Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt. b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro. c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege; f) die übliche Vergütung
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Samples: Jagd Versicherung
Leistungsumfang. (1) A3-6.1.1 Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt
a) trägt bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland eines Rechts- schutzfalles die Vergütung zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten • eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes die versicherte Person tätigen Rechtsan- waltes bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt zuständigen Gerichtesansässigen Rechts- anwaltes, • des Gerichts einschließlich der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt Entschädigung für Zeu- gen und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro.
c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigeSachverständige, die vom Gericht herangezogen herangezo- gen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;, • der Reisen der versicherten Person zu einem auslän- dischen Gericht, wenn ihr Erscheinen als Partei vorge- schrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist, in Höhe von maximal 2.500 Euro pro Rechtsschutzfall, • die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtli- xxxx Xxxxxxxxxx entstanden sind, soweit die versicher- te Person zu deren Erstattung verpflichtet ist, • von bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel. Hauptsitz focus Assekuradeur GmbH Xxxxxxxxxxxxxx 0 Kontakt Tel.: +00 (00)000 0000-00 Fax: +00 (00)000 0000-00 Geschäftsführer Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxx Rechtssitz der Gesellschaft Wildau Amtsgericht Brandenburg
d) A3-6.1.2 Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für • die Gebühren Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtli- xxxx Xxxxxxxxxx der versicherten Person notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallen- den Kosten, • die Bestellung eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe für die Wahrnehmung der Gebührenrechtli- xxxx Xxxxxxxxxx der versicherten Person erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entste- henden Kosten. Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt höchstens 1 Mio. Euro. Zahlungen für den Versicherungs- nehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigeA3-6.1.3 Der Versicherer trägt nicht • Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich nicht dem Verhältnis des vom Versi- cherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum er- zielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vor- geschrieben ist, • Kosten aufgrund von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie Zwangsvollstreckungsmaßnah- men, die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütungspäter als ein Jahr nach Rechtskraft des Voll- streckungstitels eingeleitet werden.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Leistungsumfang. (1) 5.1 Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen rechtlichen Interessen- wahrnehmung und tr‰gtträgt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland In- land die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes Versi- cherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwalteszuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung gerichtliche Wahrneh- mung seiner Interessen, tr‰gt trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Versi- cherer weitere Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Versicherungs- nehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines RechtsanwaltesRechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten Prozessbevollmächtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen tätigen, am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen zuständigen Gerichts ansässigen auslän- dischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalteszugelasse- nen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall tr‰gt trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe Hö- he der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰reent- standen wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ansässig ist, zust‰ndig w‰rezuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer ausländischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tigtätig, tr‰gt trägt der Versicherer die weitere Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt ansässigen Rechtsan- walt bis zur Hˆhe Höhe der gesetz- lichen Vergütung gesetzlichen Vergü- tung eines RechtsanwaltesRechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen ausländischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro.;
c) die Gerichtskosten einschliefllich einschließlich der Entsch‰digung Ent- schädigung für Zeugen und Sachverst‰ndigeSachver- ständige, die vom Gericht herangezogen werden werden, sowie die Kosten des GerichtsvollziehersGerichts- vollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe Höhe der Gebühren, die im Falle Fall der Anrufung eines zust‰ndigen zuständigen staatlichen Gerichtes Gerichts erster Instanz entstehen;
e) die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen des Ver- sicherungsnehmers angeordnet ist. Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich werden bis zur Höhe der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die Geschäftsreisen von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswegedeutschen Rechts- anwälten geltenden Sätze übernommen;
f) die übliche Vergütungdem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kos- ten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
5.2 Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmers angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; - Kosten aufgrund von Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungs- titels eingeleitet werden; - Kosten, die der Versicherungsnehmer der Privat-Haftpflichtversicherung ohne Rechtspflicht übernommen hat; - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaß- nahme je Vollstreckungstitel entstehen; - Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadenersatz-Rechts- schutzvertrag nicht bestünde.
5.3 Der Versicherer zahlt in jedem Rechts- schutzfall höchstens € 300.000. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversi- cherte Personen aufgrund desselben Versi- cherungsfalles werden hierbei zusammen- gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
5.4 Der Versicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen des Ver- sicherungsnehmers im Ausland notwen- digen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Leistungsumfang. Es werden unter Anrechnung der Ansprüche nach öffentlich-rechtlichen Beihilfevorschriften und von Versiche- rungsleistungen aus den o.g. vereinbarten Tarifen verbleibende Aufwendungen (1soweit Beihilfeverordnungen ei- nen Selbstbehalt vorsehen, gehört dieser nicht zu den verbleibenden Aufwendungen) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gterstattet:
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes ärztliche Behandlung bis zur Hˆhe zum Höchstsatz der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.GOÄ;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰reärztlich verordnete Brillengläser, wenn das Gerichtdie Beihilfe dafür eine Vorleistung erbracht hat. Sind jedoch nach der für die versicherte Person maßgeblichen Beihilfevorschrift Brillengläser nicht mehr beihilfefähig, an dessen Ort werden für jedes ärztlich verordnete Brillenglas maximal 60 EUR erstattet. Unter Anrechnung weiterer Erstattungen ist der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk Erstattungsbetrag auf 100% des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro.Rechnungsbetrages begrenzt;
c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des GerichtsvollziehersBrillengestelle bis zu einem Höchstbetrag von 40 EUR;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der Gebühren, die für privatärztliche Behandlung im Falle Krankenhaus bis zum Höchstsatz der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehenGOÄ, sofern eine Vorleistung aus einem Tarif für privatärztliche Behandlung erfolgte;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich für zahnärztliche Behandlung bis zum Höchstsatz der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im VerwaltungswegeGOZ (§ 4 Abs. 9a) AVB);
f) die übliche Vergütungfür Zahnersatz zu 90%. In den ersten 2 Versicherungsjahren werden für nicht unfallbedingte Aufwendungen für Zahnersatz (§ 4 Abs. 9b) AVB) pro versicherte Person bis zu insgesamt 2.200 EUR erstattet;
g) für ambulante (§ 4 Abs. 7 AVB) und stationäre (§ 4 Abs. 8 AVB) Heilbehandlung sowie für schmerzstillende Zahnbehandlung und Reparatur von Zahnersatz, sofern diese Aufwendungen im Ausland entstehen.
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Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland 4.1. Die Leistung umfasst die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe Besorgung der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung)Beförderung, die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt Übernahme, den Umschlag, Distribution und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine Besorgung der Hˆhe Zustellung von Paketen werktäglich von Montag bis Frei- tag, weitere Dienstleistungen nur nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührtschriftlicher Vereinbarung.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland 4.2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert werden. Da aufgrund dieser Form der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe Massenbeförderung nicht die gleiche Ob- hutspflicht wie bei einer Einzelbeförderung angewendet und gewährleistet werden kann, ak- zeptiert der Auftraggeber als ordnungsgemäßen Organisationsverlauf, dass die Schnittstel- lenkontrollen durch die transmed nur wie folgt durchgeführt werden: Die Quittierung der Warenübernahme erfolgt mit der ersten Scannung durch transmed. Soweit der Subunternehmer/Fahrer bei Übernahme die Anzahl der Packstücke (beschränkt auf eine maximale Zahl von 500 Euro20 Packstücken pro Übernahme) bzw. Behälter auf sichtbare Schäden und Anzahl überprüfen konnte, gilt diese jeweilige Anzahl als für beide Parteien verbindlich und äußerlich unversehrt übernommen. Bei der Einschleusung der Ware in das transmed Netzwerk werden die Packstücke einzeln gescannt. Eine weitere Scannung erfolgt bei der Übergabe an den Auslieferfahrer. Der Empfänger bestätigt den Erhalt der Sendung durch Unterschrift, Scannung oder durch andere von transmed definierte Dokumentationen. Innerhalb der Nachtzustellung besteht Einigkeit, dass die Sendung mit dem Abstellen am be- zeichneten Platz und der Scannung der Zustellung (Stoppstellenbarcode und Packstück) durch den Subunternehmer/Fahrer als in äußerlich einwandfreiem Zustand und vollzählig abgelie- fert wurde. Sofern es sich bei der Sendung oder Teilen der Sendung um Arzneimittel handelt, gehen diese mit dem Abstellen in den arzneimittelrechtlichen Verantwortungsbereich des Empfängers über. Weitergehende Kontrollpflichten für transmed bestehen nicht.
c) die Gerichtskosten einschliefllich 4.3. Bei Nichtantreffen/Nichtablieferung wird am Folgetag oder in der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigeFolgenacht ein weiterer Zustellversuch unternommen, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Aus- genommen hiervon sind Auslieferhindernisse, die vom Gericht herangezogen eine Verfügung des Aufraggebers erfordern (z.B. Annahmeverweigerungen). Ist auch nach dem weiteren Versuch keine Zustellung mög- lich, wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt.
4.4. Grundsätzlich werden Transporte innerhalb Deutschlands im Tagservice in der Regel am auf den Tag der Übergabe folgenden Werktag (Montag bis Xxxxxxx) während der üblichen Öff- nungszeiten des benannten Empfängers zugestellt (Regellaufzeit). Innerhalb des Nachtser- vices erfolgen die Zustellungen in der Regel in der darauffolgenden Nacht bis 09:30 Uhr (Dienstag bis Samstag). Soweit der Auftraggeber weitergehende Leistungen wünscht, sind diese ausdrücklich ergänzend schriftlich zu vereinbaren. Für Sendungen an Empfänger auf den ost- und nordfriesischen Inseln sowie Helgoland und bei Abholaufträgen erhöht sich die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe Laufzeit in der GebührenRegel jeweils um einen Werktag. Für das Produkt „transmed GDP Solutions“ bedürfen derartige Lieferungen auf Inseln einer separaten Vereinbarung und gelten besondere Bedingungen und Laufzeiten. Für grenzüberschreitende Transporte gelten fallbezogen abweichende Regellaufzeiten, die im Falle individuell anzufragen sind. Die Regellaufzeiten können nur bei Einhaltung der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;vorgegebenen Abfahrtzeiten beim Auf- traggeber eingehalten werden.
e4.5. Die Zustellung erfolgt mit befreiender Wirkung am Tage gegen Unterschrift des Empfän- gers oder sonstiger Personen, von denen nach den äußeren Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Packstücke berechtigt sind. Alle Zustellungen in der Nacht erfolgen mit befreiender Wirkung mit Scannung des jeweiligen Stoppstellenbarcodes.
4.6. Bei Empfängern ohne übliche Öffnungszeiten (wie z.B. Tierärzte, Pharmareferenten, Au- ßendienstmitarbeiter) ist auch eine Ersatzauslieferung an Nachbarn zulässig (ausgenommen Arzneimittel bzw. bei entgegenstehenden Versendervorgaben).
4.7. transmed setzt elektronische Mittel zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung ein. Die digitalisierte Form der vom Empfänger geleisteten Unterschrift und die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich Reproduktion einer solchen Unterschrift werden als Abliefernachweis vom Auftraggeber ausdrücklich aner- kannt. Auf Anforderung kann gegen aufwandsgerechte Bearbeitungspauschale ein Abliefer- nachweis übersandt werden.
4.8. Zum Leistungsumfang gehört auch die Rücksendung von unzustellbaren Sendungen an den Auftraggeber.
4.9. Ist aufgrund fehlender Absenderangaben oder aus sonstigen Gründen weder eine Zustel- lung noch die Einholung von Weisungen des Verfügungsberechtigten möglich, darf transmed die Sendung zwecks Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen (ausgenommen pharmazeutische Ware). Verläuft die Prüfung erfolglos, darf der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigeInhalt nach Ablauf einer an- gemessenen Frist verwertet, die oder, sofern notwendig, vernichtet werden. Der Erlös der Ver- wertung steht transmed zu. Soweit rechtlich zulässig, sind jedwede Herausgabe- oder Scha- densersatzansprüche des Versenders ausgeschlossen. Sofern der Versender nicht Eigentümer des Paketinhalts ist, stellt dieser transmed von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
fHerausgabe- oder Schadensersatzansprüchen des rechtmäßigen Eigentümers (Empfänger oder Dritte) die übliche Vergütungfrei.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gtSWA übergibt am Hausübergabepunkt (HÜP) Rundfunksigna- le für:
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland Hör- und Fernsehprogramme, die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines von technischen Rund- funksendern ausgesendet werden und am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten zentralen Empfangseinrichtungen von SWA mit herkömmlichem Antennen- aufwand in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz technisch ausreichender Qualität empfangbar sind (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (BeratungGrundversorgung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt Die Erweiterung um zusätzliche analoge und digitale Program- me sowie TV-Zusatzpaket-Programme und interaktive Dienste je nach Vertragstyp.
(2) SWA übermittelt die Programme nur derart und so lange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze, nationale und internationale Vereinbarungen und Entscheidungen Dritter (z.B. Landesmedien- anstalten und Programmanbieter / -veranstalter) ermöglichen.
(3) Sofern SWA TV-Zusatzpaket-Programme und Video-on-De- mand-Dienste anbietet, erfolgt die Nutzung durch den Kunden nur gegen ein gesondertes Entgelt gemäß den jeweils gültigen Preislisten. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021
(4) SWA behält sich vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, so wie die Nutzung der einzelnen Kanäle zu ergänzen, zu erweitern, zu kürzen oder in sonstiger Weise zu verändern. Bei Einstellung eines Rechtsschutzfalles Senderbetriebes kann es zu unangekündigten Kürzungen des Programmangebotes kommen. In diesem Fall wird sich SWA um gleichwertigen Programmersatz bemühen. Die Änderungen wird SWA zeitnah im Ausland Internet in den Senderlis- ten veröffentlichen.
(5) Für den Empfang digitaler Programme ist ein entsprechen- der Kabelreceiver mit digitalem Empfangsteil oder ein Fernseh- gerät mit integriertem digitalen Empfangsteil erforderlich. Dieser ist vom Kunden beizustellen.
(6) Bei Leistungsstörungen oder Begrenzungen der Sendeanstal- ten, Programmlieferanten oder Satellitenbetreibern oder ande- rer Zulieferer, deren Signale durch SWA aufbereitet werden, ist der Kunde nicht berechtigt, das monatliche Entgelt zu mindern. Ausgenommen sind Störungen, die Vergütung eines eine ununterbrochene Dauer von 7 Tagen überschreiten. Dies gilt auch für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen Leistungsstörun- gen in Folge von Ereignissen höherer Gewalt (z.B. Streik, Krieg, Aufruhr, Satellitenausfall- oder eines im Inland zugelassenen RechtsanwaltesStörung bzw. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer Transponderwech- sel, atmosphärische Einflüsse).
(7) Entspricht die Vergütung Kundenanlage (Übertragungstechnik von Haus- übergabepunkt bis zur Hˆhe Anschlussdose) nicht den technischen Anschlussbedingungen gemäß Nr. 8 der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos gebliebenHausanschluss-AGB, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wirdist SWA für die Empfangsmöglichkeit der analogen und digitalen Programmen und des TV-Zusatzpaket-Programmangebots nicht verantwortlich. Ist die Empfangsmöglichkeit bei Vertragsbeginn nicht gegeben, tr‰gt so haben Kunde und SWA das Recht der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euroaußer- ordentlichen Kündigung.
c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste
Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland Nach diesem Tarif werden Leistungen für die Vergütung eines zahnärztliche Versorgung in Deutschland mit Zahnersatz, Imp- lantaten und Inlays erbracht. Die Leistungen der GKV werden von dem ermittelten Erstattungsbetrag abge- zogen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen einer zahnärztlichen Behandlung für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes• Zahnersatz (Prothesen, Brücken, Kronen, Stiftzähne – auch als Suprakonstruktionen), • Inlays, • Implantologische Leistungen. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) Bei implantologischen Leistungen ist die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führtErstattungsfähigkeit auf maximal sechs Implantate pro Kiefer ein- schließlich bereits vorhandener Implantate begrenzt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz erstattungsfähige Betrag pro einzelner implantolo- gischer Leistung (RVGzahnärztliche und zahntechnische Leistung) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft ist auf max. 1.000 EUR begrenzt. Der erstattungsfähige Betrag pro Inlay (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt zahnärztliche und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?zahntechnische Leistung) ist auf max. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt400 EUR begrenzt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles Die zahnärztlichen Leistungen, die nach der gültigen amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet werden, sind bis zu den darin festgelegten Regelhöchstsätzen (2,3-facher Satz für persönliche Leistungen, 1,8-facher Satz bzw. 1,15-facher Satz für so genannte medizinisch-technische Leis- tungen) erstattungsfähig. Die zahntechnischen Leistungen für Zahnersatz sind erstattungsfähig, soweit sie im Ausland die Vergütung eines Preis- und Leistungs- verzeichnis für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort zahntechnische Leistungen des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt Tarifes GE (Anlage) aufgeführt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Eurodort ge- nannten Höchstsätze berechnet sind.
c) die Gerichtskosten einschliefllich Kein Erstattungsanspruch besteht für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen. Bei Zahnkronen und Brücken ist der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigeVersicherungsschutz auf eine metallische Ausführung mit Verblendun- gen bis jeweils zum Zahn 5 begrenzt, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;ab Zahn 6 auf eine metallische Ausführung ohne Verblendung.
d) Die erstattungsfähigen Beträge für Zahnersatz, Implantate und Inlays werden zu 65% erstattet. Von diesem ermittelten Betrag wird die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe Vorleistung der Gebühren, die im Falle GKV abgezogen. Der sich danach ergebende Betrag ist der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;Erstattungsbetrag. Die von allen Kostenträgern zu erbringenden Leistungen dürfen insgesamt 100% der dem Grunde nach er- stattungsfähigen Leistungen nicht übersteigen.
e) Bei Zahnersatzmaßnahmen oder bei Inlaybehandlungen mit einem voraussichtlichen Gesamtrechnungsbe- trag von über 2.000 EUR ist rechtzeitig vor Beginn der Durchführung der Behandlung ein Heil- und Kosten- plan des behandelnden Zahnarztes mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit vorzulegen. Der Ver- sicherer verpflichtet sich, diesen unverzüglich zu prüfen und den Versicherungsnehmer über die Kosten Höhe des Leistungsanspruchs zu informieren. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage des Heil- und Kostenplans werden die über 2.000 EUR hinausgehenden er- stattungsfähigen Aufwendungen nur zur Hälfte der tariflichen Leistung erstattet. Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft: Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Muster- und Tarifbedingungen für die n diesem Druckstück in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung gesonderten Druckstücken in diesem Druckstück in gesonderten Druckstücken Die AVB umfassen
Teil I: Musterbedingungen 2009 für Zeugen die Krankheitskosten- und Sachverst‰ndige, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche VergütungKrankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)
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Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines Die Aufwendungen für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe ambulante Heilbehandlung (§ 4 Abs. 7 c) AVB) werden wie folgt erstattet: Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen): • Personen mit Anspruch auf Leistungen für Sehhilfen gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen RechtsanwaltesKrankenversicherung (GKV): Nach Vorleistung der GKV werden 10% der Restkosten, max. Wohnt bis zu einem Höchstbetrag von 65 EUR pro Jahr, erstattet. • Personen ohne Anspruch auf Leistungen für Sehhilfen gegenüber der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner InteressenGKV: Die Aufwendungen für Seh- hilfen werden zu 10%, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) max. bis g) die Kosten in der 1zu einem Höchstbetrag von 65 EUR pro Jahr, erstattet. Instanz Ein erneuter Leistungsanspruch entsteht für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung)Versicherte, die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine das 18. Lebensjahr vollendet haben erst, wenn eine Veränderung der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr Sehschärfe von wenigstens 0,5 Dioptrien auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührteinem Auge eingetreten ist.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines Die Aufwendungen für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort zahnärztliche Behandlung (§ 4 Abs. 9 b) AVB) werden nach Vorleistung einer gesetz- lichen Krankenkasse wie folgt erstattet: Zahnersatz: 10% des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe Rechnungsbetrages nach Vorleistung der gesetzlichen VergütungKrankenkasse. Kein Erstat- tungsanspruch besteht bei implantologischen Leistungen. Wird bei Zahnersatz keine Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse erbracht oder wird der Versicherte privatzahnärztlich behandelt, gilt Folgendes: Erstattungsfähig sind Aufwendungen für: • Zahnersatz (Zahnkronen, Brücken, Prothesen), mit Ausnahme implantologischer Leistungen, • Vorbereitende diagnostische und therapeutische Leistungen, die entstanden w‰reunmittelbar zur Versorgung mit unter Versicherungsschutz stehendem Zahnersatz erforderlich werden, wenn das Gerichtmit Ausnahme funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist• Erstellen eines Heil- und Kostenplanes, zust‰ndig w‰resoweit abweichend von § 5 Abs. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer 6 AVB die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit Gebühren im Rahmen der gesetzlichen Gebühren Regelhöchstsätze der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte liegen (2,3-facher Satz für persönliche Leistungen, 1,8-facher Satz bzw. 1,15-facher Satz für so genannte medizinisch-technische Leistungen), • zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis für zahn- technische Leistungen des Tarifs GE (Anlage) aufgeführt und im Rahmen der dort genannten Höchst- sätze berechnet sind. Bei Zahnkronen und Brücken ist der Versicherungsschutz auf eine metallische Ausführung mit Verblendung bis zur Hˆhe von 500 Eurojeweils zum Zahn 5 begrenzt, ab Zahn 6 auf eine metallische Ausführung ohne Verblendung. Bei den Leistungen für Zahnersatz ist vor der Behandlung ein Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzule- gen. Nach Prüfung des Heil- und Kostenplans durch den Versicherer erhält der Versicherungsnehmer eine Mitteilung über die Versicherungsleistung. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 10% erstattet.
c) die Gerichtskosten einschliefllich Bei der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
dInanspruchnahme von Heilpraktikern sind abweichend von § 4 Abs. 7 a) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der Gebühren, die alle Leistungen im Falle Rahmen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
eFassung von 1985 (GebüH 1985) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigebis zum Höchstsatz erstattungsfähig, ebenfalls die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen Heilpraktikern verschriebenen Arzneimittel. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütungzu 70%, höchstens 620 EUR pro Jahr, erstattet.
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Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gtSWA übergibt am Hausübergabepunkt (HÜP) Rundfunksigna- le für:
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland Hör- und Fernsehprogramme, die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines von technischen Rund- funksendern ausgesendet werden und am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten zentralen Empfangseinrichtungen von SWA mit herkömmlichem Antennen- aufwand in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz technisch ausreichender Qualität empfangbar sind (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (BeratungGrundversorgung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt Die Erweiterung um zusätzliche analoge und digitale Program- me sowie Pay-TV-Programme und interaktive Dienste je nach Vertragstyp.
(2) SWA übermittelt die Programme nur derart und solange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze, nationale und inter- nationale Vereinbarungen und Entscheidungen Dritter (z.B. Landesmedienanstalten und Programmanbieter / -veranstalter) ermöglichen.
(3) Sofern SWA Pay-TV-Programme und Video-on-demand- Dienste anbietet, erfolgt die Nutzung durch den Kunden nur gegen ein gesondertes Entgelt gemäß den jeweils gültigen Preislisten.
(4) SWA behält sich vor das Programmangebot, die einzel- nen Kanäle, so wie die Nutzung der einzelnen Kanäle zu ergänzen, zu erweitern, zu kürzen oder in sonstiger Weise zu verändern. Bei Einstellung eines Rechtsschutzfalles Senderbetriebes kann es zu unangekündigten Kürzungen des Programmangebotes kommen. In diesem Fall wird sich SWA um gleichwertigen Programmersatz bemühen. Die Änderungen wird SWA zeit- nah im Ausland Internet in den Senderlisten veröffentlichen.
(5) Für den Empfang digitaler Programme ist ein entspre- chender Kabelreceiver mit digitalem Empfangsteil oder ein Fernsehgerät mit integriertem digitalen Empfangsteil erfor- derlich. Dieser ist vom Kunden beizustellen.
(6) Bei Leistungsstörungen oder Begrenzungen der Sende- anstalten, Programmlieferanten oder Satellitenbetreibern oder anderer Zulieferer, deren Signale durch SWA aufberei- tet werden, ist der Kunde nicht berechtigt, das monatliche Entgelt zu mindern. Ausgenommen sind Störungen, die Vergütung eines eine ununterbrochene Dauer von 7 Tagen überschreiten. Dies gilt auch für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen Leistungsstörungen in Folge von Ereignissen höhe- rer Gewalt (z.B. Streik, Krieg, Aufruhr, Satellitenausfall- oder eines im Inland zugelassenen RechtsanwaltesStörung bzw. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer Transponderwechsel, atmosphärische Einflüs- se).
(7) Entspricht die Vergütung Kundenanlage (Übertragungstechnik von Hausübergabepunkt bis zur Hˆhe Anschlussdose) nicht den technischen Anschlussbedingungen gemäß Nr. 8 der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos gebliebenHaus- anschluss-AGB, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wirdist SWA für die Empfangsmöglichkeit der analogen und digitalen Programmen und des Pay-TV-Pro- grammangebots nicht verantwortlich. Ist die Empfangsmög- lichkeit bei Vertragsbeginn nicht gegeben, tr‰gt so haben Kunde und SWA das Recht der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euroaußerordentlichen Kündigung.
c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
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Leistungsumfang. (1) A3-6.1.1 Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt
a) trägt bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland eines Rechtsschutzfalls die Vergütung zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten - eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes die versicherte Person tätigen Rechtsanwal- tes bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen zuständigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt ansässigen Rechtsan- waltes, - des Gerichts einschließlich der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro.
c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung Entschädigung für Zeugen und Sachverst‰ndigeSachverständige, die vom Gericht herangezogen heran- gezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;Gerichtsvoll- ziehers, - der Reisen der versicherten Person zu einem auslän- dischen Gericht, wenn ihr Erscheinen als Partei vor- geschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachtei- len erforderlich ist, in Höhe von maximal 2.500 Euro pro Rechtsschutzfall, - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner recht- lichen Interessen entstanden sind, soweit die versi- cherte Person zu deren Erstattung verpflichtet ist, - von bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel.
d) A3-6.1.2 Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für - die Gebühren Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtli- xxxx Xxxxxxxxxx der versicherten Person notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallen- den Kosten, - die Bestellung eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe für die Wahrnehmung der Gebührenrechtli- xxxx Xxxxxxxxxx der versicherten Person xxxxxxxxxx- xxxx Xxxxxxxxxxxx und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten. Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt höchstens 1 Mio. Euro. Zahlungen für den Versicherungs- nehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- schutzfälle, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigeA3-6.1.3 Der Versicherer trägt nicht - Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung durch Vergleich nicht dem Verhältnis des vom Versi- cherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum er- zielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vor- geschrieben ist, - Kosten aufgrund von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie Zwangsvollstreckungsmaßnah- men, die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütungspäter als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung
Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe Geflüchtete Menschen aus der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung)Ukraine, die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetztin Gemeinschaftsunterkünften des Landes oder von Kommu- nen untergebracht sind, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit haben im Rahmen dieses Vertrags Anspruch auf: ◾ Freiwillige ärztliche Erstuntersuchung (Gesundheitscheck und Untersuchung auf übertragbare Krankheiten), ◾ Unterbreitung eines Impfangebotes und Durchführung von Impfungen sowie ◾ Durchführung eines Tbc-Ausschlusses, sofern dies nicht über staatliches/kommunales Personal abgedeckt werden kann. ◾ Freiwillige ärztliche Erstuntersuchung (Gesundheitscheck und Untersuchung auf übertragbare Krankheiten), ◾ Unterbreitung eines Impfangebotes und Durchführung von Impfungen Privat untergebrachte Personen erhalten die Leistungen aus Anlage 1 nach diesem Vertrag in den kommuna- len Einrichtungen/Anlaufstellen. Jedem Geflüchteten, der gesetzlichen Gebühren bis in einer Einrichtung oder privat untergebracht ist, soll eine freiwillige Erstuntersu- chung (Gesundheitscheck und Untersuchung auf übertragbare Krankheiten) angeboten werden. Hierzu zählt insbesondere ein dem Alter entsprechendes Impfangebot. Dabei sind die die Empfehlungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Hˆhe freiwilligen Erstuntersuchung und Impfung von 500 Euro.
caus der Ukraine ge- flüchteten Menschen (siehe Anlage 6) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigezu beachten. Geflüchtete, die vom Gericht herangezogen in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, sollen eine Untersuchung zum Aus- schluss einer Infektion mit Tuberkulose erhalten. Leistungsumfang im Sinne dieses Vertrages ist die dafür in Einzelfällen erforderliche ärztliche Untersuchung sowie ggf. die Röntgenuntersuchung, sofern diese Leistun- gen nicht über staatliches oder kommunales Personal abgedeckt werden können. Teilnehmen können alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte, Medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärztinnen und Ärzte, angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie die Kosten Einrichtun- gen gemäß § 95 des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der GebührenSozialgesetzbuchs V, die im Falle einen Teilnahmeantrag bei der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen KV Nordrhein eingereicht haben (Anlage 2a). Auch Ärztinnen und Sachverst‰ndigeÄrzte, die von sich nicht in der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen vertragsärztlichen Versorgung befinden, können an diesem Vertrag teilnehmen, wenn Sie einen Antrag zur Teilnahme (Anlage 2c) einreichen. Für die Teilnahme reichen die Approbation und eine abgeschlossene Gebietsweiterbildung aus; wenn diese Nachweise der KV Nord- rhein nicht vorliegen, bitten wir Sie, dem Teilnahmeantrag eine Kopie beizufügen. Die KV Nordrhein erteilt dann eine entsprechende Genehmigung. Nachdem Sie Ihren Teilnahmeantrag bei der KV Nordrhein eingereicht haben, werden sowie wir anschließend das Land NRW über Ihre Teilnahme informieren, sodass sich die Kosten jeweilige Einrichtung mit Ihnen in Verbindung setzen und die Organisation der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche VergütungLeistung vor Ort abstimmen kann.
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Samples: Flüchtlingsvertrag
Leistungsumfang. (1) 5.1 Der Versicherer erbringt Liefergegenstand hat den anerkannten Regeln der Technik, den am Verwendungsort geltenden gesetzlichen und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen behördlichen Vorschriften sowie den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und tr‰gtden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen. Sämtliche einschlägigen technischen Vorschriften, DIN- und VDE- Bestimmungen sowie DVGW-Regelwerke sind einzuhalten.
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt 5.2 Der AN ist verpflichtet, alle von Gesetzgebern, Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) anderen regelsetzenden Institutionen für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft jeweiligen Leistungen vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen (Beratungz.B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeits- stättenverordnung, Gefahrstoffverordnung Berufsgenossenschaftliches Regelwerk, mit Vorschriften, Regeln und Informationen), sämtliche einschlägigen technischen Vorschriften, DIN- und VDE-Bestimmungen sowie DVGW-Regelwerke bei der Durchführung der Arbeiten einzuhalten. Dazu gehört gegebenenfalls die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine durchzuführenden Tätigkeiten und die eingesetzten Arbeitsmittel. Über erkennbar werdende mögliche Widersprüche zwischen den einzelnen Regelwerken wird der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für AN den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen RechtsanwaltesAG unverzüglich schriftlich informieren. Im letzteren Fall tr‰gt Grundsatz gilt die Bestimmung, welche den weitergehenden Arbeitsschutz sicherstellt. In Zweifelsfällen werden sich AN und AG beraten und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung abstimmen. Gelingt eine solche Lösung nicht, entscheidet der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 EuroAG.
c5.3 Maschinen und technische Arbeitsmittel sind, soweit einschlägig, nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die Gerichtskosten einschliefllich sowie der Entsch‰digung Maschinenverordnung mit einer Montage- und Betriebsanleitung, einer EG-Konformitätserklärung, CE- Kennzeichnung und ggf. einer Baumusterprüfung zu liefern.
5.4 Der Einsatz von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden und erbgutverändernden Stoffen ist generell zu vermeiden und nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Bei notwendigen Abweichungen sind diese zu begründen und der AG ist hiervon vor Lieferung schriftlich zu informieren. Daraus resultierende Schutzmaßnahmen sind gemeinsam abzustimmen.
5.5 Der AN hat dem AG alle für Zeugen Prüfungs- und Sachverst‰ndigeGenehmigungsverfahren, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der GebührenAufstellung und Montage, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten Instandhaltung und Instandsetzung, Betrieb, Wartung und Revision notwendigen Unterlagen in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütungzweifacher Ausfertigung zu übergeben.
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Samples: Procurement Agreement
Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt5.1 Die ARAG SE trägt
a) 5.1.1 bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung Ver- gütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes Versicherten tätigen Rechtsanwal- tes bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen zuständigen Gerichtes an- s‰ssigen ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer Versicherte mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche gericht- liche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer trägt die ARAG SE bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Schadenersatz-, Arbeits-, Sozial- gerichts-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht weitere Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk Land- gerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Versicherten ansässigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechts- anwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozess- bevollmächtigten führt, oder stattdessen in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes;
5.1.2 bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherten tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzte- ren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherte mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherten tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichts- bezirk des Versicherten ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen ausländischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro.;
c) 5.1.3 die Gerichtskosten einschliefllich einschließlich der Entsch‰digung Entschädigung für Zeugen und Sachverst‰ndigeSachverständige, die vom Gericht herangezogen werden herange- zogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) 5.1.4 die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens Schlichtungsverfah- rens bis zur Hˆhe Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung An- rufung eines zust‰ndigen zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) 5.1.5 die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner recht- lichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Ver- sicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
5.1.6 die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich eigener und gegnerischer Nebenklagen.
5.2 Der Versicherte kann die Übernahme der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigevon ARAG SE zu tra- genden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. Hierunter fallen auch alle erforderlichen Vorschüsse auf die vorgenannten Leistungen.
5.3 Die ARAG SE trägt nicht
5.3.1 Kosten, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie Versicherte ohne Rechtspflicht übernom- men hat;
5.3.2 Kosten, die Kosten der Vollstre- ckung im VerwaltungswegeZusammenhang mit einer einverständ- lichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnis- ses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
f) 5.3.3 Kosten, die übliche Vergütungaufgrund der vierten oder jeden weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
5.3.4 Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Voll- streckungstitels eingeleitet werden;
5.3.5 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter € 250,–;
5.3.6 Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
5.4 Die ARAG SE zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechts- schutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
5.5 Die ARAG SE sorgt für
5.5.1 die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht- lichen Interessen des Versicherten im Ausland notwen- digen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfal- lenden Kosten;
5.5.2 die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der verein- barten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungs- maßnahmen zu verschonen (siehe B. VII. 6.1).
5.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Aus- land für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmäch- tigte.
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Samples: Sportversicherung
Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines . Für den Tarif, für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe die „Sonderbedingungen für die Wei- terversicherung nach ZbKVA-K“ vereinbart wurden, gilt: Die versicherte Person erwirbt das Recht, mit Beginn der Alters- rente die Leistungspflicht unter Berücksichtigung des Eintrittsal- ters bei Abschluss der „Sonderbedingungen für die Weiterversi- cherung nach ZbKVA-K“ in Kraft zu setzen. Sofern keine An- wartschaften auf eine Altersrente erworben wurden, ist die Er- reichung des gesetzlichen Vergütung eines am Ort Rentenalters maßgeblich.
2. Die „Sonderbedingungen für die Weiterversicherung nach ZbKVA-K“ beginnen frühestens an dem Tag an dem die Vo- raussetzungen nach I.2 Satz 1 erfüllt sind und enden an den Tag an dem diese wegfallen.
3. Die Sonderbedingungen enden außerdem mit Bezug der Al- tersrente bzw. mit Erreichen des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltesgesetzlichen Rentenalters (I.2. Wohnt Satz 2.) Dies ist dem Versicherer innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige erst später, enden die „Sonderbedingungen für die Weiterversicherung nach ZBKVA- K“ zum Ende des Monats in dem die Anzeige erfolgt ist.
4. Während der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner InteressenDauer der „Sonderbedingungen für die Weiter- versicherung nach ZbKVA-K“ besteht keine Leistungspflicht.
5. Die Zeit der „Sonderbedingungen für die Weiterversicherung nach ZbKVA-K“, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) wird auf die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen des unter die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt Sonderbedingungen stehenden Tarifs vorgesehenen Wartezeiten und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührtsonstigen Fristen ange- rechnet.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro.
c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
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Samples: Verbraucherinformation Für Die Betriebliche Krankenzusatzversicherung
Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung Wahrnehmung rechtlicher Interessen und tr‰gtträgt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen tätigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe der gesetzlichen gesetzli- chen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen zuständigen Gerichtes an- s‰ssigen ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie Luftli- nie vom zust‰ndigen zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung gerichtliche Wahr- nehmung seiner Interessen, tr‰gt trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl gemäfl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk Landgerichts- bezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen ansässigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr Ver- kehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten Prozessbevollmächtigten führt. Der Versicherer tr‰gt trägt in den F‰llenFällen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates schriftlichen Ra- tes oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt anderen gebühren- pflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausar- beitung Ausarbeitung eines Gutachtens Gut- achtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende GebührenGe- bühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene angemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen Fällen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch Beratungsgespräch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr Beratungsgebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit Tätigkeit bleiben un- berührtunberührt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen tätigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren letz- teren Fall tr‰gt trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰rewäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ansässig ist, zust‰ndig w‰rezuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer t‰tigtätig, tr‰gt trägt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen gesetzli- chen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen ausländischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland europäischen Aus- land eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten Schadenregulierungsbeauf- tragten bzw. der Entsch‰digungsstelle Entschädigungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt trägt der Versicherer zus‰tzlich Versiche- rer zusätzlich die Kosten eines inl‰ndischen inländischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung Regu- lierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle Entschädi- gungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit gesamte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen gesetzli- chen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro.
c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung Entschädigung für Zeugen und Sachverst‰ndigeSach- verständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen zuständigen staatlichen Gerichtes Gerich- tes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung Ent- schädigung für Zeugen und Sachverst‰ndigeSachverständige, die von der Verwal- tungsbehˆrde Verwaltungsbe- hˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung Vollstreckung im VerwaltungswegeVer- waltungswege;
f) die übliche Vergütung
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Samples: Versicherungsvertrag
Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt5.1 Die ARAG SE trägt
a) 5.1.1 bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung Ver- gütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes Versicherten tätigen Rechtsanwal- tes bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen zuständigen Gerichtes an- s‰ssigen ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer Versicherte mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche gerichtli- che Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer trägt die ARAG SE bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) Schadenersatz-, Arbeits-, Sozial- gerichts-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht weitere Kosten für einen im Land- gerichtsbezirk des Versicherten ansässigen Rechtsanwalt bis g) zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechts- anwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozess- bevollmächtigten führt, oder stattdessen in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes;
5.1.2 bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherten tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen, ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzte- ren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherte mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherten tätig, trägt der Ver- sicherer weitere Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Versicherten ansässigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten ausländischen Rechtsan- walt führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro.
c) 5.1.3 die Gerichtskosten einschliefllich einschließlich der Entsch‰digung Entschädigung für Zeugen und Sachverst‰ndigeSachverständige, die vom Gericht herangezogen werden herange- zogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) 5.1.4 die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens Schlichtungsverfah- rens bis zur Hˆhe Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) 5.1.5 die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner recht- lichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Ver- sicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
5.1.6 die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich eigener und gegnerischer Nebenklagen.
5.2 Der Versicherte kann die Übernahme der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigevon ARAG SE zu tra- genden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. Hierunter fallen auch alle erforderlichen Vorschüsse auf die vorgenannten Leistungen.
5.3 Die ARAG SE trägt nicht
5.3.1 Kosten, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie Versicherte ohne Rechtspflicht übernom- men hat;
5.3.2 Kosten, die Kosten der Vollstre- ckung im VerwaltungswegeZusammenhang mit einer einverständ- lichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnis- ses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
f) 5.3.3 Kosten die übliche Vergütungaufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
5.3.4 Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Voll- streckungstitels eingeleitet werden;
5.3.5 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter € 250,–;
5.3.6 Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
5.4 Die ARAG SE zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver- einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechts- schutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
5.5 Die ARAG SE sorgt
5.5.1 für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht- lichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendi- gen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfal- lenden Kosten;
5.5.2 für die Zahlung eines zinslosen Darlehns bis zu der ver- einbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen zu verschonen (siehe 6.1).
5.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevoll- mächtigte.
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Samples: Sportversicherung
Leistungsumfang. Nr. 1 Batch Booking
Nr. 2 Echtzeit-Überweisungen (sogenannte Instant Payments)
Nr. 3 Eilige Überweisungsaufträge (CCU)
Nr. 4 Elektronische Kontoabrechnung im XML-Format (camt.086) (EBICS-Auftragsart C86)
Nr. 5 Elektronischer Statusreport (pain.002) (EBICS-Auftragsarten CRZ und CDZ)
Nr. 6 Bürgschaften / Garantien
(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland Für die Vergütung eines Abwicklung von Bürgschaften / Garantien gelten die „Bedingungen für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro.
c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der GebührenAvalgeschäft“, die im Falle Rahmen des Avalkreditvertrags / Avalrahmenvertrags verein- bart wurden.
(2) Die Bank weist darauf hin, dass sie bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern oder einer Garantie verpflichtet ist, auf die schlüssig vorgetragene Behauptung des Be- günstigten, der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigeBürgschafts- / Garantiefall sei eingetreten, die Bürgschafts- / Garan- tiesumme sofort auszuzahlen. Dafür reicht bereits aus, dass der Begünstigte die in der Bürgschafts- / Garantieurkunde genannten Voraussetzungen für die Inanspruch- nahme schriftlich darlegt, ohne irgendwie auf Einzelheiten des Geschäftsverhältnis- ses zwischen ihm und dem Auftraggeber hinzuweisen. Die Bank kann bei Über- nahme einer solchen Bürgschafts- / Garantieverpflichtung gegen ihre Inanspruch- nahme grundsätzlich keine Einreden oder Einwendungen aus dem Vertragsverhält- nis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem erheben (vgl. dazu Risikohinweis im Avalkreditvertrag).
(3) Es werden von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen Bank nur Avalnachrichten angenommen, die den aktuellen, von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) beschlossenen Formaten für Garantien / Bürg- schaften entsprechen. Die DFÜ-Bedingungen – EBICS / DFÜ-Bedingungen – ZV- App gelten auch für die Übermittlung von Avalnachrichten.
Nr. 7 Dokumentäres Auslandsgeschäft
(1) Akkreditive
a. Bei der Abwicklung von Akkreditiven gelten die „Einheitlichen Richtlinien und Ge- bräuche für Dokumenten-Akkreditive“ der Internationalen Handelskammer in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden sowie dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt oder zugesandt.
b. Der Kunde / Auftraggeber anerkennt die Ansprüche, die die Bank aus der Durch- führung von Akkreditivaufträgen, insbesondere an Hauptsumme, üblichen Provisi- onen, Spesen, Kosten usw. erhebt. Bei Akkreditiven in fremder Währung wird der Vollstre- ckung EUR-Gegenwert dadurch ermittelt, dass dem Kurs, der dem Auftraggeber von der Bank mitgeteilt wird, ein zur Deckung etwaiger Kursschwankungen von der Bank bestimmter angemessener Zuschlag hinzugerechnet wird.
c. Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank ge- gen den Kunden / Auftraggeber aus der Finanzierung und Eröffnung von Akkredi- tiven wird Folgendes vereinbart:
a. Der Kunde / Auftraggeber verpfändet hiermit seine gegenwärtigen und künfti- gen Ansprüche gegen die Bank aus dem Girovertrag für das im Verwaltungswege;Eröffnungs- auftrag (DTALC-Datei) genannte Girokonto in Höhe des EUR- (Gegen-) Wer- tes für dieses Akkreditiv. Die Bank kann das Konto insoweit sperren.
fb. Der Kunde / Auftraggeber tritt hiermit alle Ansprüche an die Bank ab, die ihm gegen den Lieferanten der in den Akkreditiven bezeichneten Ware aus dem betreffenden Kaufvertrag zustehen bzw. zustehen werden. Die Bank hat das Recht, weitere Sicherheiten zu verlangen.
d. Soweit der Exporteur die zur Verladung gelangten Waren nicht oder nicht voll ge- gen die üblichen Gefahren durchgehend bis zum Bestimmungsort versichert, ver- pflichtet sich der Kunde / Auftraggeber, für volle Deckung Sorge zu tragen und der Bank auf Wunsch den Nachweis darüber zu gegebener Zeit zu erbringen.
e. Darüber hinaus tritt der Kunde / Auftraggeber alle seine Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen aus der eingegangenen Versicherung an die Bank zur Sicherung der oben genannten Ansprüche ab.
f. Soweit der Auftrag für den Kunden im Obligo eines dritten Instituts erfolgt, wird die Bank ihre ausschließlich für diese Ansprüche gewährten Sicherungsansprüche aus vorgenannter Ziffer III. Nr. 7 (1) c. und e. an das dritte Institut übertragen.
g. Es werden von der Bank nur DTALC-Dateien angenommen, die übliche Vergütungdem aktuellen, von der DK beschlossenen Datenträgeraustauschformat für Importakkreditive ent- sprechen. Die DFÜ-Bedingungen – EBICS / DFÜ-Bedingungen – ZV-App und be- leglos erteilte Aufträge im kommerziellen Auslandsgeschäft gelten auch für die Übermittlung von DTALC-Dateien.
(2) Elektronische Ausführungsanzeige / Avisierung
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Samples: Nutzungsbedingungen Zur Rahmenvereinbarung Über Die Teilnahme an Elektronischen Dienstleistungen
Leistungsumfang. ADSL (1Asymmetric Digital Subscriber Line) Der Versicherer erbringt ist die Technologie für Firmen und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen Mehrplatzanwender, mit der die Möglichkeit geschaffen wird, Telearbeit, Telelearning und tr‰gt
a) Multimediaanwendungen durch Hochgeschwindigkeitsdatenaustausch bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines asymmetrischen Up- und Download-Raten zu nutzen. Voraussetzung für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe ADSL-Access ist ein funktionsfähiger T-DSL-Anschluss der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz Deutschen Telekom AG (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (BeratungDTAG), die durch den weitere Kosten entstehen, sowie entsprechende Endgeräte (ADSL-Modem, ADSL-Router). Diese sind von dem Leistungsangebot der HS GmbH, Bonn nicht umfasst und daher vom Kunden bereitzuhalten bzw. beizustellen.. „ADSL-Access“ ist in unterschiedlichen Geschwindigkeitsvarianten verfügbar: - A-DSL 1000, 768 oder 1024 kbit/s / 128 kbit/s - A-DSL 2000, 1536 oder 2048 kbit/s / 192 kbit/s - A-DSL 6000, bis zu max. 6016 / 384 kbit/s bzw. 512kbit/s Ob und mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung welcher Bandbreite, an dem von Ihnen gewünschten Ort A-DSL möglich ist, kann endgültig erst nach Beauftragung eines Gutachtens keine T-DSL- Anschlusses bei der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet Deutschen Telekom AG (DTAG) durch diese festgestellt werden, da hierzu ggfs. eine Leitungsmessung durchgeführt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen Auftragsannahme eines ADSL-Access-Auftrages durch die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – HS Gesellschaft für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?Kommunikation und Netzwerklösungen mbH immer unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit eines T-DSL-Anschlusses durch die DTAG steht. Die gesetzlichen Bestimmungen über von HS GmbH, Bonn und ihren Partnern bereitgestellte Variante setzt zwingend einen T-DSL-Anschluss der DTAG voraus. Dabei kann die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf seitens HS GmbH, Bonn zur Verfügung gestellte Bandbreite/Geschwindigkeit die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort Bandbreite/Geschwindigkeit des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltesvorhandenen T-DSL-Anschlusses nicht überschreiten. Im letzteren Fall tr‰gt Rahmen von „ADSL-Access“ erhält der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe Kunde während der gesetzlichen VergütungVertragslaufzeit offiziell registrierte IP-Adressen von HS GmbH, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, Bonn zum Übergang an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰rederen Backbone. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist Dieser Übergang wird durch ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euroautomatisches System 24 Stunden überwacht.
c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
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Samples: Adsl Access Agreement
Leistungsumfang. 2.1. Die AN wird mit der Einziehung von Forderungen aus Verträgen, unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung (1Hauptfor- derungen) sowie aller damit in Zusammenhang stehender Ansprüche, insbesondere der Gläubigermahnspesen, Aufwendungsersatzansprü- chen, von Zinsen, Rechtsverfolgungskosten, Drittauslagen und sonstiger Schadensersatzansprüche beauftragt. Der Versicherer Auftrag bezieht sich auch auf die Einziehung titulierter Forderungen. Auftrag und Angelegenheit bestimmen sich in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsver- gütungsgesetzes (RVG). Für die vorgerichtliche Forderungseinziehung bestimmt die AN nach Maßgabe des § 315 BGB, ob ein Auftrag nach Nr. 2301 VV RVGO für ein einfaches Schreiben oder ein umfassender Einziehungsantrag nach Nr. 2300 VV RVG von ihr angenommen wird.
2.2. Die AN erbringt eine Rechts- und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles Inkassodienstleistung nach § 2 RDG in konkreten fremden Rechtsangelegenheiten unter Einschluss einer recht- lichen Prüfung im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe Einzelfall, soweit dies erforderlich ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltesübergebenen und im Einziehungsprozess erlangten Informationen. Wohnt Die Leistung der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis gAN umfasst insbesondere
a.) die Kosten Aktenanlage und die elektronische Aktenführung sowie die notwendige Aufbewahrung von Originalurkunden;
b.) die Überprüfung der Forderung auf Ihre Berechtigung nach Maßgabe der Angaben des AG und der bekannten Einwendungen und Einreden des Schuldners;
c.) die mindestens zweimalige vorgerichtliche Mahnung der über- gebenen Forderung einschließlich aller Nebenforderungen und weiteren Rechtsverfolgungskosten in schriftlicher, telefonischer oder persönlicher Form, soweit der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die Auftrag nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit nur im Rahmen eines einfachen Schreibens nach Nr. 2301 VV RVG angenommen wurde;
d.) die Adressermittlung und Verifizierung sowie Identitätsfeststellung soweit erforderlich;
e.) die Ermittlung und Einmeldung bonitätsrelevanter Informationen (insbesondere zu Einkommen, Aufenthalt, Vermögen, Leistungs- willigkeit und Leistungsfähigkeit) im Rahmen des rechtlich Zuläs- sigen;
f.) die Zahlungseingangskontrolle und Abrechnung mit dem AG;
g.) das Betreiben des gerichtlichen Mahnverfahren einschließlich der gesetzlichen Gebühren bis Beantragung des gerichtlichen Mahnbescheides und des Voll- streckungsbescheides und der Bearbeitung gerichtlicher Anfragen, Monierungen und Neuzustellungsverfahren;
h.) die Vermittlung der Übergabe der Forderungsakte an die Verbund- anwälte der AN, sofern der AG keine anderen Anwälte benennt, einschließlich der Beauftragung dieser – gegen gesonderte Ver- gütung der Rechtsanwälte durch den AG – im Namen und in Vollmacht des AG mit der Durchführung des gerichtlichen Erkenntnis- verfahrens, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegt oder die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens wegen eines absehbaren Wider- oder Einspruchs erkennbar keinen Erfolg verspricht;
i.) das Betreiben der Zwangsvollstreckung im Rahmen ihrer Postula- tionsfähigkeit und die Beauftragung der Verbundanwälte im Übrigen im Namen und in Vollmacht des AG, wenn dies rechtlich erforderlich oder zweckmäßig ist;
j.) die Übernahme der Forderung in die Langzeitüberwachung, wenn die Zwangsvollstreckung negativ verlaufen ist (mindestens ein erfolgloser Vollstreckungsversuch ohne einen unmittelbaren Ansatz für weitere Vollstreckungsmaßnahmen);
k.) die Kommunikation mit dem Schuldner außerhalb der Beauftragung durch die Verbundanwälte zur Hˆhe Erzielung einer gütlichen Einigung;
l.) die Stellung von 500 EuroStrafanzeigen gegen den Schuldner, soweit dies in Zusammenhang mit der Forderungseinziehung notwendig erscheint (beispielsweise § 850f Abs. 2 ZPO, § 302 InsO), einschließlich aller erforderlichen Nebentätigkeiten nach Maßgabe der analog heranzuziehenden §§ 16 ff. RVG (Begriff der Angelegenheiten). Neben der Berechtigung der Forderung sind die Erfolgsaussichten ihrer Durchsetzung zu prüfen.
c) 2.3. Gegenstand der Auftragserteilung und Antragstellung ist die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen von dem AG übergebene Hauptforderung nebst allen Gläubigermahnspesen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden Zinsen sowie die Kosten der Rechtsverfolgung.
2.4. Rückzahlungs- und Bereicherungsansprüche des Gerichtsvollziehers;Schuldners befriedigt der AG. Ausgenommen sind Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen Überzahlungen des Schuldners. Die AN verpflichtet sich insoweit, bei Überzahlungen des Schuldners auf dessen Verlangen den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem AG aus § 812 BGB oder jedem anderen Rechtsgrund zu befriedigen. Die AN wird insoweit von ihrer Ver- pflichtung aus §§ 675, 667 BGB befreit. Der AG überträgt alle Rechte und Pflichten aus dem Überzahlungsvorgang an die dies annehmende AN, wenn der Schuldner die Überzahlung nicht binnen eines Jahres ab dem Zahlungseingang zurückfordert. Die AN übernimmt damit alle Rech- te und Pflichten aus dem Überzahlungsverhältnis mit dem Schuldner, ins- besondere die Verpflichtung, den Rückzahlungsanspruch des Schuldners nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu befriedigen. Soweit der Schuldner einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem AG geltend macht, verweist dieser den Schuldner an die AN, widrigenfalls stellt die AN den AG von der Rückzahlungsverpflichtung unter Berücksichtigung des Aufwendungsersatzanspruches frei.
d) 2.5. Die AN verwahrt die Gebühren eines Schieds- Daten, Unterlagen und sonstigen Informationen für den AG auch über den Auftragszeitraum hinaus, nach Maßgabe der all- gemeinen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten auf. Die Daten und Un- terlagen werden nach Ablauf der Aufbewahrungspflichten gelöscht oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe vernichtet. Soweit der GebührenAG die Unterlagen, mit Ausnahme des Original- titels während oder nach Beendigung der Bearbeitung herausverlangt, trägt er die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigehiermit verbundenen Kosten, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
fAN nach Maßgabe des Aufwandes nach Stundenverrechnungssätzen und sonstigen Auf- wendungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) die übliche Vergütungbestimmt werden.
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Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt5.1 Die ARAG Rechtsschutz trägt
a) 5.1.1 bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung Ver- gütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes Versicherten tätigen Rechtsanwal- tes bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen zuständigen Gerichtes an- s‰ssigen ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer Versicherte mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche gerichtli- che Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer trägt die ARAG Rechtsschutz bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Schadenersatz-, Arbeits-, Sozialgerichts-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht weitere Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Versicherten ansässigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten Prozessbevollmächtigten führt. Der Versicherer tr‰gt , oder stattdessen in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.Versicherten tätigen Rechtsanwaltes;
b) 5.1.2 bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Versicherten tätigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren letzte- ren Fall tr‰gt trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰rewäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ansässig ist, zust‰ndig w‰rezuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer Versicherte mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer t‰tigVersicherten tätig, tr‰gt trägt der Versicherer die weitere Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk Landgerichts- bezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Versicherten ansässigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe Höhe der gesetz- lichen gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen ausländischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro.;
c) 5.1.3 die Gerichtskosten einschliefllich einschließlich der Entsch‰digung Entschädigung für Zeugen und Sachverst‰ndigeSachverständige, die vom Gericht herangezogen werden herange- zogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) 5.1.4 die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens Schlichtungsverfah- rens bis zur Hˆhe Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) 5.1.5 die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner recht- lichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
5.1.6 die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich eigener und gegnerischer Nebenklagen.
5.2 Der Versicherte kann die Übernahme der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigevon ARAG Rechts- schutz zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. Hierunter fallen auch alle erforderlichen Vorschüsse auf die vorgenannten Leistungen.
5.3 Die ARAG Rechtsschutz trägt nicht
5.3.1 Kosten, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie Versicherte ohne Rechtspflicht übernom- men hat;
5.3.2 Kosten, die Kosten der Vollstre- ckung im VerwaltungswegeZusammenhang mit einer einverständ- lichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnis- ses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
f) 5.3.3 Kosten, die übliche Vergütungaufgrund der vierten oder jeden weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
5.3.4 Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Voll- streckungstitels eingeleitet werden;
5.3.5 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter € 250,–;
5.3.6 Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
5.4 Die ARAG Rechtsschutz zahlt in jedem Rechtsschutzfall höch- stens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
5.5 Die ARAG Rechtsschutz sorgt für
5.5.1 die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht- lichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendi- gen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfal- lenden Kosten;
5.5.2 die Zahlung eines zinslosen Darlehns bis zu der verein- barten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungs- maßnahmen zu verschonen (siehe B. VI. 6.1).
5.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevoll- mächtigte.
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Samples: Sportversicherung
Leistungsumfang. Der Versicherer übernimmt die Kosten der telefonischen Erstberatung bis zur Höhe der Kosten eines ersten Beratungsgespräches, auch bei freier Anwaltswahl. Für die telefonische Erstberatung fällt keine Selbstbeteiligung an. Die Nutzung der Service-Telefonnummer ist an das Bestehen des Versi- cherungsvertrages geknüpft.
(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung Allgemein besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers (das sind: der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien und tr‰gt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (BeratungMarokko), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt auf den Kana- rischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetztein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder wäre, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für wenn ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührtgerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
b(2) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen VergütungDarüber hinaus besteht weltweit Versicherungsschutz, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt wobei der Versicherer die Kosten in bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 EUR übernimmt. Kosten über 100.000 EUR trägt der 1Versicherer, soweit diese Kosten auch nach deutschem Kostenrecht entstanden wären. Instanz für einen In den Fällen einer Inanspruchnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 ist ausge- schlossen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines RechtsanwaltesZusammenhang mit einer gewerblichen, der lediglich den Verkehr freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit sowie für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist Erwerb oder der Rechtsschutzfall Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(3) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und Sozialgerichts-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 g) bb), »aktiver Straf- Rechtsschutz« für das Opfer von Gewaltstraftaten sowie Familien- und Erb-Rechtsschutz vor Gerichten werden nur vor deutschen Gerichten gewährt. Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht muss durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Der Daten- Rechtsschutz gemäß § 2 l) wird nur für das Gebiet der Bundesrepublik gewährt. Dies gilt auch für Vorsorge-Rechtsberatung (§ 2 k) cc)) sowie vorsorgliche Verfügungen und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Eurovertragliche Vereinbarungen (§ 2 m) bb)).
c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
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Samples: Kundeninformation
Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt5.1 Die ARAG Rechtsschutz trägt
a) 5.1.1 bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung Vergü- tung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Versicherten tätigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen zuständigen Gerichtes an- s‰ssigen ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer Versicherte mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche gerichtli- che Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer trägt die ARAG Rechtsschutz bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Schadenersatz-, Arbeits-, Sozialgerichts-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht weitere Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Versicherten ansässigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten Prozessbevollmächtigten führt. Der Versicherer tr‰gt , oder stattdessen in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.Versicherten tätigen Rechtsanwaltes;
b) 5.1.2 bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Versicherten tätigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren letzte- ren Fall tr‰gt trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰rewäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ansässig ist, zust‰ndig w‰rezuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer Versicherte mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer t‰tigVersicherten tätig, tr‰gt trägt der Versicherer die weitere Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk Landgerichts- bezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Versicherten ansässigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe Höhe der gesetz- lichen gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen ausländischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro.;
c) 5.1.3 die Gerichtskosten einschliefllich einschließlich der Entsch‰digung Entschädigung für Zeugen und Sachverst‰ndigeSachverständige, die vom Gericht herangezogen werden herange- zogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) 5.1.4 die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens Schlichtungsverfah- rens bis zur Hˆhe Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) 5.1.5 die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner recht- lichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
5.1.6 die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich eigener und gegnerischer Nebenklagen.
5.2 Der Versicherte kann die Übernahme der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigevon ARAG Rechts- schutz zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflich- tung bereits erfüllt hat. Hierunter fallen auch alle erforderlichen Vorschüsse auf die vorgenannten Leistungen.
5.3 Die ARAG Rechtsschutz trägt nicht
5.3.1 Kosten, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie Versicherte ohne Rechtspflicht übernom- men hat;
5.3.2 Kosten, die Kosten der Vollstre- ckung im VerwaltungswegeZusammenhang mit einer einverständ- lichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherten angestrebten Ergebnis- ses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
f) 5.3.3 Kosten die übliche Vergütungaufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
5.3.4 Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnah- men, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Voll- streckungstitels eingeleitet werden;
5.3.5 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter € 250,–;
5.3.6 Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
5.4 Die ARAG Rechtsschutz zahlt in jedem Rechtsschutzfall höch- stens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für die Versicherten und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
5.5 Die ARAG Rechtsschutz sorgt
5.5.1 für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht- lichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendi- gen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfal- lenden Kosten;
5.5.2 für die Zahlung eines zinslosen Darlehns bis zu der ver- einbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfol- gungsmaßnahmen zu verschonen (siehe B. VI. 6.1).
5.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevoll- mächtigte.
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Samples: Sportversicherung
Leistungsumfang. (1) 5.1 Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen rechtlichen Interessenwahrnehmung und tr‰gtträgt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes tätigen Rechtsanwalts bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwalteszuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die weitere Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen ansässigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines RechtsanwaltesRechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten Prozessbevollmächtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen tätigen, am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen RechtsanwaltesRechtsanwalts. Im letzteren Fall tr‰gt trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰rewäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ansässig ist, zust‰ndig w‰rezuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer t‰tigtätig, tr‰gt trägt der Versicherer die weitere Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe Höhe der gesetz- lichen gesetzlichen Vergütung eines RechtsanwaltesRechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen ausländischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro.;
c) die Gerichtskosten einschliefllich einschließlich der Entsch‰digung Entschädigung für Zeugen und Sachverst‰ndigeSachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe Höhe der Gebühren, die im Falle Fall der Anrufung eines zust‰ndigen zuständigen staatlichen Gerichtes Gerichts erster Instanz entstehen;
e) die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen des Versicherungsnehmers angeordnet ist. Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich werden bis zur Höhe der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die Geschäftsreisen von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswegedeutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
f) die übliche Vergütungdem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
5.2 Der Versicherer trägt keine Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmers angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; die der Versicherungsnehmer der Privathaftpflichtversicherung ohne Rechtspflicht übernommen hat; die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; zu deren Übernahme ein anderer Rechtsschutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial-Schadensersatz- Rechtsschutzvertrag nicht bestünde.
5.3 Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens 000.000 €. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Versicherungsfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
5.4 Der Versicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt 5.1 Das ab dem jeweiligen Pflegegrad versicherte Pflegetagegeld sowie Art und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles Umfang der Beitragsbefreiung ist im Inland die Vergütung eines Versicherungs- schein oder einem Nachtrag zum Versicherungsschein dokumentiert.
5.2 Tarifstufen 430, 421, 423, 432, 442 - 444, 428: Das vereinbarte Pflegetagegeld wird in den Tarifstufen 421, 423, 430 sowie 432 bei häuslicher und vollstationärer Pflege und in den Tarifstufen 428, 442 - 444 bei vollstationärer Pflege ohne Kostennachweis und ohne zeitliche Begrenzung für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe jeden Tag der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen RechtsanwaltesPflegebedürftigkeit geleistet. Wohnt Entsprechendes gilt - soweit vereinbart - für Art und Umfang der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt Beitragsbefreiung.
5.3 Tarifstufe 495: Das vereinbarte Pflegetagegeld wird in Tarifstufe 495 bei häuslicher und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen vollstationärer Pflege ohne Kostennachweis geleistet - im Landgerichtsbezirk vierten und fünften Jahr ab Versicherungsbeginn, - für eine aufgrund eines Unfallereignisses nach Beginn des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt Versicherungsschutzes eintretende Pflegebedürftigkeit ab Eintritt der unfallbedingten Pflegebedürftigkeit, bis zur Hˆhe zum Ablauf von 5 Jahren ab Versicherungsbeginn und zwar für jeden Tag der gesetzlichen Vergütung eines RechtsanwaltesPflegebedürftigkeit. Die Leistung endet spätes- tens mit dem Beginn der Leistung aus dem Tarif FörderPflege. Darüber hinaus wird das vereinbarte Pflegetagegeld geleistet, wenn die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (Ta- rif FörderPflege) gemäß § 26 Absatz 3 MB/GEPV 2017 (Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat, der lediglich nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Verkehr Europäischen Wirtschafts- raum ist) als Anwartschaftsversicherung geführt wird. Die Leistung endet spätestens mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führtBeginn oder der Fortführung der Leistung aus dem Tarif FörderPflege. Eine Beitragsbefreiung für Tarifstufe 495 kann gemäß den unter Ziffer 4 aufgeführten Tarifstufen vereinbart werden.
5.4 Maßgeblich für die Einordnung in einen Pflegegrad ist die Feststellung gemäß § 1a AB/PV durch den medizinischen Dienst der deutschen gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung oder Private Pflegepflichtversicherung). Das gilt eben- falls für Änderungen der Art der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer tr‰gt in den F‰llenentsprechende Nachweise vorzulegen.
5.5 Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen (Pflegetagegeld; Beitragsbefreiung) auf seinen Antrag hin. Die Leistungen werden ab Antragstellung erbracht, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für dem die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Der Leistungsanspruch endet mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gerichtdem Tag, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer dem die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 EuroLeistungsvoraussetzungen entfallen.
c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
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Samples: Insurance Information Sheet
Leistungsumfang. Nr. 1 Batch Booking
Nr. 2 Echtzeit-Überweisungen (sogenannte Instant Payments)
Nr. 3 Eilige Überweisungsaufträge (CCU)
Nr. 4 Elektronische Kontoabrechnung im XML-Format (camt.086) (EBICS-Auftragsart C86)
Nr. 5 Elektronischer Statusreport (pain.002) (EBICS-Auftragsarten CRZ und CDZ)
Nr. 6 Bürgschaften / Garantien
(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland Für die Vergütung eines Abwicklung von Bürgschaften / Garantien gelten die „Bedingungen für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro.
c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der GebührenAvalgeschäft“, die im Falle Rahmen des Avalkreditvertrags / Avalrahmenvertrags verein- bart wurden.
(2) Die Bank weist darauf hin, dass sie bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern oder einer Garantie verpflichtet ist, auf die schlüssig vorgetragene Behauptung des Be- günstigten, der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndigeBürgschafts- / Garantiefall sei eingetreten, die Bürgschafts- / Garan- tiesumme sofort auszuzahlen. Dafür reicht bereits aus, dass der Begünstigte die in der Bürgschafts- / Garantieurkunde genannten Voraussetzungen für die Inanspruch- nahme schriftlich darlegt, ohne irgendwie auf Einzelheiten des Geschäftsverhältnis- ses zwischen ihm und dem Auftraggeber hinzuweisen. Die Bank kann bei Übernahme einer solchen Bürgschafts- / Garantieverpflichtung gegen ihre Inanspruchnahme
(3) Es werden von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen Bank nur Avalnachrichten angenommen, die den aktuellen, von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) beschlossenen Formaten für Garantien / Bürg- schaften entsprechen. Die DFÜ-Bedingungen – EBICS / DFÜ-Bedingungen – ZV- App gelten auch für die Übermittlung von Avalnachrichten.
Nr. 7 Dokumentäres Auslandsgeschäft
(1) Akkreditive
a. Bei der Abwicklung von Akkreditiven gelten die „Einheitlichen Richtlinien und Ge- bräuche für Dokumenten-Akkreditive“ der Internationalen Handelskammer in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden sowie dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt oder zugesandt.
b. Der Kunde / Auftraggeber anerkennt die Ansprüche, die die Bank aus der Durch- führung von Akkreditivaufträgen, insbesondere an Hauptsumme, üblichen Provisi- onen, Spesen, Kosten usw. erhebt. Bei Akkreditiven in fremder Währung wird der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;EUR-Gegenwert dadurch ermittelt, dass dem Kurs, der dem Auftraggeber von der Bank mitgeteilt wird, ein zur Deckung etwaiger Kursschwankungen von der Bank bestimmter angemessener Zuschlag hinzugerechnet wird.
f) die übliche Vergütungc. Zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank ge- gen den Kunden / Auftraggeber aus der Finanzierung und Eröffnung von Akkredi- tiven wird Folgendes vereinbart:
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Samples: Nutzungsbedingungen Zur Rahmenvereinbarung Über Die Teilnahme an Elektronischen Dienstleistungen
Leistungsumfang. (1) 5.1 Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung Wahrnehmung rechtlicher Interessen und tr‰gtträgt
a) 1. bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen tätigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen zuständigen Gerichtes an- s‰ssigen ansässigen Rechtsanwaltes. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall eine angemessene Vergütung bis zu 200 EUR (inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer). Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) gemäß Ziffer 2.1 bis g) die 2.7 RSB weitere Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen ansässigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten Prozessbevollmächtigten führt;
2. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen tätigen, am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰rewäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ansässig ist, zust‰ndig w‰rezuständig wäre. Ziffer 5.1.1. Satz 2 gilt entsprechend. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer t‰tigtätig, tr‰gt trägt der Versicherer die weitere Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe Höhe der gesetz- lichen gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen ausländischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw;
3. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euro.
c) die Gerichtskosten einschliefllich einschließlich der Entsch‰digung Entschädigung für Zeugen und Sachverst‰ndigeSachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) 4. die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) 5. die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich Verwaltungsbehörden einschließlich der Entsch‰digung Entschädigung für Zeugen und Sachverst‰ndigeSachverständige, die von der Verwal- tungsbehˆrde Verwaltungsbehörde herangezogen werden werden, sowie die Kosten der Vollstre- ckung Vollstreckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
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Leistungsumfang. (1) 4.1 Der Versicherer erbringt AN ist verpflichtet, alle von Gesetzgebern, Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) anderen regelsetzenden Institutionen für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft jeweiligen Leistungen vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen (Beratungz.B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstätten- verordnung, Gefahrstoffverordnung Berufsgenossenschaftliches Regel- werk, mit Vorschriften, Regeln und Informationen), sämtliche einschlägigen technischen Vorschriften, DIN- und VDE-Bestimmungen sowie DVGW-Regelwerke bei der Durchführung der Arbeiten einzuhalten. Dazu gehört gegebenenfalls die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine durchzuführenden Tätigkeiten und die eingesetzten Arbeitsmittel. Über erkennbar werdende mögliche Widersprüche zwischen den einzelnen Regelwerken, wird der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für AN den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen RechtsanwaltesAG unverzüglich schriftlich informieren. Im letzteren Fall tr‰gt Grundsatz gilt die Bestimmung, welche den weitergehenden Arbeitsschutz sicherstellt. In Zweifelsfällen werden sich AN und AG beraten und nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung abstimmen. Gelingt eine solche Lösung nicht, entscheidet der Versicherer AG.
4.2 Maschinen und technische Arbeitsmittel sind, soweit einschlägig, nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) sowie der Maschinenverordnung mit einer Montage- und Betriebsanleitung, einer EG-Konformitätserklärung, CE- Kennzeichnung und ggf. einer Baumusterprüfung zu liefern.
4.3 Der AN ist verpflichtet, sich vor Abgabe seines Angebotes ein Bild über die Vergütung bis zur Hˆhe äußeren Umstände, insbesondere über den Ort der gesetzlichen VergütungLeistungs- erbringung, zu machen.
4.4 Der AN hält ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem aufrecht. Der AG und von ihm beauftrage Dritte sind berechtigt, die entstanden w‰reLeistungsorte des AN für Qualitätsaudits zu betreten. Der AG wird bei der Überprüfung die Produktionsprozesse nicht unangemessen stören.
4.5 Für den Fall, wenn das Gerichtdass der AN aus Gründen objektiver oder vertraglich vereinbarter Sachnotwendigkeit die jeweilige Leistung in den Geschäfts- räumen des AG erbringt, an sind sich die Vertragsparteien einig, dass der AN sowie dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt Mitarbeiter und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen Subunternehmer im Landgerichtsbezirk Sinne der arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen • nicht in den Geschäftsbetrieb des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines RechtsanwaltesAuftraggebers eingegliedert sind, der lediglich • die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Organisationsabläufe eigenständig aufstellen, • innerhalb ihrer Leistungserbringung gemäß den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall Regelungen des jeweiligen Vertrages keinen Weisungen durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euroden Auftraggeber unterliegen.
c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
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Samples: Bau Und Werkvertrag
Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gtSWA übergibt am Hausübergabepunkt (HÜP) Rundfunksi- gnale für:
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland Hör- und Fernsehprogramme, die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines von technischen Rund- funksendern ausgesendet werden und am Ort des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten zentralen Empfangseinrichtungen von SWA mit herkömmlichem Anten- nenaufwand in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz technisch ausreichender Qualität empfangbar sind (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (BeratungGrundversorgung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt Die Erweiterung um zusätzliche analoge und digitale Pro- gramme sowie TV-Zusatzpaket-Programme und interaktive Dienste je nach Vertragstyp.
(2) SWA übermittelt die Programme nur derart und solange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze, nationale und internati- onale Vereinbarungen und Entscheidungen Dritter (z.B. Lan- desmedienanstalten und Programmanbieter / -veranstalter) ermöglichen.
(3) Sofern SWA TV-Zusatzpaket-Programme und Video-on-de- mand-Dienste anbietet, erfolgt die Nutzung durch den Kun- den nur gegen ein gesondertes Entgelt gemäß den jeweils gültigen Preislisten. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: Juni 2018
(4) SWA behält sich vor das Programmangebot, die ein- zelnen Kanäle, so wie die Nutzung der einzelnen Kanäle zu ergänzen, zu erweitern, zu kürzen oder in sonstiger Weise zu verändern. Bei Einstellung eines Rechtsschutzfalles Senderbetriebes kann es zu unangekündigten Kürzungen des Programmangebotes kommen. In diesem Fall wird sich SWA um gleichwertigen Programmersatz bemühen. Die Änderungen wird SWA zeit- nah im Ausland Internet in den Senderlisten veröffentlichen.
(5) Für den Empfang digitaler Programme ist ein entspre- chender Kabelreceiver mit digitalem Empfangsteil oder ein Fernsehgerät mit integriertem digitalen Empfangsteil erfor- derlich. Dieser ist vom Kunden beizustellen.
(6) Bei Leistungsstörungen oder Begrenzungen der Sen- deanstalten, Programmlieferanten oder Satellitenbetreibern oder anderer Zulieferer, deren Signale durch SWA aufberei- tet werden, ist der Kunde nicht berechtigt, das monatliche Entgelt zu mindern. Ausgenommen sind Störungen, die Vergütung eines eine ununterbrochene Dauer von 7 Tagen überschreiten. Dies gilt auch für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen Leistungsstörungen in Folge von Ereignissen höhe- rer Gewalt (z.B. Streik, Krieg, Aufruhr, Satellitenausfall- oder eines im Inland zugelassenen RechtsanwaltesStörung bzw. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer Transponderwechsel, atmosphärische Einflüs- se).
(7) Entspricht die Vergütung Kundenanlage (Übertragungstechnik von Hausübergabepunkt bis zur Hˆhe Anschlussdose) nicht den technischen Anschlussbedingungen gemäß Nr. 8 der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos gebliebenHaus- anschluss-AGB, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wirdist SWA für die Empfangsmöglichkeit der analogen und digitalen Programmen und des TV-Zusatz- paket-Programmangebots nicht verantwortlich. Ist die Emp- fangsmöglichkeit bei Vertragsbeginn nicht gegeben, tr‰gt so haben Kunde und SWA das Recht der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Hˆhe von 500 Euroaußerordentlichen Kündi- gung.
c) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die von der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste
Leistungsumfang. (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrneh- mung rechtlicher Interessen und tr‰gt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung nicht oder nicht im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen Rechtsanwaltes vollen Umfang versichert sind, bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort Höhe des zust‰ndigen Gerichtes an- s‰ssigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge- richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr‰gt der Versicherer bei den Leistungsarten gem‰fl ß 2 a) bis g) die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes (zum Beispiel: Haftungserweiterun- gen, Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen). Die Konditionsdif- ferenzdeckung leistet nicht für bestehende Versicherungssummendifferen- zen zwischen diesem und dem anderweitig bestehenden Vertrag. Vertrag- lich vereinbarte und sonstige Leistungen aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung werden abgezogen. Soweit im vorliegenden Vertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart gilt, wird der sich nach der vorste- henden Berechnungsmethode ergebende Betrag jedoch um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist der Umfang des Versicherungsnehmers ans‰ssi- gen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung eines RechtsanwaltesVersicherungs- schutzes des anderen Vertrages, der lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung bewirken keine Erweiterung der Konditionsdifferenzdeckung. Abweichend zu den Verkehr mit dem Prozessbevoll- m‰chtigten führt. Der Versicherer tr‰gt in den F‰llen, in denen das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines mündlichen oder schrift- lichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer ande- ren gebührenpflichtigen T‰tigkeit zusammenh‰ngt und für die Ausar- beitung eines Gutachtens keine der Hˆhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, folgende Gebühren: – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertretung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, die an- gemessene Vergütung bis zur Hˆhe einer 1,0 Gebühr, hˆchstens vorgenannten Bestimmungen besteht jedoch 250 €, – in allen anderen F‰llen die angemessene Vergütung, hˆchstens jedoch 250 €, – für ein erstes Beratungsgespr‰ch hˆchstens 190 ?. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Beratungs- gebühr auf die Gebühren einer weitergehenden T‰tigkeit bleiben un- berührt.
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer t‰tigen am Ort des zust‰ndigen Gerich- tes ans‰ssigen ausl‰ndischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall tr‰gt der Versicherer die Vergütung bis zur Hˆhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden w‰re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ans‰ssig ist, zust‰ndig w‰re. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zust‰ndigen Gericht entfernt und ist ein ausl‰ndischer Rechts- anwalt für den Versicherungsnehmer t‰tig, tr‰gt der Versicherer die Kosten in der 1. Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versi- cherungsnehmers ans‰ssigen Rechtsanwalt bis zur Hˆhe der gesetz- lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausl‰ndischen Rechtsanwalt führt; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europ‰ischen Ausland eingetreten und eine Regulierung vor dem Schadenregulie- rungsbeauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, tr‰gt der Versicherer zus‰tzlich die Kosten eines inl‰ndischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungs- beauftragten bzw. der Entsch‰digungsstelle im Inland für dessen ge- samte T‰tigkeit Versiche- rungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis Konditionsdifferenzdeckung für Weitere Na- turgefahren (Elementargefahren) im Rahmen der vereinbarten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (AL-VGB 2016) sowie der ver- Komfort-Paket Komfort Plus-Paket nicht versichert gilt vereinbart weitig bestehenden Wohngebäudeversicherung bislang keine weiteren Na- turgefahren (Elementargefahren) versichert waren, jedoch im vorliegenden wird das dem gruppenversicherungsvertrag zugrundeliegende bedingungs- werk zur Hˆhe von 500 Euro.wohngebäudeversicherung komfort-plus paket (allgemeine versi- cherungsbedingungen, besondere bedingungen und Risikobeschreibungen, Zusatzbedingungen, Klauseln und die Leistungsbeschreibung zum Versi- cherungsschutz) für Neuverträge vom Versicherer geändert, so gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
ca. das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum zugrundeliegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungsverbesserungen (das kann z. B. eine Erweiterung des Versicherungsschutzes oder der Wegfall eines Aus- schlussgrundes oder einer Obliegenheit sein) die Gerichtskosten einschliefllich der Entsch‰digung für Zeugen und Sachverst‰ndige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;und
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Hˆhe der Gebühren, b. die im Falle neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungsverbesserungen für Neuverträge führen im Vergleich zum bestehenden Vertrag nicht zu einer nachteiligen Änderung der Anrufung eines zust‰ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehenTarifierungskriterien oder Berechnungsgrund- lage. Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres Anwendung, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherer das neue Bedingungswerk für Neuverträge verwen- det. Vertrag versichert werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Bedin- gungen bzgl. Wartezeit und Selbstbeteiligungen gelten unverändert. Ergänzend zu den Bestimmungen der AL-VGB 2016 werden Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn
a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine anderweitige Wohngebäudeversicherung bestanden hat;
eb) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehˆrden einschliefllich Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer le- diglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird. Ist der Entsch‰digung anderweitige Versicherer infolge – Nichtzahlung der Prämie, – Ob- liegenheitsverletzung, – arglistiger Täuschung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leis- tungsumfangs der Konditionsdifferenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für Zeugen und Sachverst‰ndige, den Wegfall oder die von Reduzierung der Verwal- tungsbehˆrde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstre- ckung im Verwaltungswege;
f) die übliche VergütungLeistung vorgelegen hätte.
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Samples: Wohngebäudeversicherung