Common use of Lieferung und Abnahme Clause in Contracts

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmen, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Auftrags Und Zahlungsbedingungen, General Terms and Conditions

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die 5.1. Lediglich die schriftliche Auftragsbestätigung ist für den Inhalt und Umfang der Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. der Leistung maßgebend. 5.2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Anderenfalls sind Angaben über Lieferfristen und Liefertermine unverbindlich. Voraussetzung für den Beginn der Lieferzeit ist die vollständige Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstiger Dokumente und Handlungen (z.B. Vorschuss-/Abschlagszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Entscheidungen), die zur Erfüllung unserer Pflichten erforderlich sind (Mitwirkungshandlung).. Unterlässt der Besteller eine freie Verwendungsstelle in Mitwirkungshandlung, sind wir berechtigt, unsere Tätigkeiten auszusetzen; die Lieferfrist ist bis zur Vornahme der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgenHandlung durch den Besteller gehemmt. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenvon uns bestätigten Xxxxxxxxxxxxx werden nach Möglichkeit eingehalten. Werden Änderungen des Auftrags vereinbart, sofern besondere Vorkehrungen für verlängert sich die Lieferung zu treffen sindLieferfrist um eine den jeweiligen Änderungen angemessene Dauer. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - Lieferverzögerungen geben keinen Anspruch auf besondere Vergütung der MietgebührenVertragsstrafe. 3.6 Mit 5.3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Verzögert sich der Annahme durch Versand ohne unser Verschulden, sind wir berechtigt, die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Ware auf Kosten und Gefahr auf die MHH überdes Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen5.4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen nicht einhalten können, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt istdie wir nicht zu vertreten haben, (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), teilen wir dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe einer neuen Liefer- oder Leistungsfrist mit. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört Als Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigungnicht rechtzeitige oder ihrerseits mangelhafte Belieferung durch Zulieferer. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen, Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 1. Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgenWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenWird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenso trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssenWir bemühen uns, dass sie wiederverwendbar sinddie Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgerecht durchzuführen. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben und der Käufer uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Liefe- rung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den Käufer davon unverzüglich in Kenntnis setzen und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transport- verzögerungen durch Verkehrsstörung, anhaltende Hitzeperioden, bei denen für uns die Kühlung von Frischbeton/Frischmörtel auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken zulässige maximale Frischbetontemperatur (zur Einhaltung der Anlieferungs-/Einbautemperatur von z.B. 30 Grad oder 25 Grad Celsius) nicht möglich ist, Frostperioden, welche die Produktion des Beton/Mörtels erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit dies technisch möglich diese für uns unvorhersehbar und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist undunvermeidbar sind. 3. stofflich verwertet werdenFür die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Beton-Baustoff-Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit mit schweren Lastwagen un- behindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungengegeben, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Beton-Baustoff- Fahrzeug ist - generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und ohne Anspruch auf Vergütung in Gefahr für das Eigentum Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer "Kaufmann" im Sinne des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefertHGB (Handelsgesetzbuch), so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebührengelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Betonverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt. 3.6 Mit 4. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Annahme durch Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzwwir zu vertreten haben. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH überMehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Ab- nahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.7 Geräte 5. Etwaiges Fördern unseres Betons/Baustoffs auf der Baustelle und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher AusfertigungKaufvertrages. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung 4.1 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt haben. 4.2 Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Waren Ware vertragsgemäß abzunehmen. 4.3 Bei Lieferung frei Empfangsort, Empfangsstation, Baustelle ist Voraussetzung ein mit der bestellten Ladung unbehindert befahrbarer und ausreichend befestigter Anfuhrweg. Sofern ein solcher Anfuhrweg nicht vorhanden ist, wird die Ware nur so weit geliefert, wie der Weg befahrbar ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, er hat über das Fehlen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Unternehmen haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Der Käufer hat Mehrkosten zu tragen, die angegebene Warenannahme der MHH durch Transporterschwernisse, Verzögerungen und Behinderungen entstehen und vom Käufer zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe vertreten sind, wie Aus- und Umlagerungskosten im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenWerk, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der WarenannahmeProduktionsumstellungen sowie Stillstand und Wartezeiten von Personal, Lagerpersonal Fahrzeugen und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenGeräten. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung 4.4 Der Käufer stellt uns von der auftraggebenden Stelle zulässigVerpflichtung frei, Fahrbahnverschmutzungen zu beseitigen. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls 4.5 Alle Fälle höherer Gewalt, die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hatuns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart istberechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Verhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. 4.6 Daneben sind wir in Fällen höherer Gewalt nach unserer Xxxx auch berechtigt, sofort oder später – unbeschadet der Ziffer 6 dieser AGB – schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Auftragnehmers angenommen Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. 3.9 4.7 Fällen höherer Gewalt stehen Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen, sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, auch bei Vorlieferanten, gleich. 4.8 Die fehlende oder beeinträchtigte Schiffbarkeit von Wasserwegen, z. B. durch unangekündigte Schleusensperrungen, ist ebenfalls ein Fall höherer Gewalt. 4.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen Abnahmeverzug des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für Käufers und nach Ablauf einer durch uns eingeräumten angemessenen Frist zur Abnahme sind wir berechtigt, die Lieferung bzwder nicht abgenommenen Waren zu verweigern. Bereitstellung von Medizin- Durch den Abnahmeverzug des Käufers verursachte Schäden und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“Kosten gehen zu seinen Lasten. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen4.10 Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholenfestgelegt wurden. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung 1. Der Anlieferer gewährleistet, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe an der bestellten Waren hat über vereinbarten Stelle, d.h. vor der Schüttkante frei von Mängeln ist, also den Annahmebedungen und unserer Annahmeerklärung entspricht. Für die angegebene Warenannahme Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Anlieferung haftet der MHH Anlieferer. Ein Mangel liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Wiederverfüllmaterials bestehen. Zudem liegt ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine freie Verwendungsstelle geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenAnlieferer verpflichtet, sofern besondere Vorkehrungen uns die Kosten für die Lieferung zu treffen sindin Ziff. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung erforderlichen Analysen des Prüflabors je 1000 to zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen erstatten. 2. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellendas Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeidenZeigt sich der Mangel erst beim oder nach dem Abkippen, so können wir verlangen, dass Verpackungen 1das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen und abtransportiert wird. nach Volumen Das Aufladen übernimmt unser Personal und Gewicht auf das Gerät vor Ort. Der Anlieferer hat die zur Feststellung und zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2Abtransport erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Analyse-, Begutachtungs- und Sanierungskosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist undbei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. stofflich verwertet werdenBei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, soweit die Voraussetzungen für etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der MietgebührenBeschaffenheitsgarantie übernommen hat. 3.6 Mit der Annahme durch 4. Wir weisen darauf hin, dass die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH überAnlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung Von Möschl angegebene Lieferfristen und Termine sind strikt verbindlich und unbedingt einzuhalten. Der Lieferant gerät mit Terminüberschreitung ohne Mahnung in Verzug. Möschl ist berechtigt, 0,5 % des Bruttobestellwertes pro angefangener Woche der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme Überschreitung der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten Lieferfrist bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) Terminüberschreitung, höchstens jedoch 25 % des Gesamtbruttobestellwertes als Vertragsstrafe zu erfolgenberechnen, ohne dass es eines konkreten Schadensnachweises durch uns bedarf. Die Anlieferung der bestellten Waren Zur Berechnung eines höheren Schadens ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenMöschl berechtigt, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sinddieser nachgewiesen wird. Mitarbeiter Zu Teillieferungen ist der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind Lieferant nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässigsofern solche von uns nicht ausdrücklich verlangt werden. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung Der Lieferant übernimmt grundsätzlich sämtliche Nebenkosten der Ware beizufügenLeistung, insbesondere Fracht, Transport, Verpackung, evtl. Versicherungen und sonstige Nebenkosten, sofern anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. 3.4 Fracht- Gefahrübergang ist grundsätzlich erst bei Übergabe der Ware an Möschl. Von der Verpflichtung der unverzüglichen Untersuchung und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, Rüge sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizierenwir befreit. 3.5 Verpackungen Sofern Möschl Prototypen bzw. Versuchsmuster liefert, bleibt Möschl Inhaber sämtlicher Schutzrechte an den Liefergegenständen. Die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Die Nutzung ist nur für Versuchszwecke erlaubt, die Gewährleistung ist ausgeschlossen. Möschl bleibt auch Eigentümer an den Gegenständen. Die Liefergegenstände sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung herauszugeben, sofern ein Serienliefervertrag nicht belastenden Materialien herzustellenzustande gekommen sein sollte. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch Mit der Lieferung der Prototypen bzw. Versuchsmuster ist keinerlei Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige konkludente Zustimmung zu vermeiden, dass VerpackungenVertragserklärungen unserer Lieferanten verbunden. 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. 3.6 Der Auftragnehmer Lieferant ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführeneine lückenlose Dokumentation für die Produktion zu gewährleisten. Der Auftragnehmer gewährleistet Die Dokumentation muss die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort Rückverfolgbarkeit über Fertigungslos- bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommenLosgruppennummern bzw. Seriennummern enthalten. Alle Bauteile müssen einen nachvollziehbaren Entwicklungslebenslauf besitzen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt der lückenlos dokumentiert ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigtDie Dokumentation muss auch alle durchgeführten Validierungs- und Verifizierungsprüfungen mit Prüfvorgaben, Prüfergebnissen und Freigaben enthalten. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache Alle Dokumente sind auf dem aktuellen Stand zu halten und in 2facher Ausfertigungangemessenem Abstand auf genannte Qualität zu prüfen. Sämtliche Dokumentationen sind Möschl in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 (1) Leistungsort ist unser Lieferwerk. Mit dem Verladen auf das Transportfahrzeug erfolgt die Übergabe. Wir verfügen nicht über eigene Transportfahrzeuge, auf Verlangen übernehmen wir jedoch die Versendung an die vom Käufer angegebene Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch anstehenden Kosten. Der Käufer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Liefermenge in Teilen abzurufen. Soweit die abgerufene Menge nicht auf einem Transportfahrzeug verladen werden kann, gilt die Ladung jedes Fahrzeugs als Teillieferung. (2) Sind Leistungszeiten vereinbart, gelten diese für den Zeitpunkt der Verladung in unserem Lieferwerk auf das Transportfahrzeug. Transportzeiten werden durch Witterungsverhältnisse, Verkehrsaufkommen und den Zustand der Transportwege (Baustellen, usw.) beeinflusst. Transportzeiten können deshalb nur unter Zugrundelegung gewöhnlicher Witterungs- und Verkehrsverhältnisse geschätzt werden und sind einer verbindlichen Vereinbarung nicht zugänglich. Soweit sich die geschätzte Transportzeit nicht aus den Auftragsunterlagen ergibt, werden wir diese auf Verlangen mitteilen. Die Überschreitung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (3) Bei Umständen, die uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verlängert sich die Lieferzeit für die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Leistung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Lieferzeit/-frist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Xxxxxxxxxxxx auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. ▪ Der Käufer kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, ▪ wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Lieferzeit weggefallen ist, ▪ wenn wir die Leistungserbringung ernsthaft und endgültig ablehnen oder ▪ wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (4) Ist der Käufer wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (5) Wir haften bei einer Verzögerung der bestellten Waren hat über Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (6) Soweit die angegebene Warenannahme Lieferung unmöglich ist, ist der MHH Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den geltenden Warenannahmezeiten vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (7) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Käufer. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. (8) Soweit wir die Versendung übernommen haben, muss das Transportfahrzeug die vereinbarte Lieferstelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Die Entladestelle muss so eingerichtet sein, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und zügig abladen können. Das Lager bzw. der Siloraum muss bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig sein und eine freie Verwendungsstelle in dazu bevollmächtigte Person - gegebenenfalls auch Entladepersonal - muss an der MHH Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Siloraumes, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitstehen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Käufer für alle entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Bei verweigerter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten hätten. (siehe 9) Im Falle der Abholung durch im Auftrag genannte Lieferanschrift) des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu erfolgen. Die Anlieferung sorgen, dass ▪ die Fahrzeuge ausreichend gereinigt sind, ▪ die technische Ausstattung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit Fahrzeuge der empfangenden Stelle abzustimmenVerladetechnik des Lieferwerkes entspricht, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der WarenannahmeAbholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks erfolgt, Lagerpersonal ▪ auf unserem Firmengelände unsere Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden und ähnliche Bedienstete der MHH sind ▪ das zulässige Gesamtgewicht des Lieferfahrzeuges nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenüberschritten wird. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle10) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen losem Zement wird das Lieferwerk bei der Übergabe des Medizinproduktegesetzes Zements einen Lieferschein mit dem Zeichen der Überwachungsstelle aushändigen. Außerdem enthält der Lieferschein Angaben über Menge, Art, Festigkeitsklasse und gegebenenfalls Zusatzbezeichnung für Sonderzemente (MPG)z. B. LH/NA) sowie Tag und Stunde der Verladung, polizeiliches Kennzeichen oder Speditions-Nr. Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- des Fahrzeugs, Auftrag, Empfänger, Verbrauchsort und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“Käufer. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn (11) Bei der Lieferung von Zement in Papiersäcken sind die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hatin der Norm vorgeschriebenen Angaben und Gütezeichen aufgedruckt. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld Farbe der Papiersäcke und Aufdruck geben Auskunft über die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholenFestigkeitsklasse. 3.11 Das Ausfüllen eines durch (12) Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt. Mehrere Käufer bevollmächtigen einander, in allen verkaufsbetreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. (13) Wir verfügen nicht über eigene Baustellensilos; auf Verlangen vermitteln wir jedoch entsprechende Dienstleistungen. Der Einsatz von Baustellensilos ist nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages. Auch wenn das Entgelt für unsere Produkte und für die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte Überlassung von Baustellensilos gemeinsam berechnet und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegteingezogen wird, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepassthierdurch kein einheitliches Vertragsverhältnis begründet.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrifta) zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmen, sofern besondere Vorkehrungen Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe. Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte oder angegebene Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat ( § 326 BGB). Soweit von uns nicht zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahmevertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH verzögern oder unmöglich machen, sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebendie Lieferung/ Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der WareBetriebsstörungen, der gelieferten Verpackungseinheiten Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart istunabwendbare Ereignisse, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). b) Für die Lieferung Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer, Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. c) Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme der Lieferungen und Leistungen und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. d) Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen, bzw. Bereitstellung von Medizin- zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und Laborgeräten gelten ergänzend vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige Mängel sofort zu rügen. Sofern die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin als abgenommen. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommene) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholensie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte LieferanschriftWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und – termine) berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat ( § 326 BGB ). Soweit von uns nicht zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenvertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebendie Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch soweit uns gleiche Umstände die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hatLieferung/Restlie- ferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z . B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch poli- tische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die Kosten einschließlich Rollgeld bei uns, unseren Vorlieferern oder in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und fremden Betrieben eintreten, von denen die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sindAufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit dies technisch möglich diese für uns unvorhersehbar und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG)unvermeidbar sind. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung bzwan die vereinbarte Stelle muss das Transportbeton- / Mörtelfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Bereitstellung von Medizin- Dies setzt einen ausreichend befe- stigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (1m³ in höchstens 5 Min) und Laborgeräten gelten ergänzend die ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. – Ist der Käufer Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist Kaufmann“ im Vorfeld Sinne des HGB, so gelten die schriftliche Zustimmung den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Zentraleinkaufs einzuholenBetons / Mörtels und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis / Betonsortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme des Betons/Mörtels und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegen- heiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung Der VERKÄUFER liefert die WAREN ab Werk des VERKÄUFERS (EXW gemäß INCOTERMS® 2020 der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten ICC). WAREN bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe DIENSTLEISTUNGEN sind innerhalb des im Auftrag genannte LieferanschriftVERTRAG vereinbarten Zeitrahmens zu liefern bzw. zu erbringen. Wenn im VERTRAG kein Liefertermin angegeben ist, liefert der VERKÄUFER die WARE innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss des VERTRAGES. Liefertermine sind rein informatorisch und der VERKÄUFER ist nicht daran gebunden, jedoch hat der VERKÄUFER wirtschaftlich angemessene Bemühungen zu erfolgenunternehmen, um den angebotenen Liefertermin einzuhalten. Die Anlieferung Wenn die bestellten WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN aus beim VERKÄUFER liegenden Gründen nicht zu dem angebotenen Liefertermin geliefert werden können, hat der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenVERKÄUFER den KÄUFER unverzüglich darüber zu informieren und entweder (i) einen neuen Lieferzeitpunkt zu nennen oder, (ii) falls die WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN nicht innerhalb von (30) Kalendertagen nach dem ursprünglichen Liefertermin geliefert bzw. erbracht werden können, den VERTRAG zu kündigen und dem KÄUFER jedwede darauf bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten. Der VERKÄUFER hat das Recht, die WARE in Teillieferungen zu versenden oder DIENSTLEISTUNGEN in Teilleistungen zu erbringen, sofern besondere Vorkehrungen deren Abnahme für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahmeden KÄUFER nicht unzumutbar ist, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommeninsbesondere, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung Erbringung der noch ausstehenden Teillieferungen oder Teilleistungen sichergestellt ist und dem KÄUFER keine erheblichen Mehrkosten oder Mehraufwendungen dadurch entstehen (es sei denn, der VERKÄUFER erklärt sich bereit, diese Kosten zu tragen). Wenn der KÄUFER LIEFERUNGEN VON WAREN nicht annimmt, hat der VERKÄUFER das Recht, diese auf Gefahr und Kosten des KÄUFERS einzulagern oder einlagern zu lassen. Der KÄUFER hat die angemessenen Kosten der Lagerung und Versicherung der betreffenden WAREN bis zu deren Auslieferung umgehend zu zahlen. Der KÄUFER trägt sämtliche Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Versandkosten sowie alle besonderen Verpackungskosten. Außer im Falle höherer Gewalt ist der KÄUFER nicht berechtigt, die Lieferung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend WAREN bzw. die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hatErbringung von DIENSTLEISTUNGEN auszusetzen oder zurückzuhalten. Für alle Testungen von Materialien die Einholung sämtlicher für die Einfuhr, die Vermarktung und den Vertrieb der WAREN durch den KÄUFER in anderen Ländern als dem Land des für die EXW-Lieferung benannten Werks erforderlichen behördlichen Genehmigungen ist allein der KÄUFER verantwortlich. Der KÄUFER ist auch allein dafür verantwortlich, die WAREN nach geltenden Standards und technischen Vorschriften zertifizieren zu lassen, sofern eine solche Zertifizierung oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung behördliche Begutachtung in dem betreffenden Land seitens des Zentraleinkaufs einzuholenKÄUFERS gefordert ist. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 5.1 Die Möglichkeit zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass der bestellten Waren hat über Hersteller die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle Ware, insbesondere in der MHH (siehe gleichen Herstellungsserie, noch herstellt und liefern kann. Lieferfristen können deswegen auch nur als Richtwerte angegeben werden. Sie werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln und Treibstoffen, Fehlbrände, Produktionseinstellungen oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im Auftrag genannte Lieferanschrift) eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Der Verkäufer ist in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verzögerung nicht absehbar ist oder auf Seiten des Herstellers Unvermögen oder Unmöglichkeit vorliegt. 5.2 Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle zum vorgesehenen Termin oder nach angemessener vorheriger Ankündigung durch den Verkäufer. Lieferung an vereinbarte Stelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäß befahrbaren Anfuhrstraße. Ordnungsgemäß befahrbare Anfuhrstraße ist eine Straße, die mit beladenem schwerem Lastzug ohne Gefährdung von Lastzug und Straße befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall oder Vorspann sind entstandene Mehrkosten vom Käufer zu zahlen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Die Anlieferung Kosten für Wartezeiten sind vom Käufer zu tragen. Bei nachträglichen Änderungen trägt der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenKäufer alle dadurch entstandenen Kosten, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung der Verkäufer Änderungen nicht eigenmächtig vorgenommen oder zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenvertreten hat. 3.2 5.3 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen sind nur mit Zustimmung berechtigt. Im Falle von Ratenlieferungsverträgen oder im Falle der auftraggebenden Stelle zulässigLieferung großer Mengen soll die Abnahme in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist nach Abruf durch den Käufer erfolgen. Wann und wie der Abruf durch den Käufer zu erfolgen hat, unterliegt einer besonderen Vereinbarung. Die Folgen nicht ordnungsgemäßen und verspäteten Abrufs hat der Käufer zu tragen. 3.3 Lieferscheine 5.4 Der Käufer hat die Ware unverzüglich bei der Anlieferung insbesondere auf Bruchschäden oder Fehlmengen zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Soweit Bruchschäden und Fehlmengen bei Beförderung durch eigene oder private LKW oder durch Spediteure entstehen, sind diese bei Ablieferung in 2facher Ausfertigung Gegenwart des LKW-Fahrers festzustellen und durch diesen auf den Frachtdokumenten zu bescheinigen. Bei verpackter Xxxx ist der Käufer verpflichtet, innerhalb sieben Tagen nach Ablieferung die Ware beizufügenzu untersuchen und Bruchschäden oder Fehlmengen dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für Bruchschäden oder Fehlmengen in den handelsüblichen Grenzen (ca. 5 %) leistet der Verkäufer keine Gewähr, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. 3.4 Fracht- 5.5 Transportkosten und Verpackungskosten –schäden infolge Transportrisiken gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden grundsätzlich ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizierenangenommen. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Sales Contracts

Lieferung und Abnahme. 3.1 1. Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgenWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenWird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenso trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssenWir bemühen uns, dass sie wiederverwendbar sinddie Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgerecht durchzuführen. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben und der Käufer uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den Käufer davon unverzüglich in Kenntnis setzen und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrs- störung, anhaltende Hitzeperioden, bei denen für uns die Kühlung von Frischbeton/Frischmörtel auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken zulässige maximale Frischbetontemperatur (zur Einhaltung der Anlieferungs-/Einbautemperatur von z.B. 30 Grad oder 25 Grad Celsius) nicht möglich ist, Frostperioden, welche die Produktion des Beton/Mörtels erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit dies technisch möglich diese für uns unvorhersehbar und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist undunvermeidbar sind. 3. stofflich verwertet werdenFür die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Beton-Baustoff-Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungengegeben, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Beton-Baustoff-Fahrzeug ist - generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und ohne Anspruch auf Vergütung in Gefahr für das Eigentum Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer "Kaufmann" im Sinne des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefertHGB (Handelsgesetzbuch), so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebührengelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Betonverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt. 3.6 Mit 4. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Annahme durch Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzwwir zu vertreten haben. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH überMehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.7 Geräte 5. Etwaiges Fördern unseres Betons/Baustoffs auf der Baustelle und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher AusfertigungKaufvertrages. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton, Werkfrischmörtel Und Werkfrischestrich

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgenWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehen- den Kosten. Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte oder angegebene Leistungszeiten einzuhalten. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenNichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB), sofern besondere Vorkehrungen für wenn wir die Lieferung Nichteinhaltung zu treffen sindvertreten haben. Mitarbeiter der WarenannahmeSoweit von uns nicht zu vertretende Umstände und die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch Be- hinderung hinauszuschieben; ist uns die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich Lieferung/Rest- lieferung nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hatmöglich, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh-und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeidenBetriebs- stoffen, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart istsonstige Ereignisse, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unserer Betriebes abhängig ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Folgen unrichtiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung bzwan die vereinbarte Stelle muß das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Bereitstellung Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Entleeren muß unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons/Baustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von Medizin- ihnen mit Wirkung für und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsver- bindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton Und Anderen Baustoffen

Lieferung und Abnahme. 3.1 1. Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgenWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenWird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenso trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssenWir sind bemüht, vom Käufer gewünschte Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) einzuhal- ten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer erst zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Wir sind stets nach eigenem Ermessen zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/ Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinaus- zuschieben, ohne dass sie wiederverwendbar sindhierdurch dem Käufer gesonderte Ansprüche erwachsen; soweit uns solche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist undsind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 3. stofflich verwertet werdenInsbesondere nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Schwierigkeiten bei der Roh- und Betriebsstoffbeschaffung, der Mangel an notwendigen Roh- und Betriebs- stoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhal- tung unseres Betriebes abhängig ist, soweit die Voraussetzungen diese für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen uns unvorhersehbar und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebührenunvermeidbar sind. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG)4. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermitt- lungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung bzwan die vereinbarte Stelle muss das Beton- Baustoff-Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Bereitstellung Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg vor- aus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Beton-Baustoff-Fahrzeug ist generell, insbeson- dere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von Medizin- geeignetem Personal des Käufers auf dessen eigene Veranlassung hin einzuweisen. Nicht vorhandenes Einweispersonal geht ausschließlich zu Lasten des Käufers. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und Laborgeräten ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Unternehmer/Kaufmann, so gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und Laborgeräte“zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/ Betonverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als richtig und voll- ständig anerkannt. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen5. Bei verweigerter, wenn verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises Schadenersatz zu leisten, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholenwir zu vertreten haben. 3.11 Das Ausfüllen eines durch 6. Mehrere Käufer, verbunden in welcher Rechtsform auch immer, haften als Gesamtschuldner für die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens ordnungsmäßige Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises und eventuel- ler Nebenkosten. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftragsgegen alle. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegtSämtliche Käufer bevollmächtigen einander, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasstin allen den Verkauf betreffende Angelegenheiten unsere rechts verbind- lichen Erklärungen entgegenzunehmen.

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Samples: Mietvertrag

Lieferung und Abnahme. 3.1 2.1 Für die richtige Auswahl der Sand- und Kiessorte ist allein der Käufer verantwortlich 2.2 Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte Lieferanschrift) Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. 2.3 Soweit von uns nicht zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenvertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der VerpackungBehinderung hinauszuschieben. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hatIst unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeidenBetriebsstoffen, dass Verpackungen 1. nach Volumen Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart istunabwendbare Ereignisse, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. 3.9 2.4 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung von Medizinprodukten an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Kaufleute haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. 2.5 Ist der Käufer Xxxxxxxx im Sinne des HGB, so gilt/gelten die Bestimmungen den Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell 2.6 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hätte Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist zu vertreten; Kaufleute haften im Vorfeld die schriftliche Zustimmung Falle der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Zentraleinkaufs einzuholenKaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 1. Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgenWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenWird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenso trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssenNichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzugs, dass sie wiederverwendbar sindwenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat (§ 326 BGB). Soweit von uns nicht zu ver- tretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, soweit dies technisch möglich verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mängel an notwendigen Rohstoffen und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist undBetriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vor- lieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. 3. stofflich verwertet Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer, Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die ver- einbarte Stelle muss das Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehen- den Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entladen muss unver- züglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer „Kaufmann” im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichneden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. 4. Bei verweigerter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu ent- schädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 5. Die Lieferung ist generell mit den Angaben auf dem Lieferschein zu überprüfen. Mängel der gelieferten Xxxx sind sofort bei Eingang telefonisch oder telegraphisch geltend zu machen. Es ist unerlässlich, dass der Empfänger die Ware sofort bei dem Empfang und vor der Verarbeitung überprüft. Spätere Reklamationen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet werden. Eine Haftung, dass die gelieferte Xxxx für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, übernehmen wir nicht, des- gleichen wird jeder Einsatz des Schadens abgelehnt, der im Zusammenhang mit der Verarbeitung dieser Ware steht. Bereits verarbeitetes Material kann grund- sätzlich nicht mehr beanstandet werden, soweit die Voraussetzungen ebenso entfällt jede Haftung für eine Wiederverwendbarkeit später eingetretene Schäden. 6. Bei Betonerzeugnissen können Rüttelporen, Haarrisse und sogenannte Aus- blühungen entstehen. Das Auftreten dieser Erscheinungen ist technisch nicht vorliegenvermeidbar. Der Auftragnehmer ist verpflichtetGebrauchswert und die Güteeigenschaft der Erzeugnisse werden dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Bei farbigen Betonerzeugnissen können Farbschwankungen auftreten, sofern in die nicht vermeidbar sind, da es sich um Massenprodukte aus natürlichen Stoffen handelt. Durch Witterungseinflüsse werden diese Differenzen i. d. R. ausgeglichen. Auf das Auftreten von Farb- schwankungen, sowie der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehenvorher genannten Erscheinungen gestützte Mängel- rügen können nicht anerkannt werden. Bei den Formen und Maßen sind Abweichungen von den Herstellmaßen für Längen und Breiten plus/minus 2 mm, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen für die Höhe plus/minus 3 mm zulässig. Eine Seitenfläche bzw. -kante gilt als eben bzw. gerade, wenn keine Ausbuchtung bei Steinhöhen – 60 mm über 1,5 mm und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer bei Steinhöhe wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren80 mm über 2 mm vorhanden ist. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw7. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber überGewährleistungspflicht entfällt, wenn die von uns gelieferte Xxxx nicht fachgerecht abgeladen, gelagert oder verlegt wird. Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf an der zuständige Mitarbeiter bemängelten Ware nichts geändert werden. Andern- falls geht der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart istGewährleistungsanspruch verloren. Uns ist Gelegenheit zu geben, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen istBeanstandungen an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter nachzu- prüfen. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Lieferung und Abnahme. 3.1 1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 2. Wir sind bemüht, die vom Käufer gewünschten oder angegebenen Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, sofern er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; ist uns die Lieferung/Restlieferung nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 3. Für die Folgen unrichtiger Angaben bei Abruf oder Übermittlungsfehler haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Ste lle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. 4. Im Falle der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Abholung durch im Auftrag genannte Lieferanschrift) des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu erfolgen. Die Anlieferung sorgen, dass a. die technische Ausstattung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerkes entspricht, b. die Abholung durch fachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerkes erfolgt, c. der empfangenden Stelle abzustimmen, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang der Ware beizufügen.bestätigt, 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeidend. Fahrzeugaufbauten so beschaffen sind, dass Verpackungen 1bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen gesichert ist. nach Volumen Ist die Ladungssicherheit durch den Fahrzeug auf-bau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt eingesetzt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich e. der Fahrer sich über die jeweiligen Sicherheitsbestimmungen des Lieferwerkes informiert und zumutbar sowie vereinbar mit den auf diese einhält, f. das Füllgut bezogenen Vorschriften ist zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschritten wird und 3g. die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Ladungssicherung eingehalten werden. 5. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in Ist der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der VerpackungenKäufer Kaufmann i. S. des HGB, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum gelten die den Lieferschein unter zeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der MietgebührenBaustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. 3.6 Mit 6. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommenKäufer unbeschadet seiner Verpflichtun g zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart istes sei denn, die Lieferung Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Auftragnehmers angenommen istBaustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Baustoffen

Lieferung und Abnahme. 3.1 1. Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgenWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenWird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenso trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssenWir bemühen uns, dass sie wiederverwendbar sinddie Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgerecht durchzuführen. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben und der Käufer uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den Käufer davon unverzüglich in Kenntnis setzen und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung, anhaltende Hitzeperioden, bei denen für uns die Kühlung von Frischbeton/Frischmörtel auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken zulässige maximale Frischbetontemperatur (zur Einhaltung der Anlieferungs-/Einbautemperatur von z.B. 30 Grad oder 25 Grad Celsius) nicht möglich ist, Frostperioden, welche die Produktion des Beton/Mörtels erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit dies technisch möglich diese für uns unvorhersehbar und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist undunvermeidbar sind. 3. stofflich verwertet werdenFür die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Beton- Baustoff-Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, soweit mit bis zu 40 to schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Bei Zweifeln hat der Käufer uns zu kontaktieren und die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegenFahrzeugdaten zu erfragen. Der Auftragnehmer Entladeort ist verpflichtetso zu wählen, sofern in dass er unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen Bodenbeschaffenheit und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführenvom Transportfahrzeug ausgehenden Bodenbelastungen dem Einsatz des Transportfahrzeuges mit einem Gewicht von bis zu 40 to standhält. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der VerpackungenSind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Beton-Baustoff-Fahrzeug ist - generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und ohne Anspruch auf Vergütung in Gefahr für das Eigentum Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer "Kaufmann" im Sinne des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefertHGB (Handelsgesetzbuch), so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebührengelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Betonverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt. 3.6 Mit 4. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Annahme durch Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzwwir zu vertreten haben. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH überMehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.7 Geräte 5. Etwaiges Fördern unseres Betons/Baustoffs auf der Baustelle und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher AusfertigungKaufvertrages. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton Und Werkfrischmörtel

Lieferung und Abnahme. 3.1 1. Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgenWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenWird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenso trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssenWir sind bemüht, vom Käufer gewünschte Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) einzuhalten. Die Nicht- einhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer erst zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Wir sind stets nach eigenem Ermessen zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/ Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, ohne dass sie wiederverwendbar sindhierdurch dem Käufer gesonderte Ansprüche erwachsen; soweit uns solche Umstände die Lieferung / Restlieferung unmöglich machen, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist undsind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 3. stofflich verwertet werdenInsbesondere nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Schwierigkeiten bei der Roh- und Betriebsstoffbeschaffung, der Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben ein- treten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit die Voraussetzungen diese für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen uns unvorhersehbar und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebührenunvermeidbar sind. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG)4. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung bzwan die vereinbarte Stelle muss das Beton-Baustoff-Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Bereitstellung Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Beton-Baustoff-Fahrzeug ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von Medizin- geeignetem Personal des Käufers auf dessen eigene Veranlassung hin einzuweisen. Nicht vorhandenes Einweispersonal geht ausschließlich zu Lasten des Käufers. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und Laborgeräten ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Unternehmer/Kaufmann, so gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und Laborgeräte“zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Betonverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als richtig und vollständig anerkannt. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen5. Bei verweigerter, wenn verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises Schadensersatz zu leisten, es sei denn, Verweigerung oder Ver- spätung beruhten auf Gründen, die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholenwir zu vertreten haben. 3.11 Das Ausfüllen eines durch 6. Mehrere Käufer, verbunden in welcher Rechtsform auch immer, haften als Gesamtschuldner für die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens ordnungs- mäßige Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenkosten. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftragsgegen alle. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegtSämtliche Käufer bevollmächtigen einander, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasstin allen den Verkauf betreffende Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 4.1 Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden. 4.2 Wenn der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist, gilt die Regelung der Ziff. 3.3. 4.3 Falls wir in Verzug geraten, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware noch nicht geliefert ist. Ein vollum- gen Lieferung kein Interesse mehr hat. 4.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschul- deter Umstände - gleichviel, ob bei uns oder einem Unterlieferanten eingetreten - z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Schwierigkeiten bei der bestellten Waren hat über Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen. Wird durch die angegebene Warenannahme genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle Lieferverpflichtung frei. 4.5 Kommen wir in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig sonstigen Fällen mit der empfangenden Stelle abzustimmenLieferung in Verzug, sind Schadensersatzansprüche nach § 286 BGB wegen dieses Verzuges ausgeschlossen, sofern besondere Vorkehrungen uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auf den typischer- weise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 4.6 Die zu liefernden Mengen können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis zu 10% über- oder unterschritten werden. Bei Annahme von Kleinbestellungen behalten wir uns die Berechnung eines Mindest- rechnungsbetrages vor. 4.7 Bei Bestellungen und/oder Abrufen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, sind wir berechtigt, das Material für die Lieferung gesamte Bestellung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen beschaffen und die stoffliche Verwertung gesamte Bestellmenge sofort herzu- stellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können demnach nach Erteilung der Bestellung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeidenmehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebührenwurde. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 (1) Leistungsort ist unser Lieferwerk. Mit dem Verladen auf das Transportfahrzeug erfolgt die Übergabe. Wir verfügen nicht über eigene Transportfahrzeuge, auf Verlangen übernehmen wir jedoch die Versendung an die vom Käufer angegebene Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch anstehenden Kosten. Der Käufer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Liefermenge in Teilen abzurufen. Soweit die abgerufene Menge nicht auf einem Transportfahrzeug verladen werden kann, gilt die Ladung jedes Fahrzeugs als Teillieferung. (2) Sind Leistungszeiten vereinbart, gelten diese für den Zeitpunkt der Verladung in unserem Lieferwerk auf das Transportfahrzeug. Transportzeiten werden durch Witterungsverhältnisse, Verkehrsaufkommen und den Zustand der Transportwege (Baustellen, usw.) beeinflusst. Transportzeiten können deshalb nur unter Zugrundelegung gewöhnlicher Witterungs- und Verkehrsverhältnisse geschätzt werden und sind einer verbindlichen Vereinbarung nicht zugänglich. Soweit sich die geschätzte Transportzeit nicht aus den Auftragsunterlagen ergibt, werden wir diese auf Verlangen mitteilen. Die Überschreitung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (3) Bei Umständen, die uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verlängert sich die Lieferzeit für die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Leistung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Lieferzeit/-frist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Xxxxxxxxxxxx auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. - Der Käufer kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Lieferzeit weggefallen ist, - wenn wir die Leistungserbringung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (4) Ist der Käufer wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (5) Wir haften bei einer Verzögerung der bestellten Waren hat über Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (6) Soweit die angegebene Warenannahme Lieferung unmöglich ist, ist der MHH Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den geltenden Warenannahmezeiten vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (7) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Käufer. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. (8) Soweit wir die Versendung übernommen haben, muss das Transportfahrzeug die vereinbarte Lieferstelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Die Entladestelle muss so eingerichtet sein, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und zügig abladen können. Das Lager bzw. der Siloraum muss bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig sein und eine freie Verwendungsstelle in dazu bevollmächtigte Person - gegebenenfalls auch Entladepersonal - muss an der MHH Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Siloraumes, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereitstehen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Käufer für alle entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Bei verweigerter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten hätten. (siehe 9) Im Falle der Abholung durch im Auftrag genannte Lieferanschrift) des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu erfolgen. Die Anlieferung sorgen, dass - die Fahrzeuge ausreichend gereinigt sind, - die technische Ausstattung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit Fahrzeuge der empfangenden Stelle abzustimmenVerladetechnik des Lieferwerkes entspricht, sofern besondere Vorkehrungen für - die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der WarenannahmeAbholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks erfolgt, Lagerpersonal - auf unserem Firmengelände unsere Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden und ähnliche Bedienstete der MHH sind - das zulässige Gesamtgewicht des Lieferfahrzeuges nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenüberschritten wird. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle10) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen losem Zement wird das Lieferwerk bei der Übergabe des Medizinproduktegesetzes Zements einen Lieferschein mit dem Zeichen der Überwachungsstelle aushändigen. Außerdem enthält der Lieferschein Angaben über Menge, Art, Festigkeitsklasse und gegebenenfalls Zusatzbezeichnung für Sonderzemente (MPG)z. B. LH/NA) sowie Tag und Stunde der Verladung, polizeiliches Kennzeichen oder Speditions-Nr. Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- des Fahrzeugs, Auftrag, Empfänger, Verbrauchsort und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“Käufer. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn (11) Bei der Lieferung von Zement in Papiersäcken sind die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hatin der Norm vorgeschriebenen Angaben und Gütezeichen aufgedruckt. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld Farbe der Papiersäcke und Aufdruck geben Auskunft über die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholenFestigkeitsklasse. 3.11 Das Ausfüllen eines durch (12) Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt. Mehrere Käufer bevollmächtigen einander, in allen verkaufs- betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. (13) Wir verfügen nicht über eigene Baustellensilos; auf Verlangen vermitteln wir jedoch entsprechende Dienstleistungen. Der Einsatz von Baustellensilos ist nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages. Auch wenn das Entgelt für unsere Produkte und für die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte Überlassung von Baustellensilos gemeinsam berechnet und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegteingezogen wird, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepassthierdurch kein einheitliches Vertragsverhältnis begründet.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferung und Abnahme. 3.1 1. Die Übergabe des jeweiligen Baustoffs erfolgt bei Abholung im Werk, in anderen Fällen an der vereinbarten Stelle; wird diese Vereinbarung auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle uns dadurch entstehenden Kosten. 2. Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. 3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der bestellten Waren hat Behinderung hinauszuschieben; soweit uns derartige Umstände die Lieferung / Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir verfügen nicht über die angegebene Warenannahme Möglichkeit, bei anhaltenden Hitzeperioden den Baustoff auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Regelwerken zulässige maximale Temperatur (z.B. 30 ºC oder 25 ºC) zu kühlen, und sind insoweit von der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten Leistungspflicht befreit bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenberechtigt, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sindverschieben. Mitarbeiter Entsprechendes gilt bei anhaltenden Frostperioden, die die Produktion des Baustoffs erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten. Im Falle eines erfolgten Rücktritts sind wechselseitig bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht einander zurückzugewähren. Die für den von uns erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung hat der WarenannahmeKäufer zu begleichen. Nicht zu vertreten haben wir z. B. Epidemien oder Pandemien, Lagerpersonal behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und ähnliche Bedienstete wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen, die auch vorliegen, wenn anhaltendes Niedrigwasser zu einer länger andauernden Einschränkung des Frachtverkehrs auf Flüssen führt, über die wir üblicherweise den Transport unserer Baustoffe und deren Bestandteile abwickeln, sowie sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres ordnungsgemäßen Betriebsablaufes oder der MHH sind Lieferung abhängt. Wir werden uns auf diese Umstände jedoch nicht berechtigtberufen, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebensoweit sie für uns vorhersehbar und bei Anwendung der Sorgfalt, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Waredie uns in eigenen Angelegenheiten obliegt, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackungabwendbar waren. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeidenFür den Fall, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit sich unsere Lieferung an den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort Käufer verzögert bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr ausfällt und dies auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart Umstände zurückzuführen ist, die mit der ab Jahresbeginn 2020 verstärkt aufgetretenen SARS- CoV-2/Coronavirus-Krankheit einhergehen (z.B. Ausfall von Mitarbeitern, Stilllegung von Betrieben aufgrund unternehmensinterner oder behördlicher Gesundheitsschutzmaßnahmen, Verkehrsstörungen etc.), schulden wir dem Käufer hierfür keinen Schadensersatz. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Dienstleistern eintreten und es dadurch zu Verzögerungen oder dem Ausfall unserer Lieferung des Auftragnehmers angenommen istkommt. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen/Ausfällen kommt. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG)4. Für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben bei Abruf der Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“haftet der Käufer; insbesondere Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell 5. Alle von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten sowie mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Hierzu hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht übernommengegeben, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hathat der Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen, insbesondere haftet der Käufer für alle uns daraus entstehenden Schäden erstellt am 31.03.2020 ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Für alle Testungen von Materialien die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Dies gilt auch für Selbstabholungen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entleeren der Fahrzeuge unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m³ in weniger als fünf Min.) und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen kann. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder Geräten ist sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Vorfeld Schadensfall zu entschädigen, es sei denn, die schriftliche Zustimmung Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonst sachwidrige Abnahme beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere gemeinsam auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Lieferungen und Leistungen sowie auf die Zahlung des Zentraleinkaufs einzuholenKaufpreises. Sie bevollmächtigen einander, in allen den zugrundeliegenden Lieferungsvertrag betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH 6. Die bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte der Übergabe des Baustoffs oder nach dessen Übergabe den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Anlagen ist Bestandteil Leistungen sowie zur Bestätigung des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasstEmpfangs bevollmächtigt.

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Samples: Price List

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung der bestellten Waren hat über der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe erfolgt entweder durch Abholung im Werk durch den Käufer oder durch Anlieferung an die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten vereinbarte Verarbeitungsstelle durch uns. Sämtliche Liefer- bzw. Kaufverträge stehen unter dem Vorbehalt uneingeschränkter Lieferfähigkeit. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Lieferfristen gelten nur ungefähr. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Von uns nicht zu vertretende Umstände, die uns die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder erschweren, berechtigen uns – unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzanspruches des Käufers-, die Lieferung oder Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir zum Beispiel behördliche Eingriffe, Unruhen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintraten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. In jedem Fall ist der Käufer unverzüglich über den Hintergrund zu unterrichten, ohne dass ihm indessen durch Unterlassen solcher Unterrichtung Ersatzansprüche entstehen. Bei Verzögerung von Teillieferungen kann der Käufer keine Rechte wegen der übrigen Teilmengen geltend machen. Ist eine freie Verwendungsstelle Annahmefrist festgesetzt, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet. Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsmäßige Vorbereitung und Lieferung der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe innerhalb der Vertragspflicht möglich ist, andernfalls sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese ohne jegliche Gefährdung erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Die Anlieferung den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der bestellten Waren ist rechtzeitig mit Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Spätestens durch Unterzeichnung des Lieferscheins gilt unser Sortenverzeichnis als anerkannt. Für Beschädigungen nicht sachgemäßer Einweisung durch den Käufer oder dessen Beauftragte entstanden sind (z.B. Schäden an Kanalisationsschächten, Leitungen und Rohren usw.) haftet der empfangenden Stelle abzustimmenKäufer. Bei verweigerter, sofern besondere Vorkehrungen verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme haftet der Käufer auf Schadenersatz, es sein denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die allein wir zu verantworten haben. Mehrere Käufer bzw. Vertragspartner für ein Kaufgeschäft haften als Grundschuldner für die Lieferung zu treffen sindordnungsgemäße Abnahme von Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe und die Bezahlung des Kaufpreises. Mitarbeiter Wir leisten an jedem von Ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen, den Verkauf betreffenden Angelegenheit unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Voraussetzung für unsere Lieferverpflichtung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers. Werden nach Vertragsabschluss in Bezug auf den Käufer Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der Warenannahmesich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, (so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der MHH Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsaufsicht, Konkurs, Geschäftsauflösung, Übergang usw.) oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnungen nicht zahlt, so sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebenVorauszahlungen oder Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder soweit andere Zahlung als Barzahlung zunächst vereinbart war, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der VerpackungBarzahlung zu verlangen. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch Wenn wir die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungenuns danach zustehenden Rechte ausüben, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebührenhaften wir nicht für dadurch eintretende Lieferverzögerungen. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 (1) Vereinbarte Lieferzeiten gelten nur annährend, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Die Lieferung Lieferzeiten beginnen mit dem Tag der bestellten Waren hat über Auftragsbestäti- gung, jedoch erst nach Zugang aller für die angegebene Warenannahme Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, insbesondere der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle Frei- gabeerklärung der Referenzmuster und im Fall der Vereinba- rung einer Vorauszahlung, mit der Gutschrift der Zahlung auf einem der in der MHH Auftragsbestätigung angegebenen Konten der KVH. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lie- ferzeit als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Ver- schulden der KVH verzögert oder unmöglich ist. (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) 2)Tritt aufgrund eigenen Verschuldens der KVH bei einem Einzelauftrag Lieferverzug ein, ist der Kunde, sofern KVH nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, nach Ab- lauf einer von ihm zu erfolgensetzenden angemessenen Nachfrist un- ter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, Verzugsent- schädigung zu fordern oder von dem Einzelvertrag zurückzu- treten. Die Anlieferung der bestellten Waren Verzugsentschädigung ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenauf max. 5% des nicht erfüllten Teils des Einzelvertrages begrenzt. Ein Rücktritt des Kunden ist ausgeschlossen, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenwenn sich dieser selbst in An- nahmeverzug befindet. 3.2 (3) Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abwei- chungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung (4) Höhere Gewalt, sowie Umstände, die KVH oder unseren Zulieferern die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer An- strengungen unmöglich machen, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, ungenügende Roh- stoffversorgung, Covid-19-Pandemie oder andere Pande- mien im In- oder Ausland, sofern die Liefer- und/oder Produk- tionsketten der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar KVH betroffen sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit verlängern die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in Lieferzeit um die Dauer der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen Behinderung und einer erneuten Verwendung angemessenen An- laufzeit oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführenberechtigen KVH, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber überDies gilt auch, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen istBehinderungen während eines bereits vor- liegenden Verzugs eintreten. 3.9 Bei Lieferung (5) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 4 vor, ist der Kunde berechtigt, KVH aufzufordern, innerhalb einer Frist von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen 3 Wochen zu erklären, ob KVH zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich KVH innerhalb der vorbenannten Nachfrist nicht, ist der Kunde be- rechtigt, von dem nicht erfüllten Teil des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“Vertrages zurückzu- treten. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte LieferanschriftWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte/angegebene Leistungszeiten (Liefer­ fristen und ­termine) einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungs­ zeiten (Lieferfristen und ­termine) berechtigen den Käufer zum Rück­ tritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenvertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hatLieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebs­ störungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh­ und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die Kosten einschließlich Rollgeld bei uns, unseren Vorlieferern oder in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und fremden Betrieben eintreten, von denen die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sindAufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit dies technisch möglich diese für uns unvorhersehbar und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG)unvermeidbar sind. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung bzwan die vereinbarte Stelle muss das Beton­Baustoff­Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Bereitstellung Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Beton­Baustoff­Fahrzeug ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von Medizin- geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und Laborgeräten gelten ergänzend die ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist Kaufmann“ im Vorfeld Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch), so gelten die schriftliche Zustimmung den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Zentraleinkaufs einzuholenBetons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Betonverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton Und Werkfrischmörtel

Lieferung und Abnahme. 3.1 3.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wir sind bemüht, Wünsche des Käufers hinsichtlich des Versanddatums, - mittels und - weges einzuhalten, ohne jedoch Gewähr hierfür zu überneh- men, auch nicht für schnellste und billigste Beförderung. Wenn die Bahn Waggons der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenge- wünschten Ladefähigkeit nicht stellt, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG)können wir andere gestellte Waggons verwenden. Für die Lieferung bzwVollausnutzung des Ladegewichtes der Transportmittel übernehmen wir keine Gewähr. Bereitstellung Wir behalten uns vor, aus gewichtigen Gründen von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“einem anderen Werk oder Lagerplatz als dem gewünschten zu liefern. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell 3.2. Teillieferungen sind uns gestattet; sie gelten als einzelnes Geschäft. Lautet der Auftrag über Lieferungen in mehreren Teilmengen, so wird der Käufer die Ware in annähernd gleich- mäßig über die Abnahmezeit verteilten Mengen abrufen und abnehmen. Ist in solchen Fällen die Abnahmezeit nicht übernommenausdrücklich festgelegt, so gilt eine angemessene Frist als vereinbart. 3.3. Für die Berechnung maßgebend ist das bei Absendung der Ware durch uns festgestellte Gewicht. Sackgewichte gelten brutto für netto. 3.4. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. 3.5. Vom Käufer gewünschte Liefertermine und - fristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Können wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht liefern, bleibt uns eine angemessene Nachfrist für Auslieferung. Unverbindlich sind Liefertermine und Lieferfristen dann, wenn unvorhersehbare oder unvermeidliche Stö- rungen bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben, von denen die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholenAufrechterhal- tung unseres Betriebes abhängig ist, eintreten. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte 3.6. Im Falle des Lieferverzuges kann erst dann vom Vertrag zurückgetreten werden, wenn uns eine angemessene, mindestens 3-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt wurde und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasstdie- se Frist fruchtlos verstrichen ist.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung der bestellten Waren hat über 4.1 Das frauhilde, kreativbüro liefert die angegebene Warenannahme der MHH Auftragsleistung als gesam- te Leistung oder, soweit vereinbart, nach Leistungsabschnitten (so g. Phasen) aus. Das frauhilde, kreativbüro schuldet die verein- barte Leistung, nicht jedoch die zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) Form von Skizzen, Entwürfen, Produktions- daten und sonstigen Entwicklungsmaterialien. 4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragsleistung unver- züglich nach Auslieferung zu erfolgenprüfen und bei erfolgreich durchge- führter Abnahmeprüfung unverzüglich schriftlich abzunehmen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmen, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten Abnahmeprüfung gilt als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber übererfolgreich durchgeführt, wenn die oder Leistung bzw. Teilleistungen in allen wesentlichen vereinbarten Punkten erfüllt wurden. 4.3 Stellt der zuständige Mitarbeiter Auftraggeber bei der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oderAbnahmeprüfung Mängel fest, spezifiziert er diese unverzüglich durch schriftliche Mitteilung an das frauhilde, kreativbüro, auch wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart istes sich um Mängel handelt, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen istnicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigen. Nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigten unwesentliche Mängel, die Tauglichkeit der Auftragsleistung zum gewöhnlichen oder vertragsgemäßen Gebrauch weder aufheben noch mindern sowie solche, die durch das frauhilde, kreativbüro nicht reprodu- zierbar sind. Geringfügige Mängel, die im Rahmen der Gewähr- leistung behoben werden können, berechtigen nicht zur Abnah- meverweigerung. 3.9 Bei Lieferung 4.4 Das frauhilde, kreativbüro ist berechtigt, dem Auftraggeber zur Abnahme eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf die Entwicklungsleistung als abgenommen gilt. Die Ingebrauch- nahme der Leistung mit Ausnahme von Medizinprodukten gelten Demonstrations- oder Testzwecken gilt als Abnahme. Scheitert die Bestimmungen Abnahme aufgrund von Mängeln, beseitigt das frauhilde, kreativbüro diese unverzüg- lich und stellt die Auftragsleistung erneut zur Abnahme bereit. Der Agentur stehen zwei Gelegenheiten zur Mängelbeseitigung zur Verfügung. Xxxxx der Auftraggeber von dem Vertrag zurück, steht ihm daneben wegen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“Mangels kein Schadensersatz zu. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferung und Abnahme. 3.1 4.1. Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte Lieferanschrift) Werk, ansonsten am Bestimmungsort. Wird der Bestimmungsort auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 4.2. Bei einer von uns geschuldeten Anlieferung sind die Transportkosten auf den nach Kilometern kürzesten Transportweg für das jeweilige Verkehrsmittel berechnet. Sollte es auf Wunsch des Käufers oder durch Sperrungen von Verkehrswegen – gleich aus welchem Grund – nicht möglich sein, diese Route zu erfolgennutzen, sind wir berechtigt, den zusätzlichen Aufwand für den Transport, insbesondere die längere Anlieferzeit, zusätzlich in Rechnung zu stellen. 4.3. Die Bei Lieferungen auf Abruf müssen diese mindestens einen Werktag vor Lieferung unter Angabe der Sorten- und Abrufnummer, Daten des Käufers, der Anschrift der Entladestelle und der Entladeart sowie der voraussichtlichen Dauer der Entladung in Textform mitgeteilt werden. 4.4. Bei von uns vorgenommenen Lieferungen an den Bestimmungsort muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, für Lastwagen mit einem Gewicht von 40 t unbehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Der Fahrer ist berechtigt, die Anlieferung abzubrechen, wenn aus seiner Sicht keine unbehinderte Anfahrt möglich ist. Ist eine unbehinderte Anfahrt nicht möglich, so haftet der bestellten Waren ist rechtzeitig mit Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, auch soweit sie durch eine fehlerhafte Einweisung durch Beauftragte des Käufers verursacht sind, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Ist der empfangenden Stelle abzustimmenKäufer Unternehmer im Sinn des § 14 BGB, sofern besondere Vorkehrungen haftet er in diesem Fall unabhängig von einem Verschulden. Als Schaden gelten insbesondere die Kosten für die Lieferung Entsorgung des Betons. 4.5. Der Käufer ist verpflichtet, mögliche für die Anfahrt erforderlichen Ausnahme- oder Sondergenehmigungen auf eigene Kosten zu treffen sindbeschaffen. Mitarbeiter Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der WarenannahmeKäufer verantwortlich. 4.6. Das Entleeren der Fahrzeuge muss unverzüglich, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH zügig (1 m³/5 min) ohne Gefahr für das anliefernde Fahrzeug erfolgen. 3.2 Teillieferungen 4.7. Wir sind nur mit Zustimmung bemüht, die vom Käufer gewünschten oder angegebenen Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, sofern er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der auftraggebenden Stelle zulässigVerpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3.3 Lieferscheine 4.8. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügenwir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. 3.4 Fracht- 4.9. Durch Unterzeichnung des Lieferscheins gilt der gelieferte Baustoff sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis als anerkannt. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Baustoffs und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizierenzur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen 4.10. Unterschreibt eine Person den Lieferschein / das Empfangsdokument auf elektronischem Wege, so gilt das daraus erzeugte elektronische Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB. Wir können zur Empfangsbestätigung elektronische Mittel einsetzen. Mit Hilfe dieser Mittel wird entweder der gedruckte Name in Verbindung mit der digitalisierten oder elektronischen Unterschrift oder eine andere Identifikation des Empfängers dokumentiert. 4.11. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. 4.12. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Baustoffs und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellenBezahlung des Kaufpreises. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeidenWir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, dass Verpackungenin allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 14.13. Bei Gefahrübergang muss eine Probe entnommen werden, bei jeder Anlieferung also unmittelbar nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt Eintreffen am Bestimmungsort vor der Entladung. Die Proben müssen so gelagert werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sindgegen Umwelteinflüsse geschützt ist. Zudem muss bei jeder Probe folgende Angabe getätigt werden: Lieferwerk, soweit dies technisch möglich und zumutbar Zeitpunkt der Anlieferung, Sortenbezeichnung, Zeitpunkt der Entnahme der Probe, Ort der Lagerung sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ein Bezug zum Lieferschein für die angelieferte Menge. Auf unsere Anforderung ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist der Käufer verpflichtet, sofern in uns die Hälfte der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehennach den vorgenannten Bedingungen entnommenen Probe für die eigene Prüfung zu überlassen. Gibt es keine Probe entsprechend den oben genannten Regelungen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und gelten die von uns festgestellten Ergebnisse für die Beurteilung der betroffenen Ware. 4.14. Bei einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so Abholung ab Werk hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart Käufer ein für den Transport des Betons geeignetes Fahrzeug einzusetzen. Für uns besteht keine Prüfpflicht, ob das maximale Ladegewicht der Fahrzeuge überschritten wird. Sofern wir bei der Wiegung eine Überladung feststellen, ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit Käufer berechtigt, an von uns anzugebenden Plätzen abzuladen. Im Übrigen ist der Annahme durch Käufer für die vertragsgemäß bestimmte Stelle Einhaltung der MHH (Aufstellungsort bzwBeladungsgrenzen und der Ladungssicherheit selbst verantwortlich. Verwendungsstelle) geht Sofern aus unserer Sicht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart Ladungssicherheit nicht gegeben ist, ist der Käufer oder die Lieferung des Auftragnehmers angenommen istabholende Person verpflichtet, die aus unserer Sicht erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, um die Ladungssicherheit herzustellen. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton

Lieferung und Abnahme. 3.1 (1) Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Übergabe des jeweiligen Baustoffs erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte LieferanschriftWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle uns dadurch entstehenden Kosten. (2) Nichteinhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigen den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat (§ 326 BGB). (3) Soweit von uns nicht zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenvertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebendie Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstän- de die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutre- ten. Im Falle des Rücktritts sind bereits gegenseitig erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht einander zurückzu- gewähren. Eine für den erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung hat der Käufer zu bezahlen. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstof- fen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern o- der in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (4) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. (5) Die von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackungschweren Lastwagen unbehindert befahrbaren An- fahrweg voraus. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so andere verkehrstechnische Regelungen hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch Käu- fer auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG)seine Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Für die Lieferung bzwBeseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Ver- schmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Bereitstellung Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Käufer alle daraus folgenden Konsequenzen zu übernehmen, insbesondere haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entleeren der Fahrzeuge unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m³ in weni- ger als fünf Min.) und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen kann. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Schadensfall zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung, Verspä- tung, Verzögerung oder sonst sachwidrige Abnahme beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere zusammen auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Lieferungen und Leistungen und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von Medizin- ihnen mit Wirkung für und Laborgeräten gelten ergänzend gegen alle. Mehrere zusammen auftretende Käufer bevollmächtigen einander, in allen die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- Lieferungen und Laborgeräte“Leistungen betref- fenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien (6) Die bei oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung nach der Übergabe des Zentraleinkaufs einzuholenBaustoffs den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme der Lieferungen und Leistungen und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Baustoffen

Lieferung und Abnahme. 3.1 2.1 Über die richtige Auswahl der Natursteinsorte oder sonstiger Steinmaterialien ist allein der Käufer verantwortlich. 2.2 Die Lieferung Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der bestellten Waren hat vereinbarten Stelle. 2.3 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teil- weise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, bei unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist. Wir werden den Käufer unverzüglich über die angegebene Warenannahme Nichtverfügbarkeit unserer Leistung informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich erstatten. 2.4 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzwKäufer. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgenBei Lieferung an die vereinbarte Stelle muß das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmen, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebenDies setzt einen ausreichend befestig- ten, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Das Abladen muß unverzüglich und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH ohne Ge- fahr für das Fahrzeug erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung 2.5 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung Käufer unbeschadet seiner Ver- pflichtung zur Zahlung des Kaufpreises den entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Gründe für die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware beizufügenund Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an je- den von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffen- den Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 1.) Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte LieferanschriftWerk, ansonsten am Bestimmungsort. Wird der Bestimmungsort auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 2.) zu erfolgenWir sind bemüht, die vom Käufer gewünschten oder angegebenen Leistungszeiten einzuhalten. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenNichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, sofern besondere Vorkehrungen er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. 3.) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. 4.) Bei von uns vorgenommenen Lieferungen an den Bestimmungsort muss das Transportfahrzeug diesen ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, für die Lieferung Lastwagen mit einem Gewicht von bis zu treffen 40 t unbehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, auch soweit sie durch eine fehlerhafte Einweisung durch Beauftragte des Käufers verursacht sind. Mitarbeiter der WarenannahmeDies beinhaltet insbesondere Schäden an Kanalisationsschächten, Lagerpersonal Leitungen und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht Rohren. Der Fahrer ist berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebendie Anlieferung abzubrechen, mit Ausnahme wenn aus seiner Sicht keine unbehinderte Anfahrt möglich ist. In diesem Fall ist der Bestätigung der Empfangnahme der WareKäufer verpflichtet, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackungsämtliche anfallenden Kosten, zu erstatten. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenDas Fahrzeug muss ohne Wartezeiten entladen werden. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig5. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. ) Der Auftragnehmer Käufer ist verpflichtet, sofern in mögliche für die Anfahrt erforderlichen Ausnahme- oder Sondergenehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen. 6.) Durch Unterzeichnung des Lieferscheins gilt unser Lieferverzeichnis/ Sortenverzeichnis als anerkannt. Ist der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der VerpackungenKäufer Kaufmann i. S. des HGB, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. 7.) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Vergütung Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Baustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 8.) Bei einer Abholung ab Werk hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart Käufer ein für den Transport der Baustoffe geeignetes Fahrzeug einzusetzen. Für uns besteht keine Prüfpflicht, ob das maximale Ladegewicht der Fahrzeuge überschritten wird. Sofern wir bei der Wiegung eine Überladung feststellen, ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit Käufer berechtigt, die Baustoffe an von uns anzugebenden Plätzen abzuladen. Im Übrigen ist der Annahme durch Käufer für die vertragsgemäß bestimmte Stelle Einhaltung der MHH (Aufstellungsort bzwBeladungsgrenzen und der Ladungssicherheit verantwortlich. Verwendungsstelle) geht Sofern aus unserer Sicht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart Ladungssicherheit nicht gegeben ist, ist der Käufer oder die Lieferung des Auftragnehmers angenommen istabholende Person verpflichtet, die aus unserer Sicht erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, um die Ladungssicherheit herzustellen. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte Lieferanschrift) Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle am Lieferfahrzeug; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenvertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahmeverzögern oder unmöglich machen, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebendie Lieferung-/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der WareBetriebsstörungen, der gelieferten Verpackungseinheiten Stromausfälle, Streik, Aussperrung durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Epidemien und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung Pandemien, Mangel an notwendigen Roh- und AbnahmeBetriebsstoffen, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur Transport- verzögerungen durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- Verkehrsstörung und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart istunabwendbare Ereignisse, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Erklärenden. Bei Lieferung bzwan eine vereinbarte Stelle muss das Transportfahr- zeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Bereitstellung Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit Schwerstlastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Käufer garantiert diese Voraussetzungen und haftet für alle daraus entstehenden Schäden. Der Käufer garantiert weiter, dass das Entleeren unverzüglich, zügig (für 1 m3 Beton längstens eine Zeitdauer von Medizin- 10 Minuten) und Laborgeräten gelten ergänzend ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen kann. Ist der Käufer „Kaufmann“ im Sinne des HGB, so gilt die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- von ihm beauftragte und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell den Lieferschein unterzeichnende Person uns gegenüber als zur Abnahme des Betons und zur Bestätigung des ordnungsgemäßen Empfangs bevollmächtigt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die der Käufer nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt zu vertreten hat. Für Mehrere Besteller eines einheitlichen Auftrags haften uns gegenüber gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir können an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholenleisten. Sämtliche Käufer bevollmächtigen bereits jetzt einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 (1) Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Übergabe des jeweiligen Baustoffs erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte LieferanschriftWerk, in anderen Fällen an der vereinbarten Stelle. Wird diese Vereinbarung auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. (2) Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigen den Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. (3) Soweit von uns nicht zu erfolgenvertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns derartige Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle eines erfolgten Rücktritts sind wechselseitig bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht einander zurück zu gewähren. Die Anlieferung für den von uns erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung hat der bestellten Waren ist rechtzeitig mit Käufer zu begleichen. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mängel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen sowie sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres ordnungsgemäßen Betriebs- ablaufes abhängt. Wir werden uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (4) Für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben beim Abruf der empfangenden Stelle abzustimmen, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter haftet der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und AbnahmeKäufer, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenÜbermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. 3.2 Teillieferungen sind nur (5) Alle von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Das setzt einen ausreichend befestigten sowie mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattetschweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so Hierzu hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch Käufer rechtzeitig auf besondere Vergütung seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Mietgebühren. 3.6 Mit Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen, insbesondere haftet der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG)sein Verschulden. Für die Lieferung bzwBeseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Bereitstellung Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entleeren der Fahrzeuge unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m³ in weniger als vier Minuten) und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen kann. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme, hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Schadensfall zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonst sachwidrige Abnahme beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere gemeinsam auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Lieferungen und Leistungen sowie auf die Zahlung des Kaufpreises. Sie bevollmächtigen einander, in allen dem zugrunde liegenden Liefervertrag betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Wir leisten an jeden von Medizin- ihnen mit Wirkung für und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“gegen alle. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien (6) Die bei der Übergabe des Baustoffs oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung nach dessen Übergabe den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie zur Bestätigung des Zentraleinkaufs einzuholenEmpfangs bevollmächtigt. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Transportbetonlieferungsvertrag

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung (1) Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den angegebenen Liefertermi- nen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird. Werkzeugschäden und –ausfälle können zu Überschreitungen der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme vereinbarten Liefertermine führen. Für diese unvorhergesehenen Verzögerungen („höhere Gewalt“) kann der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle Lieferant nicht in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgenRegress genommen werden. Die Anlieferung aus der bestellten Waren dann verspäteten Lieferung resultierende Bestellmenge ist rechtzeitig vom Käufer gem. der Auftragsbestätigung abzunehmen. (2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der empfangenden Stelle abzustimmenendgültigen Auftragsbestätigung, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter jedoch nicht vor der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahmevölligen Klarstellung aller Aus- führungseinzelheiten, insbesondere auch eine Bestätigung dem Eingang etwa vom Besteller/Käufer zu liefernder Unterlagen sowie des Eingangs einer vereinbarten, bei Vertragsabschluß fälligen Anzahlung. Die Einhaltung der Mängelfreiheit, kann nur durch Lieferfrist setzt zudem die jeweils zuständige Stelle Erfüllung der MHH erfolgenVertragspflich- ten des Bestellers/Käufers voraus. 3.2 Teillieferungen sind nur (3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug um den Zeitraum, während dessen der Be- steller/Käufer mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen Verzug ist. 3.9 (4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller/Käufer die Lieferung versandbereit ist und dies dem Besteller/Käufer mitgeteilt wird. (5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen im eigenen Betrieb sowie unabhängig von der Rechtmäßigkeit bei Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbe- trieben, sofern uns kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft. Des weiteren bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse wie Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstel- lung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Bei Lieferung Vorlie- gen dieser Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. (6) Wird ein Liefertermin von Medizinprodukten gelten uns um mehr als 14 Tage überschritten, ist der Besteller/Käufer verpflichtet, in schriftlicher Form eine angemessene Nachfrist zu setzen. Falls es für uns nicht möglich ist, innerhalb der gesetzten Nachfrist zu liefern, ist der Besteller/Käufer unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Der Rücktritt ist un- verzüglich schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass wir vor- sätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers/Käufers oder aus Gründen, die Bestimmungen der Besteller/Käufer zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk, mit mindestens 1/2 % des Medizinproduktegesetzes Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, zu berech- nen. Die Geltendmachung weiterer Rechte aus Verzug bleibt unberührt. (MPG)8) Werden offene Forderungen seitens des Kunden nicht termingerecht ausgeglichen, sind wir berechtigt, ohne Voranmeldung die Fertigung laufender und auch bestätigter Aufträge zu stoppen und bis auf weiteres keine Lieferungen vorzunehmen. Für die Lieferung bzwbis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Material- und Fertigungskosten kommt der Kunde auf. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“Schadenersatzansprüche wegen daraus resultierender Nichtlieferung können durch den säumigen Kunden nicht gestellt werden. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell (9) Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme, anderwei- tig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller/Käufer mit angemessener Frist neu zu beliefern oder vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Ist eine Frist für die Laufzeit eines Auftrages nicht übernommenfixiert, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen gilt eine Abnah- meverpflichtung innerhalb von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung zwei Monaten nach Abschluss des Zentraleinkaufs einzuholenVertrages als vereinbart. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte (10) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Teillieferungen aus Abrufaufträgen sind vom Besteller/Käufer in möglichst gleichen Mengen und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegtZeiträumen so rechtzeitig vorzunehmen, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst dass eine um 5 ordnungsgemäße Fertigstellung der Ware innerhalb der vertraglich fixierten Fristen möglich ist. (11) Abweichungen von Vertraglich vereinbarten Liefermengen sind in folgendem Rahmen ohne Auswirkung auf den Produktpreis zulässig: - bis 50 kg +/- 50 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.- bis 100 kg +/- 25 % - bis 500 kg +/- 20 % - bis 1000 kg +/- 15 % - über 1000 kg +/- 10 %

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen (Alzb)

Lieferung und Abnahme. 3.1 (1) Die Lieferung Auslieferung erfolgt unter Beachtung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme Öffnungszeiten bei Abholung im Werk, ansonsten an der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Unsere Werke sind regulär von Montag bis Xxxxxxx von 06.00 - 14.00 Uhr geöffnet. Spätere Abholungen oder Lieferungen können individuell vereinbart werden. Mehraufwendungen für verlängerte Öffnungs- bzw. eine freie Verwendungsstelle Lieferzeiten werden, wenn in den Preislisten der einzelnen Produkte nichts geregelt ist, mit Zuschlägen (vgl. Ziffer 7) vergütet. (2) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutre-ten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit diese für uns unvorherseh-bar und unvermeidbar sind. (3) Für die Folgen unrichtiger und unvollständi-ger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. (4) Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportbe- ton-/Mörtelfahrzeug bzw. Kipper diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schwerem Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrtweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehen- den Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (1 m³ in höchstens 5 min) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. (5) Ist der Käufer „Kaufmann" im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Bau-stoffs/Zubehörs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Betonsortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt. (6) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder die Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme des Baustoffes/Zubehörs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allem den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. (7) Bei Abholungen ab Werk/ Lieferungen frei Baustelle in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgenZeit von Montag bis Xxxxxxx ab 14.00 - 20.00 Uhr werden neben dem vereinbarten Preis mit einem Aufschlag von 25 % berechnet. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmen, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld Bei Abholungen ab Werk/ Lieferungen frei Baustelle in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellenZeit von Montag bis Donnerstag ab 20.00 - 06.00 Uhr des Folgetages werden neben dem vereinbarten Preis mit einem Aufschlag von 50 % berechnet. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern Bei Lieferungen frei Baustelle in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb Zeit ab Xxxxxxx 20.00 Uhr bis Samstag 14.00 Uhr werden neben dem vereinbarten Preis mit einem Aufschlag von 75 % berechnet. Lieferungen frei Baustelle in der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort Zeit ab Samstag 14.00 Uhr bis zum darauffol- genden Montag 06.00 Uhr bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr an Feiertagen erfolgen nur auf die MHH überAnfrage. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Sales Contracts

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte Lieferanschrift) Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle am Lieferfahrzeug; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Nichteinhaltung verein- barter Lieferzeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine ange- messene Nachfrist gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenver- tretende Umstände uns die Ausführung übernommener Auf- träge erschweren, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahmeverzögern oder unmöglich machen, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebendie Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der WareBetriebsstörungen, der gelieferten Verpackungseinheiten Stromausfälle, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwen- digen Roh- und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart istunabwendbare Ereignisse, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Erklärenden. Bei Lieferung bzwan eine vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Bereitstellung Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit Schwerstlast- wagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Käufer garantiert diese Voraussetzungen und haftet für alle daraus entstehenden Schäden, falls sie nicht gegeben sind. Der Käufer garantiert weiter, dass das Entleeren unverzüg- lich, zügig (für 1 m³ Beton längstens eine Zeitdauer von Medizin- 5 Minuten) und Laborgeräten gelten ergänzend ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen kann. Ist der Käufer „Kaufmann” im Sinne des HGB, so gilt die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- von ihm beauftragte und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell den Lieferschein unterzeichnende Per- son uns gegenüber als zur Abnahme des Betons und zur Bestätigung des ordnungsgemäßen Empfangs bevollmäch- tigt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu ent- schädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die der Käufer nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt zu vertreten hat. Für Mehrere Besteller eines einheitlichen Auftrags haften uns gegenüber gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir können an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle Testungen von Materialien oder Geräten ist leisten. Sämtliche Käufer bevollmächtigen bereits jetzt einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzuneh- men. Als Schäden im Vorfeld Sinne dieser Ziffer gelten insbeson- dere Standzeiten der LKW, die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholenpauschal mit 50,00 Eu- ro/Stunde zu bezahlen sind. Des Weiteren gehören ins- besondere Transport- und Recyclingkosten zu den zu erset- zenden Schäden. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton

Lieferung und Abnahme. 3.1 3.1. Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte LieferanschriftWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 3.2. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und - termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Vorausset- zungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu erfolgenvertreten haben. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenSoweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebendie Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Waresind wir berechtigt, der gelieferten Verpackungseinheiten vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, rechtmäßige Aussperrung, durch politische oder wirtschaftli- che Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an notwendigen Roh- und der Unversehrtheit der VerpackungBetriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintre- ten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenWir werden bei auftretenden Liefererschwernissen/- verzögerungen den Käufer unverzüglich informieren. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG)3.3. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Käufers bei Abruf haftet dieser. Bei Lieferung bzwan die vereinbarte Stelle muss das Transportbetonfahrzeug diese ohne Gefahr errei- chen und wieder verlassen können. Bereitstellung von Medizin- Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertre- ten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (1 m3 in höchstens 10 Minuten) und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen ohne Gefahr für Medizin- und Laborgeräte“das Fahrzeug erfolgen können. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell 3.4. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidri- ger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrig- keit der Abnahme nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist zu vertreten; Unternehmer haften im Vorfeld die schriftliche Zustimmung Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehre- re Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Zentraleinkaufs einzuholenKaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Sales Contracts

Lieferung und Abnahme. 3.1 (1) Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Übergabe des jeweiligen Baustoffs erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte LieferanschriftWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle uns dadurch entstehenden Kosten. (2) Nichteinhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigen den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. (3) Soweit von uns nicht zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenvertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebendie Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restliefe- rung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind bereits gegenseitig erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht einander zurückzugewähren. Eine für den erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung hat der Käufer zu bezahlen. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportver- zögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (4) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. (5) Die von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackungschweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so andere verkehrstechnische Regelungen hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch Käufer auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG)seine Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Für die Lieferung bzwBeseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Bereitstellung Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Käufer alle daraus folgenden Konsequenzen zu übernehmen; insbesondere haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entleeren der Fahrzeuge unverzüglich, zügig (bei Beton 1m3 in weniger als fünf Min.) und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen kann. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflich- tung zur Zahlung des Kaufpreises im Schadensfall zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonst sachwidrige Abnahme beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere zusammen auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Lieferungen und Leistungen und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von Medizin- ihnen mit Wirkung für und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- gegen alle. Mehrere zusammen auftretende Käufer bevollmächtigen einander, in allen Lieferungen und Laborgeräte“Leistungen betreffenden Angelegen- heiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien (6) Die bei oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung nach der Übergabe des Zentraleinkaufs einzuholenBaustoffs den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme der Lieferungen und Leistungen und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton Und Verwandten Produkten

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung 1. Der Beginn der bestellten Waren hat über von PLANTON angegebenen Lieferzeit setzt die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenAbklärung aller technischen Fragen voraus, sofern besondere Vorkehrungen für ferner das fristgerechte Eintreffen von Proben, welche die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen Qualifikation von Abschnitt IV erfüllen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden,Erteilung sämtlicher zur Auftragsbearbeitung erforderlicher Informationen durch den Auftraggeber. 2. so beschaffen sein müssenLiefertermine oder -fristen, dass sie wiederverwendbar sinddie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist undbedürfen der Textform. 3. stofflich verwertet werdenLiefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, soweit die Voraussetzungen für PLANTON die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten von PLANTON oder deren Unterlieferanten eintreten – hat PLANTON auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen PLANTON, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird PLANTON von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich PLANTON nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. 4. Setzt der Auftraggeber PLANTON, nachdem diese bereits in Verzug geraten ist, eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegenangemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer Ein Schadensersatz statt der Erfüllung ist verpflichtetauf den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehenSchaden nicht auf Vorsatz beruht. 5. Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 3 und 4 gelten nicht, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführenwenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet Gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber auf die Rücknahme wegen des von PLANTON zu vertretenden Verzugs beweisen kann, dass sein Interesse an der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung Vertragserfüllung verzugsbedingt in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der MietgebührenFortfall geraten ist. 3.6 Mit 6. Kommt der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzwAuftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist PLANTON berechtigt, den Ersatz des PLANTON entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Verwendungsstelle) In diesem Fall geht auch die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des eines zufälligen Untergangs und Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung geht erst des Auftragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oderin dem dieser in Annahmeverzug gerät. PLANTON ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart istes sei denn, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen istTeillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferung und Abnahme. 3.1 (1) Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte LieferanschriftWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. (2) Soweit von uns nicht zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenvertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebendie Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind. (3) Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. (4) Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportbeton-/ Mörtelfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit Ausnahme schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist die Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Bestätigung der Empfangnahme der WareKäufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, der gelieferten Verpackungseinheiten zügig (1 m³ in höchstens 5 min) und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung (5) Ist der auftraggebenden Stelle zulässigKäufer „Kaufmann“ im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Baustoffes/Zubehörs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Betonsortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung (6) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hatKäufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart istes sei denn, die Lieferung Verweigerung oder die Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme des Auftragnehmers angenommen istBaustoffes/Zubehörs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferung und Abnahme. 3.1 4.1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, im Übrigen an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehen- den Kosten. 4.2. Wir sind berechtigt, das Transportmittel zu wählen und dessen Laderaum vollständig auszu- nutzen, sofern nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten von Ware mit Sattel- bzw. eine freie Verwendungsstelle Hängerzug erfolgt grundsätzlich in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgenkompletten Ladungen, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Anlieferung der bestellten Waren Ware ist durch den Käufer bzw. Verbraucher rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenschriftlich oder fernmündlich abzuru- fen. In besonderen Fällen ist ein Lieferplan festzulegen. 4.3. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, sofern besondere Vorkehrungen für wenn wir die Lieferung Nichteinhaltung zu treffen sindvertreten haben. Mitarbeiter der WarenannahmeSoweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme die Lie- ferung/Restlieferung um die Dauer der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hatLieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. Epidemien oder Pan- demien, behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel oder Mängel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die Kosten einschließlich Rollgeld bei uns, unseren Vor- lieferern oder in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Be- triebes abhängig ist und die stoffliche Verwertung wir nicht belastenden Materialien herzustellenvorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die uns in eigenen Angelegenheiten obliegt, nicht abwenden konnten. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeidenWir werden bei auftreten- den Liefererschwernissen/-verzögerungen den Käufer unverzüglich informieren. Für den Fall, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit sich unsere Lieferung an den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort Käufer verzögert bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr ausfällt und dies auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart Umstände zurückzuführen ist, die mit der ab Jahresbeginn 2020 verstärkt aufgetretenen SARS-CoV-2/Coronavirus-Krankheit einhergehen (z.B. Ausfall von Mitarbeitern, Stilllegung von Betrieben aufgrund unternehmensinterner oder behördlicher Gesundheitsschutzmaßnah- men, Verkehrsstörungen etc.), schulden wir dem Käufer hierfür keinen Schadensersatz. Dies gilt auch für den Fall, dass solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Dienstleistern ein- treten und es dadurch zu Verzögerungen oder dem Ausfall unserer Lieferung des Auftragnehmers angenommen istkommt. Wir werden den Käufer unverzüglich informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerun- gen/Ausfällen kommt. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG)4.4. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Kies- und Sandfahrzeug diese ohne Gefahr er- reichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gege- ben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Hierzu hat der Käufer rechtzeitig auf seine Kosten Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie erforderlichenfalls andere verkehrstechnische Regelungen zu veranlassen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Käufer sämtliche sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen, insbesondere haftet der Käufer für alle uns daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursach- ten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug er- folgen können. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs be- vollmächtigt, sowie unser Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als an- erkannt, es sei denn, wir durften aufgrund konkreter Umstände nicht von einer Empfangsbe- rechtigung der unterzeichnenden Personen ausgehen. 4.5. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käu- fer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rück- sicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmä- ßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. 4.6. Bei Abholung der Ware durch den Käufer oder durch einen vom Käufer beauftragten Dritten trägt der Käufer bzw. Bereitstellung von Medizin- der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und Laborgeräten gelten ergänzend beförderungssichere Beladung der Ware. Insbesondere ist der Käufer bzw. der beauftragte Dritte für die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und Laborgeräte“die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte Lieferanschrift) Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle am Lieferfahrzeug; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenvertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahmeverzögern oder unmöglich machen, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebendie Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der WareBetriebsstörungen, der gelieferten Verpackungseinheiten Stromausfälle, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh-, Hilfs- und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart istunabwendbare Ereignisse, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Erklärenden. Bei Lieferung bzwan eine vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Bereitstellung Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit Schwerstlastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen zum Erreichen des Abladeortes sind vom Auftraggeber bereit zu stellen. Der Käufer garantiert diese Voraussetzungen und haftet für alle daraus entstehenden Schäden. Der Käufer garantiert weiter, dass das Entleeren unverzüglich, zügig (für 1 m³ Beton längstens eine Zeitdauer von Medizin- 6 Minuten) und Laborgeräten gelten ergänzend ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen kann. Ist der Käufer „Kaufmann” im Sinne des HGB, so gilt die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- von ihm beauftragte und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell den Lieferschein unterzeichnende Person uns gegenüber als zur Abnahme des Betons und zur Bestätigung des ordnungsgemäßen Empfangs bevollmächtigt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die der Käufer nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt zu vertreten hat. Für Mehrere Besteller eines einheitlichen Auftrags haften uns gegenüber gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir können an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholenleisten. Sämtliche Käufer bevollmächtigen bereits jetzt einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Wir sind bemüht, die vom Käufer gewünschten oder angegebenen Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leis- tungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, sofern er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der bestellten Waren hat Behinderung hinauszuschieben; ist uns die Lieferung/Restlieferung nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir verfügen nicht über die angegebene Warenannahme Möglichkeit, bei anhaltenden Hitzepe- rioden den Baustoff auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Regelwerken zulässige maximale Temperatur (z.B. 30 ºC oder 25 ºC) zu kühlen, und sind insoweit von der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten Leistungspflicht be- freit, bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenberechtigt, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sindverschieben. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart istEntsprechendes gilt bei anhaltenden Frostperioden, die Lieferung die Produktion des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG)Baustoffs erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Saisonzuschlag anbieten. Für die Folgen unrichtiger Angaben bei Bestellung oder Übermitt- lungsfehler haftet der Käufer. Bei Lieferung bzwan die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Bereitstellung Dies setzt einen ausreichend befestig- ten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Ver- schulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1m3 in höchstens 6 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Kaufmann i. S. des HGB, so gelten die den Liefer- schein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnah- me des Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis / Sortenverzeichnis durch Unterzeich- nung des Lieferscheins als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruht auf Gründen, die wir zu ver- treten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Baustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von Medizin- ihnen mit Wirkung für und Laborgeräten gelten ergänzend ge- gen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Etwaiges Fördern unseres Baustoffs auf der Baustelle und die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- Ver- mittlung von Fördergeräten und Laborgeräte“deren Einsatz sind nicht Gegen- stand des Kaufvertrages. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 (1) Die Lieferung der bestellten Waren hat über die Möglichkeit zu liefern ist in jedem Fall vorhanden. Gewünschte oder angegebene Warenannahme der MHH zu Lieferfristen und Liefertermine wer- den geltenden Warenannahmezeiten bzwtunlichst eingehalten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges nur, wenn er uns zuvor erfolglos eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte LieferanschriftWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; bei deren nachträglicher Änderung trägt der Käufer alle dadurch ent- stehenden Kosten. (2) Von uns nicht zu vertretende Umstände, die uns die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder erschweren, berechtigen uns – unter Ausschluss jeglichen Schadenersatzanspruchs des Käufers –, die Lieferung oder Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzu- treten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Unruhen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Transport- verzögerungen durch Verkehrsstörungen und andere unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. In jedem Fall ist dem Käufer unverzüglich der Hinderungsgrund mitzuteilen, ohne dass ihm durch Unterlassen solcher Unterrichtung Ersatzansprüche entstehen. (3) Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportbetonfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahr- baren Anfuhrwegen voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Die Anlieferung den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme des Betons und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Spätestens durch Unterzeichnung des Lieferscheins gilt unser Lieferverzeichnis als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenKäufer zu ent- schädigen, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahmees sei denn, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht Verweigerung oder Verspätung beruhen auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart istGründen, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen istwir zu vertreten haben. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten Bestellung bzw. eine freie Verwendungsstelle unserem Lieferprogramm entsprechen und termingerecht ausgeführt werden. 3.2 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Werden sie aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche aus Verzug geltend zu machen. Der Lieferer ist außerdem verpflichtet, auf unser Verlangen die für die ausstehende Lieferung speziell benötigten Fertigungsmittel herauszugeben und, sofern sie nicht in unserem Eigentum stehen, uns diese gegen Erstattung des Zeitwertes zu übereignen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Xxxxx-Xxxx-Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx Amtsgericht Stuttgart HRB 23443 Xxxxx Xxxxx Xxxx Insulator ist kein 3.3 Der Lieferer hat uns für den Fall, dass er Anlass zu der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrift) Annahme hat, dass die Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig durchgeführt wird, unverzüglich unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung und den von ihm eingeleiteten Gegenmaßnahmen zu erfolgeninformieren. Die Anlieferung Verpflichtung des Lieferers zur Erstattung von Verzugsschäden bleibt davon unberührt. 3.4 Für Verzugsschäden haftet der bestellten Waren Lieferer in gesetzlichem Umfang. Ohne Nachweis sind wir berechtigt, 0,1 % pro Werktag, maximal 5 % des vereinbarten Nettoeinkaufspreises des verspäteten Teils der Lieferung zu berechnen. Der Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens durch den Lieferer oder eines höheren Schadens durch uns ist rechtzeitig mit zulässig. 3.5 Der Lieferer hat die Vorschriften des jeweiligen Transporteurs, Frachtführers bzw. Spediteurs zu beachten. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der empfangenden Stelle abzustimmenLieferer. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, trägt der Lieferer die Verpackungskosten, Roll- und Lagergeld sowie sämtliche Versandnebenkosten. Das gilt auch für Mehrkosten, die aus vom Lieferer zu vertretenden Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen. 3.6 Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, sofern nicht Einwegverpackung, erfolgt, sofern keine besondere Vorkehrungen für Vereinbarung getroffen ist, unfrei auf Kosten des Lieferers. 3.7 Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, frei Haus (DDP gemäß Incoterms 2010). Die Sachgefahr geht auf uns über, wenn die Lieferung zu treffen sindam Erfüllungsort ordnungsgemäß übergeben und abgenommen wurde. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme Der Lieferer haftet für Beschädigungen an der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere die infolge mangelhafter Verpackung verursacht werden auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher AusfertigungGefahrübergang. 3.8 Die bei unserer Eingangsprüfung ermittelten Stückzahlen, Maße, Gewichte und Qualitätsmerkmale sind maßgebend. Der Einwand der verspäteten Mängelrüge sowie der vorbehaltslosen Annahme ist ausgeschlossen. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil- oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Sonderaufträge für Stückgut und Meterware dürfen nur in den in der Bestellung genannten Mengen geliefert werden. Wir sind berechtigt, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erbracht werden, auf Kosten und Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Lieferers zurückzusenden oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen istLagerkosten zu berechnen. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte LieferanschriftWerk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nach- träglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kos- ten. 3.2 Vereinbarte Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) ver- schieben sich, soweit dies durch die folgenden Umstände verur- sacht ist: − rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen (Streik oder Aussper- rung) in unserem Betrieb oder im Betrieb eines für die Leistungs- erbringung eingesetzten Dritten (insbesondere Vorlieferant, Ener- gie- oder Wasserlieferant, Transporteur), − Produktions- und Lieferunterbrechungen aufgrund öffentlich- rechtlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, soweit wir diese nicht zu vertreten haben, − unvermeidbarer Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstof- fen− Transportverzögerungen durch von uns nicht zu vertretende Verkehrsstörungen, − politische Wirren, Pandemien oder andere vergleichbare Ereig- nisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und die für uns bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar waren, − verzögerte Belieferung unseres Betriebs mit Roh- und Aus- gangsstoffen durch unsere Zulieferer, wenn hierdurch die Produk- tion in unserem Betrieb beeinträchtigt wird und soweit diese Be- einträchtigungen für uns unvermeidbar und unvorhersehbar sind, − höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände, − sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlie- ferern oder in fremden Betrieben eintreten, soweit diese die Auf- rechterhaltung unseres Betriebes beeinträchtigen und die für uns unvermeidbar und unvorhersehbar sind. 3.3 Im Falle einer Verschiebung der vereinbarten Leistungszeit gemäß Ziff. 3.2 haben wir den Käufer unverzüglich zu unterrich- ten. Wir haben ferner alles zu tun, was uns nach dem Maßstab des § 275 Abs. 2 BGB billigerweise zugemutet werden kann, um die Verschiebung gering zu halten. 3.4 Nichteinhaltung vereinbarter – ggf. auch gem. Zimmer 3.2 verschobener – Leistungszeiten (Liefer- fristen und -termine) be- rechtigen den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag. Soweit uns die in Ziff. 3.2 genannten Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden in diesen Fällen den Kunden unverzüglich informie- ren und im Falle unseres Rücktritts erbrachte Gegenleistungen un- verzüglich erstatten. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB bleibt unberührt. 3.5 Der Abruf hat schriftlich zu erfolgen. Die Anlieferung Bei telefonischem Abruf haftet der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmen, sofern besondere Vorkehrungen Kunde für die Lieferung Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben. Übermittlungsfehler gehen zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebührenseinen Lasten. 3.6 Mit Bei Lieferung an eine vereinbarte Stelle muss das Transport- betonfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastkraftwagen (bis zu 40 Tonnen) witterungsunabhängig unbe- hindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der MHH (Aufstellungsort bzwKäufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH überDas Entleeren/Abladen des Transportbetonfahrzeugs muss unverzüglich, zügig und ohne Ge- fahr für das Fahrzeug erfolgen können. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommenBei verweigerter, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung verspäteter, verzögerter oder sonst sachwid- riger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflich- tung zur Zahlung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher AusfertigungVer- treten müssen. 3.8 Die Gefahr Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsge- mäße Abnahme der Ware und die Bezahlung des zufälligen Untergangs Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen istgegen alle. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten Ist der Käufer Xxxxxxxx im Sinne des HGB, so gelten dieje- nigen Personen, die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“den Lieferschein/das Empfangsdokument un- terzeichnen, uns gegenüber als zur Entgegennahme der Ware be- vollmächtigt. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommenUnterschreibt eine Person den Lieferschein/das Empfangs- dokument auf elektronischem Wege, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hatso gilt das daraus erzeugte elektronische Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen3 BGB. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton

Lieferung und Abnahme. 3.1 Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versand- datum der Ware. Vom Käufer genannte Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn wir ihm diese ent- weder angeboten oder schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch für Abruftermine. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeiti- ge Erfüllung der dem Käufer obliegenden Mitwirkungs- pflichten voraus, anderenfalls wird sich diese angemessen verlängern. Die Lieferung Einhaltung von Terminen und Fristen steht unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe- rung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgese- hen ist, ist der bestellten Waren hat über Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die angegebene Warenannahme Meldung der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten Abnahmebereitschaft sofern der Käufer die Abnahme unberechtigt verweigert. Wird der Versand bzw. eine freie Verwendungsstelle in die Abnahme aus Gründen verzögert, die der MHH (siehe Käufer zu vertreten hat, so werden ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- und Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerungen entstandenen Kosten berechnet. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemesse- nen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder im Auftrag genannte Lieferanschrift) zu erfolgenFalle einer von uns verschuldeten Fristüberschreitung unter den weiteren Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffer VIII. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmen, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sindSchadenersatz verlangen. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH Zu Teillieferungen sind nicht wir bei gleichen Konditionen berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebenohne dass der Tatbestand der Pflichtverletzung greift. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Wared.h. auf Ereignisse, der gelieferten Verpackungseinheiten die außerhalb unseres Einflussberei- ches liegen und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung nicht von uns zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen vertreten sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungenzurückzu- führen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Käufer Beginn und Ende derartiger Umstände unverzüglich und schriftlich mitteilen. In diesem Fall kön- nen wir sowie der Käufer ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und Einhaltung einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber überFrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen odervor Gefahrüber- gang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen bei einer Bestellung die Ausführung einer Teilliefe- rung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen istmöglichen Teillieferung hat. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Sales Contracts

Lieferung und Abnahme. 3.1 3.1. Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte Lieferanschrift) Werk, ansonsten am Bestimmungsort. Wird der Bestimmungsort auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. 3.2. Bei einer von uns geschuldeten Anlieferung sind die Transportkosten auf den nach Kilometern kürzesten Transportweg für das jeweilige Verkehrsmittel berechnet. Sollte es auf Wunsch des Käufers oder durch Sperrungen von Verkehrswegen – gleich aus welchem Grund – nicht möglich sein, diese Route zu erfolgennutzen, sind wir berechtigt, den zusätzlichen Aufwand für den Transport, insbesondere die längere Anlieferzeit, zusätzlich in Rechnung zu stellen. 3.3. Wir sind bemüht, die vom Käufer gewünschten oder angegebenen Leistungszeiten einzuhalten. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenNichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, sofern besondere Vorkehrungen er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. 3.4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. 3.5. Bei von uns vorgenommenen Lieferungen an den Bestimmungsort muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, für Lastwagen mit einem Gewicht von 40 t unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Fahrer ist berechtigt, die Anlieferung abzubrechen, wenn aus seiner Sicht keine unbehinderte Anfahrt möglich ist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, auch soweit sie durch eine fehlerhafte Einweisung durch Beauftragte des Käufers verursacht sind, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Ist der Käufer Unternehmer im Sinn des § 14 BGB haftet er in diesem Fall unabhängig von einem Verschulden. Das Fahrzeug muss ohne Wartezeiten entladen werden. 3.6. Der Käufer ist verpflichtet, mögliche für die Lieferung Anfahrt erforderlichen Ausnahme- oder Sondergenehmigungen auf eigene Kosten zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenbeschaffen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung 3.7. Durch Unterzeichnung des Lieferscheins gilt der auftraggebenden Stelle zulässiggelieferte Baustoff als anerkannt. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung 3.8. Bei Gefahrübergang muss eine Probe entnommen werden, bei jeder Anlieferung also unmittelbar nach Eintreffen am Bestimmungsort vor der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattetEntladung. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt Die Proben müssen so gelagert werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sindgegen Umwelteinflüsse geschützt ist. Zudem muss bei jeder Probe folgende Angabe getätigt werden: Lieferwerk, soweit dies technisch möglich und zumutbar Zeitpunkt der Anlieferung, Sortenbezeichnung, Zeitpunkt der Entnahme der Probe, Ort der Lagerung sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ein Bezug zum Lieferschein für die angelieferte Menge. Auf unsere Anforderung ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist der Käufer verpflichtet, sofern uns die Hälfte der nach den vorgenannten Bedingungen entnommenen Probe für die eigene Prüfung zu überlassen. Gibt es keine Probe entsprechend den oben genannten Regelungen, gelten die von uns festgestellten Ergebnisse für die Beurteilung der betroffenen Ware. 3.9. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, der Käufer hat die vorgenannten Umstände nicht zu vertreten. 3.10. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Baustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.11. Bei einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so Abholung ab Werk hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart Käufer ein für den Transport der Baustoffe geeignetes Fahrzeug einzusetzen. Für uns besteht keine Prüfpflicht, ob das maximale Ladegewicht der Fahrzeuge überschritten wird. Sofern wir bei der Wiegung eine Überladung feststellen, ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit Käufer berechtigt, die Baustoffe an von uns anzugebenden Plätzen abzuladen. Im Übrigen ist der Annahme durch Käufer für die vertragsgemäß bestimmte Stelle Einhaltung der MHH (Aufstellungsort bzwBeladungsgrenzen und der Ladungssicherheit verantwortlich. Verwendungsstelle) geht Sofern aus unserer Sicht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart Ladungssicherheit nicht gegeben ist, ist der Käufer oder die Lieferung des Auftragnehmers angenommen istabholende Person verpflichtet, die aus unserer Sicht erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, um die Ladungssicherheit herzustellen. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Baustoffen

Lieferung und Abnahme. 3.1 1. Unsere Lieferungen und Leistungen, insbesondere unsere Zemente, sind in Warenbeschrei- bungen, wie in DIN EN 197-1, DIN 1164 und allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und ähnlichem beschrieben. Ein Hinweis auf diese Warenbeschreibungen beinhaltet keine Übernah- me einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. 2. Sofern nicht ausdrücklich eine andere Zementsorte bestellt wurde, liefern wir nach unserer Xxxx einen CEM II 32,5 – R bzw. CEM II 42,5 – N. 3. Die Lieferung erfolgt durch eigene oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge, es sei denn, dass bei Vertragsabschluß ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 4. Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte oder angegebene Leistungszeiten einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB). Soweit nicht von uns zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berech- tigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der bestellten Waren hat über Behinderung hinauszuschieben; ist die angegebene Warenannahme Lieferung/Restlieferung nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Geraten wir in Verzug, bestehen Schadensersatzansprüche nur, wenn der MHH Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 5. Die Abrufe der benötigten Mengen durch den Käufer oder dessen Kunden haben bis zum vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen, so dass die pünktliche Anlieferung möglich ist. Bei Abrufen durch die Kunden muss vorher ein schriftlicher Lieferauftrag des Käufers bei uns vorliegen. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf durch den geltenden Warenannahmezeiten Käufer oder dessen Kunden haftet der Käufer. Etwaige Dispositionsänderungen werden wir akzeptieren, wenn sie zum vereinbarten Zeitpunkt bei uns eingehen. In diesem Falle sind wir berechtigt, zusätzlich entstandene Frachtkosten nachzuberechnen. 6. Die Lieferung unserer Produkte erfolgt grundsätzlich nur in vollständigen Fahrzeugladungen bzw. eine freie Verwendungsstelle Ganzzügen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beinhalten die vereinbarten Preise Waggonmieten und Abstellgebühren für 24 Stunden nach Übergabe. Für die Zeit danach werden Waggonmieten und Abstellgebühren in der MHH (siehe marktüblichen Höhe erhoben. 7. Bei der Lieferung von Silozement ist der Käufer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der erfor- derliche Siloraum betriebsbereit und aufnahmefähig ist. Der Käufer hat auch dafür zu sorgen, dass die Entladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und entladen können. Die Verletzung dieser Verpflichtungen berechtigt uns, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach eigenem Ermessen zu Lasten des Käufers zu handeln, ohne dass dieser berechtigt ist, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers. 8. Im Falle der Abholung durch im Auftrag genannte Lieferanschriftdes Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass a) zu erfolgen. Die Anlieferung die technische Ausstattung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerkes entspricht, b) die Abholung durch fachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerkes erfolgt, c) der empfangenden Stelle abzustimmen, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang der Ware beizufügen.bestätigt, 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeidend) Fahrzeugaufbauten so beschaffen sind, dass Verpackungen 1bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen gesichert ist. nach Volumen Ist die Ladungssicherheit durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt eingesetzt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich e) der Fahrer sich über die jeweiligen Sicherheitsbestimmungen des Lieferwerkes informiert und zumutbar sowie vereinbar mit den auf diese einhält, f) das Füllgut bezogenen Vorschriften ist zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschritten wird und 3. stofflich verwertet g) die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Ladungssicherung eingehalten werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 (1) Leistungsort ist unser Lieferwerk. Wir verfügen nicht über eigene Transportfahrzeuge, auf Verlangen übernehmen wir jedoch die Versendung an die vom Käufer angegebene Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch anstehenden Kosten. Der Käufer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Liefermenge in Teilen abzurufen. Der Abruf einer Liefermenge von mehr als 100 m' muss mindestens 48 Stunden vor Lieferbeginn, im Übrigen 24 Stunden vor Lieferbeginn erfolgen. Soweit die abgerufene Menge nicht auf einem Transportfahrzeug verladen werden kann, gilt die Ladung jedes Fahrzeugs als Teillieferung. (2) Sind Leistungszeiten vereinbart, gelten diese für den Zeitpunkt der Verladung in unserem Lieferwerk auf das Transportfahrzeug. Transportzeiten werden durch Witterungsverhältnisse, Verkehrsaufkommen und den Zustand der Transportwege (Baustellen, usw.) beeinflusst. Transportzeiten können deshalb nur unter Zugrundelegung gewöhnlicher Witterungs- und Verkehrsverhältnisse geschätzt werden und sind einer verbindlichen Vereinbarung nicht zugänglich. Soweit sich die geschätzte Transportzeit nicht aus den Auftragsunterlagen ergibt, werden wir diese auf Verlangen mitteilen. Die Überschreitung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (3) Bei Umständen, die uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verlängert sich die Lieferzeit für die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Käufer für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 1, 323 1 BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Leistung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Lieferzeit/frist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Xxxxxxxxxxxx auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Lieferzeit weggefallen ist, - wenn wir die Leistungserbringung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (4) Ist der Käufer wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (5) Wir haften bei einer Verzögerung der bestellten Waren hat über Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (6) Soweit die angegebene Warenannahme Lieferung unmöglich ist, ist der MHH Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den geltenden Warenannahmezeiten vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (7) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer: Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. (8) Soweit wir die Versendung übernommen haben, muss das Transportbeton/ Mörtelfahrzeug die vereinbarte Lieferstelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Die Entladestelle muss so eingerichtet sein, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und zügig abladen können. Die Entladestelle, das Lager bzw. der Siloraum muss bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig sein und eine freie Verwendungsstelle dazu bevollmächtigte Person - gegebenenfalls auch Entladepersonal - muss an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Siloraumes, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und gegebenenfalls zur Entladung bereit. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (1 m: in weniger als 5 Min.) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der MHH Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden Bei verweigerter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten hätten. (siehe 9) Im Falle der Abholung durch im Auftrag genannte Lieferanschriftdes Käufers fahrender Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, - dass die Fahrzeuge ausreichend gereinigt sind, - die technische Ausstattung der Fahrzeuge der Verladetechnik des Lieferwerkes entspricht, - die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks erfolgt und - auf unserem Firmengelände unsere Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden. (10) zu erfolgenDie den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme des Betons / Mörtels und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt. Mehrere Käufer bevollmächtigen einander, in allen verkaufsbetreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. (11) Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Die Anlieferung der bestellten Waren im Lieferschein ausgewiesene Menge wurde im Lieferwerk nach Aufmaß oder mittels einer amtlich geeichten Waage ermittelt. Der Käufer ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmen, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht jederzeit berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebendie ausgewiesene Liefermenge auf eigene Kosten zu überprüfen. Verlängern sich hierdurch die Transportwege der Lieferfahrzeuge, mit Ausnahme der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung geht dies zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenLasten des Käufers. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: General Terms and Conditions (Agb)

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe Auslieferung erfolgt bei Abholung im Auftrag genannte Lieferanschrift) Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Wir sind bemüht, die vom Käufer gewünschten oder angegebenen Leistungszeiten einzuhalten. Soweit von uns nicht zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmenvertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sofern besondere Vorkehrungen für die Lieferung zu treffen sind. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH sind nicht wir berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, mit Ausnahme die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten und der Unversehrtheit der Verpackung. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung der Mängelfreiheit, kann nur durch Behinderung hinauszuschieben; ist uns die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgen. 3.2 Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässig. 3.3 Lieferscheine sind in 2facher Ausfertigung der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich Lieferung/Restlieferung nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hatmöglich, sind die Kosten einschließlich Rollgeld in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeidenwir berechtigt, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung vom Vertrag ganz oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort bzw. Verwendungsstelle) geht die Gefahr auf die MHH über. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG)teilweise zurückzutreten. Für die Lieferung Folgen unrichtiger Angaben bei Abruf oder Übermittlungsfehler haftet der Käufer. Die Einhaltung unserer Leistungs- bzw. Bereitstellung Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Durch Erschwernisse oder Verzögerungen bei der Anfuhr entstehenden Mehrkosten (z.B. Eis, Schnee, schlechte Anfuhrverhältnisse, Wartezeiten des Fuhrunternehmers), sind vom Käufer zu tragen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Kaufmann i. S. des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Baustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von Medizin- ihnen mit Wirkung für und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Lieferung und Abnahme. 3.1 Die Lieferung der bestellten Waren hat über die angegebene Warenannahme der MHH zu den geltenden Warenannahmezeiten bzw. eine freie Verwendungsstelle in der MHH (siehe im Auftrag genannte Lieferanschrifta) zu erfolgen. Die Anlieferung der bestellten Waren ist rechtzeitig mit der empfangenden Stelle abzustimmen, sofern besondere Vorkehrungen Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Auslieferungslager oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Be- anstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. Ist Lie- ferung an die Baustelle vereinbart, so werden geeignete Anfahrwege und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt; andern- falls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen. b) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind. c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstö- rungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitun- gen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu treffen sindvertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Mitarbeiter der Warenannahme, Lagerpersonal und ähnliche Bedienstete der MHH In den vorgenannten Fällen sind nicht wir ferner unbeschadet dieser sonstigen Schadenersatzansprüche zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugebenwenn uns diese Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auf- tragsbestätigung außergewöhnliche (10 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff-, Fracht- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufs- preis auswirken. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegen- über mit Ausnahme einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Bestätigung der Empfangnahme der Ware, der gelieferten Verpackungseinheiten Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Unversehrtheit Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der VerpackungLieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. Jede Erklärung zu Lieferung und Abnahme, insbesondere auch eine Bestätigung nach Ablauf der Mängelfreiheit, kann nur durch die jeweils zuständige Stelle der MHH erfolgenFrist als genehmigt bzw. abgenommen. 3.2 Teillieferungen d) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur mit Zustimmung der auftraggebenden Stelle zulässigwirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden. 3.3 Lieferscheine sind e) Von uns in 2facher Ausfertigung Verkehr gebrachte Verpackungen können im Rahmen der Ware beizufügen. 3.4 Fracht- und Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht erstattet. Falls die MHH der Übernahme schriftlich zugestimmt hat, sind die Kosten einschließlich Rollgeld gesetzlichen Verpflichtungen in der Rechnung zu spezifizieren. 3.5 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist und 3. stofflich verwertet unseren Betriebsstätten zurückgenom- men werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit sofern sie restentleert und nicht vorliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sofern in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vorgesehen, Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen verschmutzt sind und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Der Auftragnehmer gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. Verzichtet der Auftraggeber auf die Rücknahme der Verpackungen, so gehen diese - wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. 3.6 Mit der Annahme durch die vertragsgemäß bestimmte Stelle der MHH (Aufstellungsort vom Abnehmer bzw. Verwendungsstelleauf dessen Kosten sortiert angeliefert werden oder sie werden regional durch unseren Entsorgungspartner (z. Zt. VfW AG) geht die Gefahr auf die MHH überentsorgt. 3.7 Geräte und Anlagen gelten als abgenommen, wenn eine betriebsbereite und schlüsselfertige Übergabe und Einweisung des Personals erfolgt ist. Hierüber wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt. Zur Abnahme gehört insbesondere auch die Übergabe der technischen Unterlagen, der Betriebsanleitung, der Anleitung zur Wartung und Störungsbehebung, alle in deutscher Sprache und in 2facher Ausfertigung. 3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 3.9 Bei Lieferung von Medizinprodukten gelten die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes (MPG). Für die Lieferung bzw. Bereitstellung von Medizin- und Laborgeräten gelten ergänzend die „Besonderen Vertragsbedingungen für Medizin- und Laborgeräte“. 3.10 Zur Erprobung überlassene Geräte werden generell nicht übernommen, wenn die beschaffende Stelle nicht vorher schriftlich zugestimmt hat. Für alle Testungen von Materialien oder Geräten ist im Vorfeld die schriftliche Zustimmung des Zentraleinkaufs einzuholen. 3.11 Das Ausfüllen eines durch die MHH bei Auftragserteilung übersandten Erfassungsbogens für Geräte und Anlagen ist Bestandteil des Auftrags. Sofern kein vollständig ausgefüllter Erfassungsbogen bei Rechnungsstellung vorliegt, wird bei Erfüllung aller Voraussetzungen zur Rechnungsbegleichung zunächst eine um 5 % geminderte Summe geleistet. Eine vollständige Begleichung der Rechnung erfolgt nach Vorliegen des vollständig ausgefüllten Erfassungsbogens. Skontofristen gemäß Punkt 6.4 werden entsprechend angepasst.

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