Löschung Musterklauseln

Löschung. Besteht nach Maßgabe des Auftrags für den Auftragsverarbeiter eine Pflicht zur Löschung von personenbezogene Daten, wird der Auftragsverarbeiter (a) die datenschutzgerechte nicht wieder herstellbare Löschung sämtlicher, personenbezogene Daten enthaltender, löschbaren elektronischen Datenträger (insbesondere Festplatten, USB-Sticks, Disketten, Bänder) durchführen; (b) die nachhaltige und irreversible Entfernung von personenbezogene Daten aus Datenbank- oder File-Systemen sowie aus allen anderen löschbaren Speichermedien realisieren; und (c) sämtliche, personenbezogene Daten enthaltende Papierdokumente und sonstige nicht-gemäß Buchstabe (a) oder (b) dieser Ziffer 5.1 löschbaren Datenträger (einschließlich sämtlicher personenbezogene Daten enthaltener Fehldrucke, Speicherkarten, USB-Sticks, etc.) mit einem handelsüblichen Dokumentenvernichter gemäß der Sicherheitsstufe 3 gemäß DIN-Norm 32757 oder einem mindestens gleichwertigen Verfahren vernichten, wobei defekte magnetische Datenträger, die nicht wie oben angegeben mechanisch vernichtet werden können (z.B. defekte Festplatten), sind mittels eines zugelassenen Löschgerätes nach DIN 33858 gelöscht werden.
Löschung. (1) Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig war, die Verarbeitung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der Daten durch das Unternehmen zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung erfolgt auch, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft an ein Kind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz- Grundverordnung erhoben worden sind. (2) Die Prüfung des Datenbestandes auf die Notwendigkeit einer Löschung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Abstän- den, mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der betroffenen Person wird unverzüglich geprüft, ob die von dem Verlangen erfassten Daten zu löschen sind. (3) Eine Löschung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit die Daten erforderlich sind: a) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewah- rungspflichten, b) für die in Artikel 10 genannten Verarbeitungen für statistische Zwecke, c) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke (z. B. zur Aufarbeitung des Holocaust) oder d) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Eine Löschung von Daten unterbleibt auch dann, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, sie wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden können und das Interesse der betroffenen Personen an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall oder wenn personenbezo- gene Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden müssen, wird deren Verarbeitung nach dem Grundsatz der Datenminimierung eingeschränkt.
Löschung a) Die Leitstelle Lausitz verpflichtet sich, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Trägers, spätestens nach Kündigung der Nutzungsvereinbarung sämtliche erhaltene/erhobene Daten auf den Datenträgern zu löschen und alle etwa noch verbliebenen Arbeitskopien und Arbeitsergebnisse im eigenen Besitz, die mit diesen personenbezogenen Daten verbunden sind, zu vernichten. Dies ist nach Beendigung der Arbeiten schriftlich dem Xxxxxx zu bestätigen. Die Löschung von Daten- und die Vernichtung von Datenträgern erfolgt entsprechend der zeitgemäßen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dies beinhaltet nicht die personenbezogenen Daten zu deren Datenverarbeitung die Leitstelle Lausitz rechtlich verpflichtet ist. b) Anfallendes Test- und Ausschussmaterial wird von der Leitstelle Lausitz unter Verschluss gehalten, bis es entweder datenschutzgerecht vernichtet oder dem Xxxxxx übergeben wird. c) Nicht mehr benötigte Unterlagen mit personenbezogenen Daten dürfen erst nach Weisung durch den Xxxxxx datenschutzgerecht vernichtet werden. d) Sicherungsmaßnahmen können im Laufe des Nutzungszeitraums der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden. Wesentliche Änderungen sind durch die Leitstelle Lausitz schriftlich bekannt zu geben.
Löschung. (Art. 17 DSGVO). Sie haben das Recht, von uns zu verlangen, dass Sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DSGVO im Einzelnen aufgeführten Gründe zutrifft, z.B. wenn Ihre Daten für die von uns verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
Löschung. Am Ende der Laufzeit dieses Vertrages wird der Auftragnehmer die Daten des Auftraggebers in seinem Produktionssystem und dessen Backups löschen, soweit der Auftragnehmer nicht durch das Recht der EU oder des Mitgliedsstaates, in dem er seinen Sitz hat, zur weiteren Speicherung verpflichtet ist. Soweit eine Löschung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (z.B. in Archiven) kann eine vorübergehende Sperrung und endgültige Löschung im Rahmen des nächsten Löschturnus erfolgen.
Löschung. Wir bewahren Log-Daten maximal 18 Monate lang auf. Wenn Sie diesen Anweisungen hier (oder hier für Periscope) folgen, wird Ihr Account deaktiviert. Wenn Ihr Twitter-Account deaktiviert ist, ist er, einschließlich Ihres angezeigten Namens, Nutzernamens und öffentlichen Profils, nicht mehr sichtbar auf Twitter. com, Twitter für iOS sowie Twitter für Android. Für bis zu 30 Tage nach der Deaktivierung ist es möglich, Ihren Twitter-Account wiederherzustellen, falls er versehentlich oder fälschlicherweise deaktiviert wurde. Beachten Sie, dass Suchmaschinen und andere Drittanbieter möglicherweise Kopien Ihrer öffentlichen Informationen aufbewahren können, beispielsweise Ihre Profil-Daten und öffentlichen Tweets, selbst nachdem Sie die Informationen aus unseren Diensten gelöscht oder Ihren Account deaktiviert haben. Weitere Informationen finden Sie hier.
Löschung. Besteht nach Maßgabe des Auftrags für den Auftragsverarbeiter eine Pflicht zur Löschung von personenbezogenen Daten, wird der Auf- tragsverarbeiter (i) die datenschutzgerechte nicht wieder herstellbare Löschung sämtlicher, personenbezogene Daten enthaltender, löschbaren elektronischen Datenträger (insbesondere Festplatten, USB- Sticks, Disketten, Bänder) durchführen; (ii) die nachhaltige und irreversible Entfernung von personenbezoge- nen Daten aus Datenbank- oder File-Systemen sowie aus allen anderen löschbaren Speichermedien realisieren; und (iii) sämtliche, personenbezogene Daten enthaltende Papierdoku- mente und sonstige nicht-gemäß Buchstabe (i) oder (ii) löschba- ren Datenträger (einschließlich sämtlicher personenbezogene Da- ten enthaltener Fehldrucke, Speicherkarten, USB-Sticks, etc.) mit einem handelsüblichen Dokumentenvernichter der Sicherheits- stufe 3 gemäß DIN-Norm 32757 oder einem mindestens gleich- wertigen Verfahren vernichten, wobei defekte magnetische Da- tenträger, die nicht wie oben angegeben mechanisch vernichtet werden können (z.B. defekte Festplatten), sind mittels eines zu- gelassenen Löschgerätes nach DIN 33858 gelöscht werden. Die Löschung wird für die Dauer der Laufzeit des Auftrags protokolliert.
Löschung. DSGVO normiert das Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Dieses Recht steht Betroffenen insbesondere dann zu, wenn die Speicherung der personenbezogenen Daten auf privaten mobilen IT-Systemen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder die Betroffenen ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen haben. • Einschränkung der Verarbeitung Gem. Art. 18 DSGVO können Betroffene die Einschränkung der Verarbeitung der dienstlichen personenbezogenen Daten auf privaten mobilen IT-Systemen verlangen, wenn - die Richtigkeit der Daten von ihnen bestritten wird - die Verarbeitung unrechtmäßig ist, sie aber deren Löschung ablehnen - die Daten auf den privaten mobilen IT-Systemen nicht mehr benötigt werden, die Betroffenen jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen - oder Betroffene gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben • Widerspruch Betroffene können bei Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, ein Widerspruchsrecht geltend machen. Gem. Art. 21 DSGVO ist jedoch zu berücksichtigten, ob schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vorliegen oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. • Datenübertragbarkeit Ist die Verarbeitung der Daten mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens erfolgt, haben Betroffene gem. Art. 20 DSGVO das Recht, die Daten in einem gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und an eine andere Schule zu übermitteln bzw. durch uns übermitteln zu lassen. • Widerruf der Einwilligung Betroffene haben gem. Art. 7 Absatz 3 DSGVO das Recht, eine zur dienstlichen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf privaten mobilen IT-Systemen erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. • Beschwerde
Löschung. Die Patienten-Stammdaten sind 15 Jahre nach dem Tod oder spätestens 120 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zu löschen.
Löschung. Eine Löschung von Daten erfolgt, wenn Sie (a) die Einwilligung zur Verarbeitung widerrufen, (b) die Daten zur Erfüllung des Nutzungsvertrages bezüglich des Produktes nicht mehr erforderlich sind, oder (c) die Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig. ist bzw. wird. Daten deren Speicherung gesetzlich notwendig ist (zB. für Abrechnungszwecke) werden von einem Löschungsver- langen nicht berührt.