Leistungs- und Lieferfristen Musterklauseln

Leistungs- und Lieferfristen. 1) Fristen sind eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. 2) Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängern sich die Fristen angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. 3) Die TBV haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern ein Fixgeschäft im Sinne der §§ 286 II Nr. 4 BGB, 376 HGB vorliegt. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzuges zu Recht den Wegfall seines Interesses an weiterer Vertragserfüllung geltend macht. In diesem Falle ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern der Verzug nicht auf vorsätzlicher Vertragsverletzung durch die TBV bzw. deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die TBV haftet wiederum nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Verzug auf von ihr bzw. ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretender vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung beruht. Liegt kein Vorsatz vor, ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die TBV oder ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges für jede vollendete Woche des Verzuges 0,1 %, insgesamt aber nicht mehr als 5 % des Vertragswertes geltend machen. Eine weitergehende Haftung für von uns zu vertretenden Verzug ist ausgeschlossen. 4) Soweit Lieferung an einen vom Käufer bestimmten Ort vereinbart ist, haftet dieser dafür, dass der Lieferort korrekt und schriftlich angegeben ist, geeignete Voraussetzungen für das Befahren der Lieferstelle mit einem bis zu 40 Tonnen schweren Lkw vorliegen und die Entladung ohne Verzögerung zur vereinbarten Zeit erfolgen kann. 5) Die TBV ist zu Teillieferungen und Teilleistungen, sofern dies dem Käufer zumutbar ist, jederzeit berechtigt.
Leistungs- und Lieferfristen. Angaben über die Liefer- und Leistungsfrist verstehen sich als voraussichtliche Liefer- und Leistungstermine. Soweit Seculonia gegenüber dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt, sind die Mitwirkungspflichten des Kunden zum voraussichtlichen Liefer- und Leistungstermin vorzubereiten und zu erfüllen. Die voraussichtlichen Liefer- und Leistungstermine verstehen sich vorbehaltlich der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Lieferanten der Seculonia. Das Recht zu angemessenen Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
Leistungs- und Lieferfristen. 4.1. Die Einhaltung der von iMedent zugesagten Leistungs- und Liefertermine setzt die Einhaltung der dem Kun- den aus dem jeweiligen Vertrag obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen voraus. 4.2. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen. 4.3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von iMedent nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind.
Leistungs- und Lieferfristen. Die Einhaltung der von iMedent zugesagten Leistungs- und Liefertermine setzt die Einhaltung der dem Kun- den aus dem jeweili gen Vertrag obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen voraus
Leistungs- und Lieferfristen. Leistungstermine und -fristen sind ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich Xxxxxx, diese nach besten Kräften einzuhalten. Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d. h. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung von Algeco beim Mieter, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und technischen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem Mieter und Algeco vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom Mieter zu erfüllenden Voraussetzungen für die Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom Mieter vollständig erbracht sind. Soweit der Xxxxxx nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch Algeco. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstellung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunternehmerleistungen, Leistungen und/oder Lieferungen von Zulieferern, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist, berücksichtigt. Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig. Gerät Algeco mit der Lieferung und/oder Leistung in Verzug, muss der Mieter der Algeco zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Lieferung und/oder Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 17.

Related to Leistungs- und Lieferfristen

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Liefer- und Leistungszeit 9.1 Alle Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung (bzw richtiger und rechtzeitiger Selbstleistung), es sei denn, dass die Auftragnehmerin die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung bzw Selbstleistung wegen groben Verschuldens zu vertreten hat oder ausdrücklich verbindliche Leistungsfristen schriftlich zugesagt hat. 9.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen oder die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurückzuführen sind, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden. 9.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx und Fristen durch die Auftragnehmerin berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 14 Tage bestehende Nachfrist gesetzt hat. 9.4 Bei Verzug der Auftragnehmerin ist ein Pönaleabzug nicht gerechtfertigt, wenn der Bau vom Bauherrn gemäß seines Verwendungszweckes benutzt werden kann. 9.5 Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach begrenzt auf den Wert der Lieferung und/oder Leistung gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 9.6 Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Leistungstermine und Leistungsfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen oder aus Abschlagszahlungen trotz 1. Mahnung weiterhin unbezahlt bleiben. 9.7 Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber, falls gesondert vereinbart, Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen und Lieferungen, gerechnet ab dem Nachfristtermin.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.