Arbeitskräfte Musterklauseln

Arbeitskräfte. Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden Kollektivvertragslohnes
Arbeitskräfte. Der Auftragnehmer hat zur Ausführung seiner vertraglichen Leis- tungen jeweils geeignete Arbeitskräfte einzusetzen. Soweit Ar- beitskräfte zur Entgegennahme und Weitergabe von Weisungen bestimmt bzw berechtigt sind, müssen sie überdies der deut- schen Sprache mächtig sein. Sind Arbeiten in Österreich durch- zuführen, so hat der Auftragnehmer die hier geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten und leistet Ge- währ dafür, dass auch alle seine Subunternehmer diese einhal- ten.
Arbeitskräfte. Für den Fall, dass der Kunde einen Vertrag über Arbeitskräfte geschlossen hat, gelten die AGB der LWS mit folgenden Ergänzungen:
Arbeitskräfte. 2.13.1 Der Auftragnehmer hat zur Ausführung seiner vertragli- chen Leistungen jeweils geeignete Arbeitskräfte einzusetzen. Soweit Arbeitskräfte zur Entgegennahme und Weitergabe von Weisungen berufen bzw berechtigt sind, müssen sie überdies der deutschen Sprache mächtig sein. Sind Arbeiten in Öster- reich durchzuführen, so hat der Auftragnehmer die hier gelten- den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten und leistet Gewähr dafür, dass auch alle seine Subunternehmer die- se einhalten. 2.13.2 Gelten für den Betrieb des Auftragnehmers keine beson- deren arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie Kollektivverträge, Satzungen, Mindestlohntarife, Heimarbeitsgesamtverträge oder Heimarbeitstarife, so sind den beteiligten Arbeitnehmern Löhne einschließlich Zulagen, eine Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbe- dingungen zu gewähren, die für die einzelnen Arbeitnehmer nicht weniger günstig sind als die allgemein üblichen Bedingun- gen für Arbeitnehmer im gleichen Beruf oder im gleichen Ge- werbe, die sich in ähnlichen Verhältnissen befinden. 2.13.3 Ausländische Auftragnehmer haben dafür Sorge zu tra- gen, dass den in Österreich arbeitenden Arbeitnehmern das ge- setzliche oder kollektivvertragliche Entgelt gezahlt wird, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern gezahlt wird. Die Auf- tragnehmer haben dem Auftraggeber auf Verlangen alle für die Entgeltermittlung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2.13.4 Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen des Auslän- derbeschäftigungsgesetzes zu beachten. Er hat die notwendi- gen Vorkehrungen zu treffen, um die gesetzwidrige Beschäfti- gung ausländischer Arbeitnehmer zu verhindern. Der Auftrag- geber kann die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbe- schäftigungsgesetzes jederzeit überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer alle Unterlagen, die die Überprüfung der Arbeitsberechtigung von Arbeitnehmern ermöglichen, an der Arbeitsstelle bereitzuhalten und dem Auftraggeber Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
Arbeitskräfte. Wird die Vergütung nach Regiepreisen ver- einbart, so gelten, falls über die Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung ge- troffen wurde, die zutreffenden kollektivver- traglichen Sätze zuzüglich 280% des zutref- fenden Kollektivvertragslohnes
Arbeitskräfte. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Sozialversi- cherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet der NWKG oder deren Bevollmächtigten, Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die vom Auftragnehmer ein- gesetzten Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Sozialver- sicherungsnachweises sind bzw. keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG darstellen. Der Auftragneh- mer verpflichtet sich auch gegenüber der NWKG, die gesetzlichen Mindestlöhne zu zahlen und die Abgaben an die Urlaubskasse nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und den danach auf den Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.
Arbeitskräfte. Die Arbeitskräfte unterstehen der Weisung des Geschäftsführers. Ein Arbeitsverhältnis zur ARGE wird nicht begründet.
Arbeitskräfte. Wird die Vergütung nach Regiepreisen ver- einbart, so gelten, falls über die Höhe der Ver- gütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, angemessene Preise als vereinbart.

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  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Kostenpauschalen netto / brutto