Leistungserbringung durch den Anbieter Musterklauseln

Leistungserbringung durch den Anbieter. (1) Der Anbieter wird die im Einzelvertrag beschriebenen Consultingleistungen gemäß den zum Leistungszeitpunkt allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringen. Terminangaben sind in der Regel unverbindlich Planwerte, die der Anbieter dem Kunden auf Basis von Erfahrungswerten mit vergleichbaren Aufgabenstellungen angibt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien einen bestimmten Liefer- und Leistungstermin ausdrücklich als verbindlichen Termin vereinbaren. (2) Setzt die termingerechte Leistungserbringung durch den Anbieter bestimmte Mitwirkungsleistungen des Kunden voraus, so verschieben sich vereinbarte Liefer- und Leistungstermine entsprechend, wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mangelhaft erbringt. Weitergehende Rechte des Anbieters bleiben hierdurch unberührt. (3) Soweit die Leistungserbringung nicht zwingend den Vor- Ort-Einsatz des Anbieters erfordert oder die Parteien im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich einen Vor-Ort- Einsatz des Anbieters vereinbart haben, ist der Anbieter nach eigenem Ermessen berechtigt, Consultingleistungen auch vom jeweiligen Arbeitsort des Mitarbeiters aus zu erbringen, der die betreffenden Arbeiten für den Anbieter ausführt. Soweit der Anbieter nach den Bestimmungen dieser AGB oder den Vereinbarungen in einem Einzelvertrag berechtigt ist, Subunternehmer einzusetzen, gilt diese Regelungen für die vom Subunternehmer zu erbringenden Leistungen entsprechend. (4) Wenn Gegenstand eines Einzelvertrages die Programmierung einer Schnittstelle oder die Programmierung eines sonstigen, für die individuellen Bedürfnisse des Kunden zu entwickelnden Computerprogramms ist, erfolgt die Lieferung und Überlassung der betreffenden Schnittstelle bzw. des betreffenden Computerprogramms im Objektcode.