Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem gemäß Nr. 1 maßgebenden Fälligkeits- zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis- tung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 1.Fälligkeit a) Ein Folgebeitrag wird zu Beginn des vereinbarten Versiche- rungsjahres fällig. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitraums bewirkt ist.
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