Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein- maligen Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungs- fall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein- maligen Beitrag einmaligen Bei- trag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungs- fall Beitrags ein- getretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein- maligen einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 1. maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt Fälligkeits zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages Beitrags eingetretenen Versicherungs- fall Versicherungsfall nicht zur Leistung Leis tung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax oder EMail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- Versicherungs schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer Versiche rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten die erste oder ein- maligen Beitrag einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages der Prämie eingetretenen Versicherungs- fall Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages der Prämie aufmerksam gemacht hat. .Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein- maligen einma- ligen Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt Fäl- ligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages Beitrags eingetretenen Versicherungs- fall Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten die erste oder ein- maligen Beitrag einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt Fälligkeits- zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages der Prämie eingetretenen Versicherungs- fall Versicherungsfall nicht zur Leistung Leis- tung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen auffäl- ligen Hinweis im Versicherungs- schein Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten die erste oder ein- maligen Beitrag einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt Fälligkeits zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages der Prämie eingetretenen Versicherungs- fall Versicherungsfall nicht zur Leistung Leis tung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer Ver sicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein- maligen einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungs- fall eingetrete- nen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages Beitrages aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten die erste oder ein- maligen Beitrag einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor der Zahlung des Beitrages der Prämie eingetretenen Versicherungs- fall Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten die erste oder ein- maligen Beitrag einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt Fällig- keitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages der Prämie eingetretenen Versicherungs- fall Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages aufmerksam der Prämie auf- merksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten die erste oder ein- maligen Beitrag einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungs- fall der Prämie eingetrete- nen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis Hin- weis im Versicherungs- schein Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages Nichtzah- lung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer die Nichtzahlung Nichtzah- lung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten die erste oder ein- maligen Beitrag einmalige Prä- mie nicht zu dem nach Nr. 2 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt Fälligkeitszeit- punkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages der Prämie eingetretenen Versicherungs- fall Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtetver- pflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten die erste oder ein- maligen Beitrag malige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages der Prämie eingetretenen Versicherungs- fall Versiche- rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages aufmerksam der Prämie aufmerk- sam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer die Nichtzahlung Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten die erste oder ein- maligen Beitrag malige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages der Prämie eingetretenen Versicherungs- fall Versiche- rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit Leistungsfrei- heit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten die erste oder ein- maligen Beitrag einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt Fällig- keitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages der Prämie eingetretenen Versicherungs- fall Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages Nichtzah- lung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit Leistungs- freiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsneh- mer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn Ist der Versicherungsnehmer den ersten erste oder ein- maligen einmalige Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahltgezahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungs- fall nicht zur Leistung Leis- tung verpflichtet, wenn er den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Bei- trages Beitrages aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht einist ausgeschlossen, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
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