Prüf- und Warnpflicht Musterklauseln

Prüf- und Warnpflicht. 2.2.4.1 Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG
Prüf- und Warnpflicht. Uns trifft keine, über den üblichen fachlichen Umfang der Hafner, Platten- und Fliesenleger hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen.
Prüf- und Warnpflicht. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien und Vorleistungen so bald wie möglich zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen und sich insbesondere zur Verhinderung von Leistungsstörungen und Verzögerungen ein umfassendes Bild über die beim Auftraggeber vorhandene Systeminfrastruktur bzw. die vorhandenen Systemvoraussetzungen zu machen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Hält der Auftragnehmer aufgrund dieser Prüfung Änderungen vereinbarter Leistungen bzw. der Umstände der Leistungserbringung oder zusätzliche Leistungen für günstig aus Sicht des Auftraggebers, so hat er dem Auftraggeber dies sowie die daraus folgenden Anpassungen des Vertrags (Leistungsfrist, Entgelt usw., siehe „4.4 Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts“ ehestens nachweisbar bekannt zu geben. Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne der vorhergehenden Absätze. Falls der Auftragnehmer annehmen muss, dass dem Auftraggeber die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen führen, nicht bekannt sein müssen, hat er ihn hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Der Auftraggeber hat seine Entscheidung rechtzeitig und nachweislich bekannt zu geben. Unterlässt der Auftragnehmer die Mitteilung oder trifft der Auftraggeber keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt der Auftraggeber den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzuführen sind, ist der Auftragnehmer für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreit.
Prüf- und Warnpflicht. 5.1. Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG zur Verfügung gestellten Angebots- und/oder Ausführungsunterlagen, erteilten Weisungen, beigestellten Materialien und beigestellte Vorleistungen anderer AN des AG, sobald wie möglich zu prüfen, auch dann, wenn zur Erkennbarkeit von Mängeln umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich sind. Klargestellt wird, dass die Prüf- und Warnpflichten nicht nur im Hinblick auf ein allfälliges (teilweises) Misslingen des Werkes, sondern vor allem auch im Hinblick auf allfällige Mehrkosten bestehen. Begründete Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Prüf- und Warnpflicht. 4.1. XXXX wird dem Auftragnehmer die Anforderungen an die zu er- bringende Leistung rechtzeitig vor Abschluss einer Einzelbe- stellung bekanntgeben.
Prüf- und Warnpflicht. Zu Punkt 6.2.4. der ÖNORM A 2060:
Prüf- und Warnpflicht. 3.2.5.1 Die Prüf- und Warnpflicht bezieht sich insbesondere auch auf Mengenabweichungen, die für den AN im Zuge der Werks- und Montageplanung oder Arbeitsvorbereitung erkennbar sind.
Prüf- und Warnpflicht. Der/Die AuftragnehmerIn hat die Pflicht, die von dem/der AuftraggeberIn zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen, Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien und beigestellten Vorleistungen so bald wie möglich zu prüfen und die aufgrund der ihm/ihr zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem/der AuftraggeberIn unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der/Die AuftragnehmerIn hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertiggestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner/ihrer Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm/ihr auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind dem/der AuftraggeberIn unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Prüf- und Warnpflicht). Unterlässt der/die AuftragnehmerIn die Mitteilung, haftet er/sie für die Folgen seiner/ihrer Unterlassung. Die Beweislast für fehlendes Verschulden und mangelnde Verursachung trifft den/die AuftragnehmerIn.
Prüf- und Warnpflicht. 11.1 Der AN hat sich jeweils vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass er dieselben ohne Schäden und Mängel ausführen kann.
Prüf- und Warnpflicht. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Weisungen, beigestellten Materialien und beigestellten Vorleistungen so bald wie möglich zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Weiters hat der Auftragnehmer innerhalb zumutbarer Frist Verbesserungsvorschläge zu machen. Der Auftraggeber hat seine Entscheidung zu den Bedenken rechtzeitig bekannt zu geben. Vor Ausführungsbeginn seiner Leistung hat sich der Auftragnehmer vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seine eigene Leistung negativ beeinflussen könnten, sind dem Auftraggeber schriftlich und unverzüglich bekannt zu geben. Unterlässt der Auftragnehmer die Mitteilung oder verletzt der Auftraggeber seine Entscheidungspflicht, so haften sie für die Folgen ihrer Unterlassung. Trägt der Auftraggeber Bedenken nicht Rechnung und führt dies zu Schäden, so ist der Auftragnehmer diesbezüglich von seiner Haftung befreit.