dass die Versicherungsgesellschaft ordentlich zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres - nach Ab- lauf einer Mindestvertragslaufzeit von meist nur einem oder drei Jahren - den bei ihr bestehenden Versiche- rungsvertrag kündigt. Nach einem Leistungsfall wird ein Ertrags- / Praxis- ausfallversicherer mit großer Wahrscheinlichkeit bei schweren Erkrankungen, schweren Unfällen oder lang- wierigen chronischen Erkrankungen sein ganz norma- les ordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf eines Versicherungsjahres ausüben, um für zukünftige Un- terbrechungsschäden wegen Arbeitsunfähigkeit nicht einstehen zu müssen. Sollte dies der Fall sein und der Versicherer macht von seinem ordentlichen Kündi- gungsrecht Gebrauch verliert Ihr Kunde den dringend benötigten Versicherungsschutz und wird auf Grund seines Gesundheitszustandes auch bei keinem ande- ren Versicherer mehr Versicherungsschutz bekommen. Der Ärger mit Ihren Kunden ist vorprogrammiert. Kündigungsverzicht im Schadenfall nach schwerer Erkrankung (z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs) und nach dem ersten Unfall greift viel zu kurz Ein Anbieter verzichtet nur auf sein Kündigungsrecht bei bestimmten schweren Erkrankungen wie Herzin- farkt, Schlaganfall, Krebs, Gehirntumor, Parkinsonsche Krankheit und anderen Krankheiten, die abschließend in den Versicherungsbedingungen genannt sind. Der Kündigungsverzicht gilt jedoch ausschliesslich für den ersten auf eine der angeführten Krankheiten zurückzu- führenden Versicherungsfall. Dieser Kündigungsverzicht greift viel zu kurz. Bei allen Leistungsfällen, die nicht auf eine dieser schweren Er- krankungen zurück zu führen sind, kann der Versicherer nach jedem Leistungsfall den Vertrag kündigen. Hinzu kommt, dass der Kündigungsverzicht nur für den ers- ten auf eine der angeführten schweren Krankheiten zurückzuführenden Versicherungsfall gilt. Nach einem zweiten Versicherungsfall hat der Versicherer ebenfalls das Recht, nach dem Leistungsfall zu kündigen. Zudem kann der Versicherer jederzeit zum Ablauf eines Versi- cherungsjahres (nach Ablauf der Mindestvertragslauf- zeit) den Versicherungsvertrag kündigen.
Kündigungsverzicht. Die Parteien vereinbaren, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Seiten bis zum Ende (Monat) (Jahr) ausgeschlossen wird (maximal 48 Monate ab Vertragsabschluss). Eine Kündigung ist erstmalig zum Ablauf des vorgenannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Mietver- tragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit ge- setzlicher Frist unberührt. Die Mieterhöhungsmöglichkeiten bestehen auch bei der Vereinbarung eines wechselseitigen Kündigungsverzichts.

Related to Kündigungsverzicht

  • Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ab- schluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Abweichend davon gilt im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen • nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben, • nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder • nachdem wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Kündigungsschutz 62.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht:48) a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfüllt. 62.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49) a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. 62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50) 62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51) 62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52) 62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Vertragliche Kündigungsbedingungen Für den Kunden und ebase besteht sowohl das Recht zur ordentlichen als auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Für den Kunden und ebase gelten bezüglich des Vertrags für das Online-Ban- king die festgelegten Kündigungsregelungen unter Punkt „Kündigungsrechte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase sowie unter Punkt „Kündi- gung des Online-Postkorbs“ der Bedingungen für das Online-Banking für De- pots und Konten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.

  • Entschädigung Du erklärst dich damit einverstanden, uns von sämtlichen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten und Kosten im Zusammenhang mit deiner Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der geltenden Gesetze, einschließlich geistiger Eigentumsrechte und Datenschutzrechte, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Du wirst uns unverzüglich unsere Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit oder aus solchen Ansprüchen erstatten.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.