Leistungsänderungen (Change Requests) Musterklauseln

Leistungsänderungen (Change Requests). 3.8.1 Berechtigung des AG zur Anordnung von Leistungsänderungen bzw. zusätzlichen Leistungen
Leistungsänderungen (Change Requests). 12.1 Der Kunde hat das Recht, Änderungen des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorzuschlagen (nachstehend „Change Request“). Change Requests werden schriftlich bei DISS-CO eingereicht.
Leistungsänderungen (Change Requests). 9.1 Der Kunde kann Änderungen der vereinbarten Leistungen in funktionel- ler und technischer Hinsicht durch die Nutzung weiterer Funktionen oder Anpassung bestehender Funktionen (z.B. Sprachen, Schnittstellen oder Do- kumente) verlangen (Change Requests). Soweit durch die Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages nicht eindeutig bestimmt, wird inet dem Kun- den nach Prüfung des Change Requests schriftlich mitteilen ob die Änderung möglich ist und mit welchen Bedingungen diese umsetzbar ist (Termine, Vergütung, Mitwirkung, direkte oder indirekte Ausgaben [z.B. Erhöhung der Wartungskosten]).
Leistungsänderungen (Change Requests). 5.1 SWS hat das Recht, bis zur Abnahme und jederzeit nach billigem Ermessen aber unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers, Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs zu verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, SWS Änderungen, die er im Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig oder zweckmäßig hält, vorzuschlagen. Nach schriftlicher Zustimmung durch SWS wird er diese Änderungen auch durchführen.
Leistungsänderungen (Change Requests). 3.2.1 Berechtigung des AG zur Anordnung von Leistungsänderungen bzw. zusätzlichen Leistungen Der AG ist – mit Ausnahme von Vorführgeräten - berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen oder die Umstände der Leistungserbringung zu ändern oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, die ihrer Art nach im Vertrag nicht vorgesehen sind (und auch nicht nach 3.1.1.6 bereits Gegenstand des Vertrags sind), aber zur Ausführung der Leistung nach der Einschätzung des AG notwendig sind. Der AN wird zumutbaren Änderungs- bzw Ergänzungswünschen des AG – gegebenenfalls nach einvernehmlicher Anpassung der Einheitspreise – während eines aufrechten Projektes nachkommen.
Leistungsänderungen (Change Requests). 1.8.1. Bis zur Fertigstellung kann der Auftraggeber Änderungen an den zu erbringenden Leistungen in Textform verlangen.
Leistungsänderungen (Change Requests). 2.8.1 Berechtigung des Auftraggebers zur Anordnung von Leistungsänderungen bzw. zusätzlichen Leistungen; Mittei- lungspflicht
Leistungsänderungen (Change Requests). 4.1 Beide Parteien können jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend „Change Request”). Change Requests werden schriftlich bei der anderen Partei eingereicht.

Related to Leistungsänderungen (Change Requests)

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.