Nachfolgeprodukte Musterklauseln

Nachfolgeprodukte. 1.7.3.1 Der Auftraggeber hat das Recht, die Lieferung von Nach- folgeprodukten der vertraglich spezifizierten IT-Komponenten bis sechs Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin zum Listen- preis bei Vertragsabschluss abzüglich den für das Hauptprodukt gewährten Rabatt zu verlangen.
Nachfolgeprodukte. Der Auftraggeber hat das Recht, die Lieferung von Nachfolgeprodukten der vertraglich spezifizierten IT-Komponenten bis sechs Wochen vor dem/einem Liefertermin zu ver- langen. Nachfolgeprodukte müssen dem definierten Leistungsumfang und den Quali- tätskriterien mindestens entsprechen, dürfen zu keiner Kostenerhöhung führen und müs- sen mit schon dem Auftraggeber gelieferten IT-Komponenten kompatibel sein. Preisre- duktionen zwischen alten und neuen IT-Komponenten sind entsprechend an den Auf- traggeber weiterzugeben. .........................................................
Nachfolgeprodukte. Unsere Produkte werden ständig weiterentwickelt, um die Funktionalität der Leistungen zu verbessern oder die Leistungen dem Stand der Tech- nik anzupassen. Dies kann dazu führen, dass ein Pro- dukt durch ein neues Produkt oder eine neue Lösung funktional vollständig ersetzt wird („Nachfolgepro- dukt“). In diesem Fall ersetzt das Nachfolgeprodukt das bestehende Produkt. Sie haben keinen Anspruch auf unentgeltliche Zugänglichmachung oder Überlassung des Nachfolgeprodukts bzw. dessen Nutzung, die Be- dingungen der Nutzung von Nachfolgeprodukten sind vielmehr separat zu vereinbaren. Werden Leistungen von uns durch ein Nachfolgeprodukt abgelöst oder all- gemein nicht mehr weiterentwickelt und daher einge- stellt, werden Wir mit einer Frist von mindestens sechs
Nachfolgeprodukte. Prinzipiell sind über die gesamte Vertragslaufzeit die jeweils vereinbarten IT-Hardwareprodukte an den Auftraggeber zu liefern. Sieht sich der Auftragnehmer nicht mehr in der Lage, die vereinbarten IT-Komponenten zu liefern, so hat er die Lieferung von Nachfolgeprodukten anzubieten. Nachfolgeprodukte müssen in diesem Fall dem definierten Leistungsumfang und den Qualitätskriterien mindestens entsprechen, dürfen zu keiner Kostenerhöhung führen und müssen mit schon dem Auftraggeber gelieferten IT-Komponenten kompatibel sein. Sollte die Lieferung von Nachfolgeprodukten zur Folge haben, dass sich sonstige Parameter der Gesamtlieferung ändern (z. B. Konfigurationen, Schnittstellenprogramme, Schulungsleistungen) und zu Mehraufwänden und Terminverschiebungen führen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren. Der Auftraggeber entscheidet umgehend, ob er trotz dieser Umstände die Nachfolgeprodukte geliefert haben will. Daraus entstehende Terminverschiebungen werden als genehmigt angesehen. Preisreduktionen zwischen alten und neuen IT-Komponenten sind entsprechend an den Auftraggeber weiterzugeben.
Nachfolgeprodukte. 3.2.2.1 Sieht sich der AN während aufrechtem Vertragsverhältnis nicht mehr in der Lage, die beauftragten Produkte zu liefern, muss er die Lieferung von Nachfolgeprodukten anbieten. Die Lieferung von Nachfolgeprodukten bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. Nachfolgeprodukte müssen in diesem Fall dem definierten Leistungsumfang und den Qualitätskriterien mindestens entsprechen, dürfen grundsätzlich zu keiner Kostenerhöhung führen und müssen mit schon dem AG gelieferten Komponenten kompatibel sein.
Nachfolgeprodukte. Der AG hat das Recht, die Lieferung von Nach- folgeprodukten der vertraglich spezifizierten IT- Komponenten bis sechs Wochen vor dem ver- einbarten Liefertermin zum Listenpreis abzüglich den für das Hauptprodukt gewährten Rabatt zu verlangen. Sieht sich der AN nicht mehr in der Lage, die ver- einbarten IT-Komponenten zu liefern, kann er die Lieferung von Nachfolgeprodukten anbieten. Nachfolgeprodukte müssen in diesem Fall dem definierten Leistungsumfang und den Quali- tätskriterien mindestens entsprechen, dürfen zu keiner Kostenerhöhung führen und müssen mit schon dem AG gelieferten IT-Komponenten kompatibel sein. Preisreduktionen zwischen al- ten und neuen IT-Komponenten sind entsprechend an den AG weiterzugeben.
Nachfolgeprodukte. Prinzipiell sind über die gesamte Vertragslaufzeit die jeweils vereinbarten IT-Komponenten an die Auftraggeberin zu liefern. Sieht sich die:der Auftragnehmer:in nicht mehr in der Lage, die vereinbarten IT-Komponen- ten zu liefern, so hat sie:er die Lieferung von Nachfolgeprodukten anzubieten. Nachfolge- produkte müssen in diesem Fall dem definierten Leistungsumfang und den Qualitätskrite- rien mindestens entsprechen, dürfen zu keiner Kostenerhöhung führen und müssen mit schon der Auftraggeberin gelieferten IT-Komponenten kompatibel sein. Sollte die Lieferung von Nachfolgeprodukten zur Folge haben, dass sich sonstige Parameter der Gesamtliefe- rung ändern (z.B. Konfigurationen, Schnittstellenprogramme, Schulungsleistungen) und zu Mehraufwänden und Terminverschiebungen führen, wird die:der Auftragnehmer:in die Auftraggeberin unverzüglich informieren. Die Auftraggeberin entscheidet umgehend, ob sie:er trotz dieser Umstände die Nachfolgeprodukte geliefert haben will. Daraus entste- hende Terminverschiebungen werden als genehmigt angesehen. Preisreduktionen zwi- schen alten und neuen IT-Komponenten sind entsprechend an die Auftraggeberin weiter- zugeben.
Nachfolgeprodukte. Die Auftraggeberin ist berechtigt, bis 6 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin die Lieferung von Nachfolgeprodukten der vertraglich spezifizierten Komponenten zu verlangen. Nachfolgeprodukte müssen dem von der Auftraggeberin definierten Leistungsumfang sowie den vereinbarten Qualitätskriterien entsprechen, dürfen zu keiner Kostenerhöhung führen und müssen mit Komponenten, die der Auftraggeberin bereits geliefert wurden, kompatibel sein.
Nachfolgeprodukte. Sieht sich er AN nicht mehr in der Lage, die vereinbarten IT-Komponenten zu liefern, kann er die Lie- ferung von Nachfolgeprodukten anbieten. Nachfolgeprodukte müssen in diesem Fall dem definierten Leistungsumfang und den Qualitätskriterien mindestens entsprechen, dürfen zu keiner Kostenerhö- hung führen und müssen mit schon dem AG gelieferten IT-Komponenten kompatibel sein. Preisreduk- tionen zwischen alten und neuen IT-Komponenten sind entsprechend an den AG weiterzugeben.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.