Common use of Leitungsschäden Clause in Contracts

Leitungsschäden. Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Unterwasserleitungen/-pipelines und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

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