Common use of Lieferung und Abnahme Clause in Contracts

Lieferung und Abnahme. 1. Der Anlieferer gewährleistet, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe an der vereinbarten Stelle, d.h. vor der Schüttkante frei von Mängeln ist, also den Annahmebedungen und unserer Annahmeerklärung entspricht. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Anlieferung haftet der Anlieferer. Ein Mangel liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Wiederverfüllmaterials bestehen. Zudem liegt ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtet, uns die Kosten für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere die Kosten der erforderlichen Analysen des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung und das Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangen. Zeigt sich der Mangel erst beim oder nach dem Abkippen, so können wir verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen und abtransportiert wird. Das Aufladen übernimmt unser Personal und Gerät vor Ort. Der Anlieferer hat die zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Analyse-, Begutachtungs- und Sanierungskosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. 4. Wir weisen darauf hin, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IV.

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Lieferung und Abnahme. 1Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sein denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Teillieferungen sind zulässig. Ansprüche wegen Überschreitung der vorgesehen Lieferfrist werden, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unseren Lieferanten, die eine Lieferverzögerung bedingen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der Anlieferer gewährleistetBesteller kann von uns eine Erklärung verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe an der vereinbarten Stelle, d.h. vor der Schüttkante frei von Mängeln ist, also den Annahmebedungen und unserer Annahmeerklärung entsprichtob wir innerhalb einer Frist liefern oder vom Vertrag zurücktreten wollen. Für die Folgen unrichtiger und/Einhaltung von Lieferfristen und Terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder unvollständiger Angaben bei Anlieferung haftet Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der AnliefererVersandbereitschaft als eingehalten, wenn die Waren ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferung versteht sich grundsätzlich ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet. Eine Beförderung in den Bau findet nicht statt. Kosten und Schäden, die durch Nichtabnahme entstehen, gehen zu Lasten des Abnahmeverweigernden ohne Rücksicht auf den Grund der Abnahmeverweigerung. Verzögerung und etwaige Mehrkosten, die durch ungenügende oder falsche Lieferangaben oder durch nachträgliche Änderungen entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers. Rücksendungen sind nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Fehlmengen und Beschädigungen gehen zu Lasten des Bestellers. Sonderanfertigungen können nicht zurückgegeben werden. Das Transportrisiko für Rückware trägt der Absender auch dann, wenn die Rücksendung durch LKW des Käufers erfolgt. Minder- und Mehrlieferung sind zu 10% zulässig, da aus technischen Gründen nicht vermeidbar. Ein Mangel liegt auch vorihm zustehendes Rücktrittsrecht aus Unmöglichkeit und Verzug kann der Käufer nur insoweit ausüben, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit als ihm eine Festhalten am Vertrag nicht zumuten ist. Schadenersatzansprüche des Wiederverfüllmaterials bestehen. Zudem liegt ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtet, uns die Kosten für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere die Kosten der erforderlichen Analysen des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung und das Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangen. Zeigt Käufers richten sich der Mangel erst beim oder nach dem Abkippen, so können wir verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen Abschnitt allgemeiner Haftungsbegrenzung und abtransportiert wird. Das Aufladen übernimmt unser Personal und Gerät vor Ort. Der Anlieferer hat die zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Analyse-, Begutachtungs- und Sanierungskosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. 4. Wir weisen darauf hin, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IVVerjährung.

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Lieferung und Abnahme. 1. Der Anlieferer gewährleistetDie Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, d.hso trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. vor Wir sind bemüht, die vom Käufer gewünschten oder angegebenen Leistungszeiten einzuhalten. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Schüttkante frei von Mängeln istBehinderung hinauszuschieben; ist uns die Lieferung/Restlieferung nicht möglich, also den Annahmebedungen und unserer Annahmeerklärung entsprichtsind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Anlieferung Abruf oder Übermittlungsfehler haftet der AnliefererKäufer. Ein Mangel liegt auch vorDie Einhaltung unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Käufers voraus. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, wenn begründete Zweifel an mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der ordnungsgemäßen Beschaffenheit Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Durch Erschwernisse oder Verzögerungen bei der Anfuhr entstehenden Mehrkosten (z.B. Eis, Schnee, schlechte Anfuhrverhältnisse, Wartezeiten des Wiederverfüllmaterials bestehenFuhrunternehmers), sind vom Käufer zu tragen. Zudem liegt ein Mangel vorDas Entleeren muss unverzüglich, wenn eine andere zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Kaufmann i. S. des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vorentschädigen, wenn der Anlieferer es sei denn, die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtetVerweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, uns die Kosten wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere ordnungsgemäße Abnahme des Baustoffs und die Kosten der erforderlichen Analysen Bezahlung des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung und das Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangen. Zeigt sich der Mangel erst beim oder nach dem Abkippen, so können wir verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen und abtransportiert wird. Das Aufladen übernimmt unser Personal und Gerät vor Ort. Der Anlieferer hat die zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Analyse-, Begutachtungs- und Sanierungskosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. 4Kaufpreises. Wir weisen darauf hinleisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IVin allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

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Lieferung und Abnahme. 1Wenn nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird sind Lieferfristen unverbindlich. Der Anlieferer gewährleistetSie beginnen mit Vorliegen der Auftragsbestätigung und Einlangen einer allenfalls vereinbarten a conto Zahlung. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist können Sie unter Ausschluss weiterer Rechte nach Ablauf einer von Ihnen schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Ersatz eines trotz Einhaltung der Schadensminderungsverpflichtung (welche mit uns abzustimmen ist) eingetretenen Schadens zu verlangen. Ihre Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind der Höhe nach mit 10% des Netto- Rechnungsbetrages jener Warenmenge, dass das Wiederverfüllmaterial die nicht rechtzeitig geliefert wird, beschränkt, soweit wir nicht darüber hinaus wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle unserer Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei Übergabe der Transportmittelbeschaffung, Verkehrs- und Versandstörungen, behördliche Anordnungen und andere Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme und verlängern entsprechend ihrer Dauer die Lieferfrist. Unsere Lieferpflicht ruht, solange noch technische Unterlagen oder Finanzierungsvoraussetzungen von Ihnen beizubringen sind oder Vorgewerke verspätet ihr Gewerk fertigstellen. Unsere Lieferpflicht ruht weiters, solange Sie mit einer fälligen Zahlung in Verzug sind oder ein solcher aufgrund begründeten Zweifels an der vereinbarten Stelle, d.h. vor der Schüttkante frei von Mängeln ist, also den Annahmebedungen Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befürchtet werden muss und unserer Annahmeerklärung entspricht. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Anlieferung haftet der AnliefererSie trotz Aufforderung nicht zur Vorauszahlung bereit sind. Ein Mangel liegt auch vorRuhen der Lieferpflicht aus den vorgenannten Gründen verlängert die Lieferfrist entsprechend. Sie sind verpflichtet die bestellte Ware binnen 14 Tage ab Verständigung abzuholen und abzunehmen, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit widrigenfalls Risken (Gefahrenübergang) und Kosten des Wiederverfüllmaterials bestehen. Zudem liegt ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtet, uns die Kosten für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere die Kosten der erforderlichen Analysen des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung und das Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangen. Zeigt sich der Mangel erst beim oder nach dem Abkippen, so können wir verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen und abtransportiert wird. Das Aufladen übernimmt unser Personal und Gerät vor Ort. Der Anlieferer hat die zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Analyse-, Begutachtungs- und Sanierungskosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten Annahmeverzuges von Ihnen zu tragen oder zu erstattensind. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, Nach Ablauf eines halben Jahres sind wir zur Vernichtung und Entsorgung der auf Ihre Gefahr lagernden Ware berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als . Auch für den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. 4. Wir weisen darauf hin, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IVFall des Annahmeverzuges sind Sie zur Erbringung Ihrer Leistungen verpflichtet.

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Lieferung und Abnahme. 1Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versand- datum der Ware. Der Anlieferer gewährleistetVom Käufer genannte Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn wir ihm diese ent- weder angeboten oder schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch für Abruftermine. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeiti- ge Erfüllung der dem Käufer obliegenden Mitwirkungs- pflichten voraus, anderenfalls wird sich diese angemessen verlängern. Die Einhaltung von Terminen und Fristen steht unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe- rung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgese- hen ist, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft sofern der Käufer die Abnahme unberechtigt verweigert. Wird der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- und Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerungen entstandenen Kosten berechnet. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemesse- nen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder im Falle einer von uns verschuldeten Fristüberschreitung unter den weiteren Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffer VIII. Schadenersatz verlangen. Zu Teillieferungen sind wir bei gleichen Konditionen berechtigt, ohne dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe an der vereinbarten StelleTatbestand der Pflichtverletzung greift. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, d.h. auf Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussberei- ches liegen und nicht von uns zu vertreten sind zurückzu- führen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Käufer Beginn und Ende derartiger Umstände unverzüglich und schriftlich mitteilen. In diesem Fall kön- nen wir sowie der Käufer ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung vor Gefahrüber- gang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung einer Teilliefe- rung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Schüttkante frei von Mängeln istAblehnung der noch möglichen Teillieferung hat. angezeigt, also den Annahmebedungen so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als geneh- migt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entde- ckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Auslieferung der Ware am Versandort angezeigt werden. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten, Liefer- scheinnummer bzw. Chargennummer der beanstandeten Ware zu erheben. Beanstandete Xxxx darf nur mit unse- rem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängel- ansprüchen wird nach unserer Annahmeerklärung entsprichtXxxx Nachbesserung oder Nachlieferung mangelfreier Ware vorgenommen. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Anlieferung haftet der Anlieferer. Ein Mangel liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Wiederverfüllmaterials bestehen. Zudem liegt ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt Ratschläge und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtet, Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten von uns die Kosten für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere die Kosten der erforderlichen Analysen des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung und das Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangen. Zeigt sich der Mangel erst beim oder nach dem Abkippen, so können wir verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen und abtransportiert wird. Das Aufladen übernimmt unser Personal und Gerät vor Ort. Der Anlieferer hat die zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Analyse-, Begutachtungs- und Sanierungskostengelieferter Produkte, die Transport-dem Käufer außerhalb des vertraglich geschuldeten Umfanges als Gefälligkeit erteilt werden, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können übernehmen wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel zu vertreten hatkeine Haftung; dies gilt auch, wenn der Anlieferer entsprechend für unentgeltliche Hilfeleistungen. Eine Gewährleistung für nicht fach- und sachgemäße Verarbeitung unserer gelieferten Materialien durch den Mangel arglistig verschwiegen hat Käufer oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hatDritte wird nicht übernommen. 4. Wir weisen darauf hin, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IVDie richtige und erfolgreiche Anwendung unserer Erzeugnisse unterliegt nicht unserer Kontrolle.

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Lieferung und Abnahme. 1. Der Anlieferer gewährleistetDie Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe ansonsten an der vereinbarten Stelle: wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, d.hso trägt dieser alle dadurch entstehen den Kosten. vor Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte oder angegebene Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge für uns erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt. die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Schüttkante frei Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von Mängeln denen die Aufrechterhaltung unserer Leistungserbringung abhängig ist, also den Annahmebedungen und unserer Annahmeerklärung entspricht. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Anlieferung Abruf, haftet der Anlieferer. Ein Mangel liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Wiederverfüllmaterials bestehen. Zudem liegt ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtet, uns die Kosten für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere die Kosten der erforderlichen Analysen des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2Käufer. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir Lieferung an die weitere Anlieferung vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr oder Behinderung erreichen und das Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangenwieder verlassen können. Zeigt sich der Mangel erst beim oder nach dem AbkippenDies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so können wir verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen und abtransportiert wirdhaftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Aufladen übernimmt Entleeren muss unverzüglich zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Xxxxxxxx im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Asphalts/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Personal Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung und Gerät vor Ort. Der Anlieferer hat die zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Analyse-, Begutachtungs- und SanierungskostenVerspätung beruhen auf Gründen, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hathaben. 4Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme des Asphalts/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir weisen darauf hinleisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IVin xxxxx den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

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Lieferung und Abnahme. 1Die Lieferung der der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe erfolgt entweder durch Abholung im Werk durch den Käufer oder durch Anlieferung an die vereinbarte Verarbeitungsstelle durch uns. Der Anlieferer gewährleistetSämtliche Liefer- bzw. Kaufverträge stehen unter dem Vorbehalt uneingeschränkter Lieferfähigkeit. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Lieferfristen gelten nur ungefähr. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Von uns nicht zu vertretende Umstände, die uns die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder erschweren, berechtigen uns – unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzanspruches des Käufers-, die Lieferung oder Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir zum Beispiel behördliche Eingriffe, Unruhen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintraten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. In jedem Fall ist der Käufer unverzüglich über den Hintergrund zu unterrichten, ohne dass ihm indessen durch Unterlassen solcher Unterrichtung Ersatzansprüche entstehen. Bei Verzögerung von Teillieferungen kann der Käufer keine Rechte wegen der übrigen Teilmengen geltend machen. Ist eine Annahmefrist festgesetzt, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet. Die Abrufe der einzelnen Teilleistungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe an eine ordnungsmäßige Vorbereitung und Lieferung der vereinbarten Stelle, d.h. vor Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe innerhalb der Schüttkante frei von Mängeln Vertragspflicht möglich ist, also den Annahmebedungen und unserer Annahmeerklärung entsprichtandernfalls sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Für die Folgen unrichtiger und/oder und unvollständiger Angaben bei Anlieferung Abruf haftet der AnliefererKäufer. Ein Mangel liegt auch vorÜbermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese ohne jegliche Gefährdung erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Spätestens durch Unterzeichnung des Lieferscheins gilt unser Sortenverzeichnis als anerkannt. Für Beschädigungen nicht sachgemäßer Einweisung durch den Käufer oder dessen Beauftragte entstanden sind (z.B. Schäden an Kanalisationsschächten, Leitungen und Rohren usw.) haftet der Käufer. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme haftet der Käufer auf Schadenersatz, es sein denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die allein wir zu verantworten haben. Mehrere Käufer bzw. Vertragspartner für ein Kaufgeschäft haften als Grundschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme von Zuschläge aus natürlichem Gestein und Mineralstoffe und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jedem von Ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen, den Verkauf betreffenden Angelegenheit unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Voraussetzung für unsere Lieferverpflichtung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers. Werden nach Vertragsabschluss in Bezug auf den Käufer Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, oder wenn begründete sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel an in dieser Hinsicht zulassen, (so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Wiederverfüllmaterials bestehen. Zudem liegt ein Mangel vorVermögensverhältnisse, wenn eine andere Zahlungseinstellung, Geschäftsaufsicht, Konkurs, Geschäftsauflösung, Übergang usw.) oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtetBesteller Vorräte, uns die Kosten Außenstände oder gekaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere die Kosten der erforderlichen Analysen des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung und das Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangen. Zeigt sich der Mangel erst beim andere Gläubiger bestellt oder nach dem Abkippenfällige Rechnungen trotz Mahnungen nicht zahlt, so können wir verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen und abtransportiert wird. Das Aufladen übernimmt unser Personal und Gerät vor Ort. Der Anlieferer hat die zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Analyse-, Begutachtungs- und Sanierungskosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter Vorauszahlungen oder Schadensersatz Sicherheit zu verlangen oder Ersatz von weiteren vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder soweit andere Zahlung als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten Barzahlung zunächst vereinbart war, Barzahlung zu verlangen. Wenn wir die uns danach zustehenden Rechte ausüben, wenn der Anlieferer den Mangel zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. 4. Wir weisen darauf hin, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IVso haften wir nicht für dadurch eintretende Lieferverzögerungen.

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Lieferung und Abnahme. 1. Der Anlieferer gewährleistetDie Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe ansonsten an der vereinbarten StelleStelle am Lieferfahrzeug; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, d.hso trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. vor Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Schüttkante frei Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Stromausfälle, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von Mängeln denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist, also den Annahmebedungen und unserer Annahmeerklärung entspricht. Für die Folgen unrichtiger und/oder und unvollständiger Angaben bei Anlieferung Abruf haftet der AnliefererKäufer. Ein Mangel liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Wiederverfüllmaterials bestehen. Zudem liegt ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtet, uns die Kosten für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere die Kosten der erforderlichen Analysen des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2Erklärenden. Bei einem Mangel Lieferung an eine vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit Schwerstlastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen zum Erreichen des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung Abladeortes sind vom Auftraggeber bereit zu stellen. Der Käufer garantiert diese Voraussetzungen und das Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangenhaftet für alle daraus entstehenden Schäden. Zeigt sich der Mangel erst beim oder nach dem Abkippen, so können wir verlangenDer Käufer garantiert weiter, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen Entleeren unverzüglich, zügig (für 1 m³ Beton längstens eine Zeitdauer von 6 Minuten) und abtransportiert wirdohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen kann. Das Aufladen übernimmt unser Personal Ist der Käufer „Kaufmann” im Sinne des HGB, so gilt die von ihm beauftragte und Gerät vor Ortden Lieferschein unterzeichnende Person uns gegenüber als zur Abnahme des Betons und zur Bestätigung des ordnungsgemäßen Empfangs bevollmächtigt. Der Anlieferer Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat die uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen AufwendungenZahlung des Kaufpreises zu entschädigen, insbesondere die erforderlichen Analyse-es sei denn, Begutachtungs- und SanierungskostenVerweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel Käufer nicht zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. 4Mehrere Besteller eines einheitlichen Auftrags haften uns gegenüber gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir weisen darauf hinkönnen an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle leisten. Sämtliche Käufer bevollmächtigen bereits jetzt einander, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IVin allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

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Lieferung und Abnahme. 1. Der Anlieferer gewährleistetDie Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, d.hso trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. vor Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte/angegebene Leistungszeiten (Liefer­ fristen und ­termine) einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungs­ zeiten (Lieferfristen und ­termine) berechtigen den Käufer zum Rück­ tritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Schüttkante frei Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebs­ störungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh­ und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von Mängeln denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, also den Annahmebedungen soweit diese für uns unvorhersehbar und unserer Annahmeerklärung entsprichtunvermeidbar sind. Für die Folgen unrichtiger und/oder und unvollständiger Angaben bei Anlieferung Abruf haftet der AnliefererKäufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Ein Mangel liegt auch vorBei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Beton­Baustoff­Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, wenn begründete Zweifel an mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Wiederverfüllmaterials bestehenKäufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Zudem liegt ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall Das Beton­Baustoff­Fahrzeug ist der Anlieferer verpflichtet, uns die Kosten für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmengenerell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer „Kaufmann“ im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch), so gelten die Kosten der erforderlichen Analysen den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Betonverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt. Bei einem Mangel verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung und das Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangen. Zeigt sich der Mangel erst beim Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder nach dem Abkippen, so können wir verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen und abtransportiert wird. Das Aufladen übernimmt unser Personal und Gerät vor Ort. Der Anlieferer hat die zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Analyse-, Begutachtungs- und SanierungskostenVerspätung beruhten auf Gründen, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hathaben. 4Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir weisen darauf hinleisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IVin allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

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Lieferung und Abnahme. 1. Der Anlieferer gewährleistetDie Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, d.hso trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. vor Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und – termine) berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat ( § 326 BGB ). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Schüttkante frei Behinderung hinauszuschieben, soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlie- ferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z . B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch poli- tische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von Mängeln denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, also den Annahmebedungen soweit diese für uns unvorhersehbar und unserer Annahmeerklärung entsprichtunvermeidbar sind. Für die Folgen unrichtiger und/oder und unvollständiger Angaben bei Anlieferung Abruf haftet der Anlieferer. Ein Mangel liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Wiederverfüllmaterials bestehen. Zudem liegt ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtet, uns die Kosten für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere die Kosten der erforderlichen Analysen des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2seinen Lasten. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir Lieferung an die weitere Anlieferung vereinbarte Stelle muss das Transportbeton- / Mörtelfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und das Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangenwieder verlassen können. Zeigt sich der Mangel erst beim oder nach dem AbkippenDies setzt einen ausreichend befe- stigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so können wir verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen und abtransportiert wirdhaftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Aufladen übernimmt Entleeren muss unverzüglich, zügig (1m³ in höchstens 5 Min) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. – Ist der Käufer „Kaufmann“ im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons / Mörtels und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Personal und Gerät vor OrtLieferverzeichnis / Betonsortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt. Der Anlieferer Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat die uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen AufwendungenZahlung des Kaufpreises zu entschädigen, insbesondere die erforderlichen Analyse-es sei denn, Begutachtungs- und SanierungskostenVerweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hathaben. 4Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme des Betons/Mörtels und Bezahlung des Kaufpreises. Wir weisen darauf hinleisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IVin allen den Verkauf betreffenden Angelegen- heiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

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Lieferung und Abnahme. 1. Der Anlieferer gewährleistetDie Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe ansonsten an der vereinbarten StelleStelle am Lieferfahrzeug; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, d.hso trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. vor Nichteinhaltung verein- barter Lieferzeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine ange- messene Nachfrist gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu ver- tretende Umstände uns die Ausführung übernommener Auf- träge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Schüttkante frei Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Stromausfälle, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwen- digen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von Mängeln denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist, also den Annahmebedungen und unserer Annahmeerklärung entspricht. Für die Folgen unrichtiger und/oder und unvollständiger Angaben bei Anlieferung Abruf haftet der AnliefererKäufer. Ein Mangel liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Wiederverfüllmaterials bestehen. Zudem liegt ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtet, uns die Kosten für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere die Kosten der erforderlichen Analysen des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2Erklärenden. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung Lieferung an eine vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und das Abkippen zurückweisen wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit Schwerstlast- wagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Käufer garantiert diese Voraussetzungen und den Abtransport vom Gelände verlangenhaftet für alle daraus entstehenden Schäden, falls sie nicht gegeben sind. Zeigt sich der Mangel erst beim oder nach dem Abkippen, so können wir verlangenDer Käufer garantiert weiter, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen Entleeren unverzüg- lich, zügig (für 1 m³ Beton längstens eine Zeitdauer von 5 Minuten) und abtransportiert wirdohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen kann. Das Aufladen übernimmt unser Personal Ist der Käufer „Kaufmann” im Sinne des HGB, so gilt die von ihm beauftragte und Gerät vor Ortden Lieferschein unterzeichnende Per- son uns gegenüber als zur Abnahme des Betons und zur Bestätigung des ordnungsgemäßen Empfangs bevollmäch- tigt. Der Anlieferer Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat die uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen AufwendungenZahlung des Kaufpreises zu ent- schädigen, insbesondere die erforderlichen Analyse-es sei denn, Begutachtungs- und SanierungskostenVerweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel Käufer nicht zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. 4Mehrere Besteller eines einheitlichen Auftrags haften uns gegenüber gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir weisen darauf hinkönnen an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle leisten. Sämtliche Käufer bevollmächtigen bereits jetzt einander, dass in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzuneh- men. Als Schäden im Sinne dieser Ziffer gelten insbeson- dere Standzeiten der LKW, die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kannpauschal mit 50,00 Eu- ro/Stunde zu bezahlen sind. IVDes Weiteren gehören ins- besondere Transport- und Recyclingkosten zu den zu erset- zenden Schäden.

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Lieferung und Abnahme. 1. Der Anlieferer gewährleistetDie Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, d.hso trägt dieser alle dadurch entstehen- den Kosten. vor Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte oder angegebene Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB), wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände und die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Schüttkante frei Be- hinderung hinauszuschieben; ist uns die Lieferung/Rest- lieferung nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh-und Betriebs- stoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von Mängeln denen die Aufrechterhaltung unserer Betriebes abhängig ist, also den Annahmebedungen und unserer Annahmeerklärung entspricht. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Anlieferung Abruf haftet der AnliefererKäufer. Ein Mangel liegt auch vorBei Lieferung an die vereinbarte Stelle muß das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, wenn begründete Zweifel an mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der ordnungsgemäßen Beschaffenheit Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Entleeren muß unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Wiederverfüllmaterials bestehenBetons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Sortenverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. Zudem liegt Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtet, uns die Kosten Vertreten müssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere ordnungsgemäße Abnahme des Betons/Baustoffs und die Kosten der erforderlichen Analysen Bezahlung des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung und das Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangen. Zeigt sich der Mangel erst beim oder nach dem Abkippen, so können wir verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen und abtransportiert wird. Das Aufladen übernimmt unser Personal und Gerät vor Ort. Der Anlieferer hat die zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Analyse-, Begutachtungs- und Sanierungskosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. 4Kaufpreises. Wir weisen darauf hinleisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IVin allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsver- bindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

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Lieferung und Abnahme. 1. Der Anlieferer gewährleistetDie Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, d.hso trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. vor Wir sind bemüht, die vom Käufer gewünschten oder angegebenen Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leis- tungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, sofern er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Schüttkante frei Behinderung hinauszuschieben; ist uns die Lieferung/Restlieferung nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir verfügen nicht über die Möglichkeit, bei anhaltenden Hitzepe- rioden den Baustoff auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Regelwerken zulässige maximale Temperatur (z.B. 30 ºC oder 25 ºC) zu kühlen, und sind insoweit von Mängeln istder Leistungspflicht be- freit, also bzw. berechtigt, die Lieferung zu verschieben. Entsprechendes gilt bei anhaltenden Frostperioden, die die Produktion des Baustoffs erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Annahmebedungen und unserer Annahmeerklärung entsprichtBaustoff mit Saisonzuschlag anbieten. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Anlieferung Bestellung oder Übermitt- lungsfehler haftet der AnliefererKäufer. Ein Mangel liegt auch vorBei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestig- ten, wenn begründete Zweifel an mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der ordnungsgemäßen Beschaffenheit Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Ver- schulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1m3 in höchstens 6 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer Kaufmann i. S. des Wiederverfüllmaterials bestehenHGB, so gelten die den Liefer- schein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnah- me des Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis / Sortenverzeichnis durch Unterzeich- nung des Lieferscheins als anerkannt. Zudem liegt ein Mangel vorBei verweigerter, wenn eine andere verspäteter, verzögerter oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vorentschädigen, wenn der Anlieferer es sei denn, die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtetVerweigerung oder Verspätung beruht auf Gründen, uns die Kosten wir zu ver- treten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere ordnungsgemäße Abnahme des Baustoffs und die Kosten der erforderlichen Analysen Bezahlung des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung und das Abkippen zurückweisen und den Abtransport vom Gelände verlangen. Zeigt sich der Mangel erst beim oder nach dem Abkippen, so können wir verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen und abtransportiert wird. Das Aufladen übernimmt unser Personal und Gerät vor Ort. Der Anlieferer hat die zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Analyse-, Begutachtungs- und Sanierungskosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. 4Kaufpreises. Wir weisen darauf hinleisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und ge- gen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, dass in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen. Etwaiges Fördern unseres Baustoffs auf der Baustelle und die Anlieferung Ver- mittlung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IVFördergeräten und deren Einsatz sind nicht Gegen- stand des Kaufvertrages.

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Lieferung und Abnahme. 1. Der Anlieferer gewährleistetDie Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe ansonsten an der vereinbarten StelleStelle am Lieferfahrzeug; wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, d.hso trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. vor Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung-/Restlieferung um die Dauer der Schüttkante frei Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Stromausfälle, Streik, Aussperrung durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Epidemien und Pandemien, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transport- verzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von Mängeln denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist, also den Annahmebedungen und unserer Annahmeerklärung entspricht. Für die Folgen unrichtiger und/oder und unvollständiger Angaben bei Anlieferung Abruf haftet der AnliefererKäufer. Ein Mangel liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Wiederverfüllmaterials bestehen. Zudem liegt ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtet, uns die Kosten für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten Maßnahmen, insbesondere die Kosten der erforderlichen Analysen des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2Erklärenden. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung Lieferung an eine vereinbarte Stelle muss das Transportfahr- zeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und das Abkippen zurückweisen wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit Schwerstlastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Käufer garantiert diese Voraussetzungen und den Abtransport vom Gelände verlangenhaftet für alle daraus entstehenden Schäden. Zeigt sich der Mangel erst beim oder nach dem Abkippen, so können wir verlangenDer Käufer garantiert weiter, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen Entleeren unverzüglich, zügig (für 1 m3 Beton längstens eine Zeitdauer von 10 Minuten) und abtransportiert wirdohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen kann. Das Aufladen übernimmt unser Personal Ist der Käufer „Kaufmann“ im Sinne des HGB, so gilt die von ihm beauftragte und Gerät vor Ortden Lieferschein unterzeichnende Person uns gegenüber als zur Abnahme des Betons und zur Bestätigung des ordnungsgemäßen Empfangs bevollmächtigt. Der Anlieferer Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat die uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen AufwendungenZahlung des Kaufpreises zu entschädigen, insbesondere die erforderlichen Analyse-es sei denn, Begutachtungs- und SanierungskostenVerweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel Käufer nicht zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. 4Mehrere Besteller eines einheitlichen Auftrags haften uns gegenüber gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemäße Abnahme des Betons und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir weisen darauf hinkönnen an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle leisten. Sämtliche Käufer bevollmächtigen bereits jetzt einander, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IVin allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

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Lieferung und Abnahme. 1Der VERKÄUFER liefert die WAREN ab Werk des VERKÄUFERS (EXW gemäß INCOTERMS® 2020 der ICC). WAREN bzw. DIENSTLEISTUNGEN sind innerhalb des im VERTRAG vereinbarten Zeitrahmens zu liefern bzw. zu erbringen. Wenn im VERTRAG kein Liefertermin angegeben ist, liefert der VERKÄUFER die WARE innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss des VERTRAGES. Liefertermine sind rein informatorisch und der VERKÄUFER ist nicht daran gebunden, jedoch hat der VERKÄUFER wirtschaftlich angemessene Bemühungen zu unternehmen, um den angebotenen Liefertermin einzuhalten. Wenn die bestellten WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN aus beim VERKÄUFER liegenden Gründen nicht zu dem angebotenen Liefertermin geliefert werden können, hat der VERKÄUFER den KÄUFER unverzüglich darüber zu informieren und entweder (i) einen neuen Lieferzeitpunkt zu nennen oder, (ii) falls die WAREN oder DIENSTLEISTUNGEN nicht innerhalb von (30) Kalendertagen nach dem ursprünglichen Liefertermin geliefert bzw. erbracht werden können, den VERTRAG zu kündigen und dem KÄUFER jedwede darauf bereits geleistete Zahlungen zurückzuerstatten. Der Anlieferer gewährleistetVERKÄUFER hat das Recht, dass das Wiederverfüllmaterial bei Übergabe an der vereinbarten Stelledie WARE in Teillieferungen zu versenden oder DIENSTLEISTUNGEN in Teilleistungen zu erbringen, d.h. vor der Schüttkante frei von Mängeln sofern deren Abnahme für den KÄUFER nicht unzumutbar ist, also den Annahmebedungen insbesondere, wenn die Lieferung bzw. Erbringung der noch ausstehenden Teillieferungen oder Teilleistungen sichergestellt ist und unserer Annahmeerklärung entsprichtdem KÄUFER keine erheblichen Mehrkosten oder Mehraufwendungen dadurch entstehen (es sei denn, der VERKÄUFER erklärt sich bereit, diese Kosten zu tragen). Wenn der KÄUFER LIEFERUNGEN VON WAREN nicht annimmt, hat der VERKÄUFER das Recht, diese auf Gefahr und Kosten des KÄUFERS einzulagern oder einlagern zu lassen. Der KÄUFER hat die angemessenen Kosten der Lagerung und Versicherung der betreffenden WAREN bis zu deren Auslieferung umgehend zu zahlen. Der KÄUFER trägt sämtliche Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Versandkosten sowie alle besonderen Verpackungskosten. Außer im Falle höherer Gewalt ist der KÄUFER nicht berechtigt, die Lieferung von WAREN bzw. die Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN auszusetzen oder zurückzuhalten. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Anlieferung haftet der Anlieferer. Ein Mangel liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Wiederverfüllmaterials bestehen. Zudem liegt ein Mangel vor, wenn eine andere oder – bei entsprechender Mengenvereinbarung – eine zu geringe Menge angeliefert wird; ein Mangel liegt mithin auch vor, wenn der Anlieferer die Anlieferung bestimmter Mengen anzeigt und dann eine geringere Menge anliefert; in diesem Fall ist der Anlieferer verpflichtet, uns die Kosten Einholung sämtlicher für die in Ziff. 2.1 auf seine Anzeige hin veranlassten MaßnahmenEinfuhr, insbesondere die Kosten der erforderlichen Analysen des Prüflabors je 1000 to zu erstatten. 2. Bei einem Mangel des Wiederverfüllmaterials können wir die weitere Anlieferung und das Abkippen zurückweisen Vermarktung und den Abtransport vom Gelände verlangen. Zeigt sich Vertrieb der Mangel erst beim oder nach WAREN durch den KÄUFER in anderen Ländern als dem Abkippen, so können wir verlangen, dass das Wiederverfüllmaterial umgehend wieder aufgeladen und abtransportiert wird. Das Aufladen übernimmt unser Personal und Gerät vor OrtLand des für die EXW-Lieferung benannten Werks erforderlichen behördlichen Genehmigungen ist allein der KÄUFER verantwortlich. Der Anlieferer hat die zur Feststellung und zum Abtransport erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die erforderlichen Analyse-, Begutachtungs- und SanierungskostenKÄUFER ist auch allein dafür verantwortlich, die Transport-WAREN nach geltenden Standards und technischen Vorschriften zertifizieren zu lassen, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen sofern eine solche Zertifizierung oder zu erstatten. Darüber hinaus können wir für die weiteren Anlieferungen bis zur Überprüfung ein Kippverbot aussprechen und bei wiederholter mangelhafter Anlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise (bspw. bezüglich bestimmter Baustellen) zurücktreten. 3. Bei einem Mangel behördliche Begutachtung in dem betreffenden Land seitens des Erdaushubmaterials oder der Anlieferung, etwa bei Abladen an einer anderen als der vereinbarten Stelle oder bei einer sonstigen Pflichtverletzung des Anlieferers, sind wir berechtigt, Freistellung von Ansprüchen Dritter oder Schadensersatz oder Ersatz von weiteren als den in Ziff. 3.2 genannten Kosten zu verlangen, wenn der Anlieferer den Mangel zu vertreten hat; dies gilt auch, wenn der Anlieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder der Anlieferer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. 4. Wir weisen darauf hin, dass die Anlieferung von mangelhaftem Wiederverfüllmaterial eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen kann. IVKÄUFERS gefordert ist.

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