Common use of Leistungsbausteine Clause in Contracts

Leistungsbausteine. Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Bausteinen, die Sie bei uns abgeschlossen haben. Sie erfahren insbesonde- re, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben werden besonde- re Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die Sie beachten müssen. Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie auch in Teil B. Hier finden Sie die Regelungen Ihres Bausteins Altersvorsorge. Wenn Ihr Vertrag weitere Bausteine enthält, wird in den Regelun- gen dieser weiteren Bausteine der Baustein Altersvorsorge als Grundbaustein bezeichnet. Inhalt dieses Abschnitts: Wenn die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebt, zahlen wir eine der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantier- te Rente, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die Höhe der Rente berechnen wir zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns • aus dem zum Rentenbeginn vorhandenen Gesamtkapital (siehe Absatz 3) und • mit den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rechnungsgrundla- gen (siehe Ziffer 1.4 Absatz 3). Maßgebende Rechnungsgrund- lagen sind der Rechnungszins und die Sterbetafel (→Tafeln), die wir in der Beitragskalkulation zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversiche- rungen mit sofort beginnender Rentenzahlung bei uns verwen- den, sowie die →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Zif- fer 6.1 Absatz 2 b). Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, berech- nen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Al- tersvorsorge sowie die Höhe der Hinterbliebenenrente und gege- benenfalls der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach Satz 1. Dabei berücksichtigen wir bei den maßgebenden Rechnungsgrundlagen nach Satz 1 auch die →Kosten des Bau- steins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente ab Beginn der Rentenzahlung (siehe dazu die Rege- lungen des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzende Regelungen zu den Kosten Ihres Vertrags" Unterabschnitt "Übrige Kosten"). Das mit Ihnen vereinbarte Verhältnis der Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls der Waisenrente zur lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge ändert sich nicht. Wenn die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnete Rente ge- ringer ist als die mit Ihnen vereinbarte garantierte Mindestrente, zahlen wir die garantierte Mindestrente. Das Gesamtkapital setzt sich zusammen aus • dem zum Rentenbeginn vorhandenen →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge (inklusive (erweitertem) Kapitalbonus, siehe Ziffer 2.2.3 Absatz 2), • dem Schlussüberschussanteil (siehe Ziffer 2.2.4) und • der Beteiligung an den →Bewertungsreserven (siehe Ziffer 2.3). Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, enthält das Gesamtkapital zusätzlich die →Deckungskapitalien, die Schlussüberschussanteile und die Beteiligung an den →Bewer- tungsreserven des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebe- nenfalls des Bausteins Waisenrente (siehe dazu die Regelungen des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bau- steins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzende Regelungen zur Überschussbeteiligung"). Zum Rentenbeginn steht bei vereinbarungsgemäßer Beitragszah- lung als →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge min- destens das in Ihrem Versicherungsschein genannte Garantiekapi- tal für die Bildung der Rente nach Absatz 1 zur Verfügung. Ein das Garantiekapital übersteigendes →Deckungskapital können wir nicht zusagen. Änderungen am Vertrag können Auswirkungen auf das Garantie- kapital haben. Die Auswirkungen werden in den jeweiligen Ab- schnitten dieser Versicherungsbedingungen beschrieben. Bei Än- derungen am Vertrag umfasst das Garantiekapital zum Ende der →Aufschubdauer mindestens den bei Vertragsschluss vereinbar- ten →Garantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge. Dies gilt jedoch nicht bei einem Vorziehen der Leis- tung nach Ziffer 9.1 Absatz 1 oder nach einer Kapitalentnahme nach Ziffer 9.9. Den vereinbarten →Garantieprozentsatz nennen wir Ihnen in Ih- rem Versicherungsschein.

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Leistungsbausteine. Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Bausteinen, die Sie bei uns abgeschlossen haben. Sie erfahren insbesonde- re, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben werden besonde- re Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die Sie beachten müssen. Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie auch in Teil B. Hier finden Sie die Regelungen Ihres Bausteins AltersvorsorgeIhrer RisikoLebensversicherung Plus. Wenn Ihr Vertrag weitere Bausteine enthält, wird in den Regelun- gen Re- gelungen dieser weiteren Bausteine der Baustein Altersvorsorge Ihre RisikoLebensversiche- rung Plus als Grundbaustein bezeichnet. Inhalt dieses Abschnitts: Wenn die →versicherte Person am vor dem vereinbarten Rentenbeginn lebtEnde der Versicherungsdauer stirbt, zahlen wir eine das für diesen Fall vereinbar- te Garantiekapital bei Tod. Bei Versicherungen für mehrere Partner (→Partnerversicherungen) zahlen wir das vereinbarte Garantie- kapital bei Tod der Höhe zuerst sterbenden Person. Wenn mehrere →versicherte Personen gleichzeitig sterben, zah- len wir das vereinbarte Garantiekapital bei Tod nur einmal. Mit der Kapitalzahlung erlischt die Versicherung. Wenn die →versicherte Person innerhalb der ersten 3 Monate nach ab diesem Zeitpunkt garantier- te Rente, solange der Geburt eines Kindes der versicherten Person oder nach der Adoption eines Minderjährigen durch die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung stirbt, zahlen wir die Rente monatlichein Kapital in Höhe von 25 Prozent des vereinbar- ten Garantiekapitals bei Tod, vierteljähr- lichhöchstens jedoch 50.000 EUR, halbjährlich oder jährlich jeweils am zu- sätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die Höhe der Rente berechnen Bei Mehrfachgeburten oder Mehrfachadoptionen zahlen wir zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns • aus dem zum Rentenbeginn vorhandenen Gesamtkapital (siehe Absatz 3) und • mit den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rechnungsgrundla- gen (siehe Ziffer 1.4 Absatz 3). Maßgebende Rechnungsgrund- lagen sind der Rechnungszins und die Sterbetafel (→Tafeln), die wir in der Beitragskalkulation zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversiche- rungen mit sofort beginnender Rentenzahlung bei uns verwen- den, sowie die →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Zif- fer 6.1 Absatz 2 b)das Kapital nur einmal. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen habenuns über die Geburt oder Adoption innerhalb von 3 Mo- naten in Textform (zum Beispiel Brief, berech- nen wir Fax, E-Mail) informieren, verlängert sich dieser erhöhte Todesfallschutz auf insgesamt 9 Mo- nate. Mit der Kapitalzahlung erlischt die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Al- tersvorsorge sowie die Höhe der Hinterbliebenenrente und gege- benenfalls der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach Satz 1. Dabei berücksichtigen wir bei den maßgebenden Rechnungsgrundlagen nach Satz 1 auch die →Kosten des Bau- steins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente ab Beginn der Rentenzahlung (siehe dazu die Rege- lungen des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzende Regelungen zu den Kosten Ihres Vertrags" Unterabschnitt "Übrige Kosten"). Das mit Ihnen vereinbarte Verhältnis der Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls der Waisenrente zur lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge ändert sich nichtVersicherung. Wenn die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnete Rente ge- ringer ist als die mit Ihnen vereinbarte garantierte Mindestrente→versicherte Person innerhalb der ersten 3 Monate nach dem Baubeginn oder Erwerb einer Immobilie stirbt, zahlen wir die garantierte Mindestrenteein Kapital in Höhe von 25 Prozent des vereinbarten Garantiekapi- tals bei Tod, höchstens jedoch 50.000 EUR, zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1. Das Gesamtkapital setzt sich zusammen aus • dem zum Rentenbeginn vorhandenen →Deckungskapital Die Frist beginnt ab der Baufreigabe bzw. mit Abschluss des Bausteins Altersvorsorge (inklusive (erweitertem) Kapitalbonus, siehe Ziffer 2.2.3 Absatz 2), • dem Schlussüberschussanteil (siehe Ziffer 2.2.4) und • der Beteiligung an den →Bewertungsreserven (siehe Ziffer 2.3)notariellen Kaufvertrags. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen habenuns über den Bau oder Erwerb einer Immobilie innerhalb von 3 Monaten in Textform (zum Beispiel Brief, enthält das Gesamtkapital zusätzlich die →DeckungskapitalienFax, die Schlussüberschussanteile und die Beteiligung an den →Bewer- tungsreserven des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebe- nenfalls des Bausteins Waisenrente (siehe dazu die Regelungen des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bau- steins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzende Regelungen zur Überschussbeteiligung"). Zum Rentenbeginn steht bei vereinbarungsgemäßer Beitragszah- lung als →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge min- destens das in Ihrem Versicherungsschein genannte Garantiekapi- tal für die Bildung der Rente nach Absatz 1 zur Verfügung. Ein das Garantiekapital übersteigendes →Deckungskapital können wir nicht zusagen. Änderungen am Vertrag können Auswirkungen E-Mail) infor- mieren, verlängert sich dieser erhöhte Todesfallschutz auf das Garantie- kapital habeninsge- samt 9 Monate. Die Auswirkungen werden in den jeweiligen Frist beginnt ab der Baufreigabe bzw. mit Ab- schnitten dieser Versicherungsbedingungen beschriebenschluss des notariellen Kaufvertrags. Mit der Kapitalzahlung erlischt die Versicherung. Sie können verlangen, dass wir das vereinbarte Garantiekapital bei Tod bei einer schweren Krankheit mit einer Restlebenserwartung von maximal 12 Monaten bereits vor dem Tod der →versicherten Person zahlen. Bei Än- derungen am Vertrag umfasst Versicherungen für mehrere Partner (→Partnerversicherun- gen) zahlen wir das vereinbarte Garantiekapital zum Ende bei Tod bei einer schweren Krankheit einer der →Aufschubdauer mindestens den →versicherten Personen. Wenn mehrere →versicherte Personen gleichzeitig schwer er- kranken, zahlen wir das vereinbarte Garantiekapital bei Vertragsschluss vereinbar- ten →Garantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge. Dies gilt jedoch nicht bei einem Vorziehen der Leis- tung nach Ziffer 9.1 Absatz 1 oder nach einer Kapitalentnahme nach Ziffer 9.9. Den vereinbarten →Garantieprozentsatz nennen wir Ihnen in Ih- rem VersicherungsscheinTod nur einmal.

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Leistungsbausteine. Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Bausteinen, die Sie bei uns abgeschlossen haben. Sie erfahren insbesonde- re, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben werden besonde- re Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die Sie beachten müssen. Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie auch in Teil B. Hier finden Sie die Regelungen Ihres Bausteins Altersvorsorge. Wenn Ihr Vertrag weitere Bausteine enthält, wird in den Regelun- gen dieser weiteren Bausteine der Baustein Altersvorsorge als Grundbaustein bezeichnet. Inhalt dieses Abschnitts: Wenn die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebt, zahlen wir eine der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantier- te Rente, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die Höhe der Rente berechnen wir zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns • aus dem zum Rentenbeginn vorhandenen Gesamtkapital (siehe Absatz 3) und • mit den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rechnungsgrundla- gen (siehe Ziffer 1.4 Absatz 3). Maßgebende Rechnungsgrund- lagen sind der Rechnungszins und die Sterbetafel (→Tafeln), die wir in der Beitragskalkulation zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversiche- rungen mit sofort beginnender Rentenzahlung bei uns verwen- den, sowie die →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Zif- fer 6.1 Absatz 2 b). Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, berech- nen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Al- tersvorsorge sowie die Höhe der Hinterbliebenenrente und gege- benenfalls der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach Satz 1. Dabei berücksichtigen wir bei den maßgebenden Rechnungsgrundlagen nach Satz 1 auch die →Kosten des Bau- steins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente ab Beginn der Rentenzahlung (siehe dazu die Rege- lungen des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzende Regelungen zu den Kosten Ihres Vertrags" Unterabschnitt "Übrige Kosten"). Das mit Ihnen vereinbarte Verhältnis der Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls der Waisenrente zur lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge ändert sich nicht. Wenn die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnete Rente ge- ringer ist als die mit Ihnen vereinbarte garantierte Mindestrente, zahlen wir die garantierte Mindestrente. Das Gesamtkapital setzt sich zusammen aus • dem zum Rentenbeginn vorhandenen →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge (inklusive (erweitertem) Kapitalbonus, siehe Ziffer 2.2.3 Absatz 2), • dem Schlussüberschussanteil (siehe Ziffer 2.2.4) und • der Beteiligung an den →Bewertungsreserven (siehe Ziffer 2.3). Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, enthält das Gesamtkapital zusätzlich die →Deckungskapitalien, die Schlussüberschussanteile und die Beteiligung an den →Bewer- tungsreserven des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebe- nenfalls des Bausteins Waisenrente (siehe dazu die Regelungen des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bau- steins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzende Regelungen zur Überschussbeteiligung"). Zum Rentenbeginn steht bei vereinbarungsgemäßer Beitragszah- lung als →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge min- destens das in Ihrem Versicherungsschein genannte Garantiekapi- tal Garantiekapital für die Bildung Bil- dung der Rente nach Absatz 1 zur Verfügung. Ein das Garantiekapital Garantieka- pital übersteigendes →Deckungskapital können wir nicht zusagenzusa- gen. Änderungen am Vertrag können Auswirkungen auf das Garantie- kapital haben. Die Auswirkungen werden in den jeweiligen Ab- schnitten dieser Versicherungsbedingungen beschrieben. Bei Än- derungen am Vertrag umfasst das Garantiekapital zum Ende der →Aufschubdauer mindestens den bei Vertragsschluss vereinbar- ten vereinbarten →Garantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge. Dies gilt jedoch nicht bei einem Vorziehen der Leis- tung nach Ziffer 9.1 Absatz 1 oder nach einer Kapitalentnahme nach Ziffer 9.9. Den vereinbarten vereinbar- ten →Garantieprozentsatz nennen wir Ihnen in Ih- rem VersicherungsscheinIhrem Versiche- rungsschein.

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Leistungsbausteine. Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Bausteinen, die Sie bei uns abgeschlossen haben. Sie erfahren insbesonde- re, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben werden besonde- re Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die Sie beachten müssen. Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie auch in Teil B. Hier finden Sie die Regelungen Ihres Bausteins Altersvorsorge. Wenn Ihr Vertrag weitere Bausteine enthältIhrer KörperSchutzPolice sowie für Ihren Baustein Pflegezusatzrente, wird in den Regelun- gen dieser weiteren Bausteine der Baustein Altersvorsorge als Grundbaustein bezeichnetwenn Sie diesen ergänzend ver- sichert haben. Inhalt dieses Abschnitts: Wenn bei der →versicherten Person während der Versicherungs- dauer der KörperSchutzPolice eine Beeinträchtigung von körperli- chen oder geistigen Fähigkeiten nach Ziffer 1.2 eintritt, erbringen wir die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebt, Leistungen: • Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für Ihre Versi- cherung. • Wir zahlen die vereinbarte Rente bei Beeinträchtigung von kör- perlichen oder geistigen Fähigkeiten. Die Rente zahlen wir eine der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantier- te Rente, solange die versicherte Person lebt. Je je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lichvierteljährlich, halbjährlich oder jährlich jährlich. Die erste Zahlung erfolgt gegebenenfalls anteilig. Wir überweisen die Rente jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die Höhe der Rente berechnen wir zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns genannten Leistungen bei Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten erbringen wir, solange aus dem zum Rentenbeginn vorhandenen Gesamtkapital (siehe Absatz 3) die Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkei- ten nach Ziffer 1.2 besteht und • mit den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rechnungsgrundla- gen (siehe Ziffer 1.4 Absatz 3). Maßgebende Rechnungsgrund- lagen sind der Rechnungszins und die Sterbetafel (→Tafeln)→versicherte Person lebt, die wir in der Beitragskalkulation zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversiche- rungen mit sofort beginnender Rentenzahlung bei uns verwen- den, sowie die →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Zif- fer 6.1 Absatz 2 b). Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, berech- nen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Al- tersvorsorge sowie die Höhe der Hinterbliebenenrente und gege- benenfalls der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach Satz 1. Dabei berücksichtigen wir bei den maßgebenden Rechnungsgrundlagen nach Satz 1 auch die →Kosten des Bau- steins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente ab Beginn der Rentenzahlung (siehe dazu die Rege- lungen des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzende Regelungen zu den Kosten Ihres Vertrags" Unterabschnitt "Übrige Kosten"). Das mit Ihnen vereinbarte Verhältnis der Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls der Waisenrente zur lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge ändert sich nicht. Wenn die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnete Rente ge- ringer ist als die mit Ihnen vereinbarte garantierte Mindestrente, zahlen wir die garantierte Mindestrente. Das Gesamtkapital setzt sich zusammen aus • dem zum Rentenbeginn vorhandenen →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge (inklusive (erweitertem) Kapitalbonus, siehe Ziffer 2.2.3 Absatz 2), • dem Schlussüberschussanteil (siehe Ziffer 2.2.4) und • der Beteiligung an den →Bewertungsreserven (siehe Ziffer 2.3). Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, enthält das Gesamtkapital zusätzlich die →Deckungskapitalien, die Schlussüberschussanteile und die Beteiligung an den →Bewer- tungsreserven des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebe- nenfalls des Bausteins Waisenrente (siehe dazu die Regelungen des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bau- steins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzende Regelungen zur Überschussbeteiligung"). Zum Rentenbeginn steht bei vereinbarungsgemäßer Beitragszah- lung als →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge min- destens das in Ihrem Versicherungsschein genannte Garantiekapi- tal für die Bildung der Rente nach Absatz 1 zur Verfügung. Ein das Garantiekapital übersteigendes →Deckungskapital können wir nicht zusagen. Änderungen am Vertrag können Auswirkungen auf das Garantie- kapital haben. Die Auswirkungen werden in den jeweiligen Ab- schnitten dieser Versicherungsbedingungen beschrieben. Bei Än- derungen am Vertrag umfasst das Garantiekapital längstens jedoch bis zum Ende der →Aufschubdauer mindestens den vereinbarten Leistungsdauer bei Vertragsschluss vereinbar- ten →Garantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur AltersvorsorgeBeeinträchtigung von kör- perlichen oder geistigen Fähigkeiten. Dies gilt jedoch nicht bei einem Vorziehen der Leis- tung Die Ansprüche auf Beitragsbefreiung und Rente entstehen mit Ab- lauf des Monats, in dem die Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten nach Ziffer 9.1 Absatz 1 1.2 eingetreten ist. Bis zur Entscheidung, ob ein Anspruch vorliegt, • müssen die Beiträge in voller Höhe weiter gezahlt werden. Wenn wir unsere Leistungspflicht anerkennen, werden wir zuviel gezahlte Beiträge zurückzahlen. • können Sie beantragen, dass die bis zur endgültigen Entschei- dung noch fällig werdenden Beiträge zinslos gestundet werden. Falls wir unsere Leistungspflicht nicht anerkennen, müssen ge- stundete Beiträge in einem Betrag nachgezahlt werden. Die Nachzahlung kann auch auf 24 Monate verteilt werden oder durch Herabsetzung der versicherten Leistung ausgeglichen werden. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Möglichkeiten des Bei- tragsausgleichs. Wenn bei der →versicherten Person • in Folge Krankheit, Körperverletzung oder eines mehr als alters- entsprechenden Kräfteverfalls, • die fachärztlich nachzuweisen sind, • voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen eine Beeinträchtigung einer der nachstehenden körperlichen Aktivitäten oder Fähigkei- ten der Sinne und des Intellekts vorliegen wird oder bereits 6 Monate ununterbrochen vorlag, so liegt von Beginn an eine Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten im Sinne dieser Versicherungsbedingungen vor. Die Beeinträchtigung der körperlichen Aktivitäten oder der Fähig- keiten der Sinne und des Intellekts darf nicht durch die in Ziffer 5.2 genannten Hilfsmittel behebbar sein und muss im nachfolgend be- schriebenen Umfang vorliegen. Die Beeinträchtigung einer der beschriebenen körperlichen Aktivi- täten oder Fähigkeiten der Sinne und des Intellekts ist durch einen Facharzt der entsprechenden Fachrichtung mit den nach einer Kapitalentnahme nach Ziffer 9.9aktuellem medizinischen Wissensstand üblichen Befunderhebungen nachzu- weisen. Den vereinbarten →Garantieprozentsatz nennen wir Ihnen Bei den einzelnen Aktivitäten oder Fähigkeiten muss die →versi- Die →versicherte Person ist nicht mehr in Ih- rem Versicherungsscheinder Lage, eine Strecke von 400 Metern selbstständig und ohne Unterbrechung zurückzu- legen oder eine Treppe von 12 Stufen selbstständig und ohne Un- terbrechung hinauf- und hinabzusteigen. Beschwerden, die zu diesen motorischen Einschränkungen führen, müssen durch entsprechende krankhafte Befunde erklärbar sein.

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Leistungsbausteine. Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Bausteinen, die Sie bei uns abgeschlossen haben. Sie erfahren insbesonde- re, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben werden besonde- re Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die Sie beachten müssen. Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie auch in Teil B. Hier finden Sie die Regelungen Ihres Bausteins Altersvorsorge. Wenn Ihr Vertrag weitere Bausteine enthält, wird in den Regelun- gen dieser weiteren Bausteine der Baustein Altersvorsorge als Grundbaustein bezeichnet. Inhalt dieses Abschnitts: Wenn die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn →Rentenbe- ginn lebt, zahlen wir eine der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantier- te ga- rantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung Wir zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag eines Monats nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Wenn die monatliche Rente weniger als 50 EUR beträgt, können wir 3 Mo- natsrenten zu einer Auszahlung zusammenfassen. Die Höhe der Rente berechnen wir zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns →Renten- der zum Ende der →Aufschubdauer vorhandenen Summe aus dem →Policenwert (siehe Absatz a)), dem Schlussüber- schussanteil (siehe Ziffer 3.2.4) und der Beteiligung an den • dem zum Rentenbeginn vorhandenen Gesamtkapital berechneten Rentenfaktor (siehe Absatz 3) und • mit den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rechnungsgrundla- gen (siehe Ziffer 1.4 Absatz 3Ab- satz b). Maßgebende Rechnungsgrund- lagen sind der Rechnungszins und die Sterbetafel (→Tafeln), die wir in der Beitragskalkulation zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversiche- rungen mit sofort beginnender Rentenzahlung bei uns verwen- den, sowie die →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Zif- fer 6.1 Absatz 2 b). Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, berech- nen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Al- tersvorsorge sowie die Höhe der Hinterbliebenenrente und gege- benenfalls der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns →Rentenbeginns nach Satz 1. Dabei berücksichtigen fügen wir bei den maßgebenden Rechnungsgrundlagen nach der in Satz 1 auch die →Kosten des Bau- steins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente ab Beginn der Rentenzahlung (siehe dazu die Rege- lungen des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzende Regelungen zu den Kosten Ihres Vertrags" Unterabschnitt "Übrige Kosten"). Das mit Ihnen vereinbarte Verhältnis der Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls der Waisenrente zur lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge ändert sich nicht. Wenn die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnete Rente ge- ringer ist als die mit Ihnen vereinbarte garantierte Mindestrente, zahlen wir die garantierte Mindestrente. Das Gesamtkapital setzt sich zusammen aus • dem zum Rentenbeginn vorhandenen →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge (inklusive (erweitertem) Kapitalbonus, siehe Ziffer 2.2.3 Absatz 2), • dem Schlussüberschussanteil (siehe Ziffer 2.2.4) und • der Beteiligung an den →Bewertungsreserven (siehe Ziffer 2.3). Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, enthält das Gesamtkapital zusätzlich beschriebenen Summe die →Deckungskapitalien, die Schlussüberschussanteile und die Beteiligung an den →Bewer- tungsreserven →Bewertungsreserven des Bausteins Hinterbliebenenrente Hinter- bliebenenrente und gegebe- nenfalls gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente hinzu (siehe dazu die Regelungen des Bausteins Hinterbliebenenrente Hinterbliebenen- rente und gegebenenfalls des Bau- steins Bausteins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzende Regelungen zur Überschussbeteiligung"). Zum Rentenbeginn steht bei vereinbarungsgemäßer Beitragszah- lung Das mit Ih- nen vereinbarte Verhältnis der Hinterbliebenenrente und gegebe- nenfalls der Waisenrente zur lebenslangen Rente aus dem Bau- stein Altersvorsorge ändert sich nicht. Wenn die zum Zeitpunkt des →Rentenbeginns berechnete Rente geringer ist als →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge min- destens das die in Ihrem Versicherungsschein genannte Garantiekapi- tal für die Bildung der Rente nach Absatz 1 zur VerfügungIhrer Versicherungsbescheinigung bzw. Ein das Garantiekapital übersteigendes →Deckungskapital können wir nicht zusagen. Änderungen am Vertrag können Auswirkungen auf das Garantie- kapital haben. Die Auswirkungen werden in den jeweiligen Ab- schnitten dieser Versicherungsbedingungen beschrieben. Bei Än- derungen am Vertrag umfasst das Garantiekapital zum Ende der →Aufschubdauer mindestens den bei Vertragsschluss vereinbar- ten →Garantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge. Dies gilt jedoch nicht bei einem Vorziehen der Leis- tung nach Ziffer 9.1 Absatz 1 oder nach einer Kapitalentnahme nach Ziffer 9.9. Den vereinbarten →Garantieprozentsatz nennen wir Ihnen in Ih- rem VersicherungsscheinVersicherungsschein genannte garantierte Mindestrente, zah- len wir die garantierte Mindestrente.

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Leistungsbausteine. Hier finden Sie die besonderen Regelungen zu den einzelnen Bausteinen, die Sie bei uns abgeschlossen haben. Sie erfahren insbesonde- re, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Daneben werden besonde- re Pflichten und Obliegenheiten beschrieben, die Sie beachten müssen. Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie auch in Teil B. Hier finden Sie die Regelungen Ihres Bausteins Altersvorsorge. Wenn Ihr Vertrag weitere Bausteine enthält, wird in den Regelun- gen dieser weiteren Bausteine der Baustein Altersvorsorge als Grundbaustein bezeichnet. Inhalt dieses Abschnitts: Wenn die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebt, zahlen wir eine der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantier- te Rente, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die Höhe der Rente berechnen wir zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns • aus dem zum Rentenbeginn vorhandenen Gesamtkapital (siehe Absatz 3) und • mit den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rechnungsgrundla- gen (siehe Ziffer 1.4 Absatz 3). Maßgebende Rechnungsgrund- lagen sind der Rechnungszins und die Sterbetafel (→Tafeln), die wir in der Beitragskalkulation zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns für neu abzuschließende vergleichbare Rentenversiche- rungen mit sofort beginnender Rentenzahlung bei uns verwen- den, sowie die →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Zif- fer 6.1 Absatz 2 b). Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, berech- nen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Al- tersvorsorge sowie die Höhe der Hinterbliebenenrente und gege- benenfalls der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach Satz 1. Dabei berücksichtigen wir bei den maßgebenden Rechnungsgrundlagen nach Satz 1 auch die →Kosten des Bau- steins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente ab Beginn der Rentenzahlung (siehe dazu die Rege- lungen des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzende Regelungen zu den Kosten Ihres Vertrags" Unterabschnitt "Übrige Kosten"). Das mit Ihnen vereinbarte Verhältnis der Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls der Waisenrente zur lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge ändert sich nicht. Wenn die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnete Rente ge- ringer ist als die mit Ihnen vereinbarte garantierte Mindestrente, zahlen wir die garantierte Mindestrente. Das Gesamtkapital setzt sich zusammen aus • dem zum Rentenbeginn vorhandenen →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge (inklusive (erweitertem) Kapitalbonus, siehe Ziffer 2.2.3 Absatz 2), • dem Schlussüberschussanteil (siehe Ziffer 2.2.4) und • der Beteiligung an den →Bewertungsreserven (siehe Ziffer 2.3). Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, enthält das Gesamtkapital zusätzlich die →Deckungskapitalien, die Schlussüberschussanteile und die Beteiligung an den →Bewer- tungsreserven des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebe- nenfalls des Bausteins Waisenrente (siehe dazu die Regelungen des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebenenfalls des Bau- steins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzende Regelungen zur Überschussbeteiligung"). Zum Rentenbeginn steht bei vereinbarungsgemäßer Beitragszah- lung als →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge min- destens das in Ihrem Versicherungsschein genannte Garantiekapi- tal vor Berücksichtigung der Beteiligung am Über- schuss mindestens die Summe der vereinbarten Beiträge zur Al- tersvorsorge für die Bildung der Rente nach Absatz 1 zur VerfügungVerfü- gung (Garantiekapital). Ein das Garantiekapital übersteigendes →Deckungskapital können wir nicht zusagen. Änderungen am Vertrag können Auswirkungen auf das Garantie- kapital haben. Die Auswirkungen werden in den jeweiligen Ab- schnitten dieser Versicherungsbedingungen beschrieben. Bei Än- derungen am Vertrag umfasst das Garantiekapital zum Ende der →Aufschubdauer mindestens den bei Vertragsschluss vereinbar- ten →Garantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Altersvorsorge. Dies gilt jedoch nicht bei einem Vorziehen der Leis- tung nach Ziffer 9.1 Absatz 1 oder nach einer Kapitalentnahme nach Ziffer 9.9. Den vereinbarten →Garantieprozentsatz nennen wir Ihnen in Ih- rem Versicherungsschein.übersteigendes

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