Leistungsvorbehalt. Bei Fremdwährungszahlungen kann sich aus Nr. 10 Abs. 3 der Allge- meinen Geschäftsbedingungen eine Beschränkung der Verpflichtung der Bank zur Ausführung von Verfügungen zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ergeben. Die Bank leitet den Auftrag des Kunden an den Handelspartner (in der Regel UBS AG, Zürich) weiter. Die Ausführungsgeschäfte unter- liegen den am Ausführungsort geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Handelspartners der Bank. Xxxxxx ein Ausführungsgeschäft zustande gekommen ist, wird es dem Kunden im Handelssystem angezeigt und die Edelmetalle dem Depot gutge- schrieben (Kauf) bzw. belastet (Verkauf). Entsprechend wird der zu zahlende Betrag dem zugehörigen Verrechnungskonto belastet oder gutgeschrieben. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Edelmetalle und die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises im Rahmen der für das jeweilige Edelmetall geltenden Erfüllungsfristen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsvorbehalt. Bei Fremdwährungszahlungen kann sich aus Nr. 10 Abs. 3 der Allge- meinen Geschäftsbedingungen eine Beschränkung der Verpflichtung der Bank zur Ausführung von Verfügungen zu Lasten eines Fremdwährungs- guthabens Fremdwäh- rungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ergeben. Die Bank leitet den Auftrag des Kunden an den Handelspartner (in der Regel UBS AG, Zürich) weiter. Die Ausführungsgeschäfte unter- liegen den am Ausführungsort geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Handelspartners der Bank. Xxxxxx ein Ausführungsgeschäft zustande gekommen ist, wird es dem Kunden im Handelssystem angezeigt und die Edelmetalle dem Depot gutge- schrieben (Kauf) bzw. belastet (Verkauf). Entsprechend wird der zu zahlende Betrag dem zugehörigen Verrechnungskonto belastet oder gutgeschrieben. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung Liefe- rung der Edelmetalle und die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises im Rahmen der für das jeweilige Edelmetall geltenden Erfüllungsfristen.
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