Nachfolgeprodukte Musterklauseln

Nachfolgeprodukte. 1.7.3.1 Der Auftraggeber hat das Recht, die Lieferung von Nach- folgeprodukten der vertraglich spezifizierten IT-Komponenten bis sechs Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin zum Listen- preis bei Vertragsabschluss abzüglich den für das Hauptprodukt gewährten Rabatt zu verlangen. 1.7.3.2 Sieht sich der Auftragnehmer nicht mehr in der Lage, die vereinbarten IT-Komponenten zu liefern, muss er die Lieferung von Nachfolgeprodukten anbieten. Nachfolgeprodukte müssen in diesem Fall dem definierten Leistungsumfang und den Quali- tätskriterien mindestens entsprechen, dürfen zu keiner Kosten- erhöhung führen und müssen mit dem Auftraggeber bereits ge- lieferten IT-Komponenten kompatibel sein. Preisreduktionen zwischen alten und neuen IT-Komponenten sind entsprechend an den Auftraggeber weiterzugeben.
Nachfolgeprodukte. Unsere Produkte werden ständig weiterentwickelt, um die Funktionalität der Leistungen zu verbessern oder die Leistungen dem Stand der Tech- nik anzupassen. Dies kann dazu führen, dass ein Pro- dukt durch ein neues Produkt oder eine neue Lösung funktional vollständig ersetzt wird („Nachfolgepro- dukt“). In diesem Fall ersetzt das Nachfolgeprodukt das bestehende Produkt. Sie haben keinen Anspruch auf unentgeltliche Zugänglichmachung oder Überlassung des Nachfolgeprodukts bzw. dessen Nutzung, die Be- dingungen der Nutzung von Nachfolgeprodukten sind vielmehr separat zu vereinbaren. Werden Leistungen von uns durch ein Nachfolgeprodukt abgelöst oder all- gemein nicht mehr weiterentwickelt und daher einge- stellt, werden Wir mit einer Frist von mindestens sechs
Nachfolgeprodukte. 3.11.2.1 Sieht sich der AN während aufrechtem Vertragsverhältnis nicht mehr in der Lage, die beauftragten Produkte zu liefern, muss er die Lieferung von Nachfolgeprodukten anbieten. Die Lieferung von Nachfolgeprodukten bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. Nachfolgeprodukte müssen in diesem Fall dem definierten Leistungsumfang und den Qualitätskriterien mindestens entsprechen, dürfen grundsätzlich zu keiner Kostenerhöhung führen und müssen mit schon dem AG gelieferten Komponenten kompatibel sein. 3.11.2.2 Sollte die Lieferung von Nachfolgeprodukten zur Folge haben, dass sich vertragswesentliche Qualitätskriterien der Gesamtlieferung ändern und dadurch zu Mehr-/ Minderkosten oder Terminverschiebungen führen, wird der AN den AG unverzüglich informieren. Der AG entscheidet umgehend, ob er trotz dieser Umstände diese Nachfolgeprodukte geliefert haben möchte oder eine Änderung nicht akzeptiert.
Nachfolgeprodukte. Prinzipiell sind über die gesamte Vertragslaufzeit die jeweils vereinbarten IT-Komponenten an den Auftraggeber zu liefern. Sieht sich der Auftragnehmer nicht mehr in der Lage, die vereinbarten IT-Komponenten zu liefern, so hat er die Lieferung von Nachfolgeprodukten anzubieten. Nachfolgeprodukte müs- sen in diesem Fall dem definierten Leistungsumfang und den Qualitätskriterien mindestens entsprechen, dürfen zu keiner Kostenerhöhung führen und müssen mit schon dem Auftrag- geber gelieferten IT-Komponenten kompatibel sein. Sollte die Lieferung von Nachfolgepro- dukten zur Folge haben, dass sich sonstige Parameter der Gesamtlieferung ändern (z. B. Konfigurationen, Schnittstellenprogramme, Schulungsleistungen) und zu Mehraufwänden und Terminverschiebungen führen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren. Der Auftraggeber entscheidet umgehend, ob er trotz dieser Umstände die Nach- folgeprodukte geliefert haben will. Daraus entstehende Terminverschiebungen werden als genehmigt angesehen. Preisreduktionen zwischen alten und neuen IT-Komponenten sind entsprechend an den Auftraggeber weiterzugeben.
Nachfolgeprodukte. Der Auftraggeber hat das Recht, die Lieferung von Nachfolgeprodukten der vertraglich spezifizierten IT-Komponenten bis sechs Wochen vor dem/einem Liefertermin zu ver- langen. Nachfolgeprodukte müssen dem definierten Leistungsumfang und den Quali- tätskriterien mindestens entsprechen, dürfen zu keiner Kostenerhöhung führen und müs- sen mit schon dem Auftraggeber gelieferten IT-Komponenten kompatibel sein. Preisre- duktionen zwischen alten und neuen IT-Komponenten sind entsprechend an den Auf- traggeber weiterzugeben.
Nachfolgeprodukte. Der AG hat das Recht, die Lieferung von Nach- folgeprodukten der vertraglich spezifizierten IT- Komponenten bis sechs Wochen vor dem ver- einbarten Liefertermin zum Listenpreis abzüglich den für das Hauptprodukt gewährten Rabatt zu verlangen. Sieht sich der AN nicht mehr in der Lage, die ver- einbarten IT-Komponenten zu liefern, kann er die Lieferung von Nachfolgeprodukten anbieten. Nachfolgeprodukte müssen in diesem Fall dem definierten Leistungsumfang und den Quali- tätskriterien mindestens entsprechen, dürfen zu keiner Kostenerhöhung führen und müssen mit schon dem AG gelieferten IT-Komponenten kompatibel sein. Preisreduktionen zwischen al- ten und neuen IT-Komponenten sind entsprechend an den AG weiterzugeben.
Nachfolgeprodukte. Die Auftraggeberin ist berechtigt, bis 6 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin die Lieferung von Nachfolgeprodukten der vertraglich spezifizierten Komponenten zu verlangen. Nachfolgeprodukte müssen dem von der Auftraggeberin definierten Leistungsumfang sowie den vereinbarten Qualitätskriterien entsprechen, dürfen zu keiner Kostenerhöhung führen und müssen mit Komponenten, die der Auftraggeberin bereits geliefert wurden, kompatibel sein.
Nachfolgeprodukte. Prinzipiell sind über die gesamte Vertragslaufzeit die jeweils vereinbarten IT-Hardwareprodukte an den Auftraggeber zu liefern. Sieht sich der Auftragnehmer nicht mehr in der Lage, die vereinbarten IT-Komponenten zu liefern, so hat er die Lieferung von Nachfolgeprodukten anzubieten. Nachfolgeprodukte müssen in diesem Fall dem definierten Leistungsumfang und den Qualitätskriterien mindestens entsprechen, dürfen zu keiner Kostenerhöhung führen und müssen mit schon dem Auftraggeber gelieferten IT-Komponenten kompatibel sein. Sollte die Lieferung von Nachfolgeprodukten zur Folge haben, dass sich sonstige Parameter der Gesamtlieferung ändern (z. B. Konfigurationen, Schnittstellenprogramme, Schulungsleistungen) und zu Mehraufwänden und Terminverschiebungen führen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren. Der Auftraggeber entscheidet umgehend, ob er trotz dieser Umstände die Nachfolgeprodukte geliefert haben will. Daraus entstehende Terminverschiebungen werden als genehmigt angesehen. Preisreduktionen zwischen alten und neuen IT-Komponenten sind entsprechend an den Auftraggeber weiterzugeben.
Nachfolgeprodukte. Sieht sich er AN nicht mehr in der Lage, die vereinbarten IT-Komponenten zu liefern, kann er die Lie- ferung von Nachfolgeprodukten anbieten. Nachfolgeprodukte müssen in diesem Fall dem definierten Leistungsumfang und den Qualitätskriterien mindestens entsprechen, dürfen zu keiner Kostenerhö- hung führen und müssen mit schon dem AG gelieferten IT-Komponenten kompatibel sein. Preisreduk- tionen zwischen alten und neuen IT-Komponenten sind entsprechend an den AG weiterzugeben.

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  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Rechtsnachfolge Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.