Leitungsschäden. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
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