Lieferung, Gefahrenübergang. Wir vertreiben hauptsächlich Produkte von Unternehmen, die nach IFS, BRC, FSSC 22000 oder einem anderen GFSI anerkannten Standard zertifiziert sind. Lieferungen von Conaxess erfolgen üblicherweise frei Haus, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder der Bestellwert beläuft sich auf weniger als € 200,00. Beläuft sich der Bestellwert auf weniger als € 200,-- (exkl. USt., Gebühren, Zoll, sonstige Abgaben), ist der Vertragspartner jedenfalls verpflichtet Conaxess pauschale Versandkosten (derzeit € 7,50) zu ersetzen. Wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde erfolgen Lieferungen binnen 4 Wochen ab Einlangen der Bestellung bei Conaxess. Erfüllungsort ist der Sitz von Conaxess. Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen einschließlich Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitsmangel (auch infolge Arbeitskampfes, Krankheit und Krieg), der Ausfall von Kommunikationsnetzen, Strom- oder Brennstoffmangel, Brandschäden und sonstige Umstände, die einen erheblichen Einfluss auf die Auslieferung des Vertragsgegenstandes haben können - auch wenn sie bei Lieferanten oder Subauftragnehmern von Conaxess oder deren Unterlieferanten und Subauftragnehmern auftreten – hat Conaxess auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten und entbinden Conaxess von der angegebenen Lieferfrist und von der Verpflichtung der vollständigen Auslieferung. Sofern die Beförderung durch Conaxess vereinbart wurde und keine Beförderungsart vereinbart ist, steht die Auswahl im freien Ermessen von Conaxess, welcher keiner Verpflichtung der Prüfung oder Xxxx der billigsten Beförderungsart unterliegt. Falls die Absendung versandbereiter Waren ohne Verschulden von Conaxess nicht möglich ist, vom Vertragspartner nicht gewünscht wird oder der Vertragspartner die Lieferung zurückweist, gehen alle Gefahren auf den Vertragspartner über, welcher auch für die Kosten der Bereitstellung einschließlich einer allfälligen Einlagerung aufzukommen hat; die vereinbarten Fälligkeiten werden dadurch nicht beeinflusst. Conaxess behält sich die Geltendmachung von Schäden die aus einer rechtsgrundlosen Untersagung der Versendung oder Verweigerung der Abnahme der Waren entstehen ausdrücklich vor. Conaxess Trade Austria GmbH fon +00 0000 000 00 - 0 UID-Nr. ATU 70553117 Bankverbindung Ared Straße 29/2/223 fax +00 0000 000 00 - 39 DVR-Nr. 0417858 Erste Bank 0000 Xxxxxxxxxxx xxxx.xx@xxxxxxxxxxxxx.xxx Firmenbuch Nr. 444078g IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 ...
Lieferung, Gefahrenübergang. 5.1 Feste Lieferfristen bestehen nicht. Liefertermine sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
5.2 Soweit Lieferfristen und Liefertermine ausnahmsweise als verbindlich vereinbart wurden, gilt folgendes: Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware unser Werk/Lager verlässt. Die Liefertermine verlängern sich bei von uns nicht zu vertretenden Umständen und bei höherer Gewalt jeder Art (z.B. bei unvorhersehbaren Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer- schäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarem Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoff- mangel, nachträglicher Materialverknappung, Import- und Exportrisiken, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Verfügungen und ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die uns und/oder unseren Zulieferern oder den Spediteuren die Leistung nachträglich erschweren oder unmöglich machen) angemessen um den Zeitraum der Behinderung samt angemessener Wiederanlaufzeit. Über solche Umstände werden wir den Kunden umgehend informieren. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges eintreten. Dauert das Lieferhindernis länger als die angemessene Wiederanlaufzeit, sind beide Vertragspar- teien zum Vertragsrücktritt berechtigt. Geraten wir in Lieferverzug aus Gründen, die wir zu vertre- ten haben, ist der Kunde berechtigt, nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung, die – regelmäßig – mindestens vier Wochen betragen muss, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass bei Nachfristablauf die Ausführung der Lieferung bereits begonnen hat. Die Einhaltung von Terminen setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Bei Verzug des Kunden verlängern sich alle Fristen/Termine um die Verzugsdauer zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
5.3 Bei offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern in der Auftragsbestätigung sind wir zum Rücktritt von der Bestellung berechtigt.
5.4 Bei Bestellungen, die in Packungsform, Gewicht und Güte der Ware von den Angaben in der Preisliste abweichen, sind wir berechtigt, die Ware entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in der Beschaffenheit zu liefern, die der Bestellung am nächsten kommt.
5.5 Die Lieferung erfolgt entsprechend der Best...
Lieferung, Gefahrenübergang. 3.1. Die Gefahr geht an den Auftraggeber über, sobald die Lieferung vom Caterer oder einem vom Caterer beauftragten Dritten, an den Auftraggeber übergeben worden ist.
3.2. Alle vom Caterer angelieferten Materialien und Gegenstände – mit Ausnahme der Speisen und Getränke – werden dem Auftraggeber nur leih- bzw. mietweise überlassen. Allfällige Schäden oder Verluste hat der Auftraggeber dem Caterer zu ersetzen.
3.3. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden vom Caterer so rasch wie möglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern die Gesamtleistung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt ist, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Annahme.
Lieferung, Gefahrenübergang. 4.1 Wir liefern Free Carrier / frei Frachtführer FCA, Incoterms® 2020 (Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx).
4.2 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur berechtigt, wenn - die Teillieferung oder Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, - die Lieferung der restlichen bestellten Waren bzw. die Erbringung der restlichen beauftragten Leistungen sichergestellt ist und - dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Lieferung, Gefahrenübergang. 6.1 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist dies für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Lieferung, Gefahrenübergang. 2.1 Liefertermine bzw. Lieferfristen sind nur ver- bindlich, wenn sie durch Metrolux als solche aus- drücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2.2 Die Einhaltung der Liefertermine und Liefer- fristen setzt voraus, dass der Kunde alle ihm oblie- genden Verpflichtungen wie z.B. Beibringung der er- forderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Ge- nehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung er- füllt hat.
2.3 Die Liefertermine bzw. Lieferfristen verlän- gern sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits- kämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die au- ßerhalb des Willens von Metrolux liegen, z.B. Be- triebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Vertragsprodukte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Liefer- frist verlängert sich entsprechend der Dauer derarti- ger Maßnahmen und Hindernisse.
2.4 Sämtliche Lieferungen erfolgen EXW Sitz von Metrolux.
2.5 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Vertragsprodukte unverzüglich auf Transportschäden oder sonstige äußere Mängel zu untersuchen und die entsprechenden Beweise zu sichern. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Tagen nach Eingang beim Kunden durch diesen schriftlich gegenüber Metrolux anzuzeigen.
2.6 Metrolux ist zu Teillieferungen berechtigt, so- weit dies für den Kunden zumutbar ist.
2.7 Die Gefahr geht spätestens mit der Absen- dung der Vertragsprodukte auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn Metrolux sonstige Leistungen übernommen hat oder bei Nachlieferungen oder Nachbesserungen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Metrolux nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Lieferung, Gefahrenübergang. 1. Wenn nicht anders lautend vereinbart erfolgt die Lieferung „FCA“ (gemäß Incoterms 2000).
2. Hinsichtlich der zu liefernden Waren geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auch im Fall der Teillieferung - im Zeitpunkt der Übergabe auf den Kunden über, oder, wenn der Kunde eine Lieferung an einen Ort gefordert hat, der nicht mit dem Erfüllungsort identisch ist, im Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer. Sollte die Lieferung oder die Bereitstellung der lieferbaren Waren auf Anordnung des Kunden aus Gründen verzögert werden, für die der Kunde die Verantwortung trägt, so geht die Gefahr zum vereinbarten Lieferdatum oder zum Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraumes auf den Kunden über.
3. Sofern der Kunde nicht rechtzeitig schriftliche Anweisungen erteilt, wählt HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK unter Beachtung der im Verkehr üblichen Sorgfalt Versandweg und Versandart aus. XXXX ZERSPANUNGSTECHNIK übernimmt keine Haftung für den kostengünstigsten und schnellsten Transport.
4. Sofern der Kunde dies wünscht, deckt HIRT ZERSPANUNGSTECHNIK die Lieferung durch eine Transportversicherung ein. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Sämtliche Forderungen wegen untergegangener oder beschädigter Xxxx wird der Kunden direkt gegen den Frachtführer geltend machen.
Lieferung, Gefahrenübergang. 5.1. Ab einem Auftragswert von EURO 300,-- liefern wir versandkostenfrei.
5.2. Mehrkosten auf Grund anderer Versandarten wie Expressgut, Luftfracht, Eilbotensendungen usw. gehen zu Lasten des Käufers.
5.3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % gelten als vereinbart.
5.4. Die Gefahr geht auf den Käufer in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware das Werk (Lager) verlassen hat, dem Transportunternehmen übergeben oder dem Käufer Versandbereitschaft gemeldet worden ist.
Lieferung, Gefahrenübergang. 4.1 Wir liefern Free Carrier/frei Frachtführer Incoterms® 2020 (Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx).
4.2 Ab einem Auftragswert von EUR 750,00 (netto ohne Umsatzsteuer) liefern wir Carriage & insurance paid to / frachtfrei versichert Incoterms® 2020 (bis vom Kunden benannte Hauptlieferadresse im Land seines Geschäftssitzes).
4.3 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur berechtigt, wenn - die Teillieferung oder Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, - die Lieferung der restlichen bestellten Waren bzw. die Erbringung der restlichen beauftragten Leistungen sichergestellt ist und - dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Lieferung, Gefahrenübergang. 1. Die Lieferung von Waren erfolgt so nichts anderes vereinbart ist frei verladen „ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) am Sitz von MSP.
2. Der Vertragspartner oder der von ihm damit beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen.
3. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem von ihm damit beauftragten Dritten (zB Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder MSP selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt.
4. Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn MSP die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Vertragspartner oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von MSP vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Vertragspartner erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. MSP behält sich das Eigentum gem dieser AVLB vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.
5. Bei der Montage von Photovoltaikanlagen erfolgt der Gefahrenübergang bereits mit dem Abschluss der Montage. Der Anschluss an das Stromnetz (öffentlich oder privat) hat beispielsweise durch den Energieversorger zu erfolgen und ist nicht hindert nicht den Gefahrenübergang.