Leistungsvoraussetzung. Allgemein (Karenz- und Wartezeiten): – Sie sind seit mindestens drei Monaten ununterbrochen arbeits- los (Karenzzeit). Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen und beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind sowie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen. – Die Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Inkraft- treten dieses Versicherungsschutzes eingetreten (Wartezeit). Als Arbeitnehmer(in): – Sie waren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit jeweils mindestens ein Jahr ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und unbefristeten Arbeitsverhältnis mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt. Als Auszubildende(r): – Sie werden nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung arbeitslos, weil Ihr Arbeitgeber Sie im Anschluss an die Ausbil- dung nicht in ein Beschäftigungsverhältnis übernimmt. Sonstige Voraussetzungen: – Bei Beginn der Arbeitslosigkeit hat kein Beitragsrückstand bestanden. – Sie haben Ihren Anspruch auf Versicherungsleistung unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, die das Beginndatum der Arbeitslosigkeit enthält, geltend gemacht. Nicht versicherte Personen: – Für Selbstständige (auch Angehörige freier Berufe) sowie nicht Berufstätige (auch Xxxxxxx und Studenten) gilt die Beitrags- befreiung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers nicht.
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Leistungsvoraussetzung. Allgemein (Karenz- und Wartezeiten): – Sie sind seit mindestens drei Monaten ununterbrochen arbeits- los (Karenzzeit). Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie keiner bezahlten be- zahlten Vollbeschäftigung nachgehen und beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind sowie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld Arbeits- losengeld II beziehen. – Die Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Inkraft- treten dieses Versicherungsschutzes eingetreten (Wartezeit). Als Arbeitnehmer(in): – Sie waren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit jeweils mindestens ein Jahr ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und unbefristeten Arbeitsverhältnis mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt. Als Auszubildende(r): – Sie werden nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung arbeitslos, weil Ihr Arbeitgeber Sie im Anschluss an die Ausbil- dung nicht in ein Beschäftigungsverhältnis übernimmt. Sonstige Voraussetzungen: – Bei Beginn der Arbeitslosigkeit hat kein Beitragsrückstand bestanden. – Sie haben Ihren Anspruch auf Versicherungsleistung unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, die das Beginndatum der Arbeitslosigkeit enthält, geltend gemacht. Nicht versicherte Personen: – Für Selbstständige (auch Angehörige freier Berufe) sowie nicht Berufstätige (auch Xxxxxxx und Studenten) gilt die Beitrags- befreiung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers nicht.
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Leistungsvoraussetzung. Allgemein (Karenz- und Wartezeiten): – Sie sind seit mindestens drei Monaten ununterbrochen arbeits- los arbeitslos (Karenzzeit). Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie keiner bezahlten bezahl- ten Vollbeschäftigung nachgehen und beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind sowie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld Arbeits- losengeld II beziehen. – Die Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Inkraft- treten dieses Versicherungsschutzes eingetreten (Wartezeit). Als Arbeitnehmer(in): – Sie waren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit jeweils mindestens ein Jahr ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen sozialversicherungspflichti- gen und unbefristeten Arbeitsverhältnis mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt. Als Auszubildende(r): – Sie werden nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung arbeitslos, weil Ihr Arbeitgeber Sie im Anschluss an die Ausbil- dung Aus- bildung nicht in ein Beschäftigungsverhältnis übernimmt. Sonstige Voraussetzungen: – Bei Beginn der Arbeitslosigkeit hat kein Beitragsrückstand bestanden. – Sie haben Ihren Anspruch auf Versicherungsleistung unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, die das Beginndatum der Arbeitslosigkeit enthält, geltend gemacht. Nicht versicherte Personen: – Für Selbstständige (auch Angehörige freier Berufe) sowie nicht Berufstätige (auch Xxxxxxx und Studenten) gilt die Beitrags- befreiung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers nicht.
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