Zweck der Versicherung. Die UVGZ-E ermöglicht den Abschluss einer erweiterten Heilungskos- tendeckung in Ergänzung zur Abredeversicherung (Verlängerung der Nichtberufsunfalldeckung gemäss UVG/UVersG) oder in Ergänzung zur schweizerischen Militärversicherung (MV). Die Versicherung gilt für die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch nicht län- ger als die maximale Laufzeit der schweizerischen Abredeversicherung gemäss UVG bzw. gemäss UVersG für Liechtenstein (maximal 6 Mo- nate). Übertrittsfrist Das Übertrittsrecht ist innert Nachdeckungsfrist gemäss UVG/UVersG nach dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis, nach dem Ende des Leistungsbezugs oder nach dem Ende des Versicherungsver- trags schriftlich geltend zu machen. Umfang des Versicherungs- schutzes Gültig sind die zum Zeitpunkt des Übertritts geltenden Bedingungen und Tarife der UVGZ-E. In der UVGZ-E kann die erweiterte Heilungskosten- deckung (in Ergänzung zur Abredeversicherung oder in Ergänzung zur MV) für Nichtberufsunfälle im Rahmen der bisher vereinbarten Leistung (gemäss Kollektivvertrag) versichert werden. Weitergehende Leistungen wie Taggeld- und Rentenleistungen, Sonder- risiko, Lohnnachgenuss sowie Kapitalien bei Tod oder Invalidität können im Rahmen der UVGZ-E nicht versichert werden.
Zweck der Versicherung. Die SLKK gewährt den Versicherten Versicherungs- schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krank- heiten, die während der Versicherungsdauer eintreten und von Unfällen, die er während der Versicherungs- dauer erleidet. Die Zusatzversicherungen erbringen Leistungen im Nachgang zu denjenigen der Sozialver- sicherungen (KVG, IVG, UVG, MVG).
Zweck der Versicherung. Private Vorsorge Kreditabsicherung
Zweck der Versicherung. 1. Zweck dieser Zusatzversicherung ist es, den Versicherten spezifische Leistungen in Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss dem Kranken- versicherungsgesetz (KVG) zu bieten.
Zweck der Versicherung. Die UVGZ-E ermöglicht den Abschluss einer erweiterten Heilungskos- tendeckung in Ergänzung zur Abredeversicherung (Verlängerung der Nichtberufsunfalldeckung gemäss UVG/UVersG) oder in Ergänzung zur schweizerischen Militärversicherung (MV). Die Versicherung gilt für die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch nicht län- ger als die maximale Laufzeit der schweizerischen Abredeversicherung gemäss UVG bzw. gemäss UVersG für Liechtenstein (maximal 6 Mo- nate). Übertrittsfrist Das Übertrittsrecht ist innert Nachdeckungsfrist gemäss UVG/UVersG nach dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis, nach dem Ende des Leistungsbezugs oder nach dem Ende des Versicherungsver- trags schriftlich geltend zu machen. Umfang des Versicherungs- schutzes Gültig sind die zum Zeitpunkt des Übertritts geltenden Bedingungen und Tarife der UVGZ-E. In der UVGZ-E kann die erweiterte Heilungskosten- deckung (in Ergänzung zur Abredeversicherung oder in Ergänzung zur MV) für Nichtberufsunfälle im Rahmen der bisher vereinbarten Leistung (gemäss Kollektivvertrag) versichert werden. Weitergehende Leistungen wie Taggeld- und Rentenleistungen, Sonder- risiko, Lohnnachgenuss sowie Kapitalien bei Tod oder Invalidität können im Rahmen der UVGZ-E nicht versichert werden. Ausschluss des Übertrittsrechts Kein Übertrittsrecht besteht a) bei Stellenwechsel und Übertritt in die Versicherung des neuen Arbeitgebers, b) bei Erlöschen des Vertrags und Weiterführung desselben bei einem anderen Versicherer für denselben Personenkreis, c) wenn die versicherte Person ordentlich oder vorzeitig pensioniert wird, d) solange erst eine provisorische Deckungszusage erfolgt ist, e) nach Erschöpfung der maximalen Leistungsdauer aus dieser Versi- cherung, f) für Selbstständigerwerbende sowie deren im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder, die keine Beiträge zur Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) entrichten, g) bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, h) wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder Liechtenstein hat, i) für Personen mit einem befristeten Anstellungsverhältnis von drei Monaten oder weniger, j) im Fall des versuchten oder vollendeten Versicherungsmissbrauchs oder einer Anzeigepflichtverletzung durch die versicherte Person. Versicherungs- bedingungen Datenschutzbestim- mungen Massgebend sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur Unfallzusatzversicherung (UVGZ), Ausgabe 2023-04, und zur Einzel- Unfallzusatzversicherung (UVGZ-E), Ausgabe 2023-0...
Zweck der Versicherung. Der Cigna expatplus-Versicherungsumfang besteht aus verschiedenen Leistungen, die eine soziale Absicherung für im Ausland Beschäftigte (Expatriates, nachfolgend Expats) schaffen sollen.
Zweck der Versicherung. Versichert sind die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall und Mutterschaft sowie Assistanceleistungen, im Be- sonderen Repatriierungen und medizinische Nottransporte.
Zweck der Versicherung. Die KTG-E deckt den Lohnausfall, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit entsteht. Die austretende Person kann somit zukünftige Arbeitsunfähigkeiten versichern. Übertrittsfrist Das Übertrittsrecht ist innert drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis, nach dem Ende des Leistungsbezugs oder nach dem Ende des Versicherungsvertrags schriftlich geltend zu machen. Umfang des Versicherungs- schutzes Gültig sind die zum Zeitpunkt des Übertritts geltenden Bedingungen und Tarife der KTG-E. Die Höhe des Taggelds beschränkt sich dabei auf den nach dem Übertritt erzielten Xxxx bzw. die Leistung der Arbeitslosen- versicherung (ALV), im Maximum jedoch auf die bisher versicherten Leistungen bzw. das maximal versicherbare Taggeld der KTG-E. Nicht erwerbstätige Personen können sich bis zur Höhe der einfachen Maximalrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichern. Bei Arbeitslosigkeit wird die Wartefrist gegen eine entsprechende Prämienanpassung und unabhängig des Gesundheitszustands auf 30 Tage angepasst. Wünscht die versicherte Person in anderen Fällen eine Verkürzung der Wartefrist, bedingt dies eine Gesundheits- deklaration, auf deren Basis eine Annahme oder eine Ablehnung erfolgt. Das Übertrittsrecht im Rahmen der bisherigen Leistungen ist gegeben, die Wartefrist beträgt jedoch mindestens 30 Tage.
Zweck der Versicherung. 22 Auskunftspflicht 3 Versicherungsangebot 24 Leistungsausschluss
Zweck der Versicherung. Der Versicherer gewährt dem Versicherten Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheiten, die während der Versicherungsdauer eintreten und von Unfällen, soweit versichert, die er während der Versicherungsdauer erleidet.