Leistungshöhe. Die Rückerstattungen für Heilkosten werden in Euro bis zu den Maximalbe- trägen gezahlt, die unten in der Leistungstabelle wie folgt aufgeführt sind: pro versicherte Person, pro Jahr und bis zur Höchstgrenze der eigentlichen Kosten. Die Höhe der Leistungen wird für jede angemessene und übliche Kostenpositi- on und gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Police berechnet. Die Frage, ob die Kosten angemessen und üblich sind, wird gemäß der medi- zinisch üblichen Praxis im jeweiligen Land, in dem die medizinische Behand- lung stattgefunden hat, bewertet (Behandlungsart, Qualität der Behandlung und der medizinischen Ausstattung, geografisches Gebiet und Land) und unterliegt den jeweils landesüblichen Kodierungs- und Bewertungsstandards für medizinische Verfahren und Behandlungsmethoden. Sind die Kosten unangemessen und unüblich, kann dies zur Ablehnung der Erstattung der Heilkosten bzw. zu einer Beschränkung der Erstattungshöhe führen.
Leistungshöhe. Die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes ergibt sich aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schrägstrich = Betrag in Euro).
Leistungshöhe. Die Höhe des vereinbarten Krankenhaustagegeldes ergibt sich aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schräg- strich = Betrag in Euro). Die Mindestversicherungssumme für das Krankenhausta- gegeld beträgt 3,– Euro. Höherstufungen um je 1,– Euro sind möglich.
Leistungshöhe. Ermitteln der Leistungshöhe im Leistungsfall und durchführen der Regulierung. Weiterleiten von Leis- tungsfällen, die außerhalb des eigenen Kompetenz- rahmens liegen, an die Sachbearbeiter Großschaden bzw den Vorgesetzten.
Leistungshöhe. Erwerbsunfähigkeits- Grad der Erwerbsunfähigkeit leistungen Reduktion der Leistungshöhe bei Falsch- deklaration der beruflichen Tätigkeit
Leistungshöhe. 1. Die Altersbeihilfe beträgt monatlich 74 Euro. Erfolgt der Beginn der Altersrente für Leistungsfälle ab dem 1. Januar 2014 vor der Vollendung des 65. Lebens- jahres (vorgezogene Altersrente), so reduziert sich die Altersbeihilfe wegen des vorgezogenen Leistungsfalls um 0,5 % für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Die reduzierte Altersbeihilfe gilt lebenslang. In gleichem Verhältnis reduziert sich die Ergänzungsbeihilfe gemäß § 5 Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe e.
2. Die Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Unfallrente beträgt monatlich 52 Euro. Ab Bezug der Altersrente erhöht sich die Beihilfe auf monatlich 74 Euro.
3. Die Höhe und Laufzeit der Ergänzungsbeihilfe (§ 5 Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe e), die von der Mitglieder- versammlung festgelegt wird, beträgt für einen Zeitraum, der der jeweils zuletzt von der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht genehmigten Fassung der AVB zu entnehmen ist, aber längstens bis einschließlich 2030, zusammen mit der Beihilfe (§ 5 Abschnitt III) insgesamt bis zu 116 Euro. Zurzeit beträgt die Ergänzungsbeihilfe monatlich 42 Euro. Die zur Finanzierung der Ergänzungsbeihilfe bis zum Jahresende 2030 gegebenenfalls zusätz- lich erforderlichen Mittel werden rechtzeitig und in ausreichender Höhe in Form eines Sonderbeitrags zur Verfügung gestellt.
4. Das Sterbegeld beträgt 512 Euro. An die Hinterbliebenen von Versicherten, die die Wartezeit erfüllt und keine Rentenbeihilfe bezogen haben, wird ab dem 1. Januar 1977 ein zusätzliches Sterbegeld in Höhe von 256 Euro bezahlt. Eine laufende Hinterbliebenenrente wird nicht gewährt.
5. Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 5 Abschnitt II Num- mer 2 Buchstabe e, so können die Leistungen nach den dort genannten Tarifverträgen auf die Leistungen der Kasse angerechnet werden.
Leistungshöhe. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich durch Umwandlung des vorhandenen obligatorischen und überobli- gatorischen Altersguthabens mit den anwendbaren Umwandlungssätzen. Die Auszahlung der Altersrente erfolgt lebenslänglich. Die anwendbaren Umwandlungssätze ergeben sich aus dem jeweils gültigen, von der Eidgenössischen Finanzmarkt- aufsicht FINMA genehmigten Kollektivversicherungstarif der Swiss Life AG. Sie können unter xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx eingesehen werden und werden den versicherten Personen auf Anfrage in Papierform ausgehändigt.
Leistungshöhe. Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinderrente ist im Vorsorgeplan festgelegt.
Leistungshöhe. Die Höhe der jährlichen Invalidenrente bei voller Invalidität ist im Vorsorgeplan festgelegt.
Leistungshöhe. Die Höhe der jährlichen Invaliden-Kinderrente bei voller Invalidität ist im Vorsorgeplan festgelegt. Die gesetzliche Mindestleistung der Invaliden-Kinderrente beträgt 20% der gesetzlichen Mindestleistung der Invali- denrente der versicherten Person.