Leistungen und Preise. Die Beförderungsleistungen von EBK schließen das Abholen, den Transport und die Zustellung der Sendung ein. Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem der bestellten Leistungsart angemessen Transportweg zum Empfänger. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart grundsätzlich im Rahmen der in den jeweils gültigen Preislisten genannten Laufzeiten. Diese Laufzeitenangaben sind grundsätzlich unverbindlich; die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist damit nicht verbunden. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn dies ausdrücklich einzelvertraglich und schriftlich vereinbart wurde. Zustellungen auf nicht landgebundenen Inseln sind grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen. Vorbehaltlich der Regelungen in II. 3 und 4 sind folgende Sendungen grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen: Sendungen, die dem Beförderungsmonopol gem. § 51 PostG durch die Deutsche Post AG unterliegen, Sendungen, die die Beförderung verderblicher Lebensmittel beinhalten und Sendungen mit besonderem Wert. Ein besonderer Wert ist insbesondere – aber nicht ausschließlich – anzunehmen bei Sendungen, die einen Wert von mehr als 50.000,-- EUR haben, sowie bei Sendungen von sonstiger außergewöhnlicher Bedeutung (wie z. B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder begebare Wertpapiere [insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten]), selbst wenn der Wert der Sendung den Betrag von 50.000,-- EUR nicht erreicht. Ebenfalls ausgeschlossen sind sterbliche Überreste, Kadaver, Carnetware wenn grenzüberschreitend sowie Schusswaffen und Munition. Sendungen, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden, sowie Güter, die Menschen, Tiere oder Transportmittel gefährden, beinhalten; bei internationalen Transporten auch solche Sendungen, die den Bestimmungen der Internationalen Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert wünscht, kann eine Beförderung einer Sendung mit besonderem Wert dann erfolgen, wenn der Auftraggeber dies unter ausdrücklicher und schriftlicher Angabe des richtigen Wertes des zu transportierenden Gutes zusätzlich beauftragt und gesonderte schriftliche einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen werden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Transport- oder Valorenversicherung abzuschließen. Dem Auftraggeber steht die Versicherungsleistung aus der abzuschließenden Versicherung zu. Die sich aus Ziffer IV ergebenden Haftungsbegrenzungen bleiben hiervon unberührt. Der Transport von gefährlichen Gütern bedarf abweichend der Regelung in Ziffer 2 einer ausdrücklichen vorherigen individuellen Vereinbarung mit dem EBK. Dabei hat der Auftraggeber vorab EBK schriftlich, rechtzeitig und in deutscher Sprache die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht ist nicht abdingbar. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe das Gefahrgut an EBK die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtung grundsätzlich denjenigen treffen, der das Transportgut tatsächlich übergibt. Der Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen. Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers. EBK ist vor Annahme der Sendung nicht verpflichtet, deren Inhalt zu prüfen. Die Annahme stellt keinen Verzicht auf die Rechte aus § 410 Handelsgesetzbuch (HGB) dar. Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossene Güter. Wird eine gefährliche oder ausgeschlossenen Sendung zum Absender zurücktransportiert, hat der Auftraggeber auch die Kosten des Rücktransportes zu tragen. Das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt wird durch Rechnungsstellung angezeigt und ist nach Rechnungseingang innerhalb von 5 Tagen zu bezahlen. Es tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug zehn Tage nach Erhalt der Rechnung ein. Im Falle des Verzuges erhebt EBK Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 0,75 % je angefangenen Monat. Die Geltungsmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso wie der Nachweis, ein Verzugsschaden sei überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedriger Höhe entstanden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungen und Preise. Die Beförderungsleistungen von EBK schließen das Abholen, den Transport und die Zustellung der Sendung ein1. Die Beförderung erfolgt in Preise bestimmen sich nach der Regel auf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. Sind seit dem Zeitpunkt des Ab- schlusses und dem Zeitpunkt der bestellten Leistungsart angemessen Transportweg zum EmpfängerVA mehr als drei Monate vergangen, so ist die RO berech- tigt nach vorheriger Mitteilung an den Kunden Preiserhöhungen vorzunehmen.
2. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart RO kann ab einer zu erwartenden Rech- nungssumme von über 2.000,- Euro Vorkasse verlangen. Mit Anzahlung der Raummiete hat der Kunde Anspruch auf Reservierung des ver- einbarten Veranstaltungsraumes am vereinbar- ten Datum und vereinbarten Zeitraum. Sollte grundsätzlich im Rahmen am VA-Tag kein Raum verfügbar sein, so ist die RO verpflichtet, sich um gleich- wertigen Ersatz ggf. auch in anderen Objekten zu bemühen.
3. Ohne Anzahlung erwirbt der in den jeweils gültigen Preislisten genannten LaufzeitenKunde keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Räum- lichkeiten.
4. Diese Laufzeitenangaben Die ausgezeichneten Preise sind grundsätzlich unverbindlich; die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist damit nicht verbundenInklusivprei- se und verstehen sich einschließlich der gesetz- lichen Mehrwertsteuer. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn dies ausdrücklich einzelvertraglich und schriftlich vereinbart wurde. Zustellungen auf nicht landgebundenen Inseln sind grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen. Vorbehaltlich der Regelungen in II. 3 und 4 sind folgende Sendungen grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen: Sendungen, die dem Beförderungsmonopol gem. § 51 PostG durch die Deutsche Post AG unterliegen, Sendungen, die die Beförderung verderblicher Lebensmittel beinhalten und Sendungen mit besonderem Wert. Ein besonderer Wert ist insbesondere – Rückvergütung bezahlter aber nicht ausschließlich – anzunehmen bei Sendungenin Anspruch genommener Leistungen ist nicht möglich.
5. Wurde ein fester Zeitraum, ggf. ein festes Ende, der VA vereinbart und geht die einen Wert von mehr als 50.000,-- EUR habenVA über diesen Zeitraum hinaus, sowie bei Sendungen von sonstiger außergewöhnlicher Bedeutung (wie z. B. Kunstwerkekann die RO zusätz- liche Aufwendungen, Antiquitäteninsbesondere für Nach- folgeveranstaltungen und Personal, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder begebare Wertpapiere [insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten]), selbst wenn der Wert der Sendung den Betrag von 50.000,-- EUR nicht erreicht. Ebenfalls ausgeschlossen sind sterbliche Überreste, Kadaver, Carnetware wenn grenzüberschreitend sowie Schusswaffen und Munition. Sendungen, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden, sowie Güter, die Menschen, Tiere oder Transportmittel gefährden, beinhalten; bei internationalen Transporten auch solche Sendungen, die den Bestimmungen der Internationalen Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sindberechnen.
6. Für den Fall, dass eine VA notwendige behördliche Geneh- migungen hat sich der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert wünscht, kann eine Beförderung einer Sendung mit besonderem Wert dann erfolgen, wenn der Auftraggeber dies unter ausdrücklicher Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und schriftlicher Angabe des richtigen Wertes des zu transportierenden Gutes zusätzlich beauftragt und gesonderte schriftliche einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen werdensonstiger Vorschriften. In diesem Fall ist eine zusätzliche Transport- oder Valorenversicherung abzuschließen. Dem Auftraggeber steht die Versicherungsleistung aus der abzuschließenden Versicherung zuEtwaige GEMA- Gebühren werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
7. Die sich aus Ziffer IV ergebenden Haftungsbegrenzungen bleiben hiervon unberührtBewirtschaftung bei VA obliegt aus- schließlich der RO. Der Transport Das Mitbringen und Ver- zehren von gefährlichen Gütern bedarf abweichend der Regelung in Ziffer 2 einer ausdrücklichen vorherigen individuellen Vereinbarung mit dem EBK. Dabei hat der Auftraggeber vorab EBK schriftlich, rechtzeitig und in deutscher Sprache die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht eigenen Getränken oder Speisen ist nicht abdingbar. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe das Gefahrgut an EBK die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtung grundsätzlich denjenigen treffen, der das Transportgut tatsächlich übergibt. Der Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen. Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers. EBK ist vor Annahme der Sendung nicht verpflichtet, deren Inhalt zu prüfen. Die Annahme stellt keinen Verzicht auf die Rechte aus § 410 Handelsgesetzbuch (HGB) dar. Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossene Gütergestattet. Wird eine gefährliche oder ausgeschlossenen Sendung zum Absender zurücktransportiertausdrückliche Ausnahme vereinbart, hat der Auftraggeber auch die Kosten des Rücktransportes zu tragen. Das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt wird durch Rechnungsstellung angezeigt eine Servicegebühr und ist nach Rechnungseingang innerhalb von 5 Tagen zu bezahlen. Es tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug zehn Tage nach Erhalt der Rechnung ein. Im Falle des Verzuges erhebt EBK Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 0,75 % je angefangenen Monat. Die Geltungsmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso wie der Nachweis, ein Verzugsschaden sei überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedriger Höhe entstandenKorkgeld berechnet.
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Samples: Veranstaltungsvertrag
Leistungen und Preise. Die Beförderungsleistungen von EBK schließen das Abholen, den Transport und die Zustellung der Sendung ein2.1. Die Beförderung im Angebot und in der Auftragsbestätigung beschriebenen Dienstleistungen werden von TRIAS erbracht. Ort und Zeit gelten jeweils wie vereinbart. Werden Dienstleistungen außerhalb der Räume von TRIAS erbracht, zu denen Hard- und Softwareprodukte benötigt werden, obliegt die Betriebsbereitschaft dieser Produkte, sofern nichts anderes vereinbart wurde, dem Auftraggeber. Ebenso stellt der Auftraggeber die notwendigen Räumlichkeiten (im eigenen Hause bzw. in Hotels) zur Verfügung und übernimmt die anfallenden Kosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Dienstleistungen werden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Beraters/Trainers/Coaches/Referenten und unter aktiver Mitwirkung durch den Auftraggeber vorgenommen. Eine Gewährleistung für das Eintreffen der Wirkung bestimmter Empfehlungen/Ergebnisse wird jedoch nicht übernommen. Bei Bedarf bzw. auf Wunsch des Auftraggebers erstellt TRIAS ein Konzept, welches sowohl der Dienstleistung, als auch den gegebenenfalls zugehörigen Unterlagen (z. B. Teilnehmerunterlagen, Flyer etc.) als Basis dient. Die Anforderungen des Auftraggebers werden dabei voll berücksichtigt. Methoden und Inhalte legt TRIAS aufgrund ihrer Erfahrung fest. TRIAS behält sich vor, innerhalb der Dienstleistung situativ Inhalte und Methoden zu verändern, sofern dies der Ablauf erforderlich macht.
2.2. Nachträglich erteilte (Zusatz-)Aufträge, die nicht im ursprünglichen Vertragsumfang beinhaltet sind und für die kein gesondertes schriftliches Angebot vorliegt, werden nach Aufwand berechnet.
2.3. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilten Aufträgen sowie bei der der Kalkulation zugrundeliegenden Teilnehmerzahl Gültigkeit. Abweichungen von der Teilnehmerzahl oder Teilung des Auftragsumfangs berechtigen TRIAS dazu, die Preise in Abstimmung mit dem Auftraggeber anzupassen.
2.4. TRIAS ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrages Subunternehmer und Leistungsträger einzuschalten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Drittunternehmen für Rechnung und im Auftrag von TRIAS.
2.5. Alle zwischen den Parteien vereinbarten Preise verstehen sich exklusive der für die Durchführung des Vertrages anfallenden Gebühren, Steuern und Kosten, wie Genehmigungsgebühren oder Gebühren für Urheber- und Leistungsrechte (z. B. GEMA-Gebühr) und Zahlungen an die Künstlersozialkasse. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Gebühren sowie die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen und der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen trägt der Auftraggeber. Die Beantragung der für die Durchführung der Dienstleistung erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen obliegt dem Auftraggeber.
2.6. Der Auftraggeber darf die übermittelten Informationen in Bezug auf Konzeptunterlagen, Locations, Partnerunternehmen und Mitwirkende nur für die vereinbarten Dienstleistungen nutzen. Eine anderweitige Nutzung oder die Weitergabe von Konzeptunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung oder Vervielfältigung ist ohne Zustimmung von TRIAS nicht zulässig. Partnerunternehmen und Mitwirkende, die TRIAS vermittelt hat, dürfen innerhalb der folgenden 12 Monate vom Auftraggeber nur mit Zustimmung von TRIAS für andere Dienstleistungen beauftragt werden.
2.7. Es gelten die zwischen den Parteien vereinbarten Preise in Euro laut Auftragsbestätigung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie bestehen in der Regel auf dem aus Tages- und oder Stundensätzen sowie weiteren Angebotspositionen, wie z. B. Teilnehmerunterlagen, Seminarorganisation, Einladungsversand etc. oder aus einem Einzelnachweis der bestellten Leistungsart angemessen Transportweg zum EmpfängerLeistungen, jeweils nach getroffener Vereinbarung. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart grundsätzlich Preise und Leistungen sind laut vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig. Irrtümer hinsichtlich der Preisangaben sind vorbehalten. XXX-Xxxxx-Xxxxxxxxx-Xxx. 2 84130 Dingolfing Tel. 00000 0000-0 Fax 00000 0000-00 xxxx@xxxxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx Xxxxxx Xxx Xxxxx Xxxxxxx Landshut HRB 00000 Dingolfing DE 309 322 726 XXXXXXX0XXX
2.8. XXXXX ist berechtigt, die vorgesehenen Trainer, Coaches, Berater und Referenten im Bedarfsfall durch andere hinsichtlich des angekündigten Themas gleich qualifizierte Personen zu ersetzen. Die im Rahmen der in den jeweils gültigen Preislisten genannten LaufzeitenDienstleistung zur Verfügung gestellten Dokumente werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Diese Laufzeitenangaben Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind grundsätzlich unverbindlich; die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ausgeschlossen.
2.9. Wenn nicht anders vereinbart, sind insbesondere Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht im Angebotspreis enthalten und gegebenenfalls direkt mit dem jeweiligen Veranstaltungshotel abzurechnen.
2.10. TRIAS ist damit nicht verbunden. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn dies ausdrücklich einzelvertraglich und schriftlich vereinbart wurde. Zustellungen auf nicht landgebundenen Inseln sind grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen. Vorbehaltlich der Regelungen in II. 3 und 4 sind folgende Sendungen grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen: Sendungenberechtigt, die dem Beförderungsmonopol gemDienstleistung bei Erkrankung des Trainers/Beraters/Coaches/Referenten oder aus anderen Gründen höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen ohne Fristeinhaltung abzusagen. § 51 PostG durch die Deutsche Post AG unterliegenAbsagen können schriftlich, Sendungen, die die Beförderung verderblicher Lebensmittel beinhalten und Sendungen mit besonderem Wert. Ein besonderer Wert ist insbesondere – aber nicht ausschließlich – anzunehmen bei Sendungen, die einen Wert von mehr als 50.000,-- EUR haben, sowie bei Sendungen von sonstiger außergewöhnlicher Bedeutung (wie z. B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- telefonisch oder sonstiger Schmuck, Geld oder begebare Wertpapiere [insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten]), selbst wenn der Wert der Sendung den Betrag von 50.000,-- EUR nicht erreicht. Ebenfalls ausgeschlossen sind sterbliche Überreste, Kadaver, Carnetware wenn grenzüberschreitend sowie Schusswaffen und Munition. Sendungen, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden, sowie Güter, die Menschen, Tiere oder Transportmittel gefährden, beinhalten; bei internationalen Transporten auch solche Sendungen, die den Bestimmungen der Internationalen Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert wünscht, kann eine Beförderung einer Sendung mit besonderem Wert dann erfolgen, wenn der Auftraggeber dies unter ausdrücklicher und schriftlicher Angabe des richtigen Wertes des zu transportierenden Gutes zusätzlich beauftragt und gesonderte schriftliche einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen per E-Mail mitgeteilt werden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Transport- diesen Fällen werden bereits bezahlte Gebühren auf Wunsch des Auftraggebers erstattet oder Valorenversicherung abzuschließenmit einer anderen Dienstleistung verrechnet. Dem Darüber hinausgehende Ansprüche, etwa der Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten oder Kosten durch Arbeitsausfall, können vom Auftraggeber steht die Versicherungsleistung aus der abzuschließenden Versicherung zunicht geltend gemacht werden, wenn solche Kosten nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von TRIAS beruhen.
2.11. Die sich aus Ziffer IV ergebenden Haftungsbegrenzungen bleiben hiervon unberührtAbrechnung der Dienstleistung erfolgt per Rechnungsstellung durch TRIAS. Der Transport ausgewiesene Gesamtpreis der Rechnung (inkl. MwSt.) ist innerhalb einer Frist von gefährlichen Gütern bedarf abweichend der Regelung in Ziffer 2 einer ausdrücklichen vorherigen individuellen Vereinbarung mit dem EBK. Dabei hat der Auftraggeber vorab EBK schriftlich, rechtzeitig und in deutscher Sprache die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht ist nicht abdingbar. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe das Gefahrgut an EBK die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtung grundsätzlich denjenigen treffen, der das Transportgut tatsächlich übergibt. Der Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen. Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers. EBK ist vor Annahme der Sendung nicht verpflichtet, deren Inhalt zu prüfen. Die Annahme stellt keinen Verzicht 14 Kalendertagen per Überweisung auf die Rechte aus § 410 Handelsgesetzbuch (HGB) dar. Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossene Güter. Wird eine gefährliche oder ausgeschlossenen Sendung zum Absender zurücktransportiert, hat der Auftraggeber auch die Kosten des Rücktransportes zu tragen. Das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt wird durch Rechnungsstellung angezeigt und ist nach Rechnungseingang innerhalb von 5 Tagen zu bezahlen. Es tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug zehn Tage nach Erhalt in der Rechnung ein. Im Falle des Verzuges erhebt EBK Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 0,75 % je angefangenen Monat. Die Geltungsmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso wie der Nachweis, ein Verzugsschaden sei überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedriger Höhe entstandengenannten Konten zahlbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungen und Preise. 4.1 Die Beförderungsleistungen von EBK schließen das Abholene-domizil geschuldete vertragliche Leistung besteht in der Überlassung des gebuchten Objekts in dem Zustand und der Ausstattung, wie sie sich aus unserer Ausschreibung ergibt, nach Massgabe aller Hinweise und Erläuterungen im Internet bzw. der Objektbeschreibung und eventueller einschränkender oder ergänzender Hinweise und Vereinbarungen.
4.2 Von der Leistungspflicht von e-domizil nicht umfasst sind, abgesehen von eventuell bestehenden Aufklärungs-, Hinweis- oder Sorgfaltspflichten, alle Umstände, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Objekt und den Transport vertraglichen Leistungen stehen, insbesondere die Umgebung des Objekts, Strand- und Ortsverhältnisse des Ferienorts.
4.3 e-domizil bemüht sich, Sonderwünschen nach Möglichkeit zu entsprechen. Sonderwünsche, bedingte Buchungen oder mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von e-domizil schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.
4.4 Dritte sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung von e-domizil abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht bevollmächtigt sind. Der Schlüsselübergeber vor Ort ist von e-domizil nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen bevollmächtigt.
4.5 Der Reisepreis und die Zustellung sonstigen Kosten ergeben sich aus der Sendung einReisebestätigung. Die Beförderung erfolgt Fällt die Reise in verschiedene Saisonzeiten, berechnet sich der Reisepreis anteilig. Fakultative oder verbrauchsabhängige Nebenkosten, wie z.B. für Strom, Gas, Heizung, Telefon, Kurtaxe sowie die Kosten für Endreinigung, zusätzliche Bettwäsche, Handtücher, Kaminholz oder sonstige Nebenleistungen, die vom Hauseigentümer oder einem Dritten erbracht werden, sind in der Regel auf dem nicht im Reisepreis eingeschlossen. Sofern sich aus der bestellten Leistungsart angemessen Transportweg zum Empfänger. Die Auslieferung erfolgt Reisebestätigung nicht ein anderes ergibt, sind diese - gegebenenfalls je nach Leistungsart grundsätzlich im Rahmen der in Inanspruchnahme - unmittelbar vor Ort an den jeweils gültigen Preislisten genannten LaufzeitenVermieter oder den Schlüsselhalter zu entrichten. Diese Laufzeitenangaben sind grundsätzlich unverbindlich; Nicht oder zu wenig gezahlte Beträge werden zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 60.- nachgefordert.
4.6 Nehmen Sie aus nicht von e-domizil zu vertretenden Gründen Leistungen nicht wahr, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. e-domizil erstattet jedoch die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist damit nicht verbunden. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn dies ausdrücklich einzelvertraglich und schriftlich vereinbart wurde. Zustellungen auf nicht landgebundenen Inseln sind grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen. Vorbehaltlich der Regelungen in II. 3 und 4 sind folgende Sendungen grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen: SendungenBeträge zurück, die dem Beförderungsmonopol gem. § 51 PostG durch die Deutsche Post AG unterliegen, Sendungen, die die Beförderung verderblicher Lebensmittel beinhalten und Sendungen mit besonderem Wert. Ein besonderer Wert ist insbesondere – aber nicht ausschließlich – anzunehmen bei Sendungen, die einen Wert von mehr als 50.000,-- EUR haben, sowie bei Sendungen von sonstiger außergewöhnlicher Bedeutung (wie z. B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder begebare Wertpapiere [insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten]), selbst wenn der Wert der Sendung den Betrag von 50.000,-- EUR nicht erreicht. Ebenfalls ausgeschlossen sind sterbliche Überreste, Kadaver, Carnetware wenn grenzüberschreitend sowie Schusswaffen und Munition. Sendungen, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden, sowie Güter, die Menschen, Tiere oder Transportmittel gefährden, beinhalten; bei internationalen Transporten auch solche Sendungen, die den Bestimmungen der Internationalen Air Transport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert wünscht, kann eine Beförderung einer Sendung mit besonderem Wert dann erfolgen, wenn der Auftraggeber dies unter ausdrücklicher und schriftlicher Angabe des richtigen Wertes des zu transportierenden Gutes zusätzlich beauftragt und gesonderte schriftliche einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen werden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Transport- oder Valorenversicherung abzuschließen. Dem Auftraggeber steht die Versicherungsleistung aus der abzuschließenden Versicherung zu. Die sich aus Ziffer IV ergebenden Haftungsbegrenzungen bleiben hiervon unberührt. Der Transport von gefährlichen Gütern bedarf abweichend der Regelung in Ziffer 2 einer ausdrücklichen vorherigen individuellen Vereinbarung mit dem EBK. Dabei hat der Auftraggeber vorab EBK schriftlich, rechtzeitig und in deutscher Sprache die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht ist nicht abdingbar. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe das Gefahrgut an EBK die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtung grundsätzlich denjenigen treffen, der das Transportgut Leistungsträger tatsächlich übergibt. Der Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen. Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers. EBK ist vor Annahme der Sendung nicht verpflichtet, deren Inhalt zu prüfen. Die Annahme stellt keinen Verzicht auf die Rechte aus § 410 Handelsgesetzbuch (HGB) dar. Dies gilt auch für nach diesen Bedingungen ausgeschlossene Güter. Wird eine gefährliche oder ausgeschlossenen Sendung zum Absender zurücktransportiert, hat der Auftraggeber auch die Kosten des Rücktransportes zu tragen. Das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt wird durch Rechnungsstellung angezeigt und ist nach Rechnungseingang innerhalb von 5 Tagen zu bezahlen. Es tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug zehn Tage nach Erhalt der Rechnung ein. Im Falle des Verzuges erhebt EBK Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber 0,75 % je angefangenen Monat. Die Geltungsmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso wie der Nachweis, ein Verzugsschaden sei überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedriger Höhe entstandenerstattet wurden.
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