Kündigungsverzicht Musterklauseln

Kündigungsverzicht. Einvernehmlich wird auf eine Kündigung innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsbeginn verzichtet.
Kündigungsverzicht. 39 Im Mietvertrag über Wohnraum ist die formularmäßige Vereinbarung »Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von sechs Monaten ab Vertragsbeginn auf die Ausübung des Kündigungsrechts durch Ausspruch einer ord- nungsgemäßen Kündigung in gesetzlicher Frist« wirksam (BGH WuM 2004, 157 = ZMR 2004, 251).
Kündigungsverzicht. Der Versicherer verzichtet ausdrücklich auf das ihm gesetzlich zustehende Recht, den Vertrag auf den Zeit- punkt des Vertragsablaufs sowie im Schadenfall für die Pflegeleistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Un- fall zu kündigen, ausgenommen im Falle eines ver- suchten oder vollendeten Versicherungsbetrugs oder wenn eine Anzeigepflichtverletzung beim Vertrags- abschluss begangen wurde.
Kündigungsverzicht. Wird der Versicherungsvertrag nach einem entschädigungspflichtigen Versicherungsfall gemäß § 8 Nr. 5 ABN gekündigt, so beendet diese Kündigung den Versicherungsvertrag und die Haftung des Versiche- rers für das vom Versicherungsfall betroffene Objekt. Die Haftung des Versicherers für versicherte Sachen, mit deren Bau vor dem Zeit- punkt der Kündigung begonnen wurde, besteht jedoch auf Antrag fort, bis sie gemäß § 8 Nr. 1 bis 4 ABN endet. Dem Versicherer ist für die Beitragsberechnung eine Aufstellung über die Objekte einzureichen, deren Fertigstellung noch nicht beendet ist, mit Angabe von Baudauer, Versicherungssumme gemäß § 5 ABN und Versicherungsort.
Kündigungsverzicht. 921 769 000 02.13 Für die Dauer der Festlegungsfrist verzichten der Depotinhaber und die BNY Mellon Service KAG auf Ihre Kündigungsrechte nach Nr. 8 der All- gemeinen Vertragsbedingungen für das Investmentdepot. Der Auftrag an den Arbeitgeber, mit dem der Depotinhaber die Ver- mögenswirksamen Leistungen bestimmt, wird direkt an den Arbeit- geber versandt. Sämtliche Überweisungen sind mit Textschlüssel 54 sowie dem Lohn- zurechnungsjahr kenntlich zu machen und zugunsten der BNY Mellon Service KAG – Sonderkonto-Nr. 590059 bei der FIL Fondsbank GmbH, Frankfurt am Main, BLZ 500 211 00, zu leisten. Im Verwendungszweck müssen unbedingt die Investmentdepot-Nr., der Name des Arbeitneh- mers und das Lohnzurechnungsjahr angegeben werden. Xxxxxx diese Angaben, lässt sich die Überweisung nicht zuordnen und wird von daher zurückgeschickt. BLZ: 500 211 00 bei: FIL Fondsbank GmbH, Frankfurt am Main IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXXXXXXX Verwendungszweck: Investmentdepot-Nr. Name des Arbeitnehmers Lohnzurechnungsjahr Textschlüssel: 54 Geldanlage ist Vertrauenssache. Das beginnt bei der Xxxx Ihres persön- lichen Beraters (Vermittlers) und endet bei der Auswahl einer geeig- neten Abwicklungsstelle, über die Sie Ihre Anlageentscheidungen um- setzen. Trotz aller Objektivität können bei den Beteiligten aber auch unterschiedliche Interessenlagen aufeinandertreffen. Die hier vorlie- gende „Conflict of Interest Policy“ informiert Sie in diesem Zusammen- hang über mögliche Interessenkonflikte. Bevor wir hierauf näher eingehen, möchten wir die „Rollen“ der ein- zelnen, in den Anlageprozess eingebundenen Beteiligten, kurz be- leuchten. Ausgangspunkt sind Sie als Kunde. Bei Ihnen ist vor dem Hin- tergrund Ihrer persönlichen Lebenssituation ein gewisser Anlagebedarf (z. B. Altersvorsorge, Liquiditätsanlage) entstanden. Mit dem von Ihnen gewählten Berater Ihres Vertrauens entwickeln Sie auf Basis anlage- und anlegergerechter Informationen eine auf Ihre Situation zugeschnittene Anlagestrategie. Die BNY Mellon Service KAG ist für die Verwaltung der Sondervermögen sowie für die Verwahrung der Fondsanteile in Ihrem Depot verantwortlich. 921 769 000 02.13 Es ist für uns oberstes Gebot, mit dem in uns gesetzten Vertrauen unserer Kunden verantwortungsbewusst umzugehen. Denkbar wäre, dass in Einzelfällen die berechtigten Interessen unserer Kunden und die Interessen der BNY Mellon Service KAG als Wirtschaftsunternehmen, das zwar in erster Linie seinen Kunden, aber auch seinen Eigent...
Kündigungsverzicht von Xxxxx Life im Schaden- fall
Kündigungsverzicht. Die Parteien vereinbaren, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Seiten bis zum Ende (Monat) (Jahr) ausgeschlossen wird (maximal 48 Monate ab Vertragsabschluss). Eine Kündigung ist erstmalig zum Ablauf des vorgenannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Mietver- tragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit ge- setzlicher Frist unberührt. Die Mieterhöhungsmöglichkeiten bestehen auch bei der Vereinbarung eines wechselseitigen Kündigungsverzichts.
Kündigungsverzicht. DER WICHTIGSTE PUNKT BEI DER AUSWAHL Der Schein trügt - Verzicht des Versicherers auf sein außerordentliches Kündigungsrecht nach einem Leistungsfall Der Großteil der Versicherer verzichtet auf das außer- ordentliche Kündigungsrecht nach einem Leistungs- fall. Viele wiegen sich dadurch in Sicherheit, doch der Schein trügt. Diese Regelung schützt Ihre Kunden nicht davor, dass die Versicherungsgesellschaft ordentlich zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres - nach Ab- lauf einer Mindestvertragslaufzeit von meist nur einem oder drei Jahren - den bei ihr bestehenden Versiche- rungsvertrag kündigt. Nach einem Leistungsfall wird ein Ertrags- / Praxis- ausfallversicherer mit großer Wahrscheinlichkeit bei schweren Erkrankungen, schweren Unfällen oder lang- wierigen chronischen Erkrankungen sein ganz norma- les ordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf eines Versicherungsjahres ausüben, um für zukünftige Un- terbrechungsschäden wegen Arbeitsunfähigkeit nicht einstehen zu müssen. Sollte dies der Fall sein und der Versicherer macht von seinem ordentlichen Kündi- gungsrecht Gebrauch verliert Ihr Kunde den dringend benötigten Versicherungsschutz und wird auf Grund seines Gesundheitszustandes auch bei keinem ande- ren Versicherer mehr Versicherungsschutz bekommen. Der Ärger mit Ihren Kunden ist vorprogrammiert. Kündigungsverzicht im Schadenfall nach schwerer Erkrankung (z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs) und nach dem ersten Unfall greift viel zu kurz Ein Anbieter verzichtet nur auf sein Kündigungsrecht bei bestimmten schweren Erkrankungen wie Herzin- farkt, Schlaganfall, Krebs, Gehirntumor, Parkinsonsche Krankheit und anderen Krankheiten, die abschließend in den Versicherungsbedingungen genannt sind. Der Kündigungsverzicht gilt jedoch ausschliesslich für den ersten auf eine der angeführten Krankheiten zurückzu- führenden Versicherungsfall. Dieser Kündigungsverzicht greift viel zu kurz. Bei allen Leistungsfällen, die nicht auf eine dieser schweren Er- krankungen zurück zu führen sind, kann der Versicherer nach jedem Leistungsfall den Vertrag kündigen. Hinzu kommt, dass der Kündigungsverzicht nur für den ers- ten auf eine der angeführten schweren Krankheiten zurückzuführenden Versicherungsfall gilt. Nach einem zweiten Versicherungsfall hat der Versicherer ebenfalls das Recht, nach dem Leistungsfall zu kündigen. Zudem kann der Versicherer jederzeit zum Ablauf eines Versi- cherungsjahres (nach Ablauf der Mindestvertragslauf- zeit) den Versicherungsvertrag kündigen.
Kündigungsverzicht. Wenn Sie sich für den Kündigungsverzicht entscheiden, wird der zur Verfügung gestellte Betrag steuerrechtlich ein sog. Sonstiges oder selbständiges Zweckvermögen des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg. Für dieses Zweckvermögen wird der Ev. Kirchen- kreis Lüdenscheid-Plettenberg einen Freistellungsauftrag erteilen bzw. eine Nichtveranla- gungsbescheinigung beantragen.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.