Leistungsgrenzen. Gesetzliche oder billigkeitsrechtliche Garantien und Gewährleistungen, darunter insbesondere konkludente Gewährleistungen und Zusicherungen hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit oder Handelsqualität, der Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Beständigkeit sowie durch Geschäftsgepflogenheiten oder Handelsbrauch entstehende, sind im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen bzw. in ihrer Dauer auf den Versicherungszeitraum dieser AGV beschränkt. Die Durchführung notwendiger Reparatur- und Austauscharbeiten stellt die ausschließlich Leistungspflicht im Rahmen dieser AGV und der daraus sich ergebenden konkludenten Gewährleistungen dar. Die Versicherungsleistung ist auf den angemessenen Preis für die Reparatur bzw. den Austausch versicherter Fahrzeugteile beschränkt; dabei darf die herstellerseitige unverbindliche Preisempfehlung für das jeweilige Bauteil nicht überschritten werden. Ersatzteile müssen die erforderliche Beschaffenheit und Qualität aufweisen; dies gilt auch für nicht von Polestar hergestellte, instandgesetzte und wiederaufbereitete Polestar-Teile. Die Schadenshaftung im Rahmen dieser AGV ist auf den Fahrzeugneupreis beschränkt. Helvetia gestattet es Dritten nicht, Schuld- oder Haftungsverhältnisse in Verbindung mit dieser AGV an seiner Stelle einzugehen. Die Entscheidung über Reparatur bzw. Austausch eines Fahrzeugteils sowie über die Verwendung neuer, instandgesetzter oder wiederaufbereiteter Fahrzeugteile wird von Polestar in Absprache mit Helvetia in dessen eigenem Ermessen getroffen. Helvetia übernimmt bzw. erstattet keine Serviceleistungen, die durch andere Personen als autorisierte Polestar-Servicecentern oder den Polestar Mobile Service erbracht werden. Helvetia schließt hiermit alle mittelbaren, zufälligen, besonderen und resultierenden Schäden aus oder in Verbindung mit Ihrem Fahrzeug, darunter insbesondere den Transport zu bzw. von einem autorisierten Polestar-Servicecenter, den Verlust des Fahrzeugwerts, Zeitverlust, entgangene Einnahmen, Nutzungsausfälle, der Verlust von Privat- und Geschäftseigentum, Unannehmlichkeiten und Umstände, emotionalen Stress und emotionale Belastung, Geschäftsverluste (darunter insbesondere entgangene Einnahmen und Gewinne), alternative Transportmittel (darunter insbesondere die Erstattung für Mietwagen- oder Taxikosten etc.), Servicegebühren, Unterbringungskosten, Schäden an Abschleppfahrzeugen und Nebenkosten wie Telefon-, Fax- und Portokosten. Die obigen Einschränkungen und Ausschlüsse gelten un...
Leistungsgrenzen. Es besteht keine Verpflichtung zur Lieferung von neuen Releases, die die Kompatibilität mit jeglicher beim Kunden vorhandener Software oder jeglicher Software herstellt, die von anderen Herstellern als der von der Tacoss produzierten stammt. Tacoss verpflichtet sich, Software zu liefern, die die Kompatibilität zur einer dokumentierten Systemumge- bung herstellt.
Leistungsgrenzen. Kann die Anlage nicht oder nicht vollständig durch ferndiagnostische Maßnahmen instandgesetzt werden, wird BENTELER den Auftraggeber hierüber in Kenntnis setzen. Gehen Abweichungen gemäß Ziff. 1.1 auf äußere Gewalt, Havarie, unsachgemäße Bedienung, Nichtbeachtung der vom Hersteller vorgegebenen Installations- und Umgebungsbedingungen, die mit BENTELER nicht abgesprochenen bzw. von BENTELER nicht freigegebenen Änderungen der Soft- und Hardware der Anlage, ungenügende oder falsche Wartung, höhere Gewalt oder auf Verschmutzungen, die weder von BENTELER zu vertreten sind noch ihre Ursache in der Funktionsweise der Anlage haben, zurück, ist BENTELER zu Leistungen gemäß Ziff. 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 oder zu sonstigen Maßnahmen und Leistungen gemäß Ziff. 1.3 dieses Vertrages ausschließlich gegen zusätzliche, leistungsbezogene Vergütung verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass diese Leistungen, über die in einem anderen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zu erbringende Mängelbeseitigung hinausgehen. BENTELER übernimmt die in diesen Bedingungen im Einzelnen aufgeführten Verpflichtungen. Hiermit ist keine Garantie verbunden, dass durch den Einsatz von Remote Service- Leistungen sämtliche vorhandenen Schäden und Mängel der Anlage diagnostiziert und behoben werden. Darüber hinaus ist hiermit keine Garantie für die Funktionsfähigkeit der Anlage verbunden.
Leistungsgrenzen. 1.4.1. Leistungsausschlüsse: Stellt der Auftragnehmer bei den Leistungen zu Artikel 1.1.2. und 1.1.3. fest, dass die Abweichungen auf äußere Gewalt, andere unvorhersehbare Einwirkungen, unsachgemäße Bedienung oder Nichtbeachtung der vom Hersteller vorgegebenen Installations- oder Umgebungsbedingungen zurückgehen, ist er nicht zur Fern-instandsetzung gemäß Artikel 1.2. und zu Leistungen im Sinne von Artikel 1.3. verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Software oder die Softwareumgebung, einschließlich der Hardware ändert. In diesen Fällen werden die Vertragspartner versuchen, ein gemeinsames Vorgehen und die dafür erforderlichen Schritte auszuarbeiten.
1.4.2. Abgrenzung zur Funktionsgarantie: Der Auftragnehmer übernimmt die in der Servicevereinbarung im Einzelnen aufgeführten Verpflichtungen. Eine Garantie dafür, dass durch die vertraglichen Leistungen sämtliche vorhandenen Schäden und Mängel der Maschine/Anlage diagnostiziert und behoben werden sowie eine Garantie für die Funktionsfähigkeit der Maschine/Anlage ist damit nicht verbunden.
1.4.3. Bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen stehen diese stets unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der telekommunikativen Mittel sowie der zumutbaren Realisierbarkeit der jeweiligen Umsetzung.
Leistungsgrenzen. Gehen Abweichungen gemäß Ziffer 1.2 auf äußere Gewalt, Havarie, unsachgemäße Bedienung, Nichtbeachtung der vom Hersteller vorgegebenen Installations- und Umgebungsbedingungen, ungenügende oder falsche Wartung, höhere Gewalt oder auf Verschmutzungen, die nicht von SOMIC zu vertreten sind noch Ihre Ursache in der Funktionsweise der Anlage/Maschine haben, zurück, ist SOMIC zu Leistungen gemäß Ziffer 1.2.1, 1.2.2 und
Leistungsgrenzen. Keine Haftungsfreistellung besteht für Schäden durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Alterungsprozess (z.B. Leistungsminderung bei ordnungsgemäßem Gebrauch), Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers sowie chemische Reaktionen.
Leistungsgrenzen. Stellt manroland bei den Leistungen zu Ziffer 1.1. dieses Vertrages fest, dass die Abweichungen auf äußere Gewalt, andere unvorhersehbare Einwirkungen, unsachgemäße Bedienung oder Nichtbeachtung der vom Hersteller vorgegebenen Installations- und Umgebungsbedingungen zurückgehen, ist er nicht zu Leistungen gemäß Ziffer 1.1.2 oder zu sonstigen Maßnahmen und Leistungen gemäß Ziffer 1.2 dieses Vertrages verpflichtet. Unter diesen Voraussetzungen und auf Wunsch des Auftraggebers erbrachte Instandsetzung durch manroland erfolgt gegen zusätzliche, leistungsbezogene Verrechnung entsprechend den aktuellen Verrechnungssätzen der manroland und auf Grundlage der aktuellen Bedingungen für Instandsetzungs- und sonstige Auftragsarbeiten sowie der aktuellen Allgemeinen Lieferbedingungen für Ersatzteile. xxxxxxxxx übernimmt die in diesem Vertrag im Einzelnen aufgeführten Verpflichtungen. Eine Garantie dafür, dass durch den Einsatz von TelePresence sämtliche vorhandenen Schäden und Mängel der Maschine diagnostiziert und behoben werden sowie eine Garantie für die Funktionsfähigkeit der Maschine ist damit nicht verbunden.
Leistungsgrenzen. Gesetzliche oder billigkeitsrechtliche Garantien und Gewährleistungen, darunter insbesondere konkludente Gewährleistungen und Zusicherungen hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit oder Handelsqualität, der Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Beständigkeit sowie durch Geschäftsgepflogenheiten oder Handelsbrauch entstehende, sind im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen bzw. in ihrer Dauer auf den Versicherungszeitraum dieser AGV beschränkt. Die Durchführung notwendiger Reparatur- und Austauscharbeiten stellt die ausschließlich Leistungspflicht im Rahmen dieser AGV und der daraus sich ergebenden konkludenten Gewährleistungen dar. Die Versicherungsleistung ist auf den angemessenen Preis für die Reparatur bzw. den Austausch versicherter Fahrzeugteile beschränkt; dabei darf die herstellerseitige unverbindliche Preisempfehlung für das jeweilige Bauteil nicht überschritten werden. Ersatzteile müssen die erforderliche Beschaffenheit und Qualität aufweisen; dies gilt auch für nicht von Tesla hergestellte und instandgesetzte und wiederaufbereitete Tesla-Teile. Die Schadenshaftung im Rahmen dieser AGV ist auf die Differenz zwischen dem Fahrzeugneupreis und dem Fahrzeugneupreis x 0,6 % x Fahrzeugalter in Monaten begrenzt. Die Gesamthaftung für Ihr Fahrzeug im Rahmen dieser AGV ist auf den Fahrzeugneupreis beschränkt. Helvetia gestattet es Dritten nicht, Schuld- oder Haftungsverhältnisse in Verbindung mit dieser AGV an seiner Stelle einzugehen. Die Entscheidung über Reparatur bzw. Austausch eines Fahrzeugteils sowie über die Verwendung neuer, instandgesetzter oder wiederaufbereiteter Fahrzeugteile wird von Tesla in Absprache mit Helvetia in dessen eigenem Ermessen getroffen. Helvetia übernimmt bzw. erstattet keine Serviceleistungen, die durch andere Personen als autorisierte Tesla-Servicecentern oder den Tesla Mobile Service erbracht werden. Helvetia schließt hiermit alle mittelbaren, zufälligen, besonderen und resultierenden Schäden aus oder in Verbindung mit Ihrem Fahrzeug aus, darunter insbesondere den Transport zu bzw. von einem autorisierten Tesla-Servicecenter, den Verlust des Fahrzeugwerts, Zeitverlust, entgangene Einnahmen, Nutzungsausfälle, der Verlust von Privat- und Geschäftseigentum, Unannehmlichkeiten und Umstände, emotionalen Stress und emotionale Belastung, Geschäftsverluste (darunter insbesondere entgangene Einnahmen und Gewinne), alternative Transportmittel (darunter insbesondere die Erstattung für Mietwagen-, Taxi- oder Mitfahrkosten etc....
Leistungsgrenzen. A1-5.1 Stornokosten bei Absage, Verschiebung oder Abbruch der Hochzeitsfeier werden bis maximal zur Höhe der Versicherungssumme erstattet. Erlöse werden bei der Entschädigung in Abzug gebracht.
A1-5.2 Mehrkosten bei einer Umbuchung der ausgefallenen Feier bzw. Feiern auf einen anderen Termin werden bis zu max. 25 % der Versicherungssumme erstattet. Erlöse werden bei der Entschädigung in Abzug gebracht.
A1-5.3 Erstattet werden die zwangsläufig erforderlichen Reparaturkosten bzw. für die Wiederbeschaffung für Brautkleid und Hochzeitsanzug bis zu max. 10 % der Versicherungssumme. Erlöse werden bei der Entschädigung in Abzug gebracht.
A1-5.4 Kosten für Ersatzfotograf inkl. Nachholtermin werden bis zu max. 10% der Versicherungssumme erstattet
Leistungsgrenzen. Die Hausrat-Versicherungssumme bildet die Entschädigungs- grenze, sofern nicht die folgenden besonderen Leistungsbegren- zungen anwendbar sind:
a) Hausrat auswärts Bei Feuer, Einbruchdiebstahl, Beraubung und Wasserschäden ist die Entschädigung auf 20% der vereinbarten Hausrat- Versicherungssumme, jedoch max. CHF 30’000 begrenzt. Einfacher Diebstahl auswärts ist nur versichert, wenn dafür eine Zusatzdeckung abgeschlossen wurde und nur bis zu der in der Police vereinbarten Summe.
b) Schmucksachen Schmucksachen sind bei einfachem Diebstahl zu Hause und bei Einbruchdiebstahl (zu Hause oder auswärts) bis zu 20% der Hausrat-Versicherungssumme, jedoch bis max. CHF 30’000 versichert. Diese Leistungsbegrenzung gilt nicht, sofern die Schmucksa- chen zum Zeitpunkt des Schadenereignisses in einem Kassen- schrank von mindestens 100 kg Gewicht oder in einem einge- mauerten Wandtresor eingeschlossen sind. Für den Inhalt von Kassenschränken und Wandtresoren erbrin- gen wir nur Leistungen, wenn diese abgeschlossen sind und die Schlüssel oder Codes entweder an einem anderen Standort sorgfältig verwahrt oder von den verantwortlichen Personen bei sich getragen werden. Als Schmucksachen gelten auch Armband- und Taschenuh- ren mit Einzelwert über CHF 2’000.
c) Geldwerte Geldwerte sind pro Ereignis bis CHF 5’000 zusätzlich zur Hausrat-Versicherungssumme versichert für:
1) Bargeld, Gutscheine, Münzen und Medaillen, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handels- waren), ungefasste Edelsteine und Perlen;
2) Kredit- oder Kundenkarten, wenn die vertraglichen Sorgfaltspflichten eingehalten wurden, Autovignetten, SIM-Karten und Prepaid-Karten für Mobiltelefone. Diese Deckung gilt auch für Vermögensschäden, jedoch nur für
d) Dritteigentum Dritteigentum (Effekten von Gästen, anvertraute bewegliche Sachen, Berufskleider und -utensilien) ist bei Feuer-, Elemen- tar-, Wasser-, Einbruch- und Beraubungsschäden, sowie bei einfachem Diebstahl zu Hause, pro Ereignis bis CHF 10’000 zusätzlich zur Hausrat-Versicherungssumme versichert.