Prüf- und Warnpflicht. 2.2.4.1 Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG
1) zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen,
2) erteilten Anweisungen,
3) beigestellten Materialien und
4) beigestellten Vorleistungen so bald wie möglich zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Beden- ken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem AG unverzüglich schriftlich mit- zuteilen.
2.2.4.2 Der AN hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand et- wa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaf- ten der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind un- verzüglich dem AG schriftlich bekannt zu geben.
2.2.4.3 Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kos- tenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne von 2.2.4.1 und 2.2.4.2. Falls der AN anneh- men muss, dass dem AG die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen füh- ren, nicht bekannt sein müssen, hat er hiervon den AG unverzüglich schriftlich zu ver- ständigen.
2.2.4.4 Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der AN im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu ma- chen. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben.
2.2.4.5 Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt der AG den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzufüh- ren sind, ist der AN für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreit.
Prüf- und Warnpflicht. Uns trifft keine, über den üblichen fachlichen Umfang der Hafner, Platten- und Fliesenleger hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen.
Prüf- und Warnpflicht. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien und Vorleistungen so bald wie möglich zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen und sich insbesondere zur Verhinderung von Leistungsstörungen und Verzögerungen ein umfassendes Bild über die beim Auftraggeber vorhandene Systeminfrastruktur bzw. die vorhandenen Systemvoraussetzungen zu machen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Hält der Auftragnehmer aufgrund dieser Prüfung Änderungen vereinbarter Leistungen bzw. der Umstände der Leistungserbringung oder zusätzliche Leistungen für günstig aus Sicht des Auftraggebers, so hat er dem Auftraggeber dies sowie die daraus folgenden Anpassungen des Vertrags (Leistungsfrist, Entgelt usw., siehe „4.4 Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts“ ehestens nachweisbar bekannt zu geben. Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne der vorhergehenden Absätze. Falls der Auftragnehmer annehmen muss, dass dem Auftraggeber die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen führen, nicht bekannt sein müssen, hat er ihn hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Der Auftraggeber hat seine Entscheidung rechtzeitig und nachweislich bekannt zu geben. Unterlässt der Auftragnehmer die Mitteilung oder trifft der Auftraggeber keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt der Auftraggeber den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzuführen sind, ist der Auftragnehmer für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreit.
Prüf- und Warnpflicht. Den Auftragnehmer trifft keine über die gesetzlichen Bestim- mungen hinausgehende Prüf- und/oder Warnpflicht.
Prüf- und Warnpflicht. 6.1. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, die ihm von PremiQaMed
a. zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen,
b. erteilten Anweisungen,
c. beigestellten Materialien und
d. beigestellten Vorleistungen unverzüglich zu prüfen und die auf Grund der ihn treffenden Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung der PremiQaMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.2. Der Auftragnehmer hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand bereits fertig gestellter Leistungen (oder Leistungsteile) unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind unverzüglich PremiQaMed schriftlich bekannt zu geben.
Prüf- und Warnpflicht. Der/Die AuftragnehmerIn hat die Pflicht, die von dem/der AuftraggeberIn zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen, Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien und beigestellten Vorleistungen so bald wie möglich zu prüfen und die aufgrund der ihm/ihr zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem/der AuftraggeberIn unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der/Die AuftragnehmerIn hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertiggestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner/ihrer Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm/ihr auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind dem/der AuftraggeberIn unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Prüf- und Warnpflicht). Unterlässt der/die AuftragnehmerIn die Mitteilung, haftet er/sie für die Folgen seiner/ihrer Unterlassung. Die Beweislast für fehlendes Verschulden und mangelnde Verursachung trifft den/die AuftragnehmerIn.
Prüf- und Warnpflicht. Vor Ausführung der Leistungen sind die Vorliegergewerke und sonstigen Vorleistungen auf Verträglichkeit und Kompatibilität mit den eigenen zu erbringenden Leistungen (insbesondere mit den eigenen Toleranzgrenzen) zu überprüfen. Abweichungen hiervon sind unverzüglich - jedenfalls aber vor Beginn der Leistungserbringung - schriftlich mitzuteilen. Der AN hat bereits vor Abschluss des Vertrages die örtlichen Gegebenheiten der Baustelle sowie vorhandene Vorleistungen eingehend untersucht, sich ein eigenes Bild davon gemacht, und diese für die Erbringung des gegenständlichen Leistungen zu den angebotenen Preisen als tauglich befunden. Nachträglich festgestellte Abweichungen – die bei sachverständiger Prüfung erkennbar gewesen wären – fallen daher in die Sphäre des AN und führen zu keinem Mehrkostenanspruch des AN. Den AN trifft eine umfassende Prüf- und Warnpflicht. Insbesondere hat er die bei Anwendung pflichtgemäßer unternehmerischer Sorgfalt erkenn- baren Mängel und Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung bzw bezogen auf vorhandene Vorleistungen dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sowie Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Warnungen und Hinweise sowie sonstige Mitteilungen müssen schriftlich und rechtzeitig, ohne den Bauablauf zu stören, erfolgen. Mitteilungen in Form von Anmerkungen auf Plänen, Lieferscheinen, Montageberichten und dergleichen sind nicht zulässig. Der AN haftet für sämtliche Nachteile und Schäden, die sich aus einer ihm zurechenbaren mangelhaften Prüfung der Ausführungsunterlagen und Vorleistungen dritter Gewerke ergeben.
Prüf- und Warnpflicht. Uns trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Un- tersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu be- arbeitenden Böden, Wände, etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachge- rechte Werkausführung unserseits besitzen.
Prüf- und Warnpflicht. 3.2.5.1 Die Prüf- und Warnpflicht bezieht sich insbesondere auch auf Mengenabweichungen, die für den AN im Zuge der Werks- und Montageplanung oder Arbeitsvorbereitung erkennbar sind.
3.2.5.2 Wenn der AN im Zuge der Werks- und Montageplanung oder Arbeitsvorbereitung erkennbare Mengenabweichungen dem AG nicht unverzüglich schriftlich mitteilt, ist der AG zum Abzug einer Vertragsstrafe (Pönale) in folgender Höhe berechtigt: • erkennbare Mengenabweichungen über 10% der ursprünglichen Gesamtauftragssumme exkl. vom AG nicht abgerufenen Optionen: • erkennbare Mengenabweichungen zwischen 2% und 10% der ursprünglichen Gesamtauftragssumme exkl. vom AG nicht abgerufenen Optionen: • erkennbare Mengenabweichungen unter 2% der ursprünglichen Gesamtauftragssumme exkl. vom AG nicht abgerufenen Optionen:
Prüf- und Warnpflicht. 11.1 Der AN hat sich jeweils vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass er dieselben ohne Schäden und Mängel ausführen kann.
11.2 Den AN trifft eine umfassende Prüf- und Warnpflicht und er hat dem AG jegliche Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, sowie Hinweise und Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen.
11.3 Der AN verpflichtet sich sicher zu stellen, dass seine Leistungen nach gültigen, richtigen und nach den am letzten Stand der Technik entsprechenden Unterlagen ausgeführt werden.