Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Textform zur Zah- lung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- ständigen Beträge der Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen bezif- fert und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündi- gungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi- cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbun- den werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche- rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
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Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger recht- zeitiger Zahlung eines Folgebeitrages einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zah- lung Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (MahnungMah- nung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag Ver- trag die rück- ständigen rückständigen Beträge der BeiträgePrämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen bezif- fert beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit – Leis- tungsfreiheit und Kündi- gungsrecht - Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten fristge- rechten Zahlung hinweist. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi- cherungsfall Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrages der Prämie oder der Zinsen Zin- sen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- lungsfrist Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbun- den ver- bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug Ver- zug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
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Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zah- lung Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- ständigen rückständigen Beträge der BeiträgePrämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen bezif- fert beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen - – Leistungsfreiheit und Kündi- gungsrecht - aufgrund Kündigungsrecht – auf- grund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi- cherungsfall Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrages der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- lungsfrist Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbun- den verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
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