Leitungsschäden. Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an oberirdisch oder unterirdisch verlegten Leitungen aller Art und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Hier schließt der Versicherungsschutz – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen ein.
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