Leistungsfreiheit des Versicherers. (1) Wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht zu dem nach Ziff. 3.1 (1) maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. (1) Wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Ziff. 3.1 (1) 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt Fälligkeits- zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. (1) Wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Ziff. 3.1 (1) maßgebenden 9.1 maßge- benden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen des Beitrages eingetrete- nen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte geson- derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie des Beitrages aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu ver- treten hat.
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