Leistungsbeschränkungen Musterklauseln

Leistungsbeschränkungen. Der Telefoniedienst unterstützt nicht alle Möglichkeiten herkömmlicher ISDN- oder Analog-Anschlüsse. Die Anschaltung von ISDN-Sondergeräten, wie z.B. ISDN-basierte Videokonferenzsysteme und Kassenterminals, die den ISDN B-Ka- nal nutzen, sowie die Nutzung von ISDN PC-Karten werden nicht unterstützt. Die Nutzung von besonderen Notrufanschlüssen (z.B. Aufzugsanlagen, Brandmelde- anlagen, Hausnotrufgeräten usw.) kann nicht gewährleistet werden. Bei einge- schränkten Verbindungen in andere Netze (bzgl. der Übertragungsqualität und Leistungsmerkmale) ist der ISP nicht verantwortlich. Verbindungen in das nicht EU-Ausland, werden zu dortigen Mobilfunknetzen und zu Sonderrufnummern hergestellt, sofern und soweit dies von dem ISP mit internationalen Vertragspart- nern und anderen Telefongesellschaften vertraglich vereinbart wurde. Verbindun- gen zu anderen Telefonie-Endteilnehmern, die mit einer Verbindungsnetzbetrei- berkennzahl eingeleitet werden („call by call“), können nicht hergestellt werden. Eine Garantie auf eine feste Verbindungsnetzbetreiberkennzahl („Preselection“) ist nicht gegeben. Wählt der Kunde den ISP als Teilnehmernetzbetreiber, so wird der ISP auch als Verbindungsnetzbetreiber fest voreingestellt. Eine Verbindung über Call-by-Call oder Preselection mit einem anderen Verbindungsnetzbetreiber ist nicht möglich. Der ISP weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der ISP Teilnehmeranschluss nicht die Einwahl sämtlicher Onlinedienste-Rufnummern und geschlossener Benutzergruppen (Closed-User-Groups) unterstützt. Haus- Notrufsysteme und Alarmanlagen können nicht gesichert über den VoIP-Dienst betrieben werden. Der ISP behält sich vor, die Abrechnung der Nutzung von Ser- vicerufnummern und -diensten (z.B. SMS), durch externe Dienstleister vornehmen zu lassen. Aufgrund gesetzlicher Regelung und im Interesse des Kunden stellt der ISP Verbindungen zu Mehrwertdienstrufnummern nur bis zu einer maximalen Dauer von 60 Minuten her. Auch behält sich der ISP vor, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Länderkennzahlen zu sperren.
Leistungsbeschränkungen. U4.1 Versicherungsleistungen werden anteilsmässig gekürzt, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. U4.2 Das Todesfallkapital beträgt beim Tode von Kindern, die zum Zeitpunkt des Todes weniger als Sieht der Vertrag ein tieferes Todesfallkapital vor, so ist dieses mass- gebend. wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug mit ausländischen Kontrollschildern versieht (immatrikuliert)
Leistungsbeschränkungen. Die Dokumente sind zu senden an: Versichert sind plötzliche, unvorhergesehene Be- TCS ETI Schutzbrief Plus: Die TAS Versicherungen AG erstattet dem Begünstigten den gesamten Selbstbehalt von CHF 1‘500. Nur der tatsächliche Schaden wird ersetzt, falls er niedriger als der Selbstbehalt ist.
Leistungsbeschränkungen. EWR behält sich vor, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden an Schutz vor Missbrauch und im Sinne des Verbraucherschutzes, einzelne IP-Adressen oder IP-Adressbereiche zu sperren (black hole routing). Eine Aufstellung über alle entsprechenden Sperren oder Beschränkungen seines Dienstes, soweit solche eingerichtet sind, stellt EWR dem Kunden auf Nachfrage zur Verfügung. Der Kunde erhält aus dem für EWR durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) zugeteilten Rufnummernraum eine Rufnummer aus dem entsprechenden Ortsnetz. Ein Mehrgeräte- bzw. SIP-Anschluss beinhaltet bis zu 10 Rufnummern (MSN), wobei bei der Neueinrichtung des Anschlusses im Regelfall maximal drei MSN vergeben werden. Die Vergabe fortlaufender Rufnummern kann nicht gewährleistet werden. Abweichend davon kann der Kunde beim Wechsel von einem anderen Anbieter zu EWR Rufnummern, die ihm vom anderen Anbieter zugeteilt wurden, in das Netz von EWR übernehmen (Portierung). Kündigt der Kunde seinen Anschluss bei EWR, ohne dass er seine Rufnummern in ein anderes Netz portiert, so fallen die Rufnummern an den Ursprungsanbieter zurück. EWR hat keine Möglichkeit, diese Rufnummern zu einem späteren Zeitraum erneut bereitzustellen. Rufnummernblöcke anderer Anbieter können von EWR nicht erweitert werden.
Leistungsbeschränkungen. EWR behält sich vor, unter Berücksichtigung des Interesses der Kunden an Schutz vor Missbrauch und im Sinne des Verbraucherschutzes, einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummerngruppen oder Zielländer zu sperren. Darüber hinaus können auch einzelne IP-Adressen oder IP-Adressbereiche gesperrt werden (black hole routing). Eine Aufstellung über alle entsprechenden Sperren oder Beschränkungen, soweit diese eingerichtet sind, stellt EWR auf Nachfrage unverzüglich zur Verfügung. Der Betrieb von Notrufsystemen, Alarm- und Einbruchmeldeanlagen sowie EC-Telecash Zahlungsterminals ist aufgrund von technisch unterschiedlichen Realisierungsvarianten nicht in jedem Fall möglich. Ein An- schluss solcher Systeme ist nur dann zulässig, wenn zuvor eine Absprache mit EWR erfolgt ist und die Funktion bei Abnahme des Anschlusses getestet und dokumentiert wurde. Wird ein solches Gerät ohne Zustimmung / Abnahme von EWR in Betrieb gesetzt, so kann keine korrekte Funktion garantiert werden. EWR kann für Xxxxxxx nicht haftbar gemacht werden.
Leistungsbeschränkungen. U4.1 U4.2
Leistungsbeschränkungen. K6.1 Erhöhen sich die Reparaturkosten wegen mangelhaften Unterhalts, Abnützung oder vorbestandener Schäden, wurde dadurch der Eintritt des Schadens begünstigt oder wird der Wert des Fahrzeuges durch die Reparatur erhöht, so wird die Entschädigung verhältnismässig herabgesetzt. K6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für K5.1 Schäden am Fahrzeug anlässlich dessen Benützung zu einer nach H8 – H8.8 ausgeschlossenen Verwendungsart. H9.1 und H9.2 gelten sinngemäss auch für Schäden am Fahrzeug. H9.2 gilt jedoch in der Kaskoversicherung nur für den Versicherungsnehmer. Sobald ein nach H9.2 nicht versicherter Unfall durch einen anderen Lenker verursacht wird, erbringt die Basler dem Versicherungsnehmer gegenüber die vollen Leistungen, ist aber in Abweichung von K2.3 berechtigt, diese vom schadenverursachenden Lenker zurückzufordern schädigung ist die Berechnung der Reparaturkosten nach den regiona- len, marktüblichen Ansätzen. Wünscht der Versicherungsnehmer die Barauszahlung, entspricht die Leistung der Basler 90% der durch einen Fahrzeugsachverständigen berechneten Reparaturkosten exkl. Mehr- wertsteuer. K6.3 ‌ Anrechnung früherer Entschädigungen: Geleistete Zahlungen aus früheren Schadenfällen werden von der Entschädigung abgezogen, sofern die damaligen Schäden bis zum Eintritt des neuen Schadenereignisses nicht repariert worden sind.
Leistungsbeschränkungen. Leistungen können gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen ver- weigert werden: a) bei schuldhafter Verletzung der Pflichten gemäss Artikel 22, 23 und 24 dieser AVB durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person; b) bei grobfahrlässigem Herbeiführen der Krankheit oder des Un- falls; c) bei Gesundheitsschädigungen, die auf ein Wagnis zurückzufüh- ren sind. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich die versi- cherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten sind; d) wenn die Gesundheitsschädigung absichtlich herbeigeführt wur- de.
Leistungsbeschränkungen. K5.1 Erhöhen sich die Reparaturkosten wegen mangelhaften Unterhalts, Abnützung oder vorbestandener Schäden, wurde dadurch der Eintritt des Schadens begünstigt oder wird der Wert des Fahrzeuges durch die Reparatur erhöht, so wird die Entschädigung verhältnismässig herabge- setzt. K5.2 Verzicht auf die Durchführung einer Reparatur: Grundlage für die Ent- schädigung ist die Berechnung der Reparaturkosten nach den regiona- len, marktüblichen Ansätzen. Wünscht der Versicherungsnehmer die Barauszahlung, entspricht die Leistung der Basler 90% der durch einen Fahrzeugsachverständigen berechneten Reparaturkosten exkl. Mehr- wertsteuer. K5.3 Anrechnung früherer Entschädigungen: Geleistete Zahlungen aus frü- heren Schadenfällen werden bei einem Totalschaden von der Entschä- digung abgezogen, sofern die damaligen Schäden bis zum Eintritt des neuen Schadenereignisses nicht repariert worden sind.
Leistungsbeschränkungen. U4.1 Versicherungsleistungen werden anteilsmässig gekürzt, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. U4.2 Das Todesfallkapital beträgt beim Tode von Kindern, die zum Zeitpunkt des Todes weniger als Sieht der Vertrag ein tieferes Todesfallkapital vor, so ist dieses mass- gebend. sicherungsnehmers die im Versicherungsvertrag bezeichnete Person, beim Tod anderer Insassen deren Erbengemeinschaft (unter Ausschluss des Gemeinwesens). Letztes gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer keine begünstigte Person bezeichnet hat oder diese zum Zeitpunkt sei- nes Todes bereits verstorben ist. U2.2 Integritätskapital Integritätskapital bei voraussichtlich lebenslänglicher Schädigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit, sofern diese innert 5 Jah- ren seit dem Unfall eintritt. Die Entschädigung erfolgt abgestuft nach dem Ausmass der Schädigung in Prozenten der im Versicherungsvertrag genannten Summe. Dabei wird das Ausmass der Schädigung nach den Grundsätzen des ATSG bemessen. U2.3 Taggeld Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit (nach den Grundsätzen des ATSG), beginnend am ersten Tag nach dem Unfall oder nach Ablauf der im Versi- cherungsvertrag genannten Wartefrist, begrenzt auf 730 Tage während 5 Jahren seit dem Unfall. U2.4 Spitaltaggeld Spitaltaggeld während unfallbedingter Hospitalisierung oder Kuren, begrenzt auf 730 Tage während 5 Jahren seit dem Unfall. Bei ärztlich ver- ordneter spitalexterner Pflege wird während höchstens 150 Tagen die Hälfte des Spitaltaggeldes bezahlt. U2.5 Heilbehandlung Heilbehandlung ambulant oder stationär. Spitalbehandlung in der priva- ten Abteilung. Die Kostenübernahme erfolgt im Nachgang zu den Leis- tungen anderer Privat- oder Sozialversicherungen.