Leistungshöhe Musterklauseln

Leistungshöhe. Die Rückerstattungen für Heilkosten werden in Euro bis zu den Maximalbe- trägen gezahlt, die unten in der Leistungstabelle wie folgt aufgeführt sind: pro versicherte Person, pro Jahr und bis zur Höchstgrenze der eigentlichen Kosten. Die Höhe der Leistungen wird für jede angemessene und übliche Kostenpositi- on und gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Police berechnet. Die Frage, ob die Kosten angemessen und üblich sind, wird gemäß der medi- zinisch üblichen Praxis im jeweiligen Land, in dem die medizinische Behand- lung stattgefunden hat, bewertet (Behandlungsart, Qualität der Behandlung und der medizinischen Ausstattung, geografisches Gebiet und Land) und unterliegt den jeweils landesüblichen Kodierungs- und Bewertungsstandards für medizinische Verfahren und Behandlungsmethoden. Sind die Kosten unangemessen und unüblich, kann dies zur Ablehnung der Erstattung der Heilkosten bzw. zu einer Beschränkung der Erstattungshöhe führen.
Leistungshöhe. Die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes ergibt sich aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schrägstrich = Betrag in Euro).
Leistungshöhe. Die Höhe des vereinbarten Krankenhaustagegeldes ergibt sich aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schräg- strich = Betrag in Euro). Die Mindestversicherungssumme für das Krankenhausta- gegeld beträgt 3,– Euro. Höherstufungen um je 1,– Euro sind möglich.
Leistungshöhe. Ermitteln der Leistungshöhe im Leistungsfall und durchführen der Regulierung. Weiterleiten von Leis- tungsfällen, die außerhalb des eigenen Kompetenz- rahmens liegen, an die Sachbearbeiter Großschaden bzw den Vorgesetzten.
Leistungshöhe. (1) Für jeden monatlichen Beitrag wird entsprechend dem Geschäftsplan ein Versorgungs- baustein erworben. Aus den während der Anwartschaftsphase von der ZVK-Bau erzielten Überschüssen werden zusätzliche Versorgungsbausteine gebildet. Davon abweichend oder ergänzend kann die ZVK-Bau in der Satzung eine Beteiligung an den von ihr während der Anwartschaftsphase erzielten Überschüssen in Form eines widerruflichen Schlussüberschus- santeils vorsehen.
Leistungshöhe. (1) Die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 12 Abs. 2) monatlich 59,90 €, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von 240 Monaten auf monatlich 72,15 €, 330 Monaten auf monatlich 80,40 €, 440 Monaten auf monatlich 88,70 €.
Leistungshöhe. Die Höhe der Leistung berechnet sich wie folgt • Alterskapital aus der Sparversicherung: Das Alterskapital entspricht dem Altersguthaben im Zeit- punkt der Pensionierung. Es wird einmalig ausbezahlt. • Alterskapital bei Anlage in Kollektivanlagen: Das Alterskapital entspricht dem Verkaufserlös der jeweili- gen Anteile an Kollektivanlagen sowie allfälliger liquider Mittel einer versicherten Person. Es wird einmalig ausbe- zahlt. Der Verkauf der Anteile an Kollektivanlagen erfolgt in der Regel innerhalb von zehn Bankwerktagen nachdem die versicherte Person Anspruch auf das Alterskapital erhalten hat. Der Verkaufserlös wird bis zum Zeitpunkt, in dem sämtliche für eine Auszahlung notwendigen Unterlagen vorliegen, in liquiden Mitteln gehalten und nicht verzinst. Das Alterskapital wird ausgerichtet, soweit es sich nicht um während der letzten drei Jahre eingekaufte Leistungen handelt.
Leistungshöhe. Das Todesfallkapital setzt sich zusammen aus bei Kollektivanlagen: • dem Verkaufserlös der jeweiligen Anteile an Kollektiv- anlagen sowie allfälliger liquider Mittel einer versicherten Person • dem zusätzlich versicherten Todesfallkapital. Ob und in welcher Höhe ein Todesfallkapital versichert ist, ist im Vorsorgeplan festgelegt. Der Verkauf der Anteile an Kollektivanlagen erfolgt in der Regel innerhalb von zehn Bankwerktagen, nachdem der Todesfall bei der Stiftung gemeldet wurde. Der Verkaufserlös wird bis zum Zeitpunkt, in dem sämtliche für eine Auszahlung notwendigen Unterlagen vorliegen, in liquiden Mitteln gehalten und nicht verzinst. bei der Sparversicherung: • dem Altersguthaben • dem zusätzlich versicherten Todesfallkapital. Ob und in welcher Höhe ein zusätzliches Todesfallkapital versichert ist, ist im Vorsorgeplan festgelegt.
Leistungshöhe. Ermitteln der Leistungsansprüche im Erlebens- und Todesfall und Durchführen der Regulierung. Weiterlei- ten von Leistungsfällen, die außerhalb des eigenen Kompetenzrahmens liegen, an die Großschadenrefe- renten bzw den Vorgesetzten.
Leistungshöhe. 1. Die Altersbeihilfe beträgt monatlich 74 Euro. Erfolgt der Beginn der Altersrente für Leistungsfälle ab dem 1. Januar 2014 vor der Vollendung des 65. Lebens- jahres (vorgezogene Altersrente), so reduziert sich die Altersbeihilfe wegen des vorgezogenen Leistungsfalls um 0,5 % für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Die reduzierte Altersbeihilfe gilt lebenslang. In gleichem Verhältnis reduziert sich die Ergänzungsbeihilfe gemäß § 5 Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe e.