Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO. 4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. 4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Reisevertrag, Reisevertrag
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und sowie weiteren Leistungen Leis- tungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen vertrag- lichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der von ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen ver- traglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden Leistungsbeschreibung, kann der Anmelder solche Leistungen auf Anfrage nach ihren seinen Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglichwenn möglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Zusatzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum Pauschalreisevertrages, solange es sich nicht um vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden den Anmelder ergeben, werden sie wird er stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sind ge- hören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden dem Anmelder oder dem von ihnen ihm beauftragten Reise- büro Reisebüro bis spätestens sieben Tage 7 (sieben)Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest Bord- manifest ausgefüllt und an ICO übersandt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben hat sich die An- meldenden der Reisende dringend mit dem von Ihnen ihm beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Reisevertrag, Reisevertrag, Reisevertrag
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen maßgeb- lichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren sowie weite- ren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen Hin- weisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der durch ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.z. B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden Leistungsbeschreibung, kann der Anmelder solche Leistungen auf Anfrage nach ihren seinen Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglichwenn möglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Zusatzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum Pauschalreisevertrages, solange es sich nicht um vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden den Anmelder ergeben, werden sie wird er stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sind ge- hören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden dem Anmelder oder dem von ihnen ihm beauftragten Reise- büro Reisebüro bis spätestens sieben Tage 7 (sieben)Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest Bord- manifest ausgefüllt und an ICO übersandt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben hat sich die An- meldenden der Reisende dringend mit dem von Ihnen ihm beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Reisevertrag, Reisevertrag, Reisevertrag
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen massgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx Massgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglichwenn möglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Zusatzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum Pauschalreisevertrages solange es sich nicht um vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendmassgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden Anmel- denden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Leistungsumfang. 4.1 3.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der Leistungsbeschreibung für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Reisekatalog, sowie auf die hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO des Reiseveranstalters bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie der Reiseteilnehmer in der Reisebestätigung gebuchten Kabine des Kreuzfahrtschiffes, Vollpensionsverpflegung während der Kreuzfahrt, sowie den fälligen Hafengebühren, jeweils nach Maßgabe der Reisebeschreibung im Katalog nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegebensowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 3.2 Die Angebote und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen in dem Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung und sind für den Reiseveranstalter grundsätzlich bindend, soweit sie Grundlage des Pauschalreisevertrages geworden sind. Bis zur Übermittlung des Buchungswunsches des Reisenden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich, die ICO sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird ICO den Reisenden selbstverständlich vor Vertragsschluss in der Optionsbuchung oder anderweitig in geeigneter Weise unterrichten.
3.3 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung im Prospekt/Katalog beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil des Katalogangebotes kann der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden Reisende solche Leistungen auf Anfrage nach ihren seinen Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, ICO als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Zusatzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handeltPauschalreisevertrages. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden den Reisenden ergeben, werden sie ist er darauf hinzuweisen stets dann hingewiesendann, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn Anreisepakete können zusätzlich auf Nachfrage vermittelt werden. Für diese Leistungen gelten dann die Allgemeinen Reisebedingungen dieser Veranstalter oder der Leistungsträger.
3.4 Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. Zum Leistungsumfang gehört auch die Benutzung der nicht als gesondert kostenpflichtig gekennzeichneten Bordeinrichtungen. Nicht zum Leistungsumfang gehören Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden, wie Ausflüge, Sport- oder Kulturveranstaltungen etc., wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 3.5 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden dem Reisenden oder dem von ihnen ihm beauftragten Reise- büro Reisebüro bis spätestens sieben 7 Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn unter der Voraussetzung, dass auch der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente Unterlagen wider Erwarten noch nicht angekommen, haben hat sich die An- meldenden der Reisende dringend mit dem von Ihnen ihm beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Reisevertrag, Reisevertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. 7.1 Die Leistungen von ICO bestehen aus Leistung umfasst
7.1.1 die Besorgung der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende VereinbarungenBeförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.Umschlag und die Zustellung von Paketen;
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge 7.1.2 die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrtim Haushalt des Empfängers angetroffene empfangsbereite Person gegen Empfangsbestätigung, es sei denn, diese Leistungen sind Teil es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung; die Identität dieser Person muss nicht (z. B. anhand eines Personalausweises) überprüft werden;
7.1.3 bei Nichtantreffen des Empfängers einen zweiten und, falls notwendig, einen dritten Zustellversuch. Bei grenz- überschreitender Beförderung kann die Anzahl der Zustellversuche im Zielland variieren;
7.1.4 die Rücksendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketen an den Versender.
7.2 Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. ist berechtigt, nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger Pakete bei einem empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers im selben Haus und, soweit ein solcher im selben Haus nicht existiert oder angetroffen wird, in einem/einer in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen (jedoch nicht weiter als 50 Meter entfernten) Nachbarhaus/Nachbarwohnung zuzustellen oder im nächstgelegenen DPD-Pickup Paket- shop abzuliefern. Alternativ ist Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. berechtigt, Pakete in eine Paketstation zuzustellen, unabhängig davon, ob der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen LeistungEmpfänger als Nutzer von Paketstationen registriert ist oder nicht. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesenVorstehend ge- nannte alternative Zustelloptionen gelten jedoch nicht, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sindeine schriftliche Verfügung des Versenders oder Empfängers vorliegt, die eine solche alternative Zustellung untersagt. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und Bei einer Zustellung im DPD-Pickup Paket- shop oder in eine Paketstation wird das Paket für 7 Kalendertage zur Abholung durch den Empfänger oder – im Falle des DPD-Pickup Paketshops – eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person bereitgehalten. Wird das Paket nicht innerhalb der genannten Frist abgeholt, erfolgt die Rücksendung an den Versender. In allen Fällen einer alternativen Zustellung ist der Empfänger hierüber unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sindNamens und der Anschrift des Nach- barn, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICOPickup Paketshops oder des Standorts der Paketstation in Kenntnis zu setzen. Bei Widersprüchen ist Einsatz einer DPD- Paketinformationskarte kann sich der Empfänger über die Reisebestätigung maßgebendvorstehenden Angaben informieren, indem auf die DPD Internetseite über den angegebenen QR-Code oder auf eine kostenpflichtige Servicerufnummer verwiesen wird.
4.3 7.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgenAblieferung nach Ziffer 7.1.3 gilt auch dann als bewirkt, wenn entsprechend einer schriftlichen oder digitalen Erlaubnis („Abstellgenehmigung“)
7.3.1 des Versenders oder Empfängers das Paket an einem von ihm benannten Ort an der Reisepreis vollständig gezahlt Empfangsadresse abgestellt worden ist;
7.3.2 des Versenders oder Empfängers ein kleinformatiges Paket in einen zugänglichen und ausreichend aufnahmefähigen Hausbriefkasten des Empfängers eingelegt worden ist;
7.3.3 des Empfängers das Bordmanifest ausgefüllt Paket in einen Paketkasten oder eine Paketstation im Sinne von Ziffer 7.1.2 eingelegt worden ist. Sind Sollte die Reisedokumente wider Erwarten noch Ablage in eine vom Empfänger ausgewählte Paketstation nicht angekommenmöglich sein (z. B. wegen zu großen Abmessungen des Paketes oder Auslastung der Paketstation), haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüroist Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. berechtigt, ansonsten mit ICO zur Klärung eine andere Zustelloption gemäß 7.2 zu wählen. In eine Paketstation zugestellte und nicht innerhalb der in Verbindung 7.2 genannten Frist abgeholte Pakete werden an den Versender zurückgesandt. Der Empfänger ist nicht zu setzeneiner Annahmeverweigerung berechtigt, wenn er das Fach, in das seine Sendung eingelegt wurde, geöffnet hat.
7.4 Wert- oder Interessendeklarationen nach CMR oder Warschauer Abkommen/Montrealer Übereinkommen werden nicht berücksichtigt.
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Samples: General Terms and Conditions for Package Shipping, General Terms and Conditions for Package Shipping, General Terms and Conditions for Package Shipping
Leistungsumfang. 4.1 mobilcom-debitel stellt dem Kunden im Rahmen der vorhandenen technischen und betrieblichen Mög- lichkeiten Mobilfunkdienste zur Verfügung.
4.2 mobilcom-debitel überlässt dem Kunden zur Nut- zung dieser Leistungen eine SIM-Karte, die mit der Identifikationsnummer (PIN) und der Entsperrnummer (PUK) codiert ist. Die überlassene SIM-Karte bleibt Eigentum der mobilcom-debitel. mobilcom-debitel legt die Rufnummern mit der Aktivierung der SIM-Karte fest.
4.3 Für die Überlassung eines Mobiltelefons gel- ten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Mobilfunkgeräte) der mobilcom-debitel.
4.4 Die Mobilfunkleistungen sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich der jeweiligen im Netz der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Stationen beschränkt. Einschränkungen des räumlichen Bereiches werden die Netzbetreiber allenfalls vorübergehend und nur bei entsprechender technischer Notwendigkeit vor- nehmen. mobilcom-debitel behält sich das Recht zur zeitweiligen Beschränkung der Mobilfunkdienste bei Kapazitätsengpässen in den Betreibernetzen, bei Stö- rungen wegen technischer Änderungen an den Anlagen der Betreiber, insbesondere Verbesserung des Netzes, Änderungen der Standorte der Anlagen, Anbindung der Station an das öffentliche Leitungsnetz, Betriebs- störungen, Energieversorgungsschwierigkeiten oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungs- gemäßen oder verbesserten Betrieb des Mobilfunk- dienstes erforderlich sind, vor. Störungen der Über- tragungsqualität durch atmosphärische oder ähnliche Bedingungen sind nicht auszuschließen. Zeitweilige Unterbrechungen und Beschränkungen können sich auch aus Gründen höherer Gewalt ergeben.
4.5 Soweit mobilcom-debitel die jeweilige Störung oder Beschränkung zu vertreten hat und diese länger als 24 Stunden andauert, ist der Kunde zur anteiligen Min- derung des monatlichen Grundpreises berechtigt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche vorbehaltlich der Haftung gemäß Ziffer 10 ausgeschlossen.
4.6 Der Kunde ist berechtigt, im Ausland Mobil- funkdienste ausländischer Mobilfunknetzbetreiber zu nutzen, soweit der inländische Netzbetreiber mit dem jeweiligen ausländischen Betreiber entsprechende Ver- einbarungen geschlossen hat und der Kunde dafür freigeschaltet wurde (Roaming). mobilcom-debitel behält sich vor, einen Kunden erst nach einer sepa- raten Bonitätsprüfung zur Nutzung der Mobilfunk- dienste im Ausland freizuschalten. Will der Kunde das Vertragsverhältnis trotz nicht ausreichender Bonität fortführen und für den Roaming- und Auslandszugang frei geschaltet werden, so kann er dies erreichen, indem er eine Sicherheit – entsprechend Ziffer 3.4 – stellt. Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt Roaming-Leistungen bestimmt sich grundsätzlich aus nach dem Angebot des jeweiligen ausländischen Netzbetreibers; die Abrechnung erfolgt aufgrund der aktuellen International Roaming-Preisliste; nähere Informationen: xxx.xxxxxxxx-xxxxxxx.xx. mobilcom- debitel behält sich Auslandsfreischaltungen für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung kri- tische Länder sowie die Benennung entsprechender Länder vor.
4.7 Werden Zusatzleistungen durch andere Anbieter erbracht, entsteht ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungendem anderen Anbieter. Die Leistungen Leistung der mobilcom-debitel beschränkt sich dann auf die Bereitstellung des technischen Zugangs zu dem anderen Anbieter.
4.8 Nutzt der Kunde die Mailbox nicht, d. h. fragt der Kunde Nachrichten über einen Zeitraum von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für mehr als 90 Tagen nicht ab, behält sich mobilcom-debitel vor, die angemeldeten Personen wie Mailbox zu deaktivieren. Sollten sich Nachrichten in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegebenMailbox befinden, gehen sie mit der Deaktivierung unwiderruflich verloren. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOmobilcom-debitel übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Informationen. Auf Wunsch des Kunden kann sie wieder aktiviert wer- den.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Kundenauftrag – Wechsel Von Prepaid Auf Vertrag, Mobilfunk Kundenauftrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen massge- blichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx Massgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO CH bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang Um- fang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOICO CH.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten bestätig- ten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICOICO CH, wennmöglichwenn möglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Zusatzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum Pauschalreisevertrages solange es sich nicht um vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers Leistungs- trägers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICOICO CH. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendmassgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO CH zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Reisevertrag, Reisevertrag, Reisevertrag
Leistungsumfang. 4.1 3.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der Leistungsbeschreibung für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und Reisekatalog, sowie auf den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und ErläuterungenReisebestätigung. Die Leistungen von ICO des Reiseveranstalters bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie der Reiseteilnehmer in der Reisebestätigung gebuchten Kabine des Kreuzfahrtschiffes, Vollpensionsverpflegung während der Kreuzfahrt, sowie den fälligen Hafengebühren, jeweils nach Maßgabe der Reisebeschreibung im Katalog nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die sowie aus den Umfang hierauf Bezug nehmenden Angaben in der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOReisebestätigung.
4.2 3.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden Reiseteilnehmer zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen im Prospekt/Katalogbeschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil des Katalogangebotes kann der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden Reisende solche Leistungen auf Anfrage nach ihren seinen Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, ICO als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Zusatzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handeltReisevertrages. Soweit sich hieraus gesonderte hierausgesonderte Regelungen für die Anmeldenden den Reisenden ergeben, werden sie ist er darauf hinzuweisen stets dann hingewiesendann, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn Anreisepakete können zusätzlich auf Nachfrage vermittelt werden. Für diese Leistungen gelten dann die Allgemeinen Reisebedingungen dieser Veranstalter oder der Leistungsträger.
3.3 Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. Zum Leistungsumfang gehört auch die Benutzung der nicht als gesondert kostenpflichtig gekennzeichneten Bordeinrichtungen. Nicht zum Leistungsumfang gehören Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden, wie Ausflüge, Sport- oder Kulturveranstaltungen etc., wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 3.4 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden dem Reisenden oder dem von ihnen ihm beauftragten Reise- büro Reisebüro bis spätestens sieben 7 Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgenerfolgen unter der Voraussetzung, wenn dass auch der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente Unterlagen wider Erwarten noch nicht angekommen, haben hat sich die An- meldenden der Reisende dringend mit dem von Ihnen ihm beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Reisevertrag, Allgemeine Reise Und Zahlungsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Beinhaltet der Servicevertrag die Kraftstofflieferung, übergibt Sixt für jedes Leasingfahrzeug dem vom Leasingnehmer benannten Nutzer (im folgenden auch Karteninhaber) bis zu 2 Tankkarten, die Sixt auf der Grundlage von Tankkarten- und Lieferverträgen mit verschiedenen Mineralölgesellschaften von diesen bezieht. Die Tankkarten verbleiben im Eigentum von Sixt und/oder der auf der Tankkarte angegebenen Mineralölgesellschaft. Die Auswahl der Mineralölgesellschaften erfolgt in Abstimmung mit dem Leasingnehmer. Durch die Ausgabe von Tankkarten werden keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zwischen dem Leasingnehmer und der Mineralölgesellschaft begründet. Die Tankkarte gewährt dem Karteninhaber die Möglichkeit, gegen Vorlage der Tankkarte und Verwendung eines PIN-Codes im Namen und für Rechnung von Sixt im In- und Ausland Lieferungen und Leistungen über die Stellen zu beziehen, die von der auf der Tankkarte genannten Mineralölgesellschaft zur Akzeptanz der Tankkarte autorisiert sind; ein Anspruch des Leasingnehmers auf Lieferungen und Leistungen gegen Vorlage der Tankkarte besteht jedoch nicht. Soweit der Leasingnehmer bzw. ein Nutzer unter Verwendung einer Tankkarte Kraftstoffe, sonstige Waren oder Dienstleistungen bezieht, gelten folgende Liefer- und Leistungsbeziehungen: Der Umfang Karteninhaber bezieht den Kraftstoff und die sonstigen Waren sowie die Dienstleistungen von der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus Tankkartenakzeptanzstelle im Namen und für Rechnung von Sixt; der mit der Tankkarte bezahlte Kraftstoff sowie die mit der Tankkarte bezahlten sonstigen Waren und Dienstleistungen werden sodann von Sixt an den Leasingnehmer geliefert bzw. geleistet (sog. Reihenliefergeschäft); die jeweilige Tankkartenakzeptanzstelle wird dabei als Erfüllungsgehilfin von Sixt tätig. Der jeweilige Karteninhaber gilt als vom Leasingnehmer bevollmächtigt und berechtigt, unter Verwendung der Tankkarte Lieferungen und Leistungen für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und ErläuterungenLeasingnehmer von Sixt in Anspruch zu nehmen. Die Leistungen Sixt (bzw. die betreffende als Erfüllungsgehilfin von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende VereinbarungenSixt handelnde Tankkartenakzeptanzstelle) ist nicht verpflichtet, die den Umfang Berechtigung des Inhabers der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesenvorgelegten Tankkarte weiter zu prüfen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sinddieser sich durch die Eingabe des korrekten PIN-Codes legitimiert. Wenn diese Leistungen ausdrücklich Sixt (bzw. die betreffende als Erfüllungsgehilfin von Sixt handelnde Tankkartenakzeptanzstelle) kann Lieferungen ablehnen und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgenTankkarten einziehen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und Verwender der Tankkarte sich nicht durch Eingabe des korrekten PIN-Codes oder Vorzeigen des Fahrzeugscheins für das Bordmanifest ausgefüllt auf der Tankkarte aufgedruckte amtliche Kennzeichen legitimieren kann, die Tankkarte verfallen, ihr Verlust Sixt angezeigt oder sie aus sonstigen Gründen gesperrt worden ist. Sind Mit Beendigung des Leasingvertrages über das Fahrzeug, für das die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommenTankkarte ausgegeben wurde, haben sich erlischt das Recht des Leasingnehmers zur Verwendung der Tankkarte. Der Leasingnehmer ist bei Beendigung des Vertrages verpflichtet, die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzenfür das Fahrzeug ausgegebenen Tankkarten unverzüglich an Sixt zurückzugeben.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den Nr. 1 Batch Booking
Nr. 2 Echtzeit-Überweisungen (sogenannte Instant Payments)
Nr. 3 Eilige Überweisungsaufträge (CCU)
Nr. 4 Elektronische Kontoabrechnung im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung XML-Format (camt.086) EBICS-Auftragsart C86)
Nr. 5 Elektronischer Statusreport (pain.002) (EBICS-Auftragsarten CRZ und den Angaben CDZ)
Nr. 6 Bürgschaften / Garantien
(1) Für die Abwicklung von Bürgschaften / Garantien gelten die „Bedingungen für das Avalgeschäft“, die im Rahmen des Avalkreditvertrags / Avalrahmenvertrags verein- bart wurden.
(2) Die Bank weist darauf hin, dass sie bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern oder einer Garantie verpflichtet ist, auf die schlüssig vorgetragene Behauptung des Begünstigten, der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise Bürgschafts- / Garantiefall sei eingetreten, die Bürgschafts- / Garantiesumme sofort auszuzahlen. Dafür reicht bereits aus, dass der Begünstigte die in der Bürgschafts- / Garantieurkunde genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme schriftlich darlegt, ohne irgendwie auf Einzelheiten des Geschäfts- verhältnisses zwischen ihm und Erläuterungendem Auftraggeber hinzuweisen. Die Leistungen Bank kann bei Übernahme einer solchen Bürgschafts- / Garantieverpflichtung gegen ihre Inanspruchnahme grundsätzlich keine Einreden oder Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem erheben (vgl. dazu Risikohinweis im Avalkreditvertrag).
(3) Es werden von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende VereinbarungenBank nur Avalnachrichten angenommen, die den Umfang aktuellen, von der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICODK beschlossenen Formaten für Garantien / Bürgschaften entsprechen. Die DFÜ Bedingungen gelten auch für die Übermittlung von Avalnachrichten.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind Nr. 7 Dokumentäres Auslandsgeschäft Akkreditive
(1) Bei der Abwicklung von Akkreditiven gelten die „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive“ der Internationalen Handelskammer in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt oder zugesandt.
(2) Der Kunde / Auftraggeber anerkennt die Ansprüche, die die Bank aus der Durchfüh- rung von Akkreditivaufträgen, insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort an Hauptsumme, üblichen Provisionen, Spesen, Kosten usw. erhebt. Bei Akkreditiven in fremder Währung wird der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurückEUR- Gegenwert dadurch ermittelt, oder Hotelarrangements vor oder nach dass dem Kurs, der Kreuzfahrtdem Auftraggeber von der Bank mitgeteilt wird, es sei dennein zur Deckung etwaiger Kursschwankungen von der Bank bestimmter angemessener Zuschlag hinzugerechnet wird.
(3) Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank gegen den Kunden / Auftraggeber aus der Finanzierung und Eröffnung von Akkreditiven wird Folgendes vereinbart:
a. Der Kunde / Auftraggeber verpfändet hiermit seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die Bank aus dem Girovertrag für das im Eröffnungsauftrag (DTALC-Datei) genannte Girokonto in Höhe des EUR- (Gegen-) Wertes für dieses Akkreditiv. Die Bank kann das Konto insoweit sperren.
b. Der Kunde / Auftraggeber tritt hiermit alle Ansprüche an die Bank ab, diese Leistungen sind Teil die ihm gegen den Lieferanten der in den Akkreditiven bezeichneten Ware aus dem betreffenden Kaufvertrag zustehen bzw. zustehen werden. Die Bank hat das Recht, weitere Sicherheiten zu verlangen.
(4) Soweit der Leistungsbeschreibung beschriebenen Exporteur die zur Verladung gelangten Waren nicht oder nicht voll gegen die üblichen Gefahren durchgehend bis zum Bestimmungsort versichert, verpflichtet sich der Kunde / Auftraggeber, für volle Deckung Sorge zu tragen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind der Bank auf Wunsch den Nachweis darüber zu gegebener Zeit zu erbringen.
(5) Darüber hinaus tritt der Kunde / Auftraggeber alle seine Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen aus der eingegangenen Versicherung an die Bank zur Sicherung der oben genannten Ansprüche ab.
(6) Soweit der Auftrag für den Kunden im Obligo eines dritten Instituts erfolgt, wird die Bank ihre ausschließlich für diese Leistungen Ansprüche gewährten Sicherungsansprüche aus vorgenannter Ziffer (z.B. manche Anreisepakete2) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie an das dritte Institut übertragen.
(7) Es werden von ICOder Bank nur DTALC-Dateien angenommen, wennmöglichdie dem aktuellen, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handeltvon der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) beschlossenen Datenträgeraustauschformat für Importakkreditive entsprechen. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen Die Bedingungen für DFÜ und beleglos erteilte Auf- träge im kommerziellen Auslandsgeschäft gelten auch für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendÜbermittlung von DTALC-Dateien.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Nutzungsbedingungen Zur Rahmenvereinbarung Über Die Teilnahme an Elektronischen Dienstleistungen Ebics Und Corporates Portal, Nutzungsbedingungen Zur Rahmenvereinbarung Über Die Teilnahme an Elektronischen Dienstleistungen
Leistungsumfang. 4.1 Der Anbieter lässt im vertraglich vereinbarten Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den Auftraggeber ein Firmen- oder Produktvideo (beide im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOFolgenden „Videoprodukt“ genannt) produzieren.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge Die Leistung umfasst - die Erstellung des Videoprodukts im vertraglich vereinbarten Umfang, - die Bereitstellung des Videoprodukts durch Mitteilung des Zugangs-Links zu einer über das Internet abrufbaren Videodatei (Download-Link) sowie - die Übertragung der nachfolgend unter Ziffer 8.1 genannten Nutzungs- und Verwertungsrechte hinsichtlich des Videoprodukts.
4.3 Soweit eine Einbindung des Videoprodukts in Einträge des Auftraggebers in den elektronischen Verzeichnissen des Anbieters möglich ist, wird der Anbieter diese Einbindung veranlassen. Außerdem kann der Anbieter gesprochene und/oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort Textbestandteile des Videoprodukts in textlicher Form in Einträge des Auftraggebers in den elektronischen Verzeichnissen des Anbieters aufnehmen.
4.4 Die Leistung erbringt der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurückAnbieter, oder Hotelarrangements vor oder nach soweit nicht anders vereinbart, auf der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil Grundlage eines standardisierten Drehbuches und gemäß der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Artikelbeschreibung enthaltenen Angaben zu Art und bestätigten vertraglichen LeistungUmfang.
4.5 Der Anbieter bzw. Sind diese Leistungen seine Erfüllungsgehilfen stimmen sich über die Leistungserbringung mit dem Auftraggeber ab, haben aber unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen das Letztentscheidungsrecht, kraft dessen sie nach billigem Ermessen in eigener Verantwortung die nachfolgend genannten Parameter der Leistungserbringung bestimmen: Auswahl der technischen Ausstattung und des technischen Personals, Auswahl des geeigneten Drehorts, Gestaltung und Ausführung der Dreharbeiten einschließlich etwaiger Interviews, Redaktion, Schnitt und sonstiger Bearbeitungshandlungen und künstlerisch-organisatorischer Tätigkeiten.
4.6 Die Terminierung der Dreharbeiten erfolgt in direkter Absprache zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Auftraggeber. Etwaige vorherige Terminabsprachen zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber dienen – soweit nicht anders vereinbart – lediglich der unverbindlichen Aufnahme eines durch den Kunden gewünschten, ungefähren Zeitraumes. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei Vereinbarung eines Drehtermins an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen Aufschläge auf die vereinbarte Vergütung fällig werden (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil vgl. Absatz 12.1).
4.7 Wünscht der Leistungsbeschreibung können Auftraggeber Änderungen, die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICOmit Mehrkosten verbunden sind, wennmöglichso trägt der Auftraggeber die Kosten, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen die über den für die Anmeldenden ergebenVideoproduktion üblicherweise anfallenden Aufwänden liegen. Der Anbieter oder seine Erfüllungsgehilfen werden den Auftraggeber gegebenen Falls zuvor auf diesen Umstand hinweisen.
4.8 Änderungswünsche, die der Auftraggeber nach Vertragsschluss aber vor Produktionsbeginn geltend macht, werden sie stets dann hingewiesender Anbieter und seine Erfüllungsgehilfen nach Möglichkeit berücksichtigen. Über eventuelle aus diesen Änderungen resultierende Mehrkosten wird der Auftraggeber informiert werden. Änderungswünsche, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sindwelche die bis dahin getroffenen Vereinbarung so stark verändern, dass der Anbieter oder seine Erfüllungsgehilfen die Verantwortung dafür nicht übernehmen können, berechtigen den Anbieter zur Ablehnung. Wenn In diesem Fall steht dem Anbieter ein gesondertes Kündigungsrecht zu und die bis dahin entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
4.9 Wünscht der Auftraggeber nach Produktionsbeginn Änderungen, können diese Leistungen ausdrücklich nur mit der Zustimmung des Anbieters und unmissverständlich als Fremdleistung seiner Erfüllungsgehilfen und unter Angabe gleichzeitiger Einigung über die daraus entstehenden Kosten vorgenommen werden.
4.10 Der Versand der DVD mit dem Videoprodukt an den Auftraggeber erfolgt auf Gefahr des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet Auftraggebers, der ab Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person das Risiko des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung trägt.
4.11 Das Original-Filmmaterial verbleibt im Besitz und im Eigentum des Anbieters bzw. dessen Erfüllungsgehilfen.
4.12 Der Anbieter und seine Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Aufzeichnung und/oder Einbindung von Materialien, Texten, Bildern und/oder sonstigen Daten, Gegenständen und/oder Personen in die Leistungserbringung abzulehnen, soweit technische Gründe entgegenstehen und/oder Inhalte gegen Rechtsvorschriften, die guten Sitten und/oder Rechte Dritter verstoßen und/oder geeignet sind, gehören sie Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Materialien oder sonstige für die Leistungserbringung vorgesehene Inhalte nicht i. S.
d. 131 StGB zum Leistungsumfang Rassenhass aufstacheln, den Krieg und/oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößige oder in sonstiger Weise herabsetzende, ehrverletzende, anstößige, erotische und/oder i. S .d. § 184 StGB pornographische Inhalte aufweisen und/oder auf entsprechende Angebote hinweisen. Erlangen der Anbieter und/oder seine Erfüllungsgehilfen erst nach Umsetzung oder Verwendung Kenntnis von solchen Verstößen, sind der Anbieter und/oder seine Erfüllungsgehilfen berechtigt, aber nicht verpflichtet, die betroffenen Inhalte aus dem Videoprodukt zu löschen. Aus einem solchen Vorgang kann der Auftragnehmer keinerlei Erstattungs-, Kündigungs- oder sonstige Ansprüche oder Rechte gegenüber dem Anbieter geltend machen, dem Anbieter steht jedoch ein Recht zur fristlosen Kündigung des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendVertrages zu.
4.3 Die Übermittlung 4.13 Sofern sich im Zuge der Reisedokumente hat gegenüber Leistungserbringung herausstellt, dass Materialien und oder sonstige Leistungsgegenstände im vorstehend beschriebenen Sinne rechtswidrige Inhalte enthalten, ist der Anbieter berechtigt, die Leistungserbringung abzubrechen. Für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten des Anbieters kommt der Auftraggeber in voller Höhe auf.
4.14 Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Beanstandungen/ Inanspruchnahme durch Dritte, worüber er den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro Auftraggeber umgehend zu unterrichten hat, ohne weitere Sachprüfung die Leistungserbringung, gegebenenfalls bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzender Rechtslage, auszusetzen. In diesem Fall ist der Auftraggeber auch weiterhin zur Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung verpflichtet. Er kann jedoch den Vertrag außerordentlich mit einer Auslauffrist von zwei Wochen kündigen.
4.15 Soweit eine Musikuntermalung Vertragsbestandteil ist, erfolgt diese mittels lizenzfreier Musik, welche der Anbieter bzw. seine Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Video, Allgemeine Geschäftsbedingungen Video
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen3.1. Die Leistungen von ICO bestehen aus Gesellschaft ermöglicht dem Kunden den Zugang zu ihrer bestehen- den Kommunikations-Infrastruktur und der Beförderung Nutzung ihrer Dienste. Art und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändernergeben sich aus dem Vertrag und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen einschließlich der AGB sowie den jeweils geltenden Preisverzeichnissen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOdie im Internet unter xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx eingesehen werden können.
4.2 Vom Leistungsumfang 3.2. Die Qualität und der Service-Level bezüglich der Dienste ergeben sich vorrangig aus den Bedingungen des Auftragsformulars und der Leis- tungsbeschreibung. Ist dort nichts Abweichendes vereinbart, haben die von der Gesellschaft angebotenen Dienste eine über das Kalenderjahr gemittelte Verfügbarkeit von 97 Prozent.
3.3. Soweit die Gesellschaft neben den beauftragten Leistungen und Diens- ten zusätzliche entgeltfreie Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit mit oder ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich da- raus nicht.
3.4. Die Leistungsverpflichtung der Gesellschaft gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Vorleistungen, soweit die Gesell- schaft mit der erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und die nicht erfasst sind insbesondere Flüge richtige oder nicht rechtzeitige Leistung nicht auf einem Verschulden der Gesellschaft beruht. Als Vorleistungen im Sinne dieses Absatzes gelten sämtliche benötigten Hardware- und Softwareeinrichtungen, -installationen oder sonstige Zubringerdienste technische Leis- tungen Dritter, mit Ausnahme der Entstörung gemäß § 58 TKG.
3.5. Die Gesellschaft ermöglicht dem Kunden Zugang zum eigenen Telekom- munikations-Festnetz und Verbindungen zu Festnetzen anderer Betrei- ber sowie zu Mobilfunknetzen anderer Betreiber und stellt dem Kunden – je nach Vertragsgestaltung Sprachkanäle mit einer oder mehreren Rufnummern zur Verfügung.
3.6. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag, den jeweils aktuellen Leistungsbeschreibun- gen und Preisverzeichnissen, die im Internet unter www.thuega-energie. de eingesehen werden können, und der Vertragszusammenfassung ge- mäß § 54 TKG, soweit im Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist.
3.7. Im Gesellschaft-Netz sind Pre-Selection sowie Call-by-Call und die An- xxxx bestimmter Sonderrufnummern nicht möglich, ebenso nicht Ruf- nummern die offline abgerechnet werden.
3.8. Die Gesellschaft stellt dem Kunden im Rahmen ihrer bestehenden tech- nischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dessen Xxxx Leistungen mit den folgenden allgemeinen Leistungsmerkmalen als „Zugang zum Internet“ (Internet-Access) zur Verfügung:
a) Den Zugang über den Zugangsknoten (point of presence) in Form einer funktionstüchtigen Schnittstelle (Gateway) zum Internet, um dem Kunden die Übermittlung und den Abruf von Daten (IP-Pakete) in und aus dem Internet zu ermöglichen. Der Kunde kann auf die- se Weise in ausschließlich eigener Verantwortung die im Internet zugänglichen Dienste wie z. B. WorldWideWeb, UseNet (Newsgrup- pen), FTP und E-Mail-Dienste in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich in aller Regel um Dienste Dritter, die nicht von der Gesell- schaft erbracht werden und auf deren Gestaltung und Inhalt die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die vorgenannten Dienste bilden nur dann ein Angebot der Gesellschaft, wenn sie ausdrücklich als Angebot der Gesellschaft bezeichnet sind.
b) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft beim Internet-Access nur den Zugang zum Internet vermittelt und kei- nen Einfluss auf die Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet und auf die angebotenen Inhalte hat. Die Zugänglichkeit einzelner im Internet oder im Gesellschaft-Netz von Dritten bereitgestellter Dienste und Daten gehört ebenso wie die Funktionsfähigkeit der von Dritten betriebenen Telekommunikationseinrichtungen nicht zu den Leistungen der Gesellschaft. Verzögerungen, die sich aus der Überlastung der Leitungen im Internet ergeben, gehen nicht zu Lasten der Gesellschaft.
c) Die Schnittstelle wird für den privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt. Der geschäftsmäßige Betrieb von File-Sharing-Systemen, Peer-to-Peer-Netzen und anderen Anwendungen mit ständigem Datenaustausch mit großer Bandbreite setzt einen gesonderten Vertrag zwischen dem Kunden und der Gesellschaft voraus.
d) der Zugang wird als Internet-Flatrate über den bestehenden Netz-Zugang von der Gesellschaft ermöglicht. Davon abweichend können Angebote an Geschäftskunden mit einem Datenvolumen entsprechend den vorrangigen Bedingungen des Auftragsformulars begrenzt werden.
3.9. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Kunden den Zugang zu einem In- ternetknotenpunkt zu verschaffen. Der Zugang wird über das Telekom- munikationsnetz von der Gesellschaft realisiert. Soweit im Einzelfall zwi- schen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, muss die Gesellschaft nicht sicherstellen, dass die vom Heimatort Kunden oder Dritten aus dem Internet abgerufenen Informationen beim Abrufenden eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss und die Erfüllung von Geschäften.
3.10. Die Gesellschaft vermittelt dem Kunden den Zugang bzw. verschiedene Nutzungsmöglichkeiten des Internets. Die dem Kunden zugänglichen Informationen im Internet werden von der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurückGesellschaft nicht überprüft. Alle Informationen, die der Kunde im Internet abruft, sind, soweit nicht im Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, fremde Informationen im Sin- ne von §§ 8 Abs. 1 S. 1, 9 S. 1 und 10 S. 1 TMG. Dies gilt insbesondere auch für Diskussionsforen und Chat Groups. Xxxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxx Xxxxxxxxxxx Web xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx E-Mail xxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxx.xx Amtsgericht München HRB 173718 Geschäftsführer Xx. Xxxxxx Xxxxx Umsatzsteuer-ID DE811116746
3.11. Der Kunde nutzt die Angebote im Internet auf eigene Gefahr und un- terliegt dabei den jeweils dort geltenden Regeln bzw. national oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei dennin- ternational geltenden Gesetzen und Vorschriften und verpflichtet sich, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen einzuhalten. Dabei respektiert er Namens-, Urheber- und bestätigten vertraglichen LeistungMarken- rechte Dritter. Sind diese Leistungen Die übermittelten Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch die Gesellschaft, insbesondere nicht daraufhin, ob sie schadens- verursachende Software (z.z. B. manche AnreisepaketeViren) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendenthalten.
4.3 3.12. Die Übermittlung Gesellschaft ist berechtigt, ihre Leistungen jederzeit dem neuesten Stand der Reisedokumente hat gegenüber Technik (soweit dies zur Verbesserung der Leistungen der Ge- sellschaft dem Kunden zumutbar ist) sowie allen relevanten Gesetzes- änderungen oder -ergänzungen entsprechend anzupassen.
3.13. Die Gesellschaft ist berechtigt, ohne Ankündigung den Anmeldenden Internetzugang des Kunden einmal innerhalb von 24 Stunden kurzfristig zu unterbre- chen.
3.14. Registrierung, Änderung oder Kündigung von Internet-Domains setzen einen gesonderten Vertrag zwischen dem Kunden und der Gesellschaft voraus.
3.15. Der Zugang zum Zugangsknoten und damit zum Internet und die sonsti- ge Nutzung der von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor der Gesellschaft angebotenen Leistungen wird dem Reisebeginn zu erfolgenKunden über die von der Gesellschaft zugelassenen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt registrierten und das Bordmanifest ausgefüllt istbei Vertragsabschluss an den Kunden ggf. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommenüberlassenen Hardwarekom- ponenten (Router, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten ReisebüroModem, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzenNetzwerkkarte) sowie durch persönliche Passwörter und ggf. Teilnehmer- und Mitbenutzer-Nummern gewährt.
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Samples: Thügaconnect Auftrag Privat VDSL, General Terms and Conditions
Leistungsumfang. 4.1 1.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt AN hat sich grundsätzlich aus der für den vor Angebotsabgabe über alle Leistungen und sonstigen Umstände, die im Reisezeitraum maßgeblichen Zusammenhang mit der Ausschreibung stehen, zu informieren. Auf im Rahmen einer vollständigen, und sorgfältigen Angebotskalkulation erkennbare Unklarheiten der Leistungsbeschreibung hat der AN unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Der AN hat den AG darauf hinzuweisen, soweit Bestandsteile eines Angebots von der seitens des AG vorgegebenen Leistungsbeschreibung abweichen; anderenfalls kann der AG von einer Übereinstimmung des Angebots des AN mit der AG-seitigen Leistungsbeschreibung, den gültigen technischen Regelwerken und den Angaben dem Stand der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise Technik ausgehen. Nebenangebote sind als solche ausdrücklich auf gesonderter Anlage zum Angebot zu kennzeichnen.
1.2 Vor Angebotsabgabe hat sich der AN über Lage und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus Beschaffenheit der Beförderung Baustelle, ihre Zugänglichkeit und Unterbringung und weiteren Leistungen über alle sonstigen üblicherweise für die angemeldeten Personen wie Preisfindung und Baudurchführung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung und Erkundigung sowie die Einsichtnahme in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegebendie Zeichnungsunterlagen zu informieren. Nebenabreden In dem AN genannte ergänzende Planungs- oder sonstige abweichende VereinbarungenGenehmigungsunterlagen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändernauch soweit sie nicht Vertragsbestandteil werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOist zum Zwecke umfassender Information Einblick zu nehmen.
4.2 Vom Leistungsumfang 1.3 Der AN hat sich vor Durchführung von Erdarbeiten durch Erkundigungen bei Versorgungsträgern und Grundstückseigentümern, Einsichtnahme in geeignete Unterlagen und Durchführung von Such-Schachtungen über Vorhandensein und Lage möglicher Leitungen und Rohrverbindungen zu unterrichten; das Vorhandensein übergebener Spartenpläne entbindet ihn nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesendiesen Sorgfaltsanforderungen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen nicht der AG ihm ausdrücklich die Richtigkeit und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICOVollständigkeit schriftlich bestätigt. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendAuftreten von Xxxxxxx infolge Missachtung dieser Verpflichtungen stellt der AN den AG von der Haftung gegenüber dem Geschädigten frei.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Nachunternehmervertrag, Nachunternehmervertrag
Leistungsumfang. 4.1 (§ 5 ARB 2013): Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der Rechtsschutz-Versicherer trägt die zur rechtlichen Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten
(1) eines für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben Versicherten tätigen Rechtsanwalts bis zur maximalen Höhe der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungengesetzlichen Vergü- tung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zu- ständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die Leistungen von ICO bestehen aus gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz;
(2) des Gerichts einschließlich der Beförderung Entschädigung für Zeugen und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende VereinbarungenSachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Ge- richtsvollziehers;
(3) für eine Reise des Versicherten zu einem auslän- dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Be- schuldigter oder Prozesspartei angeordnet ist;
(4) Anwalts- und Gerichtskosten des Prozessgeg- ners, soweit der Versicherte zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festset- zung verpflichtet ist. Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt EUR 250.000. Zahlungen für den Umfang der vertraglichen Leistungen verändernVersicherten und für mitversicherte Personen in demselben Rechtsschutzfall werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlun- gen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Der Rechtsschutz-Versicherer trägt nicht
4.2 Vom Leistungsumfang (1) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste dem Verhältnis des vom Heimatort der Reisenden Versi- cherten angestrebten Ergebnisses zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrterzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, diese Leistungen sind Teil es ist gesetz- lich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
(2) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der in vierten oder jeder weiteren Zwangs- vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel ent- stehen sowie Kosten von Vollstreckungsmaßnah- men, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(3) Kosten, die der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen LeistungVersicherungsnehmer dieser Pri- vathaftpflichtversicherung übernommen hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
(4) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflich- tet wäre, wenn die Spezial-Schadenersatz-Rechts- schutz-Versicherung nicht bestünde. Sind diese Leistungen (z.B. manche AnreisepaketeBei Auslandsbezug sorgt der Rechtsschutz-Versicherer für
a) nicht Teil die Übersetzung der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICOUnterlagen, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen wenn dies not- wendig ist für die Anmeldenden ergebenWahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im Ausland und übernimmt dabei die Kosten, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendfür die Überset- zung anfallen.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt b) die Auswahl und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind Beauftragung eines Dolmet- schers und trägt die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzenfür dessen Tätigkeit entste- henden Kosten.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Privathaftpflichtversicherung
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang 2.1 GLS Austria besorgt Transportleistungen, die durch selbstständige Frachtführer ausgeführt werden. Durch standar- disierte Abläufe wird eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung erzielt. Die Pakete und Versandstücke von Express- Sendungen werden als Sammelladung transportiert, mehrfach umgeschlagen und innerhalb der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert und befördert. Die Pakete und Versandstücke von Express-Sendungen werden regel- mäßig gescannt, und zwar bei Eingang im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung GLS System, bei Durch- laufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei Ablieferung an den Empfänger. Datum und Uhrzeit werden dabei registriert.
2.2 GLS Austria ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durch- führung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gu- tes oder seiner Verpackung verpflichtet.
2.3 Die Abholung bzw. die Annahme der Pakete und Versand- stücke von Express-Sendungen wird auf den Angaben von GLS Austria vor- gesehenen Übergabebelegen quittiert. Darüber hinausgehende Quittierungen von Paketnummern oder -gewichten, Adressaten, Inhalt und Wert oder anderen Kriterien binden GLS Austria nicht.
2.3.1 Übermittelt der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise Auftraggeber die Paketdaten per Datenfernübertragung an GLS Austria, begründet die Übermitt- lung der Daten keinen Anschein für die tatsächliche Übergabe der in der elektronischen Versandliste genannten Pakete. GLS Austria ist nicht verpflichtet, einen Abgleich zwischen elektronisch übertragenen Paketdaten und Erläuterungentatsächlich übergebenen Paketen des Auftraggebers vorzunehmen. Die Leistungen von ICO bestehen aus mangelnde Mitteilung einer Differenz ist nicht als Bestätigung der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für elektronischen Versandliste, insbesondere nicht als Übernahmebestätigung anzusehen.
2.4 Die Zustellung der Pakete, die angemeldeten Personen wie dem annehmenden Depot (= Versanddepot) bis 17.00 Uhr zur Verfügung stehen, erfolgt werk- tags außer samstags innerhalb Österreichs in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegebenRegel innerhalb von 24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus Empfänger. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, Die Einhal- tung der Regellaufzeit wird weder zugesichert noch garantiert. Für Express-Sendungen gilt die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOvereinbarte Zustellzeit.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge 2.4.1 Die Zustellung von Paketen kann bei gewerblichen Emp- fängern beim Pförtner, an der Posteingangsstelle oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurückWa- renannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen ist ausgeschlossen.
2.4.2 Die Zustellung von Paketen erfolgt mit befreiender Wir- kung gegen Unterschrift des Empfängers oder einer an der Ab- gabestelle des Empfängers anwesenden Person sofern nach den konkreten Umständen keine begründeten Zweifel an deren Emp- fangsberechtigung bestehen. Der Auftraggeber ist einverstan- den, dass Pakete – nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger – bei einem Nachbarn des Empfängers oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrtin einem nahe gelegenen GLS PaketShop mit befreiender Wirkung zuge- stellt werden dürfen (alternative Zustellung), es sei denn, dass nach den konkreten Umständen begründete Zweifel daran beste- hen, dass die alternative Zustellung den Interessen des Auftragge- bers oder Empfängers entspricht.
2.4.3 Gibt der Empfänger GLS Austria abweichende schriftliche Instruktionen für die Zustellung, so treten diese Leistungen sind Teil anstelle der vom Versender getätigten Anweisung. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, die Zustellung an einem anderen Ort oder Tag oder das Erteilen einer Abstellgenehmigung durch den Empfänger. Eine Zustellung mit schuldbefreiender Wirkung kann an dieser alternativen Adresse sowie bei Abwesenheit des Emp- fängers in der Nachbarschaft oder in einem GLS PaketShop erfol- gen.
2.4.4 Als Abliefernachweis gilt die Reproduktion der in digitali- sierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson, die diese mittels Touchpen auf dem Scannerdisplay geleistet hat, so- wie ggf. der von ihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt.
2.4.5 Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als ordnungsgemäß zugestellt, wenn es an der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.
2.5 Wird die Erfüllung einer Leistung durch ein Hindernis un- möglich gemacht, das nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen ist (z.z. B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICONaturkatastrophen, wennmöglichhöhere Gewalt), als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen wird GLS Austria für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendDauer dieses Hindernisses von der Erfüllung der Leistung befreit.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind 2.6 Von GLS Austria gemessene Wägeergebnisse sind über die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzenPaketnummer im Datenspeicher auffindbar.
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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen, Besondere Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang 5.1 Transportleistungen werden durch ONS und DER KURIER-Partner oder durch einen von ONS, DER KURIER oder einem DER KURIER-Partner beauftragten selbstständigen Frachtführer innerhalb des DER KURIER-Systems und bei Bedarf auch durch andere Transportunternehmen ausgeführt.
5.2 Die unter 5.1 genannten Unternehmen sind nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
5.3 Die Abholung der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus Sendung erfolgt gegen Quittierung auf dem Übergabebeleg. Auf dem Übergabebeleg wird nur die Anzahl und Art der für den Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenla- dungen und dergleichen enthält der Übergabebeleg im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der Anzahl der Packstücke.
5.4 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durchführung der Beförderung nicht die Ver- packung, Verwiegung, Untersuchung, Kennzeichnung sowie Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes.
5.5 Die Zustellung einer Sendung erfolgt montags bis freitags gemäß der zuvor vereinbarten Ablieferzeit. Im grenzüber- schreitenden Verkehr gelten die Regellaufzeiten entsprechend den Angaben jeweils gültigen Preislisten als vereinbart.
5.5.1 Die Zustellung erfolgt bei gewerblichen Empfängern an der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und ErläuterungenPosteingangsstelle oder der Warenannahme gegen Quit- tierung des Erhaltes durch die Empfangsperson auf dem Handscanner oder in Einzelfällen auf der Rollkarte. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegebendigitalisierter Form vorliegende Unterschrift dient als Abliefernachweis. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die Die Zustellung kann auch in den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil Briefkasten des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu Empfängers erfolgen, wenn dies mit dem Versender zuvor vereinbart wurde.
5.5.2 Im Interesse einer möglichst schnellen Zustellung können Sendungen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt Empfänger beim ersten Zustellversuch nicht persönlich angetroffen wird, bei einer in der Wohnung oder im Betrieb des Empfängers anwesenden Person oder, sofern dies nicht möglich ist, bei einem Nachbarn des Empfängers abgegeben werden, wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass diese Person zur Annahme der Sendungen berechtigt ist. Sind Nachbar ist eine Person, die Reisedokumente wider Erwarten noch im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Der Empfänger wird mittels einer zeitgleich ausgefüllten und in seine Empfangseinrichtung (i. d. R. der Briefkasten) eingelegten Benachrichtigungskarte detailliert darüber informiert, dass und wo er seine Sendung abholen kann. Der Versender hat die Möglichkeit, die alternative Zustellung auszuschließen.
5.5.3 ONS oder ein anderer zustellender DER KURIER-Partner unternimmt maximal 2 Zustellversuche. Ein zweiter Zustell- versuch am selben Tag ist kostenpflichtig und erfolgt nur, wenn eine entsprechende Beauftragung durch Versender oder Empfänger nach einem gescheiterten ersten Zustellversuch erfolgt ist.
5.5.4 Im Fall von Beförderungs- oder Zustellhindernissen wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht angekommeninnerhalb angemessener Frist zu erlangen, haben sich so kann ONS, DER KURIER oder der jeweilige DER KURIER-Partner diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann die An- meldenden dringend mit Sendung an den Versender zurückbefördert werden. In diesem Falle ist der Versender zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. Zahlung einer angemessene Vergütung ver- pflichtet, wenn das Hindernis nicht dem Risikobereich von Ihnen beauftragten ReisebüroONS oder des DER KURIER-Systems zuzurechnen ist.
5.5.5 Eine Kopie der Ablieferungsquittung oder ein Ausdruck der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des Versenders an diesen übersandt.
5.5.6 Können Sendungen nicht nach den Ziffern 5.5.1 bis 5.5.3 an den Empfänger bzw. an eine in Ziffer 5.5.2 genannte Person zugestellt werden und ist eine Rückbeförderung an den Versender mangels Kenntnis der Person des Versen- ders ausgeschlossen oder verweigert der Versender die Annahme, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung ist ONS berechtigt, die Packstücke nach Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Unzustellbarkeit zu setzenverwerten. Packstücke, deren Inhalt unverwertbar ist, darf ONS vernichten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang 5.1 Transportleistungen werden durch EBD und DER KURIER-Partner oder durch einen von EBD, DER KURIER oder einem DER KURIER-Partner beauftragten selbstständigen Frachtführer innerhalb des DER KURIER-Systems und bei Bedarf auch durch andere Transportunternehmen ausgeführt.
5.2 Die unter 5.1 genannten Unternehmen sind nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
5.3 Die Abholung der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus Sendung erfolgt gegen Quittierung auf dem Übergabebeleg. Auf dem Übergabebeleg wird nur die Anzahl und Art der für den Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält der Übergabebeleg im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der Anzahl der Packstücke.
5.4 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durchführung der Beförderung nicht die Verpackung, Verwiegung, Untersuchung, Kennzeichnung sowie Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes.
5.5 Die Zustellung einer Sendung erfolgt montags bis freitags gemäß der zuvor vereinbarten Ablieferzeit. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Regellaufzeiten entsprechend den Angaben jeweils gültigen Preislisten als vereinbart.
5.5.1 Die Zustellung erfolgt bei gewerblichen Empfängern an der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und ErläuterungenPosteingangsstelle oder der Warenannahme gegen Quittierung des Erhaltes durch die Empfangsperson auf dem Handscanner oder in Einzelfällen auf der Rollkarte. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegebendigitalisierter Form vorliegende Unterschrift dient als Abliefernachweis. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die Die Zustellung kann auch in den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil Briefkasten des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu Empfängers erfolgen, wenn dies mit dem Versender zuvor vereinbart wurde.
5.5.2 Im Interesse einer möglichst schnellen Zustellung können Sendungen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt Empfänger beim ersten Zustellversuch nicht persönlich angetroffen wird, bei einer in der Wohnung oder im Betrieb des Empfängers anwesenden Person oder, sofern dies nicht möglich ist, bei einem Nachbarn des Empfängers abgegeben werden, wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass diese Person zur Annahme der Sendungen berechtigt ist. Sind Nachbar ist eine Person, die Reisedokumente wider Erwarten noch im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Der Empfänger wird mittels einer zeitgleich ausgefüllten und in seine Empfangseinrichtung (i. d. R. der Briefkasten) eingelegten Benachrichtigungskarte detailliert darüber informiert, dass und wo er seine Sendung abholen kann. Der Versender hat die Möglichkeit, die alternative Zustellung auszuschließen.
5.5.3 EBD oder ein anderer zustellender DER KURIER-Partner unternimmt maximal 2 Zustellversuche. Ein zweiter Zustellversuch am selben Tag ist kostenpflichtig und erfolgt nur, wenn eine entsprechende Beauftragung durch Versender oder Empfänger nach einem gescheiterten ersten Zustellversuch erfolgt ist.
5.5.4 Im Fall von Beförderungs- oder Zustellhindernissen wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht angekommeninnerhalb angemessener Frist zu erlangen, haben sich so kann EBD, DER KURIER oder der jeweilige DER KURIER-Partner diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann die An- meldenden dringend mit Sendung an den Versender zurückbefördert werden. In diesem Falle ist der Versender zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. Zahlung einer angemessene Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht dem Risikobereich von Ihnen beauftragten ReisebüroEBD oder des DER KURIER-Systems zuzurechnen ist.
5.5.5 Eine Kopie der Ablieferungsquittung oder ein Ausdruck der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des Versenders an diesen übersandt.
5.5.6 Können Sendungen nicht nach den Ziffern 5.5.1 bis 5.5.3 an den Empfänger bzw. an eine in Ziffer 5.5.2 genannte Person zugestellt werden und ist eine Rückbeförderung an den Versender mangels Kenntnis der Person des Versenders ausgeschlossen oder verweigert der Versender die Annahme, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung ist EBD berechtigt, die Packstücke nach Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Unzustellbarkeit zu setzenverwerten. Packstücke, deren Inhalt unverwertbar ist, darf EBD vernichten.
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Samples: Besondere Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 3.1 Der Inhalt des Prepaid-Mobilfunkvertrags zwischen ORTEL und dem Kunden richtet sich, soweit nicht abweichend anders vereinbart, nach dem Inhalt des Auftragsformulars, den bei Vertragsschluss aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie diesen AGB soweit auf diese im Bestellvorgang hingewiesen wurde. Die Leistungsbeschreibungen und Preislisten liegen in den ORTEL Verkaufsstellen zur Einsichtnahme durch den Kunden bereit oder werden dem Kunden durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme in jeweils zumutbare Weise zur Kenntnis gebracht. Änderungen erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und werden dem Kunden bekanntgemacht.
3.2 ORTEL stellt dem Kunden die Prepaid Card mit einer Rufnummer, zwei persönlichen Identifikationsnummern („PIN“) sowie zwei entsprechenden persönlichen Entsperrungscodes („PUK“) zur Verfügung. Der PUK kann zur Legitimation gegenüber dem Kundenservice genutzt werden.
3.3 Die Rufnummer der Prepaid-Card wird dem Kunden bei Erwerb mitgeteilt, z. B. in dem „Willkommensbrief“. Kunden müssen Änderungen von Rufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber ORTEL und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
3.4 Ortel stellt dem Kunden einen Ortel Mobilfunkanschluss bereit. Über diesen Mobilfunkanschluss kann der Kunde mittels einer Mobilfunkendeinrichtung das Mobilfunknetz der E-Plus Mobilfunk GmbH nutzen, um Sprach- und Datenverbindungen herzustellen und entgegen zu nehmen. Dies setzt voraus, dass der Kunde in das Mobilfunknetz eingebucht ist. Der Anbieter behält sich vor, nach 24 Std. jeweils eine automatische Trennung der Verbindung durchzuführen.
3.5 Die Mobilfunkleistungen sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich des in Deutschland betriebenen Mobilfunknetzes beschränkt. Die Verfügbarkeit innerhalb dieses Abdeckungsbereiches beträgt 98% im Jahresdurchschnitt. Die Erbringung und die Qualität der Mobilfunkdienstleistungen im Empfangs- und Sendebereich des genutzten Mobilfunknetzes können zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten beeinträchtigt sein und zwar
a) aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen;
b) aus technischen Gründen, insbesondere durch funktechnische, atmosphärische oder geographische Umstände;
c) aufgrund von Maßnahmen, die auch im Interesse des Kunden erfolgen, wie z.B. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten oder
d) in Fällen höherer Gewalt. Der Anbieter wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Beeinträchtigungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren baldmöglichste Beseitigung hinzuwirken.
3.6 Der Kunde kann Mobilfunkdienstleistungen ausländischer Mobilfunknetzbetreiber („Roaming“) nutzen, wenn und soweit mit dem jeweiligen ausländischen Netzbetreibers entsprechende Vereinbarungen bestehen. Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt Roaming-Leistungen bestimmt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungennach dem Angebot des jeweiligen ausländischen Netzbetreibers. Die Abrechnung der vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen der ausländischen Netzbetreiber erfolgt aufgrund gesondert festgelegter Tarife von ICO bestehen aus Telefónica Germany. Die für diese Dienste anfallenden Preise sind der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOjeweils gültigen Preisliste zu entnehmen (einsehbar unter xxx.xxxxxxxxxxx.xx).
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Prepaid Mobilfunkdienstleistungen
Leistungsumfang. 4.1 Der konkrete Leistungsumfang wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in einer gesonderten Vereinbarung ( Angebot – Auftragsbestätigung ) festgelegt. Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, Winterdienstverordnung der jeweiligen Gemeinden / Städte in Ihrer neuesten Fassung). Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Sofern mit dem Auftraggeber keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung im folgenden Ausmaß: • Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,2 m breit, sofern dies baulich möglich ist; • in Fußgeher Zonen 1 m breit an der Häuserfront; • Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit wenn vereinbart; • Haus-, Müllzugänge 1 m breit • Bei zugeparkten Flächen bedarf der Umfang der durchzuführenden Räumung und Streuung sowie die Übernahme der Haftung einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist ohne Verlust seines Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser vom Auftragnehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust des überlassenen Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert. Die Räumung des Schnees erfolgt manuell und maschinell. Eine händische Nachbehandlung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des Auftraggebers auf „Schwarzräumung", also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht. Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt Räumung und Streuung orientiert sich grundsätzlich aus an der für den Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Bestreuung im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn des Niederschlags zu rechnen. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt eine Räumung im Intervall von 5 Stunden. Streusplitt ist bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungendarf dementsprechend in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Xxxx des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen. In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungenhöherer Gewalt bei sonstiger eigener Haftung selbst verpflichtet, die den Umfang gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jedenfalls spätestens 4 Stunden nach Wegfall der vertraglichen Leistungen verändernhöheren Gewalt, bedürfen erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen. Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang zur Verfügung stehenden Schneeablagerfläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen. Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht erfasst unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem Auftragnehmer vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen. Eine Entfernung von Streumittel auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassennicht-öffentlichen Flächen erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen Dem Auftragnehmer steht für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendDurchführung dieser Leistung ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang 3.1. hobex sorgt für die betriebsfähige Bereitstellung des Terminals, sofern VU-seitig die vereinbar- ten Voraussetzungen geschaffen worden sind.
3.2. Die Stromversorgung und der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus Datenübermittlungsanschluss des Terminals sind durch das VU
3.3. Sollte hobex vor Ort Leistungen erbringen müssen, die erst der für den Herbeiführung der Aufstel- lungs- und Anschlussvoraussetzungen dienen, sind diese nicht vom pauschalierten Installationspreis erfasst und daher gesondert zu vergüten.
3.4. Will das VU ein Terminal an einem anderen Ort einsetzen, als im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung Vertrag und den Angaben seinen Bestand- teilen festgelegt, so hat es dies der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise hobex schriftlich anzuzeigen. hobex kann verlangen, dass für die mit einem Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen Installationsarbeiten ihre Beauftragten einge- schaltet werden. Alle mit einem Wechsel des Einsatzortes verbundenen Aufwendungen trägt das VU. Das VU ist nicht berechtigt das Terminal eigenmächtig anderwärtig einzusetzen.
3.5. Für Störungsmeldungen und Erläuterungensonstige Rückfragen technischer Art stellt hobex dem VU einen telefonischen Hotline-Service zur Verfügung. Der Hotline-Service umfasst die Aufnahme von techni- schen Störungen am Terminal und die Unterstützung des VU bei der Inbetriebnahme des Terminals. Die Leistungen von ICO bestehen aus Telefonnummer, unter der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für der Hotline-Service zur Verfügung steht, ist bei xxx.xxxxx.xx unter dem Menüpunkt „Service“ angegeben.
3.6. Das VU hat der telefonischen Hotline der hobex unverzüglich Mitteilung über aufgetretene
3.7. Ist die angemeldeten Personen wie in Funktionsfähigkeit des Terminals nicht mit Unterstützung der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegebentelefonischen Hotline
3.8. Nebenabreden oder sonstige abweichende VereinbarungenInstandsetzung umfasst nicht solche Instandsetzungsmaßnahmen, die durch einen nicht
3.9. Die Durchführung von Arbeiten an den Umfang Terminals und übrigen von hobex überlassenen Geräten
3.10. Die mit dem Terminal gelieferte Software ist Eigentum der vertraglichen Leistungen verändernhobex. Sie darf weder kopiert, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOher- unter geladen, gelöscht, verändert oder an Dritte übergeben werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung verpflichtet sich das VU an hobex eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.000,- (in Worten Euro fünf- tausend) pro Verstoß zu zahlen.
4.2 Vom Leistungsumfang 3.11. Störungen des Datenübermittlungsanschlusses liegen nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort im Einflussbereich der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.hobex und
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 16.1 TKRZ stellt Kunden im Rahmen und nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung einen Netzzugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz (nachfolgend: „Teilnehmernetz“) zur Privatnutzung zur Verfügung.
16.2 Mittels im Sinne der nachfolgenden Ziffer 16.4 zulässigen Telekommunikations- endeinrichtungen erfolgt der Anschluss des Kunden an das Teilnehmernetz.
16.3 Die Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Telefonanbieter über Pre- Selection oder Call-by-Call ist nur insoweit möglich, wie entsprechende Vereinbarungen und Stand: Mai 2022 Netzzusammenschaltungen zwischen TKRZ und diesen Anbietern bestehen. TKRZ ist nicht zum Abschluss entsprechender Verträge verpflichtet.
16.4 Der Umfang Kunde kann das Teilnehmernetz nach dem Anschluss von Sprachtelefon-, Telefax-, Datenübertragungs- und sonstigen bestimmungsgemäßen sowie gesetzlich zulässigen Telekommunikationsendeinrichtungen nutzen. Mit Hilfe solcher Telekommunikations- endeinrichtungen kann der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der Kunde Telekommunikationsverbindungen entgegennehmen oder zu anderen Anschlüssen im In- und Ausland erstellen, soweit entsprechende Vereinbarungen mit anderen Netzbetreibern oder Telekommunikationsanbietern bestehen.
16.5 Die beim Kunden für den Anschluss an das Teilnehmernetz installierte oder die zur Selbstinstallation an den Kunden übersandte Hardware von TKRZ bleibt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und Eigentum von TKRZ. Gleiches gilt für Hardware (z. B. WLAN- Zusatz-Komponenten), die dem Kunden entgeltlich oder unentgeltlich von TKRZ zur Nutzung überlassen wird. Für den Angaben Ersatz einer verlorenen oder beschädigten Endeinrichtung, die dem Kunden durch TKRZ überlassen worden ist, erhebt TKRZ ein angemessenes Entgelt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und ErläuterungenKunde die überlassene Hardware an TKRZ unverzüglich zurückzusenden. Unterbleibt die Zurücksendung der Hardware nach Kündigung, kann TKRZ für die Hardware Wertersatz verlangen. Die Höhe des Wertersatz ist der dem Produkt zugehörigen und jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder nach einer Preisänderung gültigen Preisliste Aufwendungsersatz und Schadenspauschalen zu entnehmen. Diese Pauschale wird gekürzt, soweit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Hardware oder die Restentgelte, die noch für den Dienst angefallen wären, wenn dieser nicht vorzeitig gekündigt worden wäre, sofern eine vorzeitige Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung erfolgte, niedriger sind.
16.6 Der Kunde hat über das Teilnehmernetz Zugang zu den Diensten von TKRZ durch die Bereitstellung eines Netzknotens.
16.7 Die Durchführung der Installation der jeweiligen Zugänge auf den Endgeräten des Kunden sowie das Betreiben dieser obliegen dem Kunden.
16.8 Stellt TKRZ dem Kunden den Zugang zur Nutzung des Internets zur Verfügung, unterliegen die übermittelten Inhalte Dritter – vorbehaltlich der Vereinbarung über ein entsprechendes Service-Paket – keiner Überprüfung durch TKRZ, insbesondere auch nicht auf schadens- stiftende Software/Daten (z. B. Computerviren und -würmer).
16.9 Der Kunde kann nach Schaltung des Anschlusses eine Messung der aktuellen Datenübertragungsrate, die über seinen Zugang erreicht wird, über das Angebot der Bundesnetzagentur auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx vornehmen. Im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung und der vertraglich vereinbarten Leistung des Internetzugangsdienstes, die durch eine von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, kommen für den Kunden ein Streitschlichtungsverfahren nach § 68 TKG (vgl. Ziffer 15) in Betracht sowie die Möglichkeit das vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Im Falle der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhaltene Entschädigung nach Ziffer 16.15 auf die Minderung anzurechnen.
16.10 Bei der Nutzung der in den Produkten enthaltenen und/oder hinzubuchbaren Internet- Flatrates behält sich TKRZ das Recht vor, die Verbindung frühestens zwölf (12) Stunden und spätestens vierundzwanzig (24) Stunden nach deren Aufbau zu trennen. Die sofortige Wiedereinwahl ist möglich.
16.11 Der Kunde hat im Falle einer Rufumleitung des Anschlusses die dadurch entstehenden Zusatzkosten (z.B. bei Umleitung auf eine Mobilfunknummer oder ausländische Nummer) zusätzlich zu der monatlichen Grundgebühr zu tragen. TKRZ räumt dem Kunden gemäß § 16 TTDSG die Möglichkeit ein, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf sein Endgerät auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist.
16.12 TKRZ ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung Dritter zu bedienen und/oder diese durch andere Dritte zu ersetzen.
16.13 Soweit TKRZ bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und Unterbringung und weiteren Leistungen ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Dies gilt nicht für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden den unentgeltlichen Standard-Einzelverbindungsnachweis oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOnach dem TKG zu erbringende Leistungen.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück16.14 Der Kunde kann von TKRZ verlangen, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrtdass diese eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der Kunde hat die Störung selbst zu vertreten. Der Kunde hat bei der Entstörung eine Mitwirkungspflicht. Für die Entgegennahme von Störungsmeldungen stehen dem Kunden werktags Mo. – Fr. 08:00 Uhr – 18:00 Uhr sowie Sa. 09:00 Uhr – 12:00 Uhr vor Ort das ServiceCenter in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Xxxxxxxx. 00 in 00000 Xxxxxxxxx oder jederzeit die Telefonnummer 00000 000 000 zur Verfügung. TKRZ beseitigt die Störung innerhalb von zwei (2) Kalendertagen (Entstörfrist) nach Erhalt der Störungsmeldung des Kunden. TKRZ wird den Eingang einer Störungsmeldung sowie die Vereinbarung von Kundendienst- und bestätigten vertraglichen LeistungInstallationsterminen jeweils unverzüglich gegenüber dem Kunden dokumentieren. Sind Sofern keine Entstörung innerhalb eines (1) Kalendertags möglich ist, wird der Kunde spätestens innerhalb des Folgetags informiert, welche Maßnahmen TKRZ eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.
16.15 Wird die Störung nicht innerhalb von zwei (2) Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Kunde ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach dem TKG, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5,- Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10,- Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung geltend macht, ist diese Leistungen (Minderung auf eine nach dieser Ziffer 16.15 zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
16.16 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin von TKRZ versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10,- Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Ziffer 16.15 Satz 4 und 5 gilt in diesem Fall entsprechend.
16.17 Der Betrieb von Sonderdiensten, wie z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICOAufzugsnotrufe, wennmöglichBrandmeldeanlagen, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergebenAlarmanlagen und sonstige Notmeldesysteme, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie gehört nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICOVertrages mit TKRZ. Bei Widersprüchen ist Der Betrieb und die Reisebestätigung maßgebendFunktionsfähigkeit eines solchen Sonderdienstes kann TKRZ nicht gewährleisten. Der Kunde muss hierzu ein gesondertes Vertragsverhältnis mit dem Anbieter des Sonderdienstes abschließen. Aufgrund technischer Spezifikationen oder Anforderungen des jeweiligen Sonderdienstes können Einschränkungen beim Betrieb am Anschluss der TKRZ bestehen. Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Sonderdienstes obliegt dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter des Sonderdienstes. 16.18 TKRZ hat Verfahren zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichtet, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden. Diese haben keine Auswirkung auf die Dienstequalität. Insbesondere findet ein Monitoring der Netzknoten sowie des Internet- und Telefonie-Backbones statt.
4.3 Die Übermittlung 16.19 Der Kunde hat Anspruch auf Aufnahme seiner Daten in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis nach § 17 TTDSG.
16.20 Der Kunde hat Anspruch auf das Mitteilen ankommender Verbindungen nach § 14 TTDSG. Trägt der Reisedokumente Kunde schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat gegenüber den Anmeldenden oder dem TKRZ auf schriftlichen Antrag auch netzübergreifend Auskunft über die Inhaber der Anschlusskennungen zu erteilen, von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn denen die Verbindungen ausgehen; das Verfahren ist zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt dokumentieren. Der Kunde hat Anspruch auf Rufnummernanzeige und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen-unterdrückung nach § 15 TTDSG.
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Samples: Widerrufsbelehrung
Leistungsumfang. 4.1 5.1 Im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglich- keiten ermöglicht gustav internet den Zugang zu der bestehenden Kommunikationsinfrastruktur und stellt den Zugang zu den Leistungen der gustav internet zur Verfügung. Der Umfang Inhalt und der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändernergeben sich aus dem Dienstleistungsvertrag einschließlich der Leistungsbeschreibung. gustav internet ist berech- tigt, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOdie vertraglichen Leistungen durch Dritte durchführen zu lassen.
4.2 Vom Leistungsumfang 5.2 Die mittlere Verfügbarkeit des Anschlusses beträgt dabei mindestens 97,5 % im Jahresdurchschnitt. Dieser Wert ergibt sich aus der tat- sächlichen Verfügbarkeitszeit des Anschlusses in Stunden in Relation zu der theoretisch möglichen Anschlussverfügbarkeit der letzten zwölf Monate. Bei der Berechnung der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit bleiben Zeiten der Nichtverfügbarkeit unberücksich- tigt, deren Ursache der Kunde selbst zu vertreten hat oder die auf Änderungswünschen des Kunden beruhen.
5.3 In Fällen höherer Gewalt ist gustav internet von ihren Leistungspflich- ten befreit. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schaden- verursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht erfasst sind in der Natur der gefährdeten Sache hat und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Flüge Krieg, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, auch in Zulieferbetrieben, sowie alle sonstigen Ereignisse, die gustav internet nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn Dritte, die keine Erfüllungsgehilfen der gustav internet sind, Leitungen bzw. Verbindungen zur Übertragung der geschuldeten Leistung seitens gustav internet beschädigen oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort zerstören.
5.4 gustav internet ist jederzeit berechtigt, im Falle der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei dennErbringung kos- tenfreier Dienste, diese ohne Vorankündigung einzustellen.
5.5 Sofern Gründe der örtlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbe- triebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam oder Computerviren/ -würmern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten es erfordern, ist gustav internet be- rechtigt, Leistungen sind Teil vorübergehend zu beschränken oder einzustellen. Dies berechtigt den Kunden nicht zur Minderung des vereinbarten Entgeltes, soweit die mittlere Verfügbarkeit eingehalten werden.
5.6 Tarifberatung: xxxxxx internet berät den Kunden Endnutzer hinsicht- lich des für ihn besten Tarifs in Bezug auf die Dienste der gustav internet. gustav internet berücksichtigt hierbei insbesondere den Umfang der vom Kunden aktuell vertraglich vereinbarten Dienste. xxxxxx internet erteilt dem Kunden die Informationen über den hier- nach ermittelten besten Tarif mindestens einmal pro Jahr in Textform.
5.7 Im Fall von Sicherheitsvorfällen, -bedrohungen oder -lücken, wird gustav internet unverzüglich reagieren, um Schaden vom Netz der Leistungsbeschreibung beschriebenen gustav internet und bestätigten vertraglichen Leistungdem Kunden abzuwenden. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen Hierzu ist die Reisebestätigung maßgebendgustav internet auch berechtigt, die Bereitstellung ihres Dienstes kurzfris- tig zu unterbrechen. Entsteht durch eine schuldhafte Verzögerung oder ein sonstiges schuldhaftes Verhalten der gustav internet bei der Reaktion auf Sicherheitsvorfällen, -bedrohungen oder -lücken ein Schaden, so wird gustav internet den Kunden diesen Schaden nach Maßgabe dieser AGB ersetzen.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Und Besondere Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 3.1. Enlivio bietet eine Plattform, über die Physiotherapie online via Videotechnologie angeboten werden kann ("App"). Die App ist ein CE-zugelassenes Medizinprodukt der Klasse 1.
3.2. Endkunden können die App aus dem Apple App Store oder dem Google Play Store beziehen, und auf ihren Endgeräten installieren. Dieses Vertragsverhältnis zwischen Enlivio und Endkunden unterliegt einer eigenen, direkten Vereinbarung, die derzeit keine Entgeltzahlung der Endkunden vorsieht. Enlivio behält sich aber vor, dies in Zukunft gegebenenfalls nach eigenem Ermessen zu ändern.
3.3. Enlivio räumt dem Kunden das im Einzelvertrag und in diesen AGB näher definierte Recht ein, die App zur Leistungserbringung gegenüber Endkunden einzusetzen. Zusätzlich dazu kann der Kunde über eine bereitgestellte Website seine Endkunden verwalten ("Plattform").
3.4. App und Plattform dürfen jeweils nur für die vertraglich vereinbarte Anzahl an Endkunden eingesetzt werden.
3.5. Der Vertrag zur Erbringung der Physiotherapie- und/oder sonstigen Leistungen des Kunden gegenüber dem Endkunden wird direkt zwischen diesen geschlossen. Enlivio selbst stellt nur die App zur Verfügung, über die der Kunde seine Leistungen gegenüber dem Endkunden erbringen kann. Der Kunde hält Enlivio für alle Ansprüche, die der Endkunde gegenüber Enlivio aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Endkunden geltend macht, vollumfänglich schad- und klaglos.
3.6. Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den zu erbringenden Leistungen sind abschließend in diesen AGB und im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und ErläuterungenEinzelvertrag festgehalten. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden Nachträgliche Änderungen oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, Zusatzvereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der ICOVereinbarung beider Parteien.
4.2 Vom Leistungsumfang 3.7. Enlivio schuldet bei der Dienstleistungserbringung die Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt. Grundsätzlich hat der Kunde im Rahmen der Leistungserbringung keinen Anspruch auf einen bestimmten Erfolg, einen bestimmten Fertigstellungstermin oder eine bestimmte Reaktionszeit, sofern dies nicht erfasst sind insbesondere Flüge ausdrücklich schriftlich vereinbart und gesondert vergütet ist. Auch in diesem Fall hat der Kunde geringfügige Terminüberschreitungen zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatz- oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendsonstiger Anspruch zusteht.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen3.8. Nach gesonderter, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt schriftlicher Vereinbarung übernimmt Enlivio auch Wartung und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzenSupport.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 a. Der Überlasser gewährt für die Überlassung einer durchschnittlichen Arbeitskraft. Eine durchschnittliche Qualifikation bei Facharbeiten ist als erfüllt anzusehen, wenn ein jeweiliger Lehrbrief bzw. ein sonstiger Nachweis einer gleichwertigen Berufsausbildung vorliegen. Eine besondere Qualifikation gilt nur dann als geschuldet, wenn dies, in der beiderseits unterfertigten Auftragsbestätigung, ausdrücklich angeordnet ist.
b. Der Überlasser übernimmt die Gewähr nur für jene Qualifikationen der Arbeitskräfte, die er durch die Einsichtnahme in die Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.
c. Der Beschäftiger ist verpflichtet die überlassenen Arbeitskräfte sofort nach Beginn der Überlassung auf die durchschnittliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Sollte ein Beschäftiger eine überlassene Arbeitskraft auf besondere Fachkenntnisse überprüfen wollen, so geschieht dies zu seinen Lasten. Treten Mängel hinsichtlich der Qualifikation, oder der Arbeitsbereitschaft der vom Überlasser bereitgestellten Arbeitskräfte auf, so ist dies dem Überlasser unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Werktag schriftlich bekanntzugeben, widrigenfalls der Überlasser nicht zur Haftung herangezogen werden kann.
d. Die Arbeitskräfte des Überlassers werden nur aufgrund unserer AGB und der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetztes (AÜG) überlassen. Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung einer bestimmten Leistung geschuldet. Der Überlasser schuldet keinen Arbeitserfolg. Bereits überlassene bzw. in Vertragsunterlagen angeführte Arbeitskräfte können vom Überlasser jederzeit durch gleichwertige Personen ersetzt werden.
e. Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den eines konkreten Beratungsauftrages wird im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung Einzelfall vertraglich vereinbart und den Angaben schuldet der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und ErläuterungenBerater lediglich die vertraglich vereinbarte Beratungsleistung. Einen konkreten (wirtschaftlichen) Erfolg, sofern nicht ein solcher explizit vertraglich vereinbart wird, schuldet der Berater nicht.
f. Der Berater ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Leistungen Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Berater selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Beratungsempfänger.
g. Der Beratungsempfänger verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von ICO bestehen aus drei Jahren nach Beendigung des Beratungsauftrages keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Beförderung Berater zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient. Der Beratungsempfänger wird diese Personen und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder sonstige abweichende Vereinbarungenähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die den Umfang auch der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOBerater anbietet.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort h. Der Berater ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und angehalten, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Beratungsempfänger hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Dieser Anspruch des Beratungsempfängers erlischt nach 6 Monaten nach Erbringung der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen jeweiligen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang Ilgenfritz überlässt dem Kunden ein geeignetes SIM-Modul. Das SIM-Modul wird dem Kunden ausschließlich zum Zwecke der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und ErläuterungenDatenübertragung auf Serversysteme von Ilgenfritz zur Nutzung auf dem CERES Protect-Portal von Ilgenfritz zur Verfügung gestellt. Die Leistungen Jegliche andere Herstellung oder Weiterleitung von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOVerbindungen mittels des SIM-Modules ist unzulässig.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Die Verwendung des dem Kunden zur Verfügung gestellten SIM-Modules ist NICHT durch Abfrage einer persönlichen Identifikationsnummer („PIN“) gesichert und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendkann auch NICHT mit einer solchen PIN-Abfrage versehen werden.
4.3 Die Übermittlung Leistungen von Ilgenfritz sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebe- reich von Dritten betriebener Mobilfunknetze gemäß unter www.watchyour- xxxxx.xxx einsehbarer Länderliste beschränkt. Der Sendebereich im In- und Ausland ist mit den Netzanbietern möglich, die in der Reisedokumente hat gegenüber Länderliste angeführt werden. Diese kann jederzeit über CERES Protect-Portal eingesehen bzw. heruntergeladen werden. Ilgenfritz betreibt und bietet kein eigenes Mobilfunk- netz, sondern ist abhängig von den Anmeldenden zur Erfüllung eingesetzten Leistungen der jeweiligen Mobilfunkbetreiber; neben der möglichen Erweiterung behält Ilgenfritz sich daher grundsätzlich auch jederzeit die Beschränkung des Sendebereichs, den Wegfall bzw. Ausschluss einzelner oder mehrerer Mobilfunkbetreiber vor.
4.4 Ilgenfritz kann auch bei grundsätzlich geografisch vorhandener Netzabde- ckung keine Mobilfunkversorgung innerhalb geschlossener Räume gewährleisten, da diese durch die spezifischen baulichen Gegebenheiten beeinträchtigt sein kann. Innerhalb der Mobilfunknetzabdeckung bietet Ilgenfritz dem Kunden den Datentransfer per Mobilfunk mittels verschiedener Trägertechnologien (z.B. EDGE, 3G) zur Nutzung an. Die qualitative und geografische Verbreitung der im Leistungsspektrum abweichenden Trägertechnologien innerhalb der Mobilfunk- netze liegt ebenfalls nicht im Machtbereich von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor Ilgenfritz.
4.5 Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von Telekommu- nikationsanlagen der Mobilfunkanbieter, die Ilgenfritz zur Erfüllung der Verpflich- tungen aus dem Reisebeginn Mobilfunkvertrag benutzt, können sich auch aus Gründen höherer Gewalt, insbesondere in Not- und Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen, von den jeweiligen Netzanbietern nicht zu erfolgenvertretender Unterbre- chung der Stromversorgung, wenn Streiks und Aussperrungen oder wegen technischer Änderungen an den Anlagen der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind jeweiligen Netzanbieter (z. B. Verbesserungen des Netzes, Verlegung der Standorte von Anlagen), oder wegen sonstiger Maßnahmen (z. B. Wartungsarbeiten, Reparaturen usw.), die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommenfür die ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der Leistungen erforderlich sind, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzenergeben.
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Samples: Mobilfunkvertrag
Leistungsumfang. 4.1 A. Pick Up Service
(1) Die Durchführung der PBD Serviceleistungen erfolgt nach DIN EN ISO 9001:2015 Richtlinien.
(2) Technische Hotline während der Servicegeschäftszeiten Bereitstellung von fachlich qualifiziertem Personal zur telefonischen Unterstützung bei Eingrenzung bzw. Behebung/Umgehung von Fehlern. Dieser Service ist telefonisch oder per Fax abrufbar. Der Umfang Beginn der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus Hotline-Arbeiten erfolgt durch Rückruf eines Spezialisten innerhalb von 2 ServicegeschäftszeitStunden ab dem Zeitpunkt der Störungsmeldung.
(3) Instandsetzungsarbeiten bei Fehlern Die Leistung umfasst die Bereitstellung von Arbeitszeit für die Diagnose und für Maßnahmen zur Rückführung in den funktionsfähigen Zustand (mit Ausnahme von Verbesserungen) sowie für die Kontrolle wichtiger Funktionsbereiche und Sicherheitsumbauten. Prüfungen nach DGUV V3 werden durch PBD - interne Arbeitsanweisungen geregelt und sind ggf. beiErteilung einer Prüfplakette und Aushändigen einesPrüfprotokolls für den Kunden im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und ErläuterungenFalle einer Auftragserteilung kostenpflichtig. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie Leistungsort: in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen Servicewerkstatt von PBD, inkl. Abholung der vom Kunden versandfertig bereitgestellten Geräte (nur bei Beifügung des vom Kunden ausgefüllten Reparaturauftrags mit unterschriebener Zählerstandsmeldung); inkl. Rücksendung nach Instandsetzungsarbeiten. Optional: Auf Wunsch Instandsetzungsarbeiten vor Ort unter Berechnung der Anfahrtspauschale und Erläuterungen angegebendem Differenzstundensatz laut gültiger Preisliste
(4) Ersatzteile: Für Instandsetzungsarbeiten benötigte Ersatzteile, Verschleißteile, Baugruppen und Material werden auf Kosten von PBD im Voraustausch eingesetzt, ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von PBD über. Nebenabreden PBD übernimmt bei technisch zwingendem Austausch von Frankierwerken oder sonstige abweichende Vereinbarungenpostrelevanten Speicherbausteinen die postalische An- und Abmeldung. PBD bevorratet Ersatzteile, die den Umfang Verschleißteile, Baugruppen und Material in Abhängigkeit der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen Ausfallhäufigkeit und Ausfalldauer der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder Geräte. Betriebsmittel und Zubehörmaterialien werden nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendaktuellen Preisliste separat berechnet.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Kombi Service Leistungsschein
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung Transportleistungen werden durch Express Hoch Drei und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise deren Partnern oder durch einen von Express Hoch Drei, oder deren Partner beauftragten selbständigen Frachtführer innerhalb des beauftragten Partner-Systems und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICObei Bedarf auch durch andere Transportunternehmen ausgeführt.
4.2 Vom Der Leistungsumfang beim Standard-Versand beschränkt sich, sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Diese Sen- dungen werden im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Ver- sender nimmt mit der Xxxx dieser Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Sammelbeförderung nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort die gleiche Obhut wie bei einer Express-Sendung gewährleistet werden kann. Der Versender wird darauf hingewiesen, dass eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den ein- zelnen Umschlagstellen innerhalb der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurückeingesetzten Partner nicht erfolgt. Der Versender sollte unter Berücksichtigung von Art und Wert des Gutes von der Möglichkeit Gebrauch machen, die von Express Hoch Drei angebotene Trans- portart „Expressversand“, oder Hotelarrangements vor einer Höherversicherung zu wählen.
4.3 Die unter 4.1 genannten Unternehmen sind nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
4.4 Die Abholung der Sendung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenla- dungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der Anzahl der Packstücke.
4.5 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durch- führung der Beförderung nicht die Verpackung, Verwiegung, Untersuchung, Kennzeichnung oder Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes.
4.6 Die Ablieferung einer Sendung erfolgt werktags gemäß der zuvor vereinbar- ten Ablieferzeit. Im grenzüberschreitenden Verkehr und beim Standard-Versand gelten die Regellaufzeiten entsprechend den jeweils gültigen Preislisten als vereinbart.
4.6.1 Express Hoch Drei oder ein anderer abliefernder Partner unternimmt einen zweiten Zustellversuch, wenn eine entsprechende Beauftragung durch Ver- sender oder Empfänger nach einem gescheiterten ersten Zustellversuch erfolgt ist.
4.6.2 Die Ablieferung erfolgt beim Empfänger an der KreuzfahrtPosteingangsstelle oder der Warenannahme gegen Unterschrift des Empfängers. Sie kann auch in den Briefkasten des Empfängers erfolgen, wenn dies mit dem Auftraggeber zuvor vereinbart wurde.
4.6.3 Wenn der Versender zuvor nichts anderes mit Express Hoch Drei vereinbart hat, ist der Versender einverstanden, dass die Ablieferung – nach erfolglosem ersten Zustellversuch bei dem Empfänger – auch gegen Unterschrift eines Nachbarn des Empfängers oder einer im Geschäft oder Haushalt des Empfän- gers anwesenden Person erfolgen kann (alternative Zustellung), es sei denn, diese Leistungen sind Teil es bestehen nach den konkreten Umständen begründete Zweifel, dass die alternative Zustellung den Interessen des Versenders oder Empfängers ent- spricht. Ein Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Der Versender hat die Möglichkeit, die alternative Zustellung auszuschließen.
4.6.4 Eine Alternativzustellung beim Standard-Versand schließt auch eine Umleitung eines Paketes an eine andere Adresse (auch an einen ausgewählten Paket Shop), oder eine Bevollmächtigung des Fahrers das Paket auf dem Grund- stück des Empfängers zu hinterlegen ein. Der Versender ist damit einver- standen, dass der in Empfänger die entsprechenden Zustellinformationen zu dem Standard-Versand erhält. Der Versender verzichtet auf Ansprüche gegen Express Hoch Drei, die daraus resultieren, dass Express Hoch Drei oder deren Partner, Weisungen des Empfängers befolgt.
4.6.5 Ablieferungsquittungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des Versenders eingeholt.
4.6.6 Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen wird der Leistungsbeschreibung beschriebenen Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann Express Hoch Drei, deren Partner oder durch einen von Express Hoch Drei, oder deren Partner beauftragten selbständigen Frachtführer diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und bestätigten vertraglichen Leistunggeeignet erscheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil In diesem Falle ist der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassenVersender zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesenZahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie das Hindernis nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebenddem Risikobereich von Express Hoch Drei oder deren Partner zuzurech- nen ist.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Der a. Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung nicht oder nicht im vollen Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes (zum Beispiel: Haftungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen und Selbstbehalte). Die Konditionsdifferenzdeckung leistet nicht für bestehende Versicherungssummendifferenzen (Unterversicherung) zwischen diesem und dem anderweitig bestehenden Vertrag. Vertraglich vereinbarte und sonstige Leistungen aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung werden abgezogen. Soweit im vorliegenden Vertrag ein Selbstbehalt vereinbart gilt, wird der sich nach der vorstehenden Berechnungsmethode ergebende Betrag jedoch um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
b. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung bewirken keine Erweiterung der Konditionsdifferenzdeckung.
c. Ergänzend zu den Bestimmungen der VGB 2013 werden Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn – zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine anderweitige Wohngebäudeversicherung bestanden hat; – die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
d. Ist der anderweitige Versicherer infolge – Nichtzahlung der Beiträge, – Obliegenheitsverletzung, – arglistiger Täuschung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdifferenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben Wegfall oder die Reduzierung der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOLeistung vorgelegen hätte.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang Die versandfertigen Paketscheine berechtigen den Versender, zu den Bedingungen des Vertrages einschließlich dieser AGB, Beförderungsleistungen von GLS in Anspruch zu nehmen. GLS übernimmt die Abholung der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich Pakete an der Haustür oder aus den GLS PaketShops, befördert die Pakete zum Bestimmungsort und liefert sie dort an den Empfänger nach Maßgabe der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und ErläuterungenZiffer 5 ab. Die Leistungen Ablieferung (Zustellung) der Pakete erfolgt werktags außer samstags frei Haus Empfänger innerhalb von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende VereinbarungenRegellaufzeiten, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOunter xxxxx://xxx.xxx-xxxxxx.xx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxx eingesehen werden können. Die Einhaltung von Regellaufzeiten ist jedoch nicht Vertragsbestandteil und wird weder zugesichert noch garantiert. Lieferfristen sind nicht vereinbart.
4.2 Vom Leistungsumfang GLS führt die Paketbeförderungen als Massenpaketdienstleister durch. Durch stan- dardisierte Abläufe wird eine ökonomische und schnelle Beförderung erreicht. Die Übergabe der Pakete an der Haustür oder in GLS PaketShops wird mit den von GLS dafür vorgesehenen Quittungen dokumentiert. Die Pakete werden als Sammella- dung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert. Nicht ausgeschlossen werden können mit dieser Beförderungs- art verbundene Einwirkungen auf die Pakete wie typische Erschütterungen, Flieh- kräfte und Belastungen infolge von Umladungen. Die Beförderungen erfolgen nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen temperaturüberwacht. Die Pakete können daher auch abhängig von den jeweiligen Außentemperaturen Temperaturschwankungen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Hitze- und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICOKälteeinwirkun- gen unterliegen. Bei Widersprüchen Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplat- zes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei der Zustellung werden die Pakete gescannt und Datum und Uhrzeit registriert. Weitere Schnittstellendokumentationen erfolgen nicht. GLS ist die Reisebestätigung maßgebendberechtigt, zur Erbrin- gung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen.
4.3 GLS ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
4.4 Weisungen, die nach Übergabe eines Paketes vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine An- wendung.
4.5 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von GLS zuzurechnen sind, befreien GLS für die Zeit ihrer Dauer von den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgenVerpflichtungen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt deren Erfüllung durch sie un- möglich geworden ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 3.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der Leistungsbeschreibung für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und Reisekatalog, sowie auf den hierauf Bezug neh- menden Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und ErläuterungenReisebestätigung. Die Leistungen von ICO des Reiseveranstalters bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie der Reiseteilnehmer in der Reisebestätigung gebuchten Kabine des Kreuzfahrtschiffes, Vollpensionsverpflegung während der Kreuzfahrt, sowie den fälligen Ha- fengebühren, jeweils nach Maßgabe der Reisebeschreibung im Katalog nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die sowie aus den Umfang hierauf Bezug nehmenden Angaben in der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOReisebestätigung.
4.2 3.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste Zubringer- dienste vom Heimatort der Reisenden Reiseteilnehmer zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen Ausschif- fungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung im Prospekt/Katalog beschriebenen und bestätigten vertraglichen vertrag- lichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil des Katalogangebotes kann der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden Reisende solche Leistungen auf Anfrage nach ihren seinen Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, ICO als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Zusatzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handeltReisevertrages. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden den Reisenden ergeben, werden sie ist er darauf hinzuweisen, stets dann hingewiesendann, wenn AGB AGBs anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn Anreisepakete können zusätzlich auf Nachfrage vermittelt werden. Für diese Leistungen ausdrücklich gelten dann die Allgemeinen Reise- bedingungen dieser Veranstalter oder der Leistungsträger.
3.3 Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. Zum Leistungsumfang ge- hört auch die Benutzung der nicht als gesondert kostenpflichtig gekennzeichneten Bordein- richtungen. Nicht zum Leistungsumfang gehören Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden, wie Ausflüge, Sport- oder Kulturveranstaltungen etc., wenn diese Leistungen aus- drücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers Leis- tungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 3.4 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden dem Reisenden oder dem von ihnen ihm beauftragten Reise- büro Reisebüro bis spätestens sieben 7 Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgenerfolgen unter der Voraussetzung, wenn dass auch der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente Unterlagen wider Erwarten noch nicht angekommen, haben hat sich die An- meldenden der Reisende dringend mit dem von Ihnen beauftragten ihm beauf- tragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung Art und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOergeben sich jeweils aus dem Vertrag und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen und SLAs einschließlich dieser AGB.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge Im Falle einer längeren, vorübergehenden Leistungseinstellung oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort -beschränkung wird die Mainzer Breitband in geeigneter Form vorab über Art, Ausmaß und Dauer der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurückBeeinträchtigung unterrichten, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, so- weit diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen vorhersehbar ist und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen Unterrichtung für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendMainzer Breitband zumutbar ist.
4.3 Die Übermittlung Mainzer Breitband schließt im Standardfall das Leitungsnetz mit dem Hausübergabepunkt ab. Dieser stellt die Schnittstelle zur Gebäudeverkabelung dar. Die Gebäudeverkabelung liegt in der Reisedokumente hat gegenüber Verantwortung des Kunden. Die Mainzer Breitband übernimmt keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit der Gebäudeverkabelung und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen.
4.4 Die von der Mainzer Breitband beim Kunden für die Bereitstellung der Leistung installierten und über- lassenen Einrichtungen, Geräte, Software und Unterlagen bleiben in ihrem Eigentum, soweit kein Eigen- tumsübergang an den Anmeldenden oder Kunden gesondert vereinbart wird. Die überlassenen Einrichtungen dürfen keinem Dritten dauerhaft überlassen werden und nur an den vereinbarten Standorten zu dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vertraglich ver- einbarten Zweck genutzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die installierten Einrichtungen pfleglich zu behandeln und vor dem Reisebeginn unbefugten Zugriff und Eingriff durch Dritte zu erfolgenschützen.
4.5 Die verlegten Einrichtungen sind lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grundstücks i.S.d. § 95 BGB.
4.6 Die Leistungsverpflichtung der Mainzer Breitband gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbe- lieferung mit Vorleistungen, wenn soweit mit der Reisepreis vollständig gezahlt erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen wurde und das Bordmanifest ausgefüllt istdie nicht richtige oder nicht rechtzeitige Leistung nicht auf einem Verschulden der Mainzer Breitband beruht. Sind Als Vorleistungen im Sinne dieses Absatzes gelten sämtliche benötigten Hardwareeinrichtungen, Software, Installationen, Verbindungs-, Vermittlungs-, Transport- und Terminie- rungsleistungen, Netzwerkinfrastrukturen oder sonstige technische Leistungen Dritter.
4.7 Sofern zusätzliche kostenfreie Services oder sonstige Leistungen durch die Reisedokumente wider Erwarten noch Mainzer Breitband erbracht werden, die nicht angekommenvertraglich vereinbart worden sind, haben sich können diese jederzeit eingeschränkt oder ganz ein- gestellt werden.
4.8 Die Mainzer Breitband gewährleistet die An- meldenden dringend mit Erbringung ihrer Leistungen nach dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzenanerkannten und übli- chen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 2.1. TV-Kabelanschluss für den TV- und Rundfunkempfang In den Räumen des Anschlussteilnehmers installiert die TV Bleicherode eine Anschlussdose, an der sie ein nach DIN IEC 60728-1 (VDE 0855-7) entsprechendes Nutzungssignal für die dem Vertrag zugrundeliegenden Programme zur Verfügung stellt. Die Installation erfolgt standardgemäß auf Putz. Die Anbringung weiterer Anschlussdosen sowie besondere Vertragswünsche können berücksichtigt werden, wenn dies auf dem Anschließungsvertrag vermerkt wird und die zusätzlichen Kosten vom Anschlussteilnehmer übernommen werden. Der Umfang Anschluss einer weiteren Wohnung über eine der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich installierten Anschlussdosen ist dem Kunden grundsätzlich untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Vertragsstrafe in Höhe eines zusätzlichen dreijährigen Nutzungsentgeltes für den illegalen Anschluss, die der Anschlussteilnehmer zu zahlen hat, von dessen Wohnung aus der Anschluss erfolgte, geahndet. Die Einspeisung von Programmen erfolgt unter Berücksichtigung der rechtlichen und technischen Gegebenheiten entsprechend dem vorliegenden Angebot der TV Bleicherode. Von den Programmanbietern zu vertretende technische Ausfälle, Einschränkungen und Veränderungen im Sendebetrieb, Senderumstellungen, geänderte Empfangsbedingungen durch atmosphärische Einflüsse oder durch Einwirkung Dritter, für Empfangsbeeinträchtigungen, die durch den technischen Stand des Endgerätes bedingt sind sowie für Schäden, die beim Anschlussteilnehmer durch unzulässige Spannungsveränderungen entstehen, übernimmt die TV Bleicherode keine Haftung. Die TV Bleicherode trägt auf ihre Kosten dafür Sorge, dass die Anlage in einem funktionsfähigen Zustand gehalten wird. Alle vom Anschlussteilnehmer gemeldeten Störungen und Schäden am Breitbandkabel werden durch den Entstördienst der TV Bleicherode schnellstens behoben. Der Anschlussteilnehmer ist daher nicht zu einer Minderung des Nutzungsentgeltes berechtigt. Bei zweckentfremdeter Inanspruchnahme des Entstördienstes, das betrifft insbesondere die Beseitigung solcher Störungen und Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig vom Anschlussteilnehmer oder Dritten, denen er Zugang zu seinem Grundstück bzw. seiner Wohnung gewährte, verursacht wurden, kann die TV Bleicherode die Aufwendungen in Rechnung stellen. Für Störungen und Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch der Anschlussdose sowie durch defekte Endgeräte (Radio, Fernsehempfänger, Videorecorder) haftet ebenfalls der Anschlussteilnehmer.
2.2. TV-Cable-NET ist ein ausschließlich für Privatkunden konzipierter Internetdienst für die Verbindung von Endgeräten des Kunden (PC, Notebook )mit dem Internet. Der Leistungsumfang des Internetdienstes TV-Cable-NET ist für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung Kunden durch den ausgewählten Tarif der bereitgestellten Volumen- oder Flatrates geregelt.
2.3. TV-Cable-PHONE ist ein ausschließlich für Privatkunden konzipierter Telefondienst für ankommende und abgehende Gespräche von und zu allen Festnetz- und Mobilfunknetzzielen weltweit soweit diese direkt oder indirekt mit dem Netz TV Bleicherode verbunden sind und ist für den Angaben Kunden durch die Auswahl der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise Vertragsoptionen geregelt. Dies umfasst u.a. Anzahl der Anschlüsse und ErläuterungenRufnummern, Rufnummernübermittlung bzw. Rufnummernunterdrückung. Call-by-Call und Preselection kann der Kunde mit dem Telefondienst TV-Cable-PHONE nicht in Anspruch nehmen.
2.4. Voraussetzung für die Erbringung des Telefon- und Internetdienstes seitens der TV Bleicherode ist, dass der Kunde über einen multimediafähigen TV-Anschluss der TV Bleicherode verfügt.
2.5. Für TV-Cable-NET und TV-Cable-PHONE ist ein Kabelmodem bzw. Media-Terminal-Adapter (nachfolgend als „MTA“ bezeichnet) erforderlich. Der MTA ermöglicht dabei den Anschluss des PC für TV-Cable-NET und eines herkömmlichen analogen Telefonapparates für TV-Cable-PHONE an den Multimedia-Anschluss der TV Bleicherode. Der MTA kann auf Wunsch kostenpflichtig für den Zeitraum der Vertragsdauer von der TV Bleicherode bereitgestellt werden und bleibt Eigentum der TV Bleicherode oder kann käuflich erworben werden. Die Leistungen Verwendung von ICO bestehen aus einem nicht bei der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in TV Bleicherode erworbenen MTA ist möglich, wenn das Gerät der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOtechnischen Spezifikation von TV Bleicherode entspricht.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese 2.6. Die TV Bleicherode darf sich Dritter zur Erfüllung ihrer Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendbedienen.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den RZO erbringt die vertraglich spezifizierten Dienstleis- tungen im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden fi- nanziellen und personellen Ressourcen in sorgfältiger Weise. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Weisungen klar, sachgerecht und auf Verlangen von RZO schrift- lich zu erteilen. RZO muss unsachgemässe Weisungen des Vertragspartners nicht befolgen. Führen Weisun- gen zu Mehrkosten für RZO, ist sie zur Weiterverrech- nung an den Angaben Vertragspartner berechtigt. RZO ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Hilfspersonen, Dritte (insbesondere Subunternehmer, Partner) bzw. Mitarbeiter von diesen Dritten beizuzie- hen. Sofern RZO gegenüber dem Vertragspartner als Gene- ralunternehmerin auftritt, haftet sie für ihre Subunter- nehmer wie für sich selbst. Im Übrigen haftet RZO nur für die Auswahl, Instruktion und Überwachung der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise bei- gezogenen Dritten. Wenn der Vertragspartner von RZO den Beizug eines bestimmten Subunternehmers verlangt, hat der Vertragspartner das Risiko einer Nicht- oder Schlechterfüllung durch den betreffenden Subunternehmer allein zu tragen. RZO kann keine Gewähr für die ununterbrochene und Erläuterungenfehlerfreie Erbringung der Dienstleistungen überneh- men bzw. nur im Rahmen der in den Dienstleistungs- verträgen allenfalls vorgesehenen Service Level Ag- reements (SLA). Die Leistungen zu erbringenden Dienstleistungen und Produkte von ICO bestehen aus RZO gelten ohne anderweitige Ab- machung nicht als Verfalltagsgeschäfte. Im Vertrag festgelegte Termine verstehen sich als Richttermine. Kommt der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen Vertragspartner einer allfälligen Mitwir- kungspflicht nicht oder nicht termingerecht nach, ste- hen allfällige Terminverpflichtungen von der RZO für die angemeldeten Personen wie Dauer des Verzuges still. Gerät RZO in Verzug, steht dem Vertragspartnern das Recht auf Rücktritt von diesem Vertrag zu, sofern er RZO zuvor umgehend schriftlich abgemahnt und zur Erfüllung zweimal eine angemessene Frist von jeweils mindestens 60 Tagen gewährt hat, aber ist zu keinerlei Schadensersatzanspruch berechtigt. Von RZO angekündigte Unterbrechungen der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen Dienst- leistungen, insbesondere infolge von Wartungsarbei- ten, begründen keinen Verzug. Im Falle einer Vertrags- beendigung sind diejenigen Dienstleistungen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden Pro- dukte (oder sonstige abweichende VereinbarungenTeile davon), die bereits vertragsgemäss erbracht worden sind, vom Vertragspartnern voll zu vergüten; der Vertragsrücktritt berührt diese Leistun- gen nicht. Sämtliche dem Vertragspartner im Rahmen des Dienstleistungsverhältnisses zur Verfügung gestellten Anlagen, Geräte und sonstigen Gegenstände sowie Software und immaterielle Güter verbleiben im Eigen- tum von RZO bzw. der berechtigten Dritten und der Vertragspartner hat daran weder Verfügungs- noch Immaterialgüterrechte. Im Übrigen sind die Eigen- tumsverhältnisse im Vertrag definiert. RZO unterstützt den Umfang Vertragspartnern bei der Herstel- lung eines stabilen Zustands zur Benutzung der Dienstleistungen und Produkten. Wird hierzu ein Auf- wand über das übliche Mass in Anspruch genommen oder ist der von RZO erbrachte Aufwand auf eine Fehl- funktion von Anlageteilen des Vertragspartners oder auf dessen unsachgemässe Bedienung zurückzufüh- ren, so ist RZO berechtigt, dem Vertragspartnern ihren Mehr- bzw. Gesamtaufwand zu den aktuellen Ansät- zen von RZO in Rechnung zu stellen. XXX ist verpflichtet, während der üblichen Arbeitszei- ten Massnahmen zur Behebung von Störungen und Fehlfunktionen der Dienstleistungen in Angriff zu neh- men bzw. durchzuführen. Als übliche Arbeitszeiten gelten die Wochentage, Montag bis Xxxxxxx, 08.00– 16.00 Uhr, mit Ausnahme der eidgenössischen und kantonalen Feiertage in SG und AR. RZO wird je nach Dringlichkeit auch ausserhalb dieser Zeiträume Mass- nahmen zur Erhaltung der guten Dienstqualität tref- fen, verpflichtet sich aber vertraglich nicht dazu. Vor- behalten bleibt die Behebung von Störungen und Fehl- funktionen gemäss den Bedingungen der Dienstleis- tungsverträge oder allfälligen SLA. Der Vertragspartner hat Anspruch auf Rückerstattung der von RZO in Rechnung gestellten Dienstleistungen gemäss den Bedingungen des jeweiligen Dienstleis- tungsvertrags oder allfälligen SLA, wenn die in dieser aufgeführten Verfügbarkeit die Vertragspartner aus durch RZO zu vertretenden Gründen nicht zur Verfü- gung stehen. Die vertraglichen Leistungen verändernGewährleistungen gelten nicht im Falle von Vorkommnissen oder Umständen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst deren Ur- sachen im Machtbereich des Vertragspartners liegen, von diesem mit zu verantworten oder ganz oder teil- weise auf sein Verschulden zurückzuführen sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) Manipulationen an der von RZO zur Verfügung gestell- ten Hardware oder Installation und Störungen, die vom Netzwerk des Vertragspartners ausgehen), sowie im Falle von höherer Gewalt (zur Definition höherer Ge- walt siehe Ziff. 9.). Für Betriebsmittel, die vom Ver- tragspartnern beigestellt werden, ist RZO nicht Teil ver- antwortlich. Die Rückerstattung erfolgt gemäss den allfällig ver- traglich vereinbarten SLA im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassenvon RZO in der Rechnungsperiode bezogenen Dienst- leistungsmenge und Nutzungsdauer. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen Der Minderungs- anspruch ist vertraglich für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sindjeweiligen Dienstleis- tungen in den entsprechenden SLA festgehalten. Wenn diese Leistungen ausdrücklich Rückforderungsansprüche des Vertragspartners sind schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der betroffenen Rechnungsperiode schriftlich bei RZO geltend zu machen und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICOverwirken danach. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendDie Beweislast bezüglich der Nichtverfügbarkeit liegt beim Vertragspartner.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Leistungsumfang. 4.1 Der konkrete Leistungsumfang wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren ge- setzlichen Vorschriften (§93 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960, Winterdienstverordnung 2003, Winterdienst und Reinigungssatzung der zuständigen Gemeinde). Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst für die Einhaltung der einschlägigen ge- setzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Sofern mit dem Auftraggeber keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung im folgenden Ausmaß: Bei verparkten Flächen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für eventuelle Folgeschä- den in Folge der fehlenden Beräumung dieser Flächen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist ohne Verlust seines Anspruchs auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragneh- mer zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser vom Auftragnehmer nach Beendigung des Verhältnisses zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust des überlassenen Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert. Die Räumung des Schnees erfolgt grundsätzlich maschinell. Eine händische Nachbehandlung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des Auftraggebers auf „Schwarzräumung“, also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht. Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt Räumung und Streuung orientiert sich grundsätzlich aus an der für den Wettersituation. Bei Schneehö- hen ab 5 cm ist mit einer Beräumung im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn des Nieder- schlags zu rechnen. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt eine Räumung im Intervall von 12 Stunden. Streusplitt ist bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungendarf dementspre- chend in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Xxxx des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen. - 1/3- In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Zu- sammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, an- dauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungenhöherer Gewalt bei sonstiger eigener Haf- tung selbst verpflichtet, die den Umfang gesetzlich erforderliche Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jeden- falls spätestens 8 Stunden nach Wegfall der vertraglichen Leistungen verändernhöheren Gewalt, bedürfen erforderlichenfalls in einge- schränktem Ausmaß, durchführen. Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang zu Verfü- gung stehenden Schneeablagerfläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe, erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzli- ches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftragge- bers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforder- licher Reinigung sind ausgeschlossen. Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht erfasst unmittelbar auf natürlichen Nieder- schlag zurückzuführen sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem Auftragnehmer vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen. Eine Entfernung von Streumittel auf nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassenöffentlichen Flächen erfolgt nur bei gesonderter Be- auftragung durch den Auftraggeber. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen Dem Auftragnehmer steht für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendDurchführung dieser Leistung ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der 2.1. Kabelanschluss für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung TV- und Hörrundfunkempfang Die FUT betreibt in der Wohnung des Anschlussnehmers einen Multimedia – Anschluss (MMD) an den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen sie dem Kunden ein entsprechendes Nutzsignal für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegebendem Vertrag zu grundliegenden Programme zur Verfügung stellt. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung Weitere MMD können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil Wunsch des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgenKunden installiert werden, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt Anschlussnehmer die Kosten übernimmt. Der An- schluss einer weiteren Wohnung über ein der installierten MMD ist dem Anschlussneh- mer grundsätzlich untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Vertragsstrafe in Höhe eines zusätzlichen dreijährigen Nutzungsentgeltes für den illegalen Anschluss, die der Anschlussteilnehmer, von dessen Wohnung aus der Anschluss erfolgte, zu zahlen hat, geahndet. Die Einspeisung von Programmen erfolgt unter Berücksichtigung der rechtlichen und das Bordmanifest ausgefüllt technischen Gegebenheiten entsprechend dem vorliegenden Angebot der FUT. Von den Programmanbietern zu vertretende technische Ausfälle, Einschrän- kungen und Veränderungen im Sendebetrieb, Senderumstellungen, geänderte Emp- fangsbedingungen durch atmosphärische Einflüsse oder durch Einwirkung Dritter, für Empfangsbeeinträchtigungen, die durch den technischen Stand des Endgerätes bedingt sind, sowie für Schäden, die beim Anschlussteilnehmer durch unzulässige Spannungs- veränderungen entstehen, übernimmt FUT keine Haftung. Die FUT trägt auf ihre Kosten dafür Sorge, dass die Breitbandverteilanlage in einem funktionsfähigen Zustand gehal- ten wird. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur insoweit als die Breitbandverteilanlage von durch die FUT beauftragte Fachunternehmen errichtet, und von ihr abgenommen ist. Sind Al- le vom Anschlussteilnehmer gemeldeten Störungen und Schäden an der Breitbandverteilanlage werden durch den Entstördienst der FUT schnellstens behoben. Der Anschlussteilnehmer ist daher nicht zu einer Minderung des Nutzungsentgeltes be- rechtigt. Bei zweckentfremdeter Inanspruchnahme des Entstördienstes, das betrifft ins- besondere die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommenBeseitigung solcher Störungen und Schäden, haben sich die An- meldenden dringend vorsätzlich oder fahr- lässig vom Anschlussteilnehmer oder Dritten, denen er Zugang zu seinem Grundstück bzw. seiner Wohnung gewährte, verursacht wurden, kann die Gesellschaft die Aufwen- dungen in Rechnung stellen. Für Störungen und Schäden durch unsachgemäßen Ge- brauch der Anschlussdose sowie durch defekte Endgeräte (Radio, Fernsehempfänger, Videorecorder) haftet ebenfalls der Anschlussteilnehmer
2.2. TV Cable Internet ist ein ausschließlich für Privatkunden konzipierter Internetdienst für die Verbindung von Endgeräten des Kunden (PC, Notebook…) mit dem Internet. Der Leistungsumfang des Internetdienstes ist für den Kunden durch den ausgewählten Tarif der bereitgestellten Volumen oder Flatrates geregelt.
2.3. TV Cable Phone ist ein ausschließlich für Privatkunden konzipierter Telefondienst für ankommende und abgehende Gespräche von Ihnen beauftragten Reisebüround zu allen Festnetz und Mobilfunk- netzzielen weltweit soweit diese direkt oder indirekt mit dem Netz der FUT verbunden sind und ist für den Kunden durch die Auswahl der Vertragsoptionen geregelt. Dies um- fasst u.a. Anzahl der Anschlüsse, ansonsten mit ICO Rufnummern, Rufnummernübermittlung bzw. Ruf- nummernunterdrückung. Call-by-Call und Preselection kann der Kunde in Anspruch nehmen.
2.4. Voraussetzung zur Klärung in Verbindung zu setzenErbringung des Telefon- und Internetdienstes seitens der FUT ist, dass der Kunde über einen multimediafähigen TV-Kabelanschluss der FUT verfügt.
2.5. Für TV- Cable- Internet und TV- Cable- Phone ist ein Kabelmodem bzw. Media- Terminal-Adapter (nachfolgend als „MTA“ bezeichnet) erforderlich. Der MTA / Modem kann käuflich erworben werden. Die Verwendung eines nicht von der FUT erworbenen Modems oder MTA ist möglich, sofern das Gerät der technischen Spezifikation der FUT entspricht.
2.6. Die FUT darf sich Dritter zur Erfüllung ihrer Leistungen bedienen.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang Die versandfertigen Paketscheine berechtigen den Versender, zu den Bedingungen des Vertrages einschließlich dieser AGB, Beförderungsleistungen von GLS in An- spruch zu nehmen. GLS übernimmt die Abholung der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich Pakete aus den GLS PaketShops, befördert die Pakete zum Bestimmungsort und liefert sie dort an den Empfänger nach Maßgabe der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und ErläuterungenZiffer 5 ab. Die Leistungen Ablieferung (Zustellung) der Pakete erfolgt werk- tags außer samstags frei Haus Empfänger innerhalb von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende VereinbarungenRegellaufzeiten, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOunter xxxxx://xxx.xxx-xxxxxx.xx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxx eingesehen werden können. Die Einhaltung von Regellaufzeiten ist jedoch nicht Vertragsbestandteil und wird weder zugesichert noch garantiert. Lieferfristen sind nicht vereinbart.
4.2 Vom Leistungsumfang GLS führt die Paketbeförderungen als Massenpaketdienstleister durch. Durch stan- dardisierte Abläufe wird eine ökonomische und schnelle Beförderung erreicht. Die Übergabe der Pakete in GLS PaketShops wird mit den von GLS dafür vorgesehenen Quittungen dokumentiert. Die Pakete werden als Sammelladung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert. Nicht ausgeschlossen werden können mit dieser Beförderungsart verbundene Ein- wirkungen auf die Pakete wie typische Erschütterungen, Fliehkräfte und Belastungen infolge von Umladungen. Die Beförderungen erfolgen nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen temperaturüberwacht. Die Pakete können daher auch abhängig von den jeweiligen Außentemperaturen Temperaturschwankungen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Hitze- und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICOKälteeinwirkungen unterliegen. Bei Widersprüchen Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei der Zustellung werden die Pakete gescannt und Datum und Uhrzeit registriert. Weitere Schnittstel- lendokumentationen erfolgen nicht. GLS ist die Reisebestätigung maßgebendberechtigt, zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer einzusetzen.
4.3 GLS ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
4.4 Weisungen, die nach Übergabe eines Paketes vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine An- wendung.
4.5 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von GLS zuzurechnen sind, befreien GLS für die Zeit ihrer Dauer von den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgenVerpflichtungen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt deren Erfüllung durch sie un- möglich geworden ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen Sämtliche Transportleistungen innerhalb des DER KURIER-Systems werden durch DER KURIER-Partner oder durch einen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden DER KURIER oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOeinem DER KURIER-Partner beauftragten selbständige Frachtführer ausgeführt.
4.2 Vom Leistungsumfang Die unter 4.1 genannten Unternehmen sind nicht erfasst sind insbesondere Flüge zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.
4.3 Die Abholung der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurückSendung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Hotelarrangements vor Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der Anzahl der Packstücke.
4.4 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durchführung der Beförderung nicht die Verpackung, Verwiegung, Untersuchung, Kennzeichnung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes.
4.5 Die Ablieferung einer Sendung erfolgt werktags gemäß der zuvor vereinbarten Ablieferzeit. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Regellaufzeiten entsprechend den jeweils gültigen Preislisten als vereinbart.
4.5.1 Der abliefernde DER KURIER - Partner unternimmt einen zweiten Zustellversuch, wenn eine entsprechende Beauftragung durch Versender oder Empfänger nach einem gescheiterten ersten Zustellversuch erfolgt ist.
4.5.2 Die Ablieferung erfolgt beim Empfänger an der KreuzfahrtPosteingangsstelle oder der Warenannahme gegen Unterschrift des Empfängers. Sie kann auch in den Briefkasten des Empfängers erfolgen, wenn dies mit dem Auftraggeber zuvor vereinbart wurde.
4.5.3 Wenn nichts anderes mit der DER KURIER-Systemzentrale zuvor vereinbart wurde, gewährleistet der DER KURIER-Partner, der den Auftrag von dem Versender annimmt, dass der Versender einverstanden ist, dass die Ablieferung nach erfolglosem Zustellversuch bei dem Empfänger auch gegen Unterschrift eines Nachbarn des Empfängers oder einer im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesenden Person erfolgen kann (alternative Zustellung) , es sei denn, diese Leistungen sind Teil es bestehen nach den konkreten Umständen begründete Zweifel, dass die alternative Zustellung den Interessen des Versenders oder Empfängers widerspricht. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet.
4.5.4 Ablieferungsquittungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Weisung des Versenders eingeholt.
4.5.5 Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen wird der in Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann DER KURIER oder der Leistungsbeschreibung beschriebenen jeweilige DER KURIER- Partner diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und bestätigten vertraglichen Leistunggeeignet erscheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil In diesem Falle ist der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassenVersender zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesenZahlung einer angemessene Vergütung verpflichtet, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe das Hindernis nicht dem Risikobereich des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendDER KURIER - Systems zuzurechnen ist.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 5.1 Im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Mög- lichkeiten ermöglicht hugo internet den Zugang zu der bestehenden Kommunikationsinfrastruktur und stellt den Zugang zu den Leistun- gen der hugo internet zur Verfügung. Der Umfang Inhalt und der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändernergeben sich aus dem Dienstleistungs- vertrag einschließlich der Leistungsbeschreibung. hugo internet ist berechtigt, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOdie vertraglichen Leistungen durch Dritte durchführen zu lassen.
4.2 Vom Leistungsumfang 5.2 Die mittlere Verfügbarkeit des Anschlusses beträgt dabei mindestens 97,5 % im Jahresdurchschnitt. Dieser Wert ergibt sich aus der tat- sächlichen Verfügbarkeitszeit des Anschlusses in Stunden in Relation zu der theoretisch möglichen Anschlussverfügbarkeit der letzten zwölf Monate. Bei der Berechnung der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit bleiben Zeiten der Nichtverfügbarkeit unberücksich- tigt, deren Ursache der Kunde selbst zu vertreten hat oder die auf Änderungswünschen des Kunden beruhen. Ebenso unberücksichtigt bleiben Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von unvermeidbaren Unterbrechungen (z. B. höhere Gewalt) oder Störungen im Internet außerhalb des Netzes von hugo internet, sofern die Störungen nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort von hugo internet zu vertreten sind.
5.3 hugo internet ist jederzeit berechtigt, im Falle der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei dennErbringung kosten- freier Dienste, diese ohne Vorankündigung einzustellen.
5.4 Sofern Gründe der örtlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbe- triebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interopera- bilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam oder Computerviren/ -würmern oder zur Vornahme betriebsbe- dingter oder technisch notwendiger Arbeiten es erfordern, ist hugo internet berechtigt, Leistungen sind Teil vorübergehend zu beschränken oder einzustellen. Dies berechtigt den Kunden nicht zur Minderung des vereinbarten Entgeltes, soweit die mittlere Verfügbarkeit eingehalten werden.
5.5 hugo internet ist ferner von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit die Erbringung der in Leistungen durch höhere Gewalt oder durch sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die von hugo internet nicht zu vertreten sind, gehindert ist. Dazu gehören z. B. Kriege, Unruhen, Arbeitskampfmaßnahmen, Überschwemmungen, Unwetter, Feuer, Unterbrechung der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen LeistungStromversorgung, behördliche Maßnahmen oder ähnliche Umstände. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen hugo internet ist für die Anmeldenden ergebenDauer unvorhersehbarer Ereignisse zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Wiederaufnah- me des Betriebes von der Leistungspflicht entbunden. Dies gilt auch für entsprechende Ereignisse, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendbei Lieferanten oder Unteraufrag- nehmern von hugo internet au reten.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Telecommunications
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der 2.1. Kabelanschluss für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung TV- und Hörrundfunkempfang Die FUT betreibt in der Wohnung des Anschlussnehmers einen Multimedia – Anschluss (MMD) an den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen sie dem Kunden ein entsprechendes Nutzsignal für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegebendem Vertrag zu grundliegenden Programme zur Verfügung stellt. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung Weitere MMD können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil Wunsch des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgenKunden installiert werden, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt Anschlussnehmer die Kosten übernimmt. Der Anschluss einer weiteren Wohnung über ein der installierten MMD ist dem Anschlussnehmer grundsätzlich untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Vertragsstrafe in Höhe eines zusätzlichen zweijährigen Nutzungsentgeltes für den illegalen Anschluss, die der Anschlussteilnehmer, von dessen Wohnung aus der Anschluss erfolgte, zu zahlen hat, geahndet. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Sind Die Einspeisung von Programmen erfolgt unter Berücksichtigung der rechtlichen und technischen Gegebenheiten entsprechend dem vorliegenden Angebot der FUT. Von den Programmanbietern zu vertretende technische Ausfälle, Einschränkungen und Veränderungen im Sendebetrieb, Senderumstellungen, geänderte Empfangsbedingungen durch atmosphärische Einflüsse oder durch Einwirkung Dritter, für Empfangsbeeinträchtigungen, die Reisedokumente wider Erwarten noch durch den technischen Stand des Endgerätes bedingt sind, sowie für Schäden, die beim Anschlussteilnehmer durch unzulässige Spannungsveränderungen entstehen, übernimmt FUT keine Haftung. Die FUT trägt auf ihre Kosten dafür Sorge, dass die Breitbandverteilanlage in einem funktionsfähigen Zustand gehalten wird. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur insoweit als die Breitbandverteilanlage von durch die FUT beauftragte Fachunternehmen errichtet, und von ihr abgenommen ist. Alle vom Anschlussteilnehmer gemeldeten Störungen und Schäden an der Breitbandverteilanlage werden durch den Entstördienst der FUT schnellstens behoben. Der Anschlussteilnehmer ist daher nicht angekommenzu einer Minderung des Nutzungsentgeltes berechtigt. Bei zweckentfremdeter Inanspruchnahme des Entstördienstes, haben sich das betrifft insbesondere die An- meldenden dringend Beseitigung solcher Störungen und Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig vom Anschlussteilnehmer oder Dritten, denen er Zugang zu seinem Grundstück bzw. seiner Wohnung gewährte, verursacht wurden, kann die FUT die Aufwendungen in Rechnung stellen. Für Störungen und Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch der Anschlussdose sowie durch defekte Endgeräte (Radio, Fernsehempfänger, Videorecorder) haftet ebenfalls der Anschlussteilnehmer
2.2. Die Internetdienste sind ausschließlich für Privatkunden, für die Verbindung von Endgeräten wie PC oder Laptop mit dem Internet konzipiert. Der Leistungsumfang des Internetdienstes ist für den Kunden durch den ausgewählten Tarif der bereitgestellten Volumen oder Flatrates geregelt.
2.3. Die Telefoniedienste sind ausschließlich für Privatkunden konzipierte Dienste für ankommende und abgehende Gespräche von Ihnen beauftragten Reisebüround zu allen Festnetz und Mobilfunknetzzielen weltweit soweit diese direkt oder indirekt mit dem Netz der FUT verbunden sind und ist für den Kunden durch die Auswahl der Vertragsoptionen geregelt. Dies umfasst u.a. Anzahl der Anschlüsse, ansonsten mit ICO Rufnummern, Rufnummernübermittlung bzw. Rufnummernunterdrückung. Call-by-Call und Preselection kann der Kunde nicht in Anspruch nehmen.
2.4. Voraussetzung zur Klärung Erbringung des Telefon- und Internetdienstes seitens der FUT ist, dass der Kunde über einen multimediafähigen TV-Kabelanschluss der FUT verfügt.
2.5. Für die Nutzung der Dienste ist ein Kabelmodem bzw. Media-Terminal-Adapter (nachfolgend als „MTA“ bezeichnet) erforderlich. Die Verwendung eines nicht von der FUT erworbenen Modems ist ohne Gewähr einer Garantie möglich, sofern das Gerät der technischen Spezifikation der FUT entspricht.
2.6. Die FUT darf sich Dritter zur Erfüllung ihrer Leistungen bedienen.
2.7. Die FuT wird den Kunden in Verbindung zu setzenBezug auf seinen Dienst mindestens einmal im Jahr über den für ihn besten Tarif informieren.
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Samples: General Terms and Conditions
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang Die konkreten Leistungen der vertraglichen Reiseleistung ergibt SHG richten sich grundsätzlich aus nach der für den Auftragsbestätigung. Die SHG behält sich vor, bei kurzfristigen Änderungen im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung Marktangebot für Waren und Dienstleistungen, die sie von Dritten bezieht, ihre Leistungen anzupassen. Muss das vereinbarte Leistungsangebot zufolge Leistungsausfalls eines Dritten angepasst werden, berücksichtigt die SHG die Inter- essen und Wünsche des Kunden soweit möglich. Dies erfolgt unter Voranmeldung und nach Absprache mit dem Kunden. Hat der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungswünsche, die zu einem Mehraufwand bei der SHG führen, kann dieser Mehraufwand nach den Angaben in der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und ErläuterungenAuftragsbestätigung geltenden Konditionen zusätzlich verrechnet werden. Erbringt der Kunde seinerseits nicht alle vertraglich vereinbarten Leistungen, oder entspre- chen diese nicht der vereinbarten Qualität, kann die SHG den dadurch auf deren Seite verur- sachten Mehraufwand nach den in der Auftragsbestätigung geltenden Konditionen zusätzlich verrechnen. Ist es der SHG aus äusseren, von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, Leistung vertragsgemäss zu erbringen, ist diese insoweit von den vertraglichen Verpflichtun- gen befreit. Die Leistungen von ICO bestehen aus SHG betreibt keine eigene Gastronomie, sondern vergibt den Food Part an Caterer/Störkö- che. Grundsätzlich ist der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie Kunde frei in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegebenderen Xxxx. Nebenabreden oder sonstige abweichende VereinbarungenDie SHG bedingt sich aus, die dass ein durch den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit Kunden gebrachter Caterer sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben mindestens 14 Tage vor Umsetzung des Events mit dem Reisebeginn SHG vor Ort vertraut zu erfolgenmachen hat. Die Nutzung der Räumlichkeiten wird dem Kunden ver- rechnet. Zusätzliche Kosten entstehen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt Caterer die Räumlichkeiten nicht in einwand- freiem, wie vorgefundenem Zustand hinterlässt. Bringt der Caterer oder Kunde private Getränke mit, so wird ein Zapfengeld verrechnet. Die Anzahl der Mitarbeitenden vor Ort richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Die Ver- rechnung der Mitarbeitenden erfolgt nach effektiv geleisteten Arbeitsstunden, zu den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Konditionen. Vorbehalten bleiben vertragliche Absprachen zwischen dem Kunden und das Bordmanifest ausgefüllt istder SHG gemäss Auftragsbestätigung. Sind Die Parkplätze in der Tiefgarage sind grundsätzlich den Hotelgästen vorbehalten. Durch den Kunden können ausschliesslich zugesprochene Parkplätze gegen Verrechnung beansprucht werden. Die Koordination von Lieferungen für den Kunden wird durch die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzenSHG organisiert.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Der 1.1. Die Akademie räumt dem Teilnehmer das nicht ausschließ- liche, auf die Dauer des Vertrages befristete, nicht auf Dritte übertragbare Recht zur Nutzung der Datenbankinhalte zu den jeweils gültigen Zahlungsbedingungen und Preisen über Daten- fernübertragung ein.
1.2. Gegenstand dieser Bedingungen ist die kostenpflichtige Nutzung der Compass-Datenbanken. Art und der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt zu erbringenden Leistungen richtet sich grundsätzlich aus nach den Bestimmun- gen des im Einzelfall geschlossenen Vertrages. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, beziehen sich einzelvertragliche Verfügbarkeitszusagen auf den Beobachtungszeitraum eines Jahres. Der Teilnehmer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass Änderungen und Ergänzungen der Anwendungen, insbeson- dere in Bezug auf die Inhalte und die Datenbanksoftware, jeder- zeit von Compass oder einem mit Compass konzernmäßig verbundenen Unternehmen angepasst bzw. erneuert werden dürfen. Umfassen derartige Änderungen größere Bereiche, wird die Akademie den Teilnehmer 14 Tage vor der Änderung unter Bekanntgabe des Inhalts der Änderung schriftlich hievon in Kenntnis setzen.
1.3. Der Teilnehmer hat das Recht, in den Datenbanken zu recherchieren, und die Ergebnisse für den eigenen Kanzlei- gebrauch zu verwenden; eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Die Weitergabe von Rechercheergebnissen an Dritte außerhalb des üblichen Kanz- leibetriebes ist nicht zulässig.
1.4. Der Teilnehmer verfügt über eine hinreichende Internet- anbindung und nimmt zur Kenntnis, dass die Schnelligkeit der Abfrage der Datenbankinhalte in erster Linie von der vom Teil- nehmer verwendeten Internetanbindung abhängt. Die Mitarbei- ter des Teilnehmers sind im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung Umgang mit EDV-Anwendungen im Anwendungsbereich Internet vertraut und den Angaben verfügen über die erforderlichen Kenntnisse. Der Teilnehmer hat sich vor dem Vertragsabschluss über die Funktionsweisen der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus Compass ein hinreichendes Bild verschafft und bestätigt, den Leistungsumfang im Detail zu kennen. Aufgrund dieser Kenntnis hat sich der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen Teilnehmer für die angemeldeten Personen wie Leistungen von Com- pass für die von ihm selbst definierte Verwendung in seinem Betrieb entschieden. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Ver- tragsabschluss durch Mitarbeiter von der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen Akademie oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen, widrigenfalls davon aus- gegangen wird, dass der Teilnehmer über alle nötigen Informa- tionen zur ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der von Com- pass angebotenen Dienste verfügt. Vorgaben des Teilnehmers bedürfen der Schriftform. Es werden seitens der Akademie keine Schulungen durchgeführt. Sollten jedoch Schulungen in Bezug auf die Funktionalitäten der Abfrage der Datenbankinhal- te gewünscht werden, bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
1.5. Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die vertrags- gegenständlichen Leistungen auch von einem mit Compass konzernmäßig verbundenen Unternehmen erbracht werden dürfen und Erläuterungen angegebenerteilt seine diesbezügliche Zustimmung hierzu. Nebenabreden oder sonstige abweichende VereinbarungenAls konzernmäßig verbundene Unternehmen gelten: die Compass- Datenbank GmbH, die Compass-Redaktion GmbH und die HF Data Datenverarbeitungsgesellschaft m.b.H. Die Heranziehung bzw. Beauftragung von anderen als den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen angeführten Unternehmen als Sublieferanten von Compass bedarf der schriftlichen Bestätigung der ICOZustimmung des Teilnehmers.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und sowie weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der von ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden Leistungsbeschreibung, kann der Anmelder solche Leistungen auf Anfrage nach ihren seinen Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglichwenn möglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Zusatzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum Pauschalreisevertrages, solange es sich nicht um vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden den Anmelder ergeben, werden sie wird er stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, sind gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden dem Anmelder oder dem von ihnen ihm beauftragten Reise- büro Reisebüro bis spätestens sieben Tage 7 (sieben)Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt und an ICO übersandt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben hat sich die An- meldenden der Reisende dringend mit dem von Ihnen ihm beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für 4.9.1 Die Erfüllung in Teilleistungen kann nur dann erfolgen, wenn dies gesondert vereinbart wurde oder wenn zur vorzeitigen bestimmungsgemäßen Benutzung durch den AG darüber das Einvernehmen zwischen AG und AN hergestellt wurde.
4.9.2 Wenn nicht anders angegeben, zählen zum Leistungsumfang neben den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung Leistungsverzeichnis beschriebenen Angaben über die jeweiligen Leistungen (zB Bauteil, Ausführung, Bauart, Baumaterial und den Angaben Abmessungen) auch etwaige in Betracht kommende gesetzliche und behördliche Vorschriften, Ausführungsbestimmungen der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise im ÖNORM-Verzeichnis enthaltenen Normen und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungentechnische Spezifikationen, die den Umfang allgemein anerkannten Regeln der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen Technik entsprechen unter Beachtung der schriftlichen Bestätigung der ICORangfolge.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge 4.9.3 Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom AG anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Bieter oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurückAN nachgewiesen wird.
4.9.4 In den Normen enthaltene Beschreibungen über Ausführung, oder Hotelarrangements vor oder nach der KreuzfahrtNebenleistungen, es sei dennBauhilfsmaterialien, diese Leistungen sind Teil der Ausmaßfeststellung, Abrechnung usw. werden in den Texten des Leistungsverzeichnisses in der Leistungsbeschreibung Regel nicht mehr angeführt. Somit sind alle im Leistungsumfang direkt oder indirekt enthaltenen Leistungen in den Einheitspreisen einzukalkulieren.
4.9.5 Wenn nicht anders angegeben, umfassen alle beschriebenen Leistungen auch das Liefern der dazugehörigen Materialien/Erzeugnisse/Typen einschließlich Abladen, Lagern und bestätigten vertraglichen LeistungFördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle. Wenn ausdrücklich nur das Liefern vereinbart ist, gilt der Transport bis zur vereinbarten Lieferadresse und das Abladen im Einheitspreis als einkalkuliert. Wenn ausdrücklich nur das Verarbeiten, Versetzen beziehungsweise Montieren von Materialien/ Erzeugnissen/Typen vereinbart ist, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle beziehungsweise von der Abladestelle bis zur Einbaustelle im Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs-, Versetz- oder Montageposition einkalkuliert. Ein vom AG angeordnetes etwaiges Zwischenlagern ist in gesonderten Positionen geregelt.
4.9.6 Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergebenInbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, werden sie stets dann hingewiesenBefunde, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sindAbnahmen oder dgl. erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür einkalkuliert.
4.9.7 Wenn diese nicht anders angegeben, gelten die Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet ohne Unterschied der Geschoße.
4.9.8 Soweit hierfür keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang sind etwaige Baustellengemeinkosten unabhängig von der Häufigkeit des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist Leistungseinsatzes in die Reisebestätigung maßgebendEinheitspreise einzukalkulieren.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem 4.9.9 Alle Einheitspreise gelten auch für Kleinflächen und unabhängig davon, ob Teilflächen auf Anweisung des AG (ÖBA) vorgezogen bearbeitet werden (später nur mehr schwer zugängliche Flächen zB im Bereich von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgenInstallationen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt Leitungen, unverschiebbaren Geräten und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzendgl.).
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Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang Benutzer stimmt zu und akzeptiert, dass Linguation nur ein Vermittler zwischen Übersetzern und Kunden ist. Xxxxxx und Übersetzer nutzen Übersetzungsdienste auf eigenes Risiko und sind verantwortlich für ihre eigenen Handlungen, einschließlich der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus übersetzten Inhalte. Linguation gibt keine Garantien bezüglich ihrer Handlungen. Aus dem oben genannten Grund ist Linguation nicht verpflichtet, übersetzte Inhalte zu kontrollieren und zu überwachen, und gibt keine Garantie in Bezug auf Übersetzungsdienste über die Plattform (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Genauigkeit, Qualität, Zuverlässigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit von Übersetzungen, Übersetzer Sprachkenntnisse/Expertise für Übersetzungen und/oder ob Kunden genaue, explizite und vollständige Informationen für Übersetzungsdienste bereitstellen und/oder ob ein Übersetzungsauftrag zum voraussichtlichen Zeitpunkt abgeschlossen wird). Berücksichtigung einer beim Auftraggeber eingeführten individuellen Fachterminologie erfolgt nur nach entsprechender Vereinbarung und wenn ausreichende und vollständige Unterlagen, z.B. Vorübersetzungen oder Wortlisten bei der für Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden. Fachausdrücke werden ansonsten nach den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben Qualitätsmaßstäben gem. Abs. 1 wie allgemein üblich übersetzt. Übersetzt werden ausschließlich Texte. Enthält der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen zu übersetzende Text Bilder (z.B. manche AnreisepaketeGrafiken, Comics, etc.), kann Linguation die Übersetzung dieser Teile oder des Textes insgesamt zurückweisen. Gleiches gilt, wenn Texte strafbare oder gesetzwidrige Inhalte aufweisen, gegen die guten Sitten verstoßen, wegen der Komplexität die Qualifikation der Linguation zur Verfügung stehenden Übersetzer (mittlerer Standard) übersteigt oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände eine Bearbeitung des Textes für Linguation unzumutbar ist; z. B. wenn wegen der Schwierigkeit und/oder des Umfangs des vorgelegten Texts eine Übersetzung in dem vom Auftraggeber vorgegebenen Zeitraum in angemessener Qualität nicht Teil möglich ist. Bei einer Zurückweisung wird kein Vergütungsanspruch fällig. Die Angebote auf unserer Website sind kein rechtlich bindendes Angebot, sondern stellen ein unverbindliches Produktangebot dar. Unser Angebot steht unter dem Vorbehalt der Leistungsbeschreibung Selbstbelieferung. Sollte die bestellte Leistung aus Gründen nicht verfügbar sein, die für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, und wir unverschuldet von einem Lieferanten nicht beliefert werden, haben wir das Recht, uns von dem Vertrag zu lösen. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich darüber informieren, dass eine Lieferung nicht möglich ist, und Ihnen den evtl. bereits gezahlten Kaufpreis unverzüglich erstatten. Bei allen Beglaubigungen ist der Kunde selber dafür verantwortlich, sich über die jeweiligen Voraussetzungen zu informieren (z.B. ob ein Übersetzer aus einem bestimmten Bundesland benötigt wird, teilweise bei Vorlage vor Gericht) und Linguation darüber zu informieren. Linguation behält sich das Recht vor, wenn Änderungswünsche erst nach der Lieferung geäußert werden, diese abzulehnen bzw. eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind alle Liefertermine vorläufig. Linguation unterrichtet die Kunde unverzüglich, sollte es feststellen, dass es eine Lieferfrist nicht einhalten kann. Der voraussichtliche Liefertermin wird nach Länge, Inhalt und angeforderter Sprache für die Übersetzung durch das System automatisch berechnet und ist für jedes Angebot unterschiedlich. Taggenaue Lieferzeiten entnehmen Sie bitte den individuellen Angeboten. Ihre Übersetzung wird per E-Mail geliefert bis zum voraussichtlichen Liefertermin, der während des Bestellvorgangs angezeigt wird. Falls Übersetzungen per Post versendet werden (Beglaubigte Übersetzungen), entspricht der voraussichtliche Liefertermin dem Datum und der Uhrzeit, an dem die gedruckte Übersetzung spätestens zur Post gegeben wird. Linguation trägt ab dem Zeitpunkt, wenn die Übersetzung zur Post gegeben wurde, keine Verantwortung für Verspätungen oder Verluste. Kann Linguation eine bestimmte schriftlich vereinbarte Lieferfrist aus anderen als sich seiner Kontrolle entziehenden Gründen nicht einhalten und ist der Kunde eine Verzögerung in vernünftigem Rahmen nicht zuzumuten, ist der Kunde berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall ist das Linguation jedoch nicht zur Leistung von Xxxxxxxxxxxxx verpflichtet und der Kunde ist nicht entbunden von der Zahlung bereits teilweise geleisteter Übersetzungsarbeit. Der Kunde bemüht sich nach besten Kräften, die Auslieferung des nach Maßgabe des Vertrags vom Linguation bereitgestellte Übersetzung zu erleichtern. Jede Annahmeverweigerung der Übersetzung stellt eine Leistungsstörung seitens der Kunde dar, und die Bestimmungen von Artikel 4.6 finden entsprechend Anwendung, auch wenn keine ausdrückliche Annahmeaufforderung erfolgte. Sie bestellen in unserem Shop, indem Sie folgende Schritte durchlaufen.
1. Sie laden Ihr Dokument in unser System hoch.
2. Sobald Ihr Upload abgeschlossen ist, wählen Sie das Sprachpaar aus und klicken auf "Preis Berechnen".
3. Sie können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassenberechneten Preisoptionen für Ihr Dokument sowie den voraussichtlichen Liefertermin für Ihre Übersetzung anzeigen. Abhängig von Ihrem Dokumenttyp fordert unser System möglicherweise weitere Informationen an, um ein Angebot erstellen zu können.
4. Im Bestellvorgang geben Sie zunächst Ihre Liefer- und Zahlungsdaten ein. Sie werden von ICOerhalten den Überblick über alle Daten Ihrer geplanten Bestellung (Preis, wennmöglichSprache, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendvoraussichtliche Lieferung).
4.3 5. Durch Klick auf den Button "Kostenpflichtig Bestellen", senden Sie Ihre Bestellung an uns ab. Damit bieten Sie uns den Abschluss eines Kaufvertrags an. Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber Information über den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt istZeitpunkt des Vertragsschlusses finden Sie im entsprechenden Abschnitt in den AGB. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzenMehr Infos zum Bestellvorgang finden Sie auf unserer So funktioniert es Seite.
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Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang 2.1 Die konkrete Zusammenstellung der vertraglichen Reiseleistung Kurse und Unterrichtseinhei- ten ergibt sich grundsätzlich aus der Anmeldebestätigung, den dazugehörigen Unterlagen und ggf. schriftlich vereinbarter Nachträge. Im Pro- grammpreis nicht enthalten sind: Kosten für das Lehrmaterial und Prüfungen, sämtliche Eintrittspreise, Reisekosten, alle anfallenden Kosten bei Besichtigungen und sonstigen Ausflügen.
2.2 Die Leistungen sind die Teilnahme an den Vorlesungen, Seminaren, Trainings und Projekten, Nutzung der Techniklabore mit entspre- chender Hard- und Software, Ausbildungsmaterialien. Für die Teil- nahme an Sonderveranstaltungen (Kosten für Eintritt, Transport) können zusätzliche Kosten entstehen.
2.3 Dem Xxxxxxx werden (je nach Programminhalt) grundlegen- de und spezialisierte Kenntnisse branchenspezifischer Technolo- gien und/oder künstlerische Methoden zur Erstellung der Inhalte für Computer- und Videospiele in den jeweiligen Spezialisierungen vermittelt. Notwendiges fachübergreifendes und allgemeines Wissen wird überprüft, aufgefrischt und erweitert.
2.4 Der Unterricht kann teilweise oder vollständig in englischer Sprache erfolgen.
2.5 Die ACADEMY behält sich ausdrücklich Dozentenwechsel, Änderungen der Ausgestaltung, des Ablaufes und der Ausbildungs- Programme, Lehrveranstaltungen, sonstiger Veranstaltungen und Aktivitäten und des Veranstaltungsortes vor.
2.6 Aus Gründen, welche die ACADEMY nicht zu vertreten hat – z. B. Ausfall von Transportmitteln, Arbeitskampf, Unruhen – oder aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. Ausfall von Dozen- ten) können Unterrichtseinheiten im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und Einzelfall verlegt werden. In einem solchen Fall wird die ACADEMY den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOStudierenden unver- züglich hierüber informieren.
4.2 Vom Leistungsumfang 2.7 Wenn die in dem Vertrag angegebenen Mindestteilnehmerzahl nicht erfasst sind insbesondere Flüge erreicht oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort im Verlauf der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurückAusbildung unterschritten wird, behält sich die ACADEMY vor, das Programm abzusagen, zu ver- kürzen oder Hotelarrangements vor zu verschieben. Auch in einem solchen Fall wird die ACADEMY den Studierenden hierüber informieren. Ein abgesagtes oder nach verkürztes Programm kann an der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesenabgebrochenen oder ver- kürzten Stelle wieder aufgenommen werden, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendACADEMY dieses Programm erneut durchführt.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Ausbildungsvertrag
Leistungsumfang. 4.1 3.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der Leistungsbeschreibung für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben Reiseka- talog, sowie auf die hierauf Bezug nehmenden An- gaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und ErläuterungenReisebestätigung. Die Leistungen von ICO des Reiseveranstalters bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie der Reiseteilnehmer in der Reisebestätigung ge- buchten Kabine des Kreuzfahrtschiffes, Vollpensi- onsverpflegung während der Kreuzfahrt, sowie den fälligen Hafengebühren, jeweils nach Maßgabe der Reisebeschreibung im Katalog nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegebensowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
3.2 Die Angebote und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen in dem Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung und sind für den Reisever- anstalter grundsätzlich bindend, soweit sie Grund- lage des Reisevertrages geworden sind. Nebenabreden oder sonstige abweichende VereinbarungenBis zur Übermittlung des Buchungswunsches des Kun- den sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderun- gen der Leistungen möglich, die ICO sich daher aus- drücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird ICO den Umfang Kunden selbstverständlich vor Vertrags- schluss in der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOOptionsbuchung unterrichten.
4.2 3.3 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere insbe- sondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden Reiseteilnehmer zum Einschiffungshafen Einschif- fungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der KreuzfahrtKreuz- fahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen im Prospekt/Katalogbeschriebenen und bestätigten bestätig- ten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil des Katalogangebotes kann der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden Reisen- de solche Leistungen auf Anfrage nach ihren seinen Vorgaben zusammenstellen zu- sammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, ICO als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Zu- satzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handeltReisevertrages. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden den Reisenden ergeben, werden sie ist er da- rauf hinzuweisen stets dann hingewiesendann, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn Anreisepake- te können zusätzlich auf Nachfrage vermittelt wer- den. Für diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist gelten dann die Reisebestätigung maßgebendAllgemei- nen Reisebedingungen dieser Veranstalter oder der Leistungsträger.
4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
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Samples: Reisevertrag
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt konkrete Leistungsumfang wird zwischen MASCHINERING und VERTRAGSPARTNER in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich grundsätzlich dem MASCHINENRING einen Räumplan zur Verfügung zu stellen, aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungendem die zu räumenden Flächen eindeutig hervorgehen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen In dem Räumungsplan sind auch ausreichende Flächen für die angemeldeten Personen wie Ablagerung von Schnee zu bezeichnen. Sollten aufgrund ungenügender Unterlagen andere Flächen geräumt werden, ist der VERTRAGSPARTNER zur Vergütung dieser Tätigkeiten in analoger Anwendung des ange-schlossenen Vertrages verpflichtet Die Räumung und Bestreuung der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegebenvereinbarten Fläche erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs 1 StVO). Nebenabreden Sofern lokale oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen regionale Regelungen existieren (z.B. manche AnreisepaketeSatzungen, Winterdienstverordnungen etc.) nicht Teil ist der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage VERTRAGSPARTNER verpflichtet diese dem MASCHINERING innerhalb von sieben Tagen nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassenVertragsunterzeichnung zur Verfügung zu stellen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen Anderenfalls übernimmt der MASCHINENRING keine Haftung für die Anmeldenden ergebenEinhaltung dieser lokalen oder regionalen Regelungen. Der Maschinenring ist verpflichtet den Winterdienst nach den anerkannten Regeln der Technik, Verordnungen, gesetzlichen Bestimmungen die bei der Durchführung des Winterdienstes zu beachten sind, insbesondere des Straßengesetzes, StVO und StVZO, sowie die Städte- und Gemeindeordnungen und damit einher- gehenden Rechtsprechungen in den aktuellen Fassungen ordnungsgemäß durchzuführen: Voraussetzung für die Einhaltung dieser Regelungen durch den MASCHINENRING ist, dass ein entsprechender Auftrag erteilt wurde. Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festge- schriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des MASCHINENRING selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Die Räumung des Schnees erfolgt maschinell. Die Art der Räumung und die Reihenfolge der Tour bestimmt der MASCHINENRING. Die maschinell gereinigten Flächen werden sie stets dann hingewiesenbei Bedarf ent- sprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des VERTRAGSPARTNERS auf „Schwarzräumung“, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen also Räumung bis auf den Asphalt oder einen anderen Untergrund, besteht nicht. Sofern dies vom VERTRAGSPARTNER gewünscht wird, ist dies im Dienstleistungsvertrag gesondert zu regeln. Wechselnde Witterungsverhältnisse erfordern unterschiedliche Einsatzmethoden, die im Wesentlichen von der Dauer des Schneefalls und der rechtzeitigen Freimachung der Durchgangsstraßen abhängig sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich Die Xxxx des Streumaterials bleibt dem MASCHINERING überlassen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ein Anspruch auf eine bestimmte Arbeitsweise, Zeit und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICOAusübung der Winterdienstarbeiten hat der VERTRAGSPARTNER nicht. Eine Entfernung von Streumittel erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den VERTRAGSPARTNER. Dem MASCHINERING steht für die Durchführung dieser Leistung ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu. Bei Widersprüchen langanhaltenden Schneefällen können Verzögerungen eintreten und Zwischenräumungen werden unter Umständen zunächst in geringerer Breite als vertraglich vorgesehen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Zwischenräumung ist abhängig von der Wetterlage und wird aus diesem Grunde vom MASCHINENRING bestimmt. Bei Umständen, die Reisebestätigung maßgebenddie Durchführung der Winterdienstarbeiten (Räumen und Streuen) unmöglich machen (z. B. Bebauung des Grundstücks, Straßenbauarbeiten, Rohrlegungen etc.
4.3 ) ist der MASCHINENRING von der Pflicht der Durchführung befreit. Die Übermittlung Pflicht des Vertragspartners zur Vergütung bleibt hiervon unberührt. Die vereinbarungsgemäß zu räumenden und streuenden Flächen werden nur nach Maßgabe der Reisedokumente hat gegenüber zur Verfügung stehenden Schneeablagefläche geräumt. Ein Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem MASCHINERING gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen oder anderen Flächen erfolgt auf Risiko des VERTRAGSPARTNERS. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen. Der MASCHINENRING ist nicht verpflichtet, Streumaterial aus den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage Grünflächen zu entfernen. Bei großen Schneemengen verringert sich bedingt durch die größer werdende Schneelagerfläche die Räumfläche. Granulat ist als Streumittel dauerhaft wirksam und darf dementsprechend vor dem Reisebeginn Ende der Saison nicht entfernt werden. Die Streusplittentfernung wird am Ende der Saison vom VERTRAGSPARTNER durchgeführt. Gesonderte Splittentfernungsintervalle sind mit dem entsprechenden VERTRAGSPARTNER im Einzelfall zu erfolgenvereinbaren. Als Streumaterial wird Streusplitt, wenn Granulat oder ähnliche Stoffe sowie ein vom Gesetzgeber genehmigtes Auftaumittel verwendet. In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z. B. Zusammen- bruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen, extreme Kälte, etc.) kann der Reisepreis vollständig gezahlt MASCHINERING eine regelmäßige Räumung und das Bordmanifest ausgefüllt Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich des MASCHINERING liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienst- leistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des MASCHINERING berechtigen den VERTRAGSPARTNER nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der VERTRAGSPARTNER ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der MASCHINERING wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jedenfalls spätestens sechs Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen. Bei Gefahr im Verzug ist der MASCHINENRING berechtigt auf Rechnung des VERTRAGSPARTNER alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminimierung zu veranlassen, bis eine Abstimmung mit dem VERTRAGSPARTNER möglich ist. Sind Der VERTRAGSPARTNER hat den MASCHINENRING über durchgeführte oder veranlasste Maßnahmen zu Schadensminimierung zu informieren. Bei der Durchführung des Winterdienstes sind die Reisedokumente wider Erwarten noch Weisungen des VERTRAGSPARTNER zu befolgen. Der VERTRAGSPARTNER hat die beauftragte Person über Besonderheiten wie z. B. Entwässerungsgräben (offen und abgedeckt), maximale Traglast der zu räumenden und streuenden Flächen, Hydranten, etc., zu unterrichten; es handelt sich bei der Aufzählung lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht angekommenabschließend ist. Die Behandlung von Schnee und Glatteis, haben sich die An- meldenden dringend welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee, Anhäufungen von Schnee durch Straßenräumgeräte und Eisbildungen durch ausfließendes Wasser oder ähnliches), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem MASCHINERING gegen zusätzliches Entgelt. Ohne entsprechenden Auftrag haftet der MASCHIENRING für daraus resultierende Schäden nicht. Der VERTRAGSPARTNER haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem MASCHINENRING vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Der MASCHINERING ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Ihnen Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Ebenso obliegt es dem VERTRAGSPARTNER, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen oder Eisbildung an den Dachrinnen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen. Eine rechtzeitige und fachgerechte Überprüfung der Schnee- und Eislast auf Schräg- und Flachdächern, sowie die fachgerechte Schneeräumung der Dächer fallen in den Zuständigkeitsbereich des VERTRAGSPARTNER und sind nicht Bestandteil dieses Dienstleistungsvertrages. Dies gilt auch für Schneeauftürmungen und Eisbildung auf Dächern. Der MASCHINENRING verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten durch sein Personal oder durch die von ihm beauftragten ReisebüroSubunternehmen fachmännisch und gewissenhaft durchzuführen. Der MASCHINENRING verpflichtet sich, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzendie eingesetzten Fahrzeugführer und sonstigen Bediensteten sorgfältig auszuwählen und nur solche Fahrzeug- und Geräteführer einzusetzen, die über die erforderliche Erfahrung verfügen. Der MASCHINENRING hat während der Laufzeit dieses Vertrages dem Aufraggeber auf dessen Verlangen eine Versicherungsbestätigung vorzulegen. Der MASCHINENRING wird den Personaleinsatz für das Vertragsobjekt schriftlich dokumentieren und diese Dokumentation auf Verlangen des VERTRAGPARTNER vorlegen. Der MASCHINENRING benennt einen Objektleiter für das Vertragsobjekt, sowie dessen Vertreter.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung Art und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICOergeben sich jeweils aus dem Vertrag und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen und SLAs einschließlich dieser AGB.
4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge Im Falle einer längeren, vorübergehenden Leistungseinstellung oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort -beschränkung wird die Mainzer Breitband in geeigneter Form vorab über Art, Ausmaß und Dauer der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurückBeeinträchtigung unterrichten, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, so- weit diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen vorhersehbar ist und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen Unterrichtung für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebendMainzer Breitband zumutbar ist.
4.3 Die Übermittlung Mainzer Breitband schließt im Standardfall das Leitungsnetz mit dem Hausübergabepunkt ab. Dieser stellt die Schnittstelle zur Gebäudeverkabelung dar. Die Gebäudeverkabelung liegt in der Reisedokumente hat gegenüber Verantwortung des Kunden. Die Mainzer Breitband übernimmt keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit der Gebäudeverkabelung und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen.
4.4 Die von der Mainzer Breitband beim Kunden für die Bereitstellung der Leistung installierten und über- lassenen Einrichtungen, Geräte, Software und Unterlagen bleiben in ihrem Eigentum, soweit kein Eigen- tumsübergang an den Anmeldenden oder Kunden gesondert vereinbart wird. Die überlassenen Einrichtungen dürfen keinem Dritten dauerhaft überlassen werden und nur an den vereinbarten Standorten zu dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vertraglich ver- einbarten Zweck genutzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die installierten Einrichtungen pfleglich zu behandeln und vor dem Reisebeginn unbefugten Zugriff und Eingriff durch Dritte zu erfolgenschützen.
4.5 Die verlegten Einrichtungen sind lediglich Scheinbestandteil des jeweiligen Grundstücks i.S.d. § 95 BGB.
4.6 Die Leistungsverpflichtung der Mainzer Breitband gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbe- lieferung mit Vorleistungen, wenn soweit mit der Reisepreis vollständig gezahlt erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen wurde und das Bordmanifest ausgefüllt istdie nicht richtige oder nicht rechtzeitige Leistung nicht auf einem Verschulden der Mainzer Breitband beruht. Sind Als Vorleistungen im Sinne dieses Absatzes gelten sämtliche benötigten Hardwareeinrichtungen, Software, Installationen, Verbindungs-, Vermittlungs-, Transport- und Terminie- rungsleistungen, Netzwerkinfrastrukturen oder sonstige technische Leistungen Dritter.
4.7 Sofern zusätzliche kostenfreie Services oder sonstige Leistungen durch die Reisedokumente wider Erwarten noch Mainzer Breitband erbracht werden, die nicht angekommenvertraglich vereinbart worden sind, haben sich können diese jederzeit eingeschränkt oder ganz eingestellt werden.
4.8 Die Mainzer Breitband gewährleistet die An- meldenden dringend mit Erbringung ihrer Leistungen nach dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzenanerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften im Rahmen ihrer tech- nischen und betrieblichen Möglichkeiten.
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