Leistungsvoraussetzung. Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.
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Leistungsvoraussetzung. Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich schrift- lich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen Behandlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.
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Leistungsvoraussetzung. Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen Behand- lungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.
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Leistungsvoraussetzung. Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes Kostenplans des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.
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Leistungsvoraussetzung. Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers Behandelnden dies schriftlich schrift- lich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Diese Leistungsvoraussetzung gilt nicht für die Anfertigung einer Ein- zelkrone. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen erstattungsfä- higen Behandlungskosten.
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Leistungsvoraussetzung. Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich schrift- lich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen Behandlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen erstattungsfä- higen Behandlungskosten.
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Leistungsvoraussetzung. Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen erstattungsfä- higen Behandlungskosten.
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Leistungsvoraussetzung. Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistetgeleistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes Kostenplans des Behandlers Zahnarztes dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilter- teilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen Behandlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Diese Leistungsvoraussetzung gilt nicht bei Anfertigung einer Einzel- krone. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen erstattungs- fähigen Behandlungskosten.
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