Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen Musterklauseln

Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen. Alle Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt hat, werden nur dann vergütet, wenn der AG sie nachträglich anerkennt oder wenn sie wegen Gefahr im Verzug erforderlich waren.
Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen a) Leistungen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind und durch eine Störung der Leistungser- bringung erforderlich werden, dürfen nach Erkennbarkeit, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, oh- ne schriftliche Zustimmung des AG nicht aus- oder fortgeführt werden (hinsichtlich des Anspruchs- verlustes des AN betreffend MKF gilt Punkt 19.6). Davon ausgenommen gilt, dass der AN nach Erkennen einer Störung der Leistungserbringung je- denfalls die mit dem AG einvernehmlich vor Ort als technisch erforderlich bestimmte Leistung zu er- bringen hat. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben. Trifft der AG keine Entscheidung, haf- tet er für die Folgen seiner Unterlassung. Der AN hat bei Wegfall der Störung der Leistungserbringung die Ausführung der Leistung ohne be- sondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen. b) Alle Leistungen, die der AN ohne Auftrag (zB es kommt nicht zur Erteilung des Zusatzauftrags) oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt hat, werden nur dann vergütet, wenn der AG sie nachträglich schriftlich anerkennt. Der Umstand, dass die Arbeiten in Gegenwart von Über- wachungsorganen des AG ausgeführt werden oder dass die Leistungen vom AG bei der Übernahme gemäß Punkt 29 übernommen werden, gilt nicht als Anerkennung seitens des AG. Anerkennt der AG die nicht beauftragten Leistungen nicht im Nachhinein (schriftlich), sind diese Leistungen vom AN auf Verlangen des AG innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, widri- genfalls dies auf Kosten des AN erfolgen kann. c) Waren die nicht beauftragten Leistungen zur Erreichung des Leistungszieles oder aus Gründen der Schadensminderung notwendig und konnte die Zustimmung des AG wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist dem AG hiervon ehestens Mitteilung zu machen und ein Zusatzan- gebot zu legen. Der AG hat solche Leistungen des AN wegen Gefahr im Verzug soweit anzuerken- nen und zu vergüten, als der AG bei Nichtvergütung unrechtmäßig bereichert wäre.
Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen. 3.5.1 Leistungen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind und durch eine Störung der Leistungserbringung erforderlich werden, dürfen nach Erkennbarkeit, ausgenom- men bei Gefahr im Verzug, ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht aus- oder fortgeführt werden. 3.5.2 Alle Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abwei- chung vom Vertrag ausgeführt hat, werden nur dann vergütet, wenn der AG sie nach- träglich anerkennt. 3.5.3 Waren Leistungen zur Erreichung des Leistungszieles oder aus Gründen der Schadensminderung notwendig und konnte die Zustimmung des AG wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist dem AG hiervon ehestens Mitteilung zu machen.
Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen. Leistungen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind und durch eine Störung der Leistungserbringung erforderlich werden, dürfen nach Erkennbarkeit, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der AG nicht aus- oder fortgeführt werden. Davon ausgenommen gilt, dass der AN nach Erkennen einer Störung der Leistungserbringung jedenfalls die mit der AG einvernehmlich vor Ort als technisch erforderlich bestimmte Leistung zu erbringen hat. Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt hat, werden nicht vergütet und sind vom AN auf Verlangen der AG innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, widrigenfalls dies auf Kosten des AN geschehen kann. Der AN hat darüber hinaus der AG den allenfalls entstandenen Schaden zu ersetzen. Waren Leistungen zur Erreichung des Leistungszieles oder aus Gründen der Schadensminderung notwendig und konnte die Zustimmung der AG wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist der AG hiervon ehestens Mitteilung zu machen.
Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen. Ergänzend zu Punkt 7.5 wird vereinbart: Erhebliche Mengenmehrungen bei einzelnen Positionen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dürfen bei sonstigem Anspruchsverlust erst nach Genehmigung ausgeführt werden.
Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen. 7.5.1 Leistungen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind und durch eine Störung der Leistungserbringung erforderlich werden, dürfen nach Erkennbarkeit, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht aus- oder fortgeführt werden. Davon ausgenommen gilt, dass der AN nach Erkennen einer Störung der Leistungserbringung jedenfalls die mit dem AG einvernehmlich vor Ort als technisch erforderlich bestimmte Leistung zu erbringen hat.
Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen. 10.4.1. Leistungen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind und durch eine Störung der Leistungserbringung erforderlich werden, dürfen nach Erkennbarkeit, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht aus- oder fortgeführt werden. 10.4.2. Für Leistungen, die der AN ohne Beauftragung erbracht hat und welche der AG nachträglich anerkannt hat, gebührt ein Entgelt im Umfang des Anerkenntnisses und auf Basis der ursprünglich beauftragten Preise und Konditionen des Hauptauftrages. 10.4.3. Davon ausgenommen gilt, dass der AN nach Erkennen einer Störung der Leistungserbringung jedenfalls die mit dem AG einvernehmlich vor Ort als technisch erforderlich bestimmte Leistung zu erbringen hat. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben. Trifft der AG keine Entscheidung, haftet er für die Folgen seiner Unterlassung. Der AN hat bei Wegfall der Störung der Leistungserbringung die Ausführung der Leistung ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen.
Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen. Alle Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt hat, werden nur dann vergütet, wenn der Auftraggeber sie nachträglich anerkennt oder wenn sie wegen Gefahr im Verzug erforderlich waren.
Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen. Der letzte Abschnitt unter Kapitel 7 der Ö-Norm A 2060:09 regelt, dass alle Leistungen, die der Planer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt hat, nur dann vergütet werden, wenn sie nachträglich vom Auftraggeber anerkannt werden oder wenn sie wegen Gefahr in Verzug erforderlich waren. Der Vertragstext lautet wie folgt: Außerhalb des Leistungsumfanges erbrachte Leistungen115 Diese Regelung begünstigt den Planer und ist als Auffangnetzt, für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungsfrist- und Vergütungsanpassung zu sehen. In der Abbildung 32 ist eine Übersicht der Ausnahmen und Einschränkung des Anspruchsverlustes dargestellt. Die oben angeführte vertragliche Regelung stellt eine Ausnahme dar.

Related to Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Versicherte Leistungen Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind und der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie im Abschnitt I dieser Versicherungsbedingungen. Sind keine Höchstgrenzen genannt, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte. 2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für 2.1.1. die Heilbehandlung 2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen 2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen. 2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für 2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt. 2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus 2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen 2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage 2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert. 2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für 2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen, 2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen), 2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz 2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten 2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige 2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsumfang 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO. 4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. 4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.