Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zah- lung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah- lungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständi- gen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außer- dem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
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Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zah- lung einer Folgeprämie Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah- lungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständi- gen rückständigen Beträge der Prämiedes Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außer- dem außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund auf- grund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
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Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zah- lung Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten Kos- ten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung Zah- lung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah- lungsaufforderung bestimmen Zahlungsaufforderung be- stimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständi- gen rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außer- dem außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung Zah- lung hinweist.
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Samples: Leasing Rahmenvertrag
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung. a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zah- lung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern auffor- dern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah- lungsaufforderung Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständi- gen rück- ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außer- dem außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht Kündigungs- recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
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