Common use of Leistungsverbesserungs-Garantie Clause in Contracts

Leistungsverbesserungs-Garantie. Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Privatkunden gemäß § 25 gelten etwaige Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für bestehende unge- kündigte Verträge. Eine Beitragsanpassung gemäß § 10 bleibt hiervon unberührt. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versicherungsbe- dingungen und gelten für danach eintretende Rechts- schutzfälle. Eine zusätzliche Wartezeit besteht insoweit nicht.

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Leistungsverbesserungs-Garantie. Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Privat- und BerufsVerkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden gemäß § 25 21 gelten etwaige Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet be- rechnet wird, auch für bestehende unge- kündigte ungekündigte Verträge. Eine Beitragsanpassung gemäß § 10 bleibt hiervon unberührtun- berührt. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versicherungsbe- dingungen und gelten für danach eintretende Rechts- schutzfälle. Eine zusätzliche Wartezeit besteht insoweit nicht.

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Leistungsverbesserungs-Garantie. Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Privat- Landwirtschafts- und BerufsVerkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden gemäß § 25 27 gelten etwaige Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für bestehende unge- kündigte Verträge. Eine Beitragsanpassung gemäß § 10 bleibt hiervon unberührt. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Einführung der neuen Versicherungsbe- dingungen Versicherungsbeding- ungen und gelten für danach eintretende Rechts- schutzfälleRechtsschutz- fälle. Eine zusätzliche Wartezeit besteht insoweit nicht.

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Leistungsverbesserungs-Garantie. Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Privat- und BerufsVerkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden alle Fahrzeuge von Privat- kunden gemäß § 25 21a gelten etwaige LeistungsverbesserungenLeistungsverbesse- rungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für bestehende unge- kündigte ungekündigte Verträge. Eine Beitragsanpassung Beitragsan- passung gemäß § 10 bleibt hiervon unberührt. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versicherungsbe- dingungen Versicherungsbedin- gungen und gelten für danach eintretende Rechts- schutzfälle. Eine zusätzliche Wartezeit besteht insoweit nichtRechtsschutz- fälle.

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Leistungsverbesserungs-Garantie. Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Privat- und BerufsVerkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden alle Fahrzeuge von Privat- kunden gemäß § 25 21a gelten etwaige LeistungsverbesserungenLeistungsverbesse- rungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für bestehende unge- kündigte ungekündigte Verträge. Eine Beitragsanpassung Beitragsan- passung gemäß § 10 bleibt hiervon unberührt. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versicherungsbe- dingungen Versicherungsbedin- gungen und gelten für danach eintretende Rechts- schutzfälle. Eine zusätzliche Wartezeit besteht insoweit nichtRechtsschutzfälle.

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Leistungsverbesserungs-Garantie. Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Privat- Privat-, Berufs- und BerufsVerkehrs-Rechtsschutz für Privatkunden Privat- kunden gemäß § 25 26 gelten etwaige LeistungsverbesserungenLeistungsverbesse- rungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für bestehende unge- kündigte ungekündigte Verträge. Eine Beitragsanpassung Beitragsanpas- sung gemäß § 10 bleibt hiervon unberührt. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versicherungsbe- dingungen und gelten für danach eintretende Rechts- schutzfälle. Eine zusätzliche Wartezeit besteht insoweit nicht.

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