Leistungsänderungen (Change Requests) Musterklauseln

Leistungsänderungen (Change Requests). 12.1 Der Kunde hat das Recht, Änderungen des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorzuschlagen (nachstehend „Change Request“). Change Requests werden schriftlich bei DISS-CO eingereicht. 12.2 Reicht der Kunde einen Change Request ein, bemüht sich DISS-CO um dessen zeitnahe Prüfung und teilt dem Kunden in der Folge mit, ob das Änderungsverlangen für ihn unzumutbar ist oder eine umfangreiche Prüfung erfordert. DISS-CO wird dann ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Preisangaben zu einer ggf. anfallenden zusätzlichen Vergütung für die Prüfung (Aufwands-/ Pauschalvergütung) unterbreiten. Der Kunde wird im Falle des Erfordernisses einer umfangreichen Prüfung binnen zehn (10) Arbeitstagen schriftlich entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. 12.3 Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests, teilt DISS-CO ihre Einschätzung der Auswirkungen (bzgl. Aufwand, Dauer und Vergütung) im Falle der Durchführung des Change Requests mit. Anderenfalls ist DISS-CO nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Preise auch dann zu vergüten, wenn DISS-CO anschließend nicht mit der Durchführung des Change Request beauftragt wird. Lehnt DISS-CO die Durchführung des Change Requests ab, so werden nur 50% der vereinbarten Preise in Rechnung gestellt. 12.4 Vertragsänderungen werden erst mit schriftlicher Vereinbarung wirksam, welches die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen der bisherigen Leistungsvereinbarung beinhaltet. DISS-CO wird bis dahin die Arbeiten auf Grundlage der bestehenden Vereinbarung fortsetzen, es sei denn, der Kunde wünscht eine Unterbrechung der vereinbarten Leistungen, welche zu seinen Lasten geht.
Leistungsänderungen (Change Requests). 9.1 Der Kunde kann Änderungen der vereinbarten Leistungen in funktionel- ler und technischer Hinsicht durch die Nutzung weiterer Funktionen oder Anpassung bestehender Funktionen (z.B. Sprachen, Schnittstellen oder Do- kumente) verlangen (Change Requests). Soweit durch die Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages nicht eindeutig bestimmt, wird inet dem Kun- den nach Prüfung des Change Requests schriftlich mitteilen ob die Änderung möglich ist und mit welchen Bedingungen diese umsetzbar ist (Termine, Vergütung, Mitwirkung, direkte oder indirekte Ausgaben [z.B. Erhöhung der Wartungskosten]). 9.2 Soweit die Prüfung des Change Requests einen nicht unerheblichen Auf- wand erfordert, wird inet den Prüfungsaufwand separat berechnen, soweit inet den Kunden hierauf und den Umfang des Aufwandes hingewiesen hat und der Kunde angesichts dieses Hinweises weiterhin die Prüfung wünscht. Diese Bestimmung findet ebenfalls Anwendung, wenn der Gesamtaufwand für eine hohe Anzahl an Change Requests zu einem nicht unerheblichen Aufwand führt. 9.3 inet hat das Recht, die vertraglichen Leistungen zu ändern bzw anzu- passen, insbesondere wenn dies für eine Anpassung an den technischen Fortschritt notwendig oder förderlich ist und sich daraus für den Kunden keine Einschränkungen ergeben. inet wird nach Möglichkeit Änderun- gen/Anpassungen der vertraglichen Leistungen zeitgereicht vorankündigen.
Leistungsänderungen (Change Requests). 3.13.1 Berechtigung des AG zur Anordnung von Leistungsänderungen bzw. zusätzlichen Leistungen 3.13.1.1 Der AG ist berechtigt, den vereinbarten Leistungsumfang (z.B. Anforderung, Lastenheft, Pflichtenheft, einzelne Funktionen) zu ändern sofern solche Änderungen nicht ohnehin nach 3.1.1.5 Gegenstand des Vertrags sind und sofern sie dem AN zumutbar sind. 3.13.1.2 Sollten die Änderungen zur Folge haben, dass sich vertragswesentliche Qualitätskriterien oder Liefermengen ändern und dadurch zu Mehr-/ Minderkosten oder Terminverschiebungen führen, wird der AN den AG unverzüglich informieren. Der AG entscheidet umgehend, ob er trotz dieser Umstände diese Änderung vornehmen möchte. 3.13.1.3 Die infolge einer Leistungsabweichung (Leistungsänderung bzw. Störung der Leistungserbringung) erforderlichen Anpassungen (zB der Leistungsfrist oder des Entgelts) sind während eines aufrechten Projektes ehestens durchzuführen.
Leistungsänderungen (Change Requests). 2.8.1 Berechtigung des Auftraggebers zur Anordnung von Leistungsänderungen bzw. zusätzlichen Leistungen; Mittei- lungspflicht 2.8.1.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, Art und Umfang der ver- einbarten Leistungen oder die Umstände der Leistungserbrin- gung zu ändern oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, die ihrer Art nach im Vertrag nicht vorgesehen (und auch nicht nach
Leistungsänderungen (Change Requests). 3.2.1 Berechtigung des AG zur Anordnung von Leistungsänderungen bzw. zusätzlichen Leistungen
Leistungsänderungen (Change Requests). 5.1 SWS hat das Recht, bis zur Abnahme und jederzeit nach billigem Ermessen aber unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers, Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs zu verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, SWS Änderungen, die er im Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig oder zweckmäßig hält, vorzuschlagen. Nach schriftlicher Zustimmung durch SWS wird er diese Änderungen auch durchführen. 5.2 Soweit eine Änderung insbesondere ein Change Request eine Kostenmehrung oder –minderung und/oder Terminüberschreitung nach sich zieht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, hierauf gleichzeitig mit seinem Änderungsvorschlag oder unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens von SWS hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen. Die Änderung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der die geänderte Vergütung sowie der neue Terminplan festgelegt werden. 5.3 Werden durch eine Änderung zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers erforderlich, die nicht im Vertrag vorgesehen sind, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, sofern diese vor Ausführung der zusätzlichen Leistung vereinbart wurde. Die zusätzliche Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten zusätzlichen Leistung. 5.4 Im Übrigen trägt jede Partei die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung eines Change Request entstehenden Kosten selbst. 5.5 Der Auftragnehmer erkennt an, dass mit Ausnahme der Personen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Normen zur rechtsgeschäftlichen Vertretung von SWS berechtigt sind, kein Ansprechpartner auf Seiten von SWS per se zur Vertretung von SWS berechtigt ist. Insbesondere die Vereinbarung von Change Requests bedarf jeweils der Unterschrift eines bevollmächtigten Vertreters von SWS.
Leistungsänderungen (Change Requests). 1.8.1. Bis zur Fertigstellung kann der Auftraggeber Änderungen an den zu erbringenden Leistungen in Textform verlangen. 1.8.2. Die Parteien werden sich über die Änderungen und das weitere Vorgehen abstimmen. 1.8.3. Ein Change Request liegt insbesondere vor, wenn eine Erweiterung oder Modifizierung der vereinbarten Leistungen, des Projektplans bzw. der Umsetzungszeiträume verlangt wird. 1.8.4. dotSource wird zumutbaren Change Requests des Auftraggebers zustimmen. Ein Change Request ist insbesondere zumutbar, wenn er technisch realisierbar ist sowie mit den zur Verfügung stehenden Personal im Rahmen vereinbarter Termine durchführbar ist. Hat der Change Request Auswirkungen auf den geplanten Projektzeitraum, müssen ggf. geplante Termine vor einer verbindlichen Ausführungszusage durch dotSource neu zwischen den Parteien abgestimmt werden. Sollte sich durch die geforderte Änderung ein erhöhter Realisierungsaufwand ergeben oder bereits erbrachte Teilleistungen unbrauchbar werden, so hat der Auftraggeber den erforderlichen Mehraufwand zu tragen. Dies gilt auch, wenn für die Leistungen von dotSource ein Festpreis vereinbart wurde.
Leistungsänderungen (Change Requests). 3.8.1 Berechtigung des AG zur Anordnung von Leistungsänderungen bzw. zusätzlichen Leistungen 3.8.1.1 Der AG ist berechtigt, den vereinbarten Leistungsumfang zu ändern, sofern solche Änderungen nicht ohnehin bereits nach 3.1.1.5 Gegenstand des Vertrags sind und sofern sie dem AN zumutbar sind. 3.8.1.2 Sollten die Änderungen zur Folge haben, dass sich Qualitätskriterien oder Liefermengen ändern und dadurch zu Mehr-/ Minderkosten oder Terminverschiebungen führen, wird der AN den AG unverzüglich informieren. Der AG entscheidet umgehend, ob er trotz dieser Umstände diese Änderungen vornehmen möchte. 3.8.1.3 Die infolge einer Leistungsabweichung (Leistungsänderung bzw Störung der Leistungserbringung) erforderlichen Anpassungen (zB der Leistungsfrist oder des Entgelts) sind während eines aufrechten Projektes ehestens durchzuführen. 3.8.1.4 Vom AG verlangte Änderungen sind vom AN schriftlich, elektronisch oder per Fax anzubieten und vom AG schriftlich, elektronisch oder per Fax zu beauftragen. Zusatzleistungen können nur verrechnet werden, wenn sie seitens des AG schriftlich, elektronisch oder per Fax beauftragt wurden. 3.8.2 Nachfolgeprodukte‌ 3.8.2.1 Sieht sich der AN nicht mehr in der Lage, die beauftragten Produkte zu liefern, muss er die Lieferung von Nachfolgeprodukten anbieten. Die Lieferung von Nachfolgeprodukten bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. Nachfolgeprodukte müssen in diesem Fall dem definierten Leistungsumfang und den Qualitätskriterien mindestens entsprechen, dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des AG zu keiner Kostenerhöhung führen und müssen mit schon dem AG gelieferten Komponenten kompatibel sein. Dies hat der AN unter Angabe der konkreten Artikelbezeichnung sowie des Produktdatenblattes des Tauschartikels sowie auf Wunsch des AG unter Beifügung eines Musters des Tauschartikels nachzuweisen. 3.8.2.2 Sollte die Lieferung von Nachfolgeprodukten zur Folge haben, dass sich vertragswesentliche Qualitätskriterien der Gesamtlieferung ändern und dies zu geänderten Anwendungsmöglichkeiten, Mehr-/ Minderkosten, Folgekosten oder Terminverschiebungen führt, wird der AN den AG unverzüglich informieren. Der AG entscheidet umgehend, ob er trotz dieser Umstände diese Nachfolgeprodukte geliefert haben möchte oder eine Änderung nicht akzeptiert.

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  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.