Leistungsvoraussetzung. Allgemein (Karenz- und Wartezeiten): – Sie sind seit mindestens drei Monaten ununterbrochen arbeits- los (Karenzzeit). Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen und beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind sowie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen. – Die Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Inkraft- treten dieses Versicherungsschutzes eingetreten (Wartezeit). Als Arbeitnehmer(in): – Sie waren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit jeweils mindestens ein Jahr ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und unbefristeten Arbeitsverhältnis mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt. Als Auszubildende(r): – Sie werden nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung arbeitslos, weil Ihr Arbeitgeber Sie im Anschluss an die Ausbil- dung nicht in ein Beschäftigungsverhältnis übernimmt. Sonstige Voraussetzungen: – Bei Beginn der Arbeitslosigkeit hat kein Beitragsrückstand bestanden. – Sie haben Ihren Anspruch auf Versicherungsleistung unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, die das Beginndatum der Arbeitslosigkeit enthält, geltend gemacht. Nicht versicherte Personen: – Für Selbstständige (auch Angehörige freier Berufe) sowie nicht Berufstätige (auch Xxxxxxx und Studenten) gilt die Beitrags- befreiung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers nicht.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung Invest
Leistungsvoraussetzung. Allgemein (A6-2.1 Karenz- und Wartezeiten): : – Sie sind seit mindestens drei Monaten ununterbrochen arbeits- los arbeitslos (Karenzzeit). Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie keiner bezahlten Vollbeschäftigung Vollzeitbeschäftigung nachgehen und beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind sowie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen. – Die Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Inkraft- treten Inkrafttreten dieses Versicherungsschutzes eingetreten (Wartezeit). .
A6-2.2 Als Arbeitnehmer(in): – Sie waren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit jeweils mindestens min- destens ein Jahr ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen sozialversi- cherungspflichtigen und unbefristeten Arbeitsverhältnis mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt. .
A6-2.3 Als Auszubildende(r): – Sie werden nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung Berufsaus- bildung arbeitslos, weil Ihr Arbeitgeber Sie im Anschluss an die Ausbil- dung Ausbildung nicht in ein Beschäftigungsverhältnis übernimmt. .
A6-2.4 Sonstige Voraussetzungen: – Bei Beginn der Arbeitslosigkeit hat kein Beitragsrückstand bestanden. – Sie haben Ihren Anspruch auf Versicherungsleistung unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, die das Beginndatum Beginn- datum der Arbeitslosigkeit enthält, geltend gemacht. .
A6-2.5 Nicht versicherte Personen: – Für Selbstständige (auch Angehörige freier Berufe) sowie nicht Berufstätige (auch Xxxxxxx und Studenten) und Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres gilt die Beitrags- befreiung Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers nicht.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Leistungsvoraussetzung. Allgemein (Karenz- und Wartezeiten): – Sie sind seit mindestens drei Monaten ununterbrochen arbeits- los arbeitslos (Karenzzeit). Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie keiner bezahlten bezahl- ten Vollbeschäftigung nachgehen und beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind sowie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld Arbeits- losengeld II beziehen. – Die Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Inkraft- treten dieses Versicherungsschutzes eingetreten (Wartezeit). Als Arbeitnehmer(in): – Sie waren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit jeweils mindestens ein Jahr ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen sozialversicherungspflichti- gen und unbefristeten Arbeitsverhältnis mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt. Als Auszubildende(r): – Sie werden nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung arbeitslos, weil Ihr Arbeitgeber Sie im Anschluss an die Ausbil- dung Aus- bildung nicht in ein Beschäftigungsverhältnis übernimmt. Sonstige Voraussetzungen: – Bei Beginn der Arbeitslosigkeit hat kein Beitragsrückstand bestanden. – Sie haben Ihren Anspruch auf Versicherungsleistung unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, die das Beginndatum der Arbeitslosigkeit enthält, geltend gemacht. Nicht versicherte Personen: – Für Selbstständige (auch Angehörige freier Berufe) sowie nicht Berufstätige (auch Xxxxxxx und Studenten) gilt die Beitrags- befreiung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers nicht.
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Samples: Unfallversicherung Invest
Leistungsvoraussetzung. Allgemein (Karenz- und Wartezeiten): – Sie sind seit mindestens drei Monaten ununterbrochen arbeits- los (Karenzzeit). Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie keiner bezahlten be- zahlten Vollbeschäftigung nachgehen und beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind sowie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld Arbeits- losengeld II beziehen. – Die Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Inkraft- treten dieses Versicherungsschutzes eingetreten (Wartezeit). Als Arbeitnehmer(in): – Sie waren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit jeweils mindestens ein Jahr ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und unbefristeten Arbeitsverhältnis mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt. Als Auszubildende(r): – Sie werden nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung arbeitslos, weil Ihr Arbeitgeber Sie im Anschluss an die Ausbil- dung nicht in ein Beschäftigungsverhältnis übernimmt. Sonstige Voraussetzungen: – Bei Beginn der Arbeitslosigkeit hat kein Beitragsrückstand bestanden. – Sie haben Ihren Anspruch auf Versicherungsleistung unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, die das Beginndatum der Arbeitslosigkeit enthält, geltend gemacht. Nicht versicherte Personen: – Für Selbstständige (auch Angehörige freier Berufe) sowie nicht Berufstätige (auch Xxxxxxx und Studenten) gilt die Beitrags- befreiung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers nicht.
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Samples: Unfallversicherung
Leistungsvoraussetzung. Allgemein (A6-2.1 Karenz- und Wartezeiten): : – Sie sind seit mindestens drei Monaten ununterbrochen arbeits- los arbeitslos (Karenzzeit). Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie keiner bezahlten Vollbeschäftigung Vollzeitbeschäftigung nachgehen und beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind sowie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen. – Die Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Inkraft- treten Inkrafttreten dieses Versicherungsschutzes eingetreten (Wartezeit). .
A6-2.2 Als Arbeitnehmer(in): – Sie waren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit jeweils mindestens mindes- tens ein Jahr ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen sozialversiche- rungspflichtigen und unbefristeten Arbeitsverhältnis mindestens min- destens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt. Wehr- und Zivildienst, Saison- und Kurzarbeit, sowie eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes über ge- ringfügige Beschäftigungen gelten nicht als Beschäftigung im Sinne dieser Bedingungen.
A6-2.3 Als Auszubildende(r): – Sie werden nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung Berufsaus- bildung arbeitslos, weil Ihr Arbeitgeber Sie im Anschluss an die Ausbil- dung Ausbildung nicht in ein Beschäftigungsverhältnis übernimmt. .
A6-2.4 Sonstige Voraussetzungen: – Bei Beginn der Arbeitslosigkeit hat kein Beitragsrückstand bestanden. – Sie haben Ihren Anspruch auf Versicherungsleistung unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, die das Beginndatum Beginn- datum der Arbeitslosigkeit enthält, geltend gemacht. .
A6-2.5 Nicht versicherte Personen: – Für Selbstständige (auch Angehörige freier Berufe) sowie nicht Berufstätige (auch Xxxxxxx und Studenten) und Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres gilt die Beitrags- befreiung Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers nicht.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht