Arbeitskräfte Musterklauseln

Arbeitskräfte. Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes
Arbeitskräfte. Die Arbeitskräfte unterstehen der Weisung des Geschäftsführers. Ein Arbeitsverhältnis zur ARGE wird nicht begründet.
Arbeitskräfte. Wird die Vergütung nach Regiepreisen ver- einbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung ge- troffen wurde, die zutreffenden kollektivver- traglichen Sätze zuzüglich 280% des zutref- fenden Kollektivvertragslohnes
Arbeitskräfte. Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung, sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet. Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist.
Arbeitskräfte. 2.13.1 Der Auftragnehmer hat zur Ausführung seiner vertragli- chen Leistungen jeweils geeignete Arbeitskräfte einzusetzen. Soweit Arbeitskräfte zur Entgegennahme und Weitergabe von Weisungen berufen bzw berechtigt sind, müssen sie überdies der deutschen Sprache mächtig sein. Sind Arbeiten in Öster- reich durchzuführen, so hat der Auftragnehmer die hier gelten- den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten und leistet Gewähr dafür, dass auch alle seine Subunternehmer die- se einhalten.
Arbeitskräfte. Der Auftragnehmer hat zur Ausführung seiner vertraglichen Leis- tungen jeweils geeignete Arbeitskräfte einzusetzen. Soweit Ar- beitskräfte zur Entgegennahme und Weitergabe von Weisungen bestimmt bzw berechtigt sind, müssen sie überdies der deut- schen Sprache mächtig sein. Sind Arbeiten in Österreich durch- zuführen, so hat der Auftragnehmer die hier geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten und leistet Ge- währ dafür, dass auch alle seine Subunternehmer diese einhal- ten.
Arbeitskräfte. Wird die Vergütung nach Regiepreisen ver- einbart, so gelten, falls über die Höhe der Ver- gütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, angemessene Preise als vereinbart.
Arbeitskräfte. Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes. Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden mit den Einkaufs- preisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine andere Regelung vereinbart ist. Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleistungen“, Ausgabe 1.5.2007 nach den Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA). Besteht im LV keine Preisaufgliederung, wird das Verhältnis LOHN zu SONSTIGES bei allgemeinen Hochbauarbeiten mit 60% / 40% bei Umbauarbeiten und Fassadenarbeiten mit 80% / 20% festgelegt.
Arbeitskräfte. Für den Fall, dass der Kunde einen Vertrag über Arbeitskräfte geschlossen hat, gelten die AGB der LWS mit folgenden Ergänzungen:
Arbeitskräfte. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Sozialversi- cherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet der NWKG oder deren Bevollmächtigten, Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die vom Auftragnehmer ein- gesetzten Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Sozialver- sicherungsnachweises sind bzw. keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG darstellen. Der Auftragneh- mer verpflichtet sich auch gegenüber der NWKG, die gesetzlichen Mindestlöhne zu zahlen und die Abgaben an die Urlaubskasse nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und den danach auf den Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.